Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 2/25

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 26.11.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 12 O 55/24) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.12.2024 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt,

geschäftlich handelnd Rechtsanwaltsdienstleistungen für ein konkretes Mandat wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

Das alles kostet dich gar nichts! R. ist dein Prozesskostenfinanzierer und bezahlt als solcher alle Anwalts- und Gerichtskosten, die anfallen. Dafür ist R. mit 50% an der Geldentschädigung beteiligt, die dir zuteil wird. Faktisch bezahlt also der Täter mit seiner Geldentschädigung unsere Dienstleistung, die dir ermöglicht, sich gegen ihn zu wehren. Für dich gibt es kein Kostenrisiko – Sollte es nicht zu einer Geldentschädigung kommen, übernehmen wir alle Kosten und geben diese nicht an dich weiter. Du bist also nur im positiven Falle an der Geldentschädigung, aber im negativen Falle nicht an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt. Das Risiko übernehmen wir für dich. Hört sich fantastisch an? Finden wir auch!

geschehen wie auf der die Homepage der R. GmbH wie folgt:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz tragen die Verfügungsklägerin zu 28 % und die Verfügungsbeklagte zu 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 64 % und die Verfügungsbeklagte zu 36 %.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung des bisherigen Festsetzung - endgültig auf 11.000,00 EUR festgesetzt.


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