Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz 342/24

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist nicht schuldhaft versäumt hat (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO).

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).


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