Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 StO 2/25
Tenor
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 80a Abs. 4 StBerG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Auf den am 09.12.2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenen privatschriftlichen „Widerspruch“ des Antragstellers, der als nach § 80a Abs. 4 S. 1 StBerG statthafter Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts auszulegen und auch im Übrigen zulässig ist, war der angefochtene Bescheid der Steuerberaterkammer J. vom 06.11.2024 (N01) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,00 € aufzuheben.
3Gemäß dem Wortlaut des § 80a Abs. 3 S. 1 StBerG bedarf die (Zwangsgeld-) „Festsetzung“ der Zustellung (vgl. dazu auch die ständige Rspr. des AGH NRW – vgl. z.B. AGH NRW, Beschluss vom 06.10.2023 zu 2 AGH 5/22, juris - zu § 57 BRAO, dem die Vorschrift des § 80a StBerG nachgebildet ist, vgl. BT-Drs. 16/7077 S. 36). Diese ist nicht erfolgt. Insbesondere ist dem Zustellungserfordernis aus § 80a Abs. 3 S. 1 StBerG nicht durch Zustellung des als „Bescheid“ überschriebenen Schriftstückes vom 06.11.2024 genügt, das (ausschließlich) vom Präsidenten der Antragsgegnerin unterschriebenen ist (a.A. Koslowski, StBerG, 8. Aufl., § 80a Rn. 6 unter Hinweis auf die Befugnis der Steuerberaterkammer zur Festsetzung aus § 80 Abs. 1.S. 1 StBerG).
4Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 StBerG anzuhalten, kann die für die Aufsicht- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mitglied ein Zwangsgeld festsetzen (§ 80 Abs. 1 S. 1 StBerG). Ausweislich § 12 Abs. 1 lit. f) der Satzung der Steuerberaterkammer J. (im Weiteren: Satzung) obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufsichtsführung über die berufliche Tätigkeit der Mitglieder, die Ausübung des Rügerechts und die Entscheidung über die Antragstellung betreffend die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied. Zudem hat die Antragsgegnerin auf Grundlage des § 13 Abs. 7 der Satzung von der in § 77a Abs. 1 S. 1 StBerG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vorstandsabteilungen zur selbstständigen Führung von Vorstandsgeschäften zu bilden; insoweit ist durch Vorstandsbeschluss vom 31.08.2023 insbesondere die Vorstandsabteilung „Berufsrecht / Berufsaufsicht“ gebildet worden (vgl. Niederschrift der (..) Sitzung des Kammervorstandes zu 5.1).
5Diese Vorstandsabteilung hat ausweislich des dem Senat vorliegenden Protokolls der Abteilungssitzung vom 05.09.2024 zu Ziff./TOP 11. i.V.m. §§ 2, 7 der Geschäftsordnung der Vorstandsabteilungen der Antragsgegnerin folgenden Beschluss gefasst:
6- „1. Erneute Aufforderung zur Auskunftserteilung verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500,00 €.
- 2. Für den Fall der weiteren Nichtäußerung trotz Zwangsgeldandrohung wird die Zwangsgeldfestsetzung und gleichzeitig die Abgabe an die GStA Düsseldorf zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens beschlossen.“
Dieser im Rahmen der selbstständigen Führung der Vorstandsgeschäfte gefasste Beschluss stellt zu Ziff. 2. die Zwangsgeldfestsetzung „der für die Aufsicht und Beschwerdedache zuständige(n) Steuerberaterkammer“ i.S.d. § 80a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StBerG dar. Dieser ist vorliegend unbeziffert, d.h. ohne (ausdrückliche) Bestimmung der Höhe nach, ergangen, was indes notwendig gewesen wäre. Dass unter Ziff. 1. des Abteilungsbeschlusses vom 05.09.2024 die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € beschlossen worden ist, reicht demgegenüber nicht aus. Dies schon deshalb, da das angedrohte Zwangsgeld im Rahmen der Festsetzung zwar nicht überschritten, aber unterschritten werden darf und die Androhung damit letztlich lediglich die (konkrete) Obergrenze (nach Maßgabe des § 80a Abs. 1 S. 2 StBErG) festlegt (vgl. Nöker, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 57 Rn. 18m.w.N. für den gleichlautenden § 57 BRAO; Busse in Kuhls u.a., Komm. zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 80a Rn. 21; a.A. Koslowski, a.a.O.). Schon unter Bestimmtheitsgesichtspunkten und im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung ist die ausdrückliche und eindeutige Bestimmung der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes notwendig.
8Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss der zuständigen Abteilung N02 vom 05.09.2024 dem Antragsteller schon deshalb nicht zugestellt worden, wie § 80a Abs. 3 S. 2 StBerG erfordert, da das zugestellte, mit „Bescheid“ überschriebene Schriftstück vom 06.11.2024, welches ausschließlich von dem Präsidenten der Antragsgegnerin unterschrieben ist, (erstmals) eine Bezifferung des festgesetzten Zwangsgeldes i.H.v. 500,- € enthält.
9Allerdings ist der Präsident für die Beschlussfassung unter keinem Gesichtspunkt zuständig und an ihr ausweislich der der dem Senat vorliegenden Unterlagen auch nicht beteiligt. Daran ändert auch § 9 Abs. 8 S. 1 der Satzung nichts, wonach der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Kammer gerichtlich und außergerichtlich sowie bei der Erfüllung der dem Präsidenten nach der Satzung obliegenden Aufgaben vertritt; insbesondere eine (zustellungsfähige) Beschlussausfertigung - entsprechend einer Ausfertigung durch den Urkundsbeamten einer (Gerichts-)Geschäftsstelle - oder beglaubigte Abschrift vermag der Präsident aufgrund dieser Regelung nicht herzustellen, die vorliegend zudem inhaltlich abweichend gewesen wäre. Die Unterschrift des Präsidenten ist auch nicht nach den Grundsätzen über die bei Verwaltungsakten erforderliche Unterschrift des Leiters der für die Entscheidung zuständigen Behörde, seines Vertreters oder Beauftragten anzusehen (vgl. § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG), zumal der Präsident bereits unter keinem Gesichtspunkt - weder als Vertreter noch als Beauftragter - für die Entscheidung (Beschlussfassung) über die Zwangsgeldfestsetzung zuständig ist (anders als z.B. für die Ausübung des Auskunftsersuchens nach § 80 Abs. 1 S. 1 StBerG, vgl. auch Beschlussempfehlung zur Vorstandssitzung am 31.08.2023 zu TOP 5).
10Der Gegenstandswert entspricht dem festgesetzten Zwangsgeld.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80a Abs. 4 S. 8 StBerG).
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Referenzen
- 2 AGH 5/22 1x (nicht zugeordnet)