Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 385/24
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in der Urkunde vom 31.07.2023 (UVZ-Nr.453/2023/JM) gestellten Antrag zu vollziehen.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Anweisung an das Grundbuchamt.
3Das Grundbuchamt hat die von dem Beteiligten beantragte Eintragung einer Reallast (weiterer Erbbauzins) in Höhe von 4.586,42 € zu Unrecht abgelehnt.
4Entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamts bedarf die beantragte Eintragung nicht der Zustimmung der Eigentümerin des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.
5Zwar haben der damalige Eigentümer des Grundstücks und die damaligen Erbbauberechtigten bei der Begründung des Erbbaurechts mit dinglicher Wirkung vereinbart (§ 5 Abs. 2 ErbbauRG), dass die Belastung des Erbbaurechts mit einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Diese getroffene Vereinbarung ist jedoch so auszulegen, dass sie für eine Belastung des Erbbaurechts mit einer Reallast, die die Zahlung eines weiteren an den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks zu zahlenden Erbbauzinses vorsieht, nicht gilt (vgl. LG Münster, Beschluss vom 2.12.1993 - 5 T 990/93 - Rpfleger 1994, 207). Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es, den Eigentümer des Erbbaugrundstücks vor Belastungen des Grundstücks zu schützen, die ihn bei einem Heimfall des Grundstücks treffen würden (Münchener Kommentar zum BGB/Weiß, 9. Auflage, § 5 ErbbauRG Rn.1). Dieses ist bei einer Reallast, die einen gerade an den Eigentümer zu zahlenden - erhöhten - Erbbauzins zum Inhalt hat, gerade nicht der Fall.
6Zudem ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch auf Eintragung einer Reallast (Erbbauzinserhöhung) in Abt. II unter lfd. Nr. 6 eingetragen, was ein generelles Einverständnis des jeweiligen Eigentümers mit der Erhöhung des Erbbauzinses und der Eintragung einer diese sichernden Reallast impliziert.
7Andere Gründe, die der Eintragung der beantragten Reallast entgegen stehen könnten, bestehen nicht, so dass eine entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt zu erlassen war.
8Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde bedarf es keiner Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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Referenzen
- § 5 ErbbauRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 ErbbauRG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 T 990/93 1x (nicht zugeordnet)