Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 3/23

Tenor

Die Beteiligte zu 5. ist nicht berechtigt, die Vorlage der Krankenunterlagen der am 00.00.2021 verstorbenen Erblasserin Frau D., geborene X., geboren am 00.00.1925, den Zeitraum der Behandlung im B.-Hospital, F.-straße 00, H. vom 00.01.2017 bis 00.02.2017 betreffend, insbesondere den Aufnahmebefund/-bogen, die sog. "Fieberkurve", ärztliche, therapeutische und pflegerische Aufzeichnungen und Berichte, Pflegeüberleitungsbogen und den ärztlichen Entlassungsbericht gemäß §§ 30 FamFG, 142 Abs. 2 ZPO, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verweigern.

Die Beteiligte zu 5. trägt die zusätzlichen Kosten des Zwischenstreits.

Der Geschäftswert des Zwischenstreits wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.


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