Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 26 W 30/24
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die nach § 321a ZPO grundsätzlich statthafte und innerhalb der Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Eine Verletzung des sich aus Art. 103 GG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
4Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschluss v. 17.12.2015, Az. IX ZR 148/14, BeckRS 2016, 02706; Beschluss v. 08.01.2015, Az. IX ZA 9/13, BeckRS 2015, 01050; BVerfGE 96, 205, 216 f). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, a.a.O.; Beschluss v. 7.7.2011, Az. I ZB 68/10, GRUR 2012, 314).
5Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und sich eingehend hiermit auseinandergesetzt. Tatsächlich begehrt die Klägerin mit ihrer Gehörsrüge im Wesentlichen eine Selbstüberprüfung der durch den Senat vertretenen Rechtsansichten, was jedoch nicht Sinn und Zweck einer Gehörsrüge ist. Die Tatsache, dass der Senat bei seiner Entscheidung, insbesondere bei den Fragen zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der zur Anwendbarkeit der DS-GVO, zu einer aus Sicht der Beklagten ungünstigen Bewertung gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
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Referenzen
- IX ZR 148/14 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZA 9/13 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 68/10 1x (nicht zugeordnet)