Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 186/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1
Gründe
2Die sofortige Beschwerde vom 18.03.2024 ist unzulässig, weil sie bereits vor Erlass der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung vom 21.03.2024, nämlich bei Gericht eingehend am 19.03.2024, eingelegt worden ist. Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden (BGH NJW 1974, 66, 67; OLG Jena NStZ-RR 2012, 180). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 296 Abs. 1 StPO, der eine gerichtliche Entscheidung für ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Wollte man eine Rechtsmitteleinlegung im Vorhinein zulassen, so würde auch die Fristenregelung bei fristgebunden Rechtsmitteln (etwa bei § 311 StPO) dadurch unterlaufen werden können, dass man jeweils bereits in vorbereitenden Schriftsätzen etc., denen eine Entscheidung erst noch nachfolgt, das Rechtsmittel erklärt.
3Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar.
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