Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 100/24

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (eGA I-256) – auf 2.500,00 EUR festzusetzen.

Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.


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