Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 119/24
Tenor
1. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 09.07.2024 wird gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:
a. Der Verfolgte hat unter der Anschrift C.-straße 008 in J. Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnungswechsel unverzüglich schriftlich der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu dem oben genannten Aktenzeichen mitzuteilen.
b. Der Verfolgte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar dienstags und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
c. Der Verfolgte hat jeder Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft oder gerichtlichen Ladung in diesem Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
2. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:
Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
1
Gründe:
2I.
3Die ukrainischen Behörden haben den Verfolgten über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Diebstahls ausgeschrieben.
4Dem Ersuchen liegt der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Stadtgerichts Riwne des gleichnamigen Gebiets vom 04.05.2022 (Aktenzeichen: N01) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Stadtgerichts Riwne vom 20.12.2022 (Aktenzeichen: N02) zugrunde.
5Dem Verfolgten wird ausweislich der Anzeige über den Verdacht der Begehung einer kriminellen Handlung vom 26.04.2022 (Bl. 49 f.), auf die in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Stadtgerichts Riwne des gleichnamigen Gebiets vom 04.05.2022 (Aktenzeichen: N01, Bl. 58 f. d.A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Stadtgerichts Riwne vom 20.12.2022 (Aktenzeichen: N02, Bl. 61 f. d.A.) Bezug genommen wird, zusammengefasst Folgendes zur Last gelegt:
6Der Verfolgte soll in der Zeit vom 24.02.2021 bis zum 05.10.2021 in Riwne in neun Fällen sich in Diebstahlsabsicht durch Täuschung - der Verfolgte soll sich jeweils unrechtmäßig als Mitarbeiter eines Gasversorgungsunternehmens ausgegeben haben - Zutritt zu fremden Wohnungen verschafft und dort anschließend Geld gestohlen haben.
7Der Senat hat gegen den am 19.06.2024 festgenommenen Verfolgten durch Beschluss vom 09.07.2024 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs und des -gegenstandes wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.
8Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft hatte das Bundesamt für Justiz bereits mit Schreiben vom 05.07.2024 (Bl. 296 ff. Bd. II d.A.) die ukrainischen Behörden um Mitteilung ergänzender Auskünfte und um Zusicherungen gebeten.
9Der förmliche Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten – in übersetzter Form – sowie seinem Beistand durch Übersenden von Abschriften bekannt gegeben worden.
10Ferner ist der förmliche Auslieferungshaftbefehl dem Verfolgten am 25.07.2024 durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamm – in Abwesenheit seines Beistandes – bekannt gegeben worden. Im Rahmen dieser Anhörung hat der Verfolgte keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht. Er hat Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft erhoben. Der Verfolgte hat Misshandlungs- bzw. Foltervorwürfe gegen ukrainische Polizeibeamte erhoben (Bl. 272 R d.A.) und ferner erklärt, einen Antrag auf Asyl stellen zu wollen (vgl. Bl. 273 R d.A.).
11Der Verfolgte hat sich mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf den Grundsatz der Spezialität nicht verzichtet.
12Der Senat hat die Übersendung einer Ablichtung des Protokolls vom 25.07.2024 und des Vermerks des Ermittlungsrichters vom 25.07.2024 an den Beistand des Verfolgten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und der Bitte, soweit möglich, die im Termin am 25.07.2024 durch den Verfolgten erhobenen Einwendungen zu konkretisieren, veranlasst. Daraufhin hat der Verfolgte mit Schriftsatz seines Beistandes vom 22.08.2024 detaillierte Ausführungen zu den behaupteten Misshandlungen und Foltervorwürfen in der Ukraine getätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.08.2024 (Bl. 333 ff. d. A.) verwiesen.
13Auf Veranlassung des Senats mit Verfügung vom 27.08.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Schreiben vom 29.08.2024 (Bl. 352 ff. d.A.) auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg gebeten zu veranlassen, dass die ukrainischen Behörden unter Wiedergabe der Angaben des Verfolgten zu den von ihm vorgebrachten Misshandlungen bzw. Foltervorwürfen um Stellungnahme ersucht werden und zugleich darum gebeten, die ukrainischen Behörden an die vollständige Beantwortung der mit Schreiben des Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 05.07.2024 erbetenen ergänzenden Auskünfte sowie Zusicherungen betreffend die Haftbedingungen in der Ukraine / Videokonferenztechnik u.a. (vgl. Bl. 296 f. d.A.) zu erinnern.
14Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 01.09.2024 hat der Verfolgte ergänzend zu den behaupteten Misshandlungen und Foltervorwürfen in der Ukraine vorgetragen. Der Verfolgte bestreitet, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten begangen zu haben. Die Vorwürfe seien vielmehr von ukrainischen Polizeibeamten konstruiert worden. In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Presseberichterstattung über strafbares Verhalten ukrainischer Polizeibeamter (Bestechung und Erpressung). Zudem hat sich der Verfolgte darauf berufen, dass er im Falle einer Auslieferung in der Ukraine gegen seinen Willen zum Kriegsdienst mit Waffen gezwungen werde. Es würde eine Zwangsmobilisierung mit brutalen Methoden / Misshandlungen erfolgen, was näher ausgeführt wird. Ferner wendet der Verfolgte ein, dass nach Beginn des Ukraine-Krieges ohne jede weitere ärztliche Untersuchung für ihn ein „vorläufiger Wehrdienstausweis“ ausgestellt worden sei, wonach er als „eingeschränkt geeignet im Kriegsfall“ eingestuft werde, zuvor aufgrund seiner Körperbehinderung aber als nicht wehrdiensttauglich gegolten habe. Tatsächlich sei er aufgrund seiner Körperbehinderung nicht wehrdiensttauglich. Eine Übersetzung eines „vorläufigen Wehrdienstausweises“ vom 22.03.2024 ist beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 01.09.2024 verwiesen.
15Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Zuschrift vom 03.09.2024 hat der Senat mit Beschluss vom 05.09.2024 die Fortdauer der Auslieferungshaft – unter Zurückweisung der vom Verfolgten erhobenen Einwendungen – angeordnet (Bl. 400 ff. Bd. II d.A.). Hinsichtlich des Verfahrensablaufs und des -gegenstandes wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.
16Soweit der Senat mit diesem Beschluss um Einholung ergänzender Auskünfte zum Militärdienst/Kriegsdienst unter Berücksichtigung der Körperbehinderung des Verfolgten gebeten hat, hat die Generalstaatsanwaltschaft das Erforderliche mit Bericht an das Ministerium der Justiz des Landes NRW vom 11.09.2024 (Bl. 409 ff. Bd. III d.A.) veranlasst.
17Mit Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.09.2024 ist dem Senat das Schreiben der ukrainischen Behörden aus September 2024 (als Antwort auf das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 05.07.2024) vorgelegt worden (vgl. Bl. 429 ff. Bd. III d.A.). Auf das Schreiben wird verwiesen. Mit Übersendungsmail vom 18.09.2024 (Bl. 422 Bd. III d.A.) hat das Bundesamt für Justiz ergänzend mitgeteilt, dass die mit Berichten der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.08.2024 und 11.09.2024 erbetenen weiteren Informationen / Zusicherungen und Auskünfte noch nicht eingeholt worden seien, die Übersetzungen lägen noch nicht vor.
18Mit Verfügung vom 30.09.2024 (Bl. 441 Bd. III d.A.) hat der Senat sodann um Einholung weiterer Auskünfte gebeten:
19„Nach Einschätzung des Senats erfüllt aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich des Zustandes der für die Aufnahme ausgelieferter Personen in der Ukraine in Betracht kommenden Haftanstalten neben den Haftanstalten Nr. 9 und 26 für die Untersuchungshaft nunmehr auch die Haftanstalt Nr. 19 (Lviv) die Voraussetzungen.
20Die Fragen des Senats zu dem Recht des Verfolgten auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung bzw. den Einsatz der Videokonferenztechnik sind bislang nicht umfassend beantwortet worden. Der Senat hält ergänzende Nachfragen für erforderlich.
21Die Generalstaatsanwaltschaft wird daher gebeten, auf dem Geschäftsweg die ukrainischen Behörden um folgende ergänzende Auskünfte zu ersuchen:
221.
23Nach den erteilten Auskünften hat der Verfolgte das Recht auf persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung, es sei denn, seine persönliche Teilnahme ist aus Gründen der Gewährleistung der Sicherheit oder anderer Umstände, einschließlich solcher aufgrund des Kriegsrechts, unmöglich. Gemäß den Bestimmungen von Art. 336 Abs. 2 der ukrainischen Strafprozessordnung entscheide das Gericht auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Partei oder anderer Teilnehmer des Strafverfahrens über die Durchführung des Ferngerichtsverfahrens. Für den Fall, dass eine Partei eines Strafprozesses oder ein Geschädigter Einwände gegen ein Ferngerichtsverfahren erhebt, könne das Gericht über dessen Durchführung nur mit einem begründeten Beschluss entscheiden, in dem es die getroffene Entscheidung begründe. Das Gericht sei nicht berechtigt, über die Durchführung eines Ferngerichtsverfahrens, bei dem sich der Beschuldigte außerhalb des Gerichtssaales aufhalte, zu entscheiden, wenn er dagegen Einspruch erhebe, außer in Fällen der Durchführung eines Ferngerichtsverfahrens im Rahmen des Kriegsrechts.
24Es wird daher um folgende Nachfragen gebeten:
25a)
26Ist das Kriegsrecht für das gesamte Gebiet der Ukraine, also auch in den Teilen, in denen keine aktiven Feindseligkeiten stattfinden und insbesondere in dem Gebiet, in dem das Gerichtsverfahren in diesem Verfahren durchgeführt wird, eingeführt worden? Kann im vorliegenden Verfahren daher das Stadtgericht in Rivne die Durchführung der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz beschließen, da das Kriegsrecht eingeführt worden ist? Wäre ein Einspruch des Verfolgten gegen die Durchführung der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz zu verwerfen, da das Kriegsrecht eingeführt worden ist?
