Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 53/24

Tenor

Der Senat weist die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 21.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (1 O 199/23) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.


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