Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 ORbs 88/25
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den dazugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der eingeräumten Fahrereigenschaft des Betroffenen – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hattingen (§ 79 Abs. 6 OWiG) zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Hattingen hat den Betroffenen durch Urteil vom 01.02.2024 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 260 Euro verurteilt.
4Gegen dieses dem Verteidiger am 26.02.2024 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit beA-Schriftsatz vom 07.02.2024 einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und mit beA-Schriftsatz vom 26.03.20024 mit der Rüge formellen und materiellen begründet sowie diese näher ausgeführt.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 11.03.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Dazu hat der Verteidiger im Schriftsatz vom 06.05.2025 Stellung genommen.
6II.
7Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete, Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge Erfolg, da die tatrichterlichen Feststellungen an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leiden; im Einzelnen:
81)
9Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem – hier verwendeten – Laserhandmessgerät L. N01 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. KG, Beschl. v. 23.7.2018 − 3 Ws (B) 157/18 – 162 Ss 73/18 = NStZ 2018, 722 m.w.N.), sodass sich der Tatrichter grundsätzlich im Urteil darauf beschränken kann, das gewählte Messverfahren, die gewährte Toleranz und das nach Toleranzabzug ermittelte vorwerfbare Messergebnis zu benennen. Der Tatrichter muss sich allerdings dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGH Beschl. v. 19.8.1993 – 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592). Daran fehlt es hier.
102)
11Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2018, Az. 22 Ss 486/18 Z; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Auflage 2021, Rn. 70). Das hat zur Folge, dass das Tatgericht von einem individuellen Messverfahren auszugehen hat und die Korrektheit des Messergebnisses – gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe – zu prüfen hat (vgl. KG, a.a.O.).
123)
13Ausweislich der Urteilsgründe hat das Tatgericht sich hier mit konkreten Einwendungen der Verteidigung betreffend Unklarheiten zur Einhaltung des – nach Gebrauchsanweisung vorgegebenen – Messortes auseinandergesetzt. In dem Urteil fehlt eine konkrete Darlegung der Vorgaben aus der Bedienungsanleitung des Herstellers L. (vgl. dort S. 20 f.) zum Messort sowie eine nachvollziehbar dargelegte Überzeugungsbildung zur Einhaltung dieser Herstellervorgaben. Stattdessen hat sich das Tatgericht ausweislich der Urteilsgründe mit der Position des Fahrzeugs zum Fahrbahnrand auseinandergesetzt (vgl. UA S. 4), um die es offensichtlich nicht geht. Darüber hinaus hat es seine Überzeugungsbildung von der Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung lediglich auf die – vom Zeugen G. – bekundeten Funktionstests gestützt. Diese haben indes keine Aussagekraft betreffend die Position des Messgeräts.
144)
15Die Urteilsgründe enthalten – naturgemäß, da das Tatgericht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen ist – auch nicht die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer individuellen Überprüfung der Messung und genügen damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses.
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Referenzen
- 3 Ws (B) 157/18 1x (nicht zugeordnet)
- 62 Ss 73/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 627/92 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Ss 486/18 1x (nicht zugeordnet)