Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 62/24

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.01.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 02 O 145/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teil-Versäumnisurteil und Teil-Endurteil des Landgerichts Detmold vom 27.09.2022 (Az. 02 O 145/22) wird teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird – nachdem er insoweit seine Berufung teilweise zurückgenommen hat – verurteilt, an den Kläger 247,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 % und der Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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