Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 20/25
Tenor
Den Beklagten wird eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Wochen nach Zugang des Beschlusses gesetzt.
Sollte der neue Vortrag der Klägerin nicht zu bestreiten sein, stünden der Klägerin noch 222,80 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
Im Übrigen hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.
Insoweit wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wo- chen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Vor dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.
Eine Versäumung der Frist zur Berufungserwiderung kann zu Rechtsnachteilen, insbesondere zum Ausschluss des Vortrags bei der Entscheidungsfindung führen. Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht, so lässt das Gericht sie nur zu, wenn nach seiner freien Überzeugung ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird; verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
1
Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
G r ü n d e
2I.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.
4Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 33 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-33 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
5Entgegen der Berufungsbegründung hat das Landgericht bei der Bemessung der Quote nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG keinen Verstoß des klägerischen Zeugen wegen des Überfahrens der Linien in die Abwägung eingestellt.
6Vielmehr hat das Landgericht – wie es nun die Klägerin selbst geltend macht – (vielleicht missverständlich zum Einleitungssatz, vgl. Urteilsumdruck Seite 6 letzter Absatz) ausdrücklich ausgeführt (Urteilsumdruck Seite 7 Abs. 4), dass der Beklagte zu 1 vom Schutzzweck Zeichen 295 und Nr. 68 Nr. 1 lit. a und lit. b der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nicht umfasst und daher ein Verstoß nicht in die Abwägung einzustellen sei.
7Festgestellt hat es vielmehr nur, dass ein „Idealfahrer“ im Hinblick auf § 17 Abs. 3 StVG die durchgezogene Linie nicht überfahren hätte und damit ein unabwendbares Ereignis von der Klägerin nicht bewiesen sei (vgl. zum „Ide- alfahrer“ BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 15 m. w. N.; Senat Beschl. v. 16.6.2020 – 7 U 96/18, MDR 2020, 1315 = juris Rn. 30; Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 28).
8Ob die Feststellung durch das Landgericht, der klägerische Zeuge habe die durchgezogene Linie überfahren, trägt, ist für die Entscheidung letztlich unerheblich. Denn der klägerische Zeuge hat jedenfalls gegen § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 3 StVO verstoßen.
9Allerdings hat der klägerische Zeuge seine Pflichten aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 3 StVO nicht durch einen Verstoß gegen die „althergebrachte“ Lückenrechtsprechung verletzt, die sich nur auf Kreuzungen, Einmündungen und auf besonderes signifikante Grundstücksausfahrten bezieht (vgl. dazu BGH Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 374/23, r+s 2024, 826 Rn. 16-18 m. w. N.; siehe auch zur ständigen Senatsrechtsprechung Senat Beschl. v. 28.5.2019 – 7 U 85/18, BeckRS 2019, 25140 = juris Rn. 27; Senat Beschl. v. 26.08.2018 – 7 U 56/18, r+s 2019, 44 = juris Rn. 27).
10Vielmehr hat er „nur“ gegen den allgemeinen Grundsatz, der auch bei Nichtanwendbarkeit der „Lückenrechtsprechung“ bleibt, verstoßen, dass der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang nicht erzwingen darf, wenn er konkrete Anzeichen dafür hat, dass seine Vorfahrt missachtet werden könnte (vgl. zum Verhältnis BGH Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 374/23, r+s 2024, 826 Rn. 17 a. E.).
11Danach hat der fließende Verkehr trotz seines grundsätzlichen Vorrangs auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen. Insbesondere darf er seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme. Doch setzt dies voraus, dass der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer konkrete Anzeichen dafür hat, dass seine Vorfahrt missachtet werden könnte. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen er- kennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Andernfalls darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrts- berechtigte darauf vertrauen, dass der Ein- und Anfahrende sein Vorrecht beachten werde (BGH Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 374/23, r+s 2024, 826 Rn. 13 m. w. N.; siehe auch schon Senat Urt. v. 2.9.2022 – I-7 U 5/21, r+s 2023, 273 Ls. 1 und Rn. 19 ff.).
12Gemessen daran bestehen hier keine Zweifel, dass der klägerische Zeuge den Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Er hat nach eigenen Angaben gesehen, dass der Beklagte zu 1 aus der Parklücke auf die rechte Fahrspur gelassen wurde und gefahren ist (Protokoll vom 12.02.2025 Seite 4 Abs. 4, eGA I-136). Er musste zwar nicht damit rechnen – was er auch nicht tat (Protokoll vom 12.02.2025 Seite 4 Abs. 4 und Abs. 6, eGA I-136) –, dass der Beklagte zu 1 einen verbotswidrigen U-Turn machen würde. Der klägerische Zeuge musste aber damit rechnen, dass der Beklagte zu 1 gleichfalls – und ggf. unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO – in die auch von ihm anvisierte freie linke Fahrspur fahren könnte. Das gilt umso mehr, als der klägerische Zeuge zunächst selbst in der rechten Spur stand und dann in die linke Spur wechselte (Protokoll vom 12.02.2025 Seite 4 Abs. 4, eGA I-136), also als herannahendes Fahrzeug für den Beklagten zu 1 schlecht zu erkennen war. Deshalb musste der klägerische Zeuge seine Geschwindigkeit derart anpassen, dass er notfalls sofort anhalten konnte, als der Beklagte zu 1 begann, in die linke Spur zu wechseln, was angesichts des Zusammenstoßes ersichtlich nicht der Fall war.
13Der vorliegende Fall liegt mithin anders als die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BGH, der zugrunde lag, dass der Vorfahrtsberechtigte gerade keine konkreten Anzeichen für eine Vorfahrtsmissachtung hatte (vgl. BGH Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 374/23, r+s 2024, 826 Rn. 14, 18; siehe auch zu einem Fall mit unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen BGH Urt. v. 8.3.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 17, die im vorliegenden Fall aber gerade zu treffen sind; siehe zu einem Fall mit zureichenden tatrichterlichen Feststellungen wie hier BGH Urt. v. 25.3.2003 – VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1930 = juris Rn. 13).
14Vielmehr liegt der Fall wie der bereits vom Senat entschiedene Fall, in dem ebenfalls konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass mit einer Behinderung des Vorfahrtsberechtigten durch ein ausparkendes Fahrzeug zu rechnen war (vgl. Senat Urt. v. 2.9.2022 – I-7 U 5/21, r+s 2023, 273 Ls. 1 und Rn. 19 ff.).
15Gegen die vom Landgericht ausgewiesene Haftungsquote bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
II.
16Soweit die Klägerin Rechtsanwaltskosten weiterhin geltend macht, hat das Landgericht die Klage bei Zugrundelegung des Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung behauptet, dass eine Rechtsschutzversicherung die Forderung ausgeglichen habe. Die Klägerin hat hierzu nicht weiter vorgetragen und keinen Beweis angetreten.
17Das nunmehr neue Vorbringen der Klägerin hierzu dürfte – für den Fall des Bestreitens seitens der Beklagten (im Übrigen auch eine außergerichtliche Schadlosstellung in Höhe von 1.156,20 EUR abzüglich gezahlter 933,40 EUR, also 222,80 EUR erfolgen könnte) – im Hinblick auf eine fehlende Glaubhaftmachung eines Falles von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen sein.
II.
18Sollten die Beklagten die Klägerