Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 143/24

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.


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