Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 84/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 5 dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 20 % für gerechtfertigt erklärt.

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 00.05.2020 unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 20 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Hinsichtlich des weitergehenden Feststellungsantrages zu 4 wird die Klage abgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der mit den Klageanträgen zu 1, 2, 3 und 5 geltend gemachten Ansprüche sowie über die Kosten des Rechtsstreits, auch des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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