Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 110/23
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Kindesvaters vom 12.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 19.06.2023 als unzulässig zu verwerfen.
Der Kindesvater erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, insbesondere auch dazu, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.
1
Gründe:
2I.
3Das vorliegende Verfahren betrifft einen Antrag des Jugendamtes A auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG für das Kind B.
4B ist die inzwischen 13 Jahre alte Tochter der Kindesmutter C und des Kindesvaters D, der auch der Beschwerdeführer ist. Sie lebt schon seit vielen Jahren bei einer Pflegefamilie, nachdem der seinerzeit allein sorgeberechtigten Kindesmutter durch Beschluss vom 02.05.2011 die elterliche Sorge unter anderem für den Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war.
5Durch weiteren Beschluss vom 11.04.2023 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Olpe in dem Verfahren 22 F 80/23 der Kindesmutter zudem das Recht zur Regelung aller Angelegenheiten der Namensänderung entzogen, insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordent und das Jugendamt des Kreises Olpe zum Ergänzungspfleger bestimmt.
6Im vorliegenden Verfahren begehrt das Jugendamt A als Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrages nach § 2 Abs. 1 NamÄndG. Hintergrund ist, dass B mehrfach den Wunsch äußerte, ihren zweiten Vornamen abzulegen und den Nachnamen der Pflegeeltern anzunehmen.
7Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.06.2023 hat das Amtsgericht die Genehmigung erteilt.
8Dagegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Tochter sei „systematisch und zielgerichtet gegen ihre eigene Mutter […] positioniert“ worden. Deshalb widerspreche er nicht nur der Namensänderung, sondern sehe es darüber hinaus als erforderlich an, dass wirksame Maßnahmen zur Rückführung von B zur Kindesmutter ergriffen würden. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Beschwerdeschrift vom 12.07.2023 (GA 56).
9Der Senat hat die Akte AG Olpe 22 F 80/23 beigezogen.
10II.
11Das Rechtsmittel wird erfolglos bleiben.
121.
13Die Beschwerde ist statthaft, aber – ungeachtet ihrer frist- und formgerechten Einlegung – unzulässig.
14Es fehlt an der gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebefugnis.
15Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Beschwerdebefugnis wäre, dass der Kindesvater durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
16Dies ist hier nicht der Fall.
17a)
18Eine Beeinträchtigung des Kindesvaters in seinem Recht auf elterliche Sorge kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Sorgerecht ihm von Vornherein nicht zustand, sondern – soweit es nicht ohnehin entzogen worden ist – der Kindesmutter.
19b)
20Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann zwar auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 478/17, FamRZ 2020, 585, juris Rn. 13).
21Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt sich eine Betroffenheit des Kindesvaters in eigenen Rechten aber nicht ableiten, weil ohnehin eine namensmäßige Übereinstimmung (B als Nachnahme des Kindes, D als Nachname des Beschwerdeführers) nicht besteht.
22Die Beschwerde wird daher als unzulässig zu verwerfen sein.
232.
24Am Rande merkt der Senat an, dass die Beschwerde im Übrigen aber auch unbegründet wäre.
25Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nicht darauf gerichtet, über die Namensänderung als solche zu entscheiden. Diese Entscheidung muss vielmehr durch die zuständige Verwaltungsbehörde getroffen werden und unterliegt einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dem darf das Familiengericht nicht dadurch vorgreifen, dass es die Erteilung der Genehmigung, die nur die Voraussetzung für die Stellung eines entsprechenden Antrages schafft, von einer Kindeswohlprüfung abhängig macht (BGH, Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 478/17, FamRZ 2020, 585, juris Rn. 16 f.). Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen (BGH, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. B selbst hat, wie sich aus der vom Senat beigezogenen Akte zu dem Verfahren AG Olpe 22 F 80/23 ergibt, mehrfach und zuletzt noch bei ihrer Anhörung im März 2023 (Bl. 104 der Beiakte) klar und unmissverständlich den Wunsch geäußert, ihren Namen zu ändern.
26Es spricht im Übrigen einiges dafür, dass das Amtsgericht über die Erteilung der Genehmigung ausnahmsweise auch ohne die nach § 160 Abs. 1 FamFG im Regelfall erforderliche Anhörung der Kindeseltern entscheiden durfte (vgl. zur Anwendbarkeit von § 160 Abs. 1 FamFG auf das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 NamÄndG die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 08.01.2020, dort Rn. 29 ff.). Denn beide Kindeseltern waren noch kurz zuvor am 28.03.2023 in dem Verfahren angehört worden, welches die Frage der Übertragung des Rechts zur Namensänderung auf einen Ergänzungspfleger zum Gegenstand hatte (Bl. 127 ff. der beigezogenen Akte AG Olpe 22 F 80/23). Letztlich kommt es darauf, da die Beschwerde wie dargelegt schon unzulässig ist, aber nicht an.
273.
28Soweit der Kindesvater geltend macht, es müssten „wirksame und nachprüfbare Maßnahmen zur Rückführung von B in die Familie der Kindesmutter“ veranlasst werden, ist dies im vorliegenden Verfahren unmaßgeblich. Hier geht es vielmehr nur um die Frage der Genehmigung eines auf eine Namensänderung gerichteten Antrages.
294.
30Der Kindesvater mag deshalb erwägen, die Beschwerde aus Kostengründen zurücknehmen.
31Aufgrund des Beschlusses wurde die Beschwerde zurückgenommen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- NamÄndG § 2 5x
- 22 F 80/23 4x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- XII ZB 478/17 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 585 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 160 Anhörung der Eltern 2x