Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 67/24

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides sowie nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen in der dem Betroffenen bekannt gemachten Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 29.08.2024 auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff. ZPO).

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).


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