Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 StO 2/25

Tenor

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 80a Abs. 4 StBerG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen