Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 112/23

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.05.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, über den in erster Instanz rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 56.300,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2021 hinaus weitere 8.181,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagte bleibt weiterhin verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 989,13 Euro freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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