27Der Senat versteht die von den ukrainischen Behörden mit Schreiben vom 05.07.2024 erteilten Auskünfte dahingehend, dass der Verfolgte während seiner Unterbringung in der Haftanstalt Nr. 19 (Lviv) für die Dauer einer Untersuchungshaft in jedem Fall nur mit Hilfe technischer Mittel im Videokonferenzmodus an Gerichtsverhandlungen teilnehmen wird können (vgl. S. 10 unten).
28Wenn das so sein sollte, wird dennoch zugesichert, dass der Verfolgte persönlich – physisch – an der Gerichtsverhandlung teilnehmen kann, wenn er es wünscht, obwohl das Kriegsrecht eingeführt worden ist?
29b)
30Wenn der Verfolgte eine persönliche Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung wünscht, wo würde er dann in der Untersuchungshaft untergebracht werden? Angesichts der Entfernung von über 200 km zwischen Untersuchungshaftanstalt und Gerichtsort, dürfte eine tägliche Anreise zum Gerichtstermin nicht in Betracht kommen. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass eine Verlegung in eine Haftanstalt in der Nähe des Gerichtsorts zugesichert wurde.
31c)
32Falls eine Inhaftierung in der Haftanstalt Lviv während der Untersuchungshaft aufgrund der räumlichen Entfernung zum Gerichtsort nicht möglich sein sollte, sind die Haftbedingungen im Einzelnen einschließlich der Belegungssituation in der dann in Betracht kommenden Haftanstalt darzulegen.
332.
34Auch die Antworten zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen sind noch nicht ausreichend.
35So sind die Angaben zu den Haftanstalten Nr. 40 und Nr. 41, in denen eine etwaige Strafhaft voraussichtlich vollstreckt würde, noch nicht genügend. Es wird um folgende Nachfragen gebeten:
36Wie sind die Haftbedingungen in den beiden Haftanstalten hinsichtlich:
37Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume, insbesondere Angaben zu Fenstern und Frischluftzufuhr, Belegung der Hafträume, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung.“
38Mit Bericht vom 09.10.2024 (Bl. 444 ff. Bd. III d.A.) hat die Generalstaatsanwaltschaft auch insoweit das Bundesamt für Justiz um entsprechende Veranlassung ersucht.
39Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 (Bl. 453 ff. Bd. III d.A.) hat der Beistand des Verfolgten ergänzend mitgeteilt, dass der Verfolgte am 03.09.2024 in der JVA durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört wurde und hat eine Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG zu den Akten gereicht.
40Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 09.10.2024 (Bl. 466 f. Bd. III d.A.) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Übersendung der Asylakte gebeten.
41Die von den ukrainischen Behörden erbetene Stellungnahme zu den vom Verfolgten behaupteten Misshandlungen bzw. Foltervorwürfe liegt bislang nicht vor. Auch die weiter erbetenen Auskünfte / Zusicherungen, insbesondere zu den Haftbedingungen, zum Einsatz der Videokonferenztechnik und zum Militärdienst / Kriegsdienst liegen noch nicht vor.
42Mit Zuschrift vom 25.10.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten anzuordnen.
43II.
44Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 09.07.2024 war gemäß §§ 25 Abs. 2 IRG, 116 StPO außer Vollzug zu setzen.
45Die Auslieferung der Verfolgten in die Ukraine erscheint zwar nach wie vor nicht von vornherein als unzulässig gemäß § 15 Abs. 2 IRG. Der Senat nimmt insoweit auf die unverändert fortgeltenden Gründe in dem die förmliche Auslieferungshaft anordnenden Beschluss vom 09.07.2024 und in der Haftfortdauerentscheidung vom 05.09.2024 Bezug.
46Im Hinblick auf die nunmehr seit fast fünf Monaten andauernde Auslieferungshaft und die weiterhin ausstehenden Antworten und Zusicherungen der ukrainischen Behörden ist jedoch der weitere Vollzug der Auslieferungshaft nunmehr unverhältnismäßig. Es ist derzeit auch nicht absehbar, wann und in welchem Umfang die ukrainischen Behörden die erbetenen Auskünfte – insbesondere auch zu den Foltervorwürfen –beantworten werden.
47Zudem erscheint die Einholung weiterer ergänzender Auskünfte erforderlich:
48Die Generalstaatsanwaltschaft wird gebeten, die ukrainischen Behörden auf dem Geschäftsweg bezüglich der vertraulichen Kommunikation zwischen dem Verfolgten und dem Verteidiger um ergänzende Auskunft zu bitten, ob (wie in dem Verfahren 1 OAus 174/24 vor dem Oberlandesgericht München) zugesichert wird, dass im Fall einer Verhandlung per Videokonferenz, bei der Verfolgter und Verteidiger nicht im gleichen Raum anwesend sind, vertrauliche Gespräche mit dem Verteidiger jeweils durch eine auf seinen Wunsch anzuberaumende Sitzungspause ermöglicht werden.
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Referenzen
- 1 OAus 174/24 1x (nicht zugeordnet)