Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 20/25

Tenor

Den Beklagten wird eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Wochen nach Zugang des Beschlusses gesetzt.

Sollte der neue Vortrag der Klägerin nicht zu bestreiten sein, stünden der Klägerin noch 222,80 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Im Übrigen hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

Insoweit wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wo- chen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Vor dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.

Eine Versäumung der Frist zur Berufungserwiderung kann zu Rechtsnachteilen, insbesondere zum Ausschluss des Vortrags bei der Entscheidungsfindung führen. Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht, so lässt das Gericht sie nur zu, wenn nach seiner freien Überzeugung ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird; verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.


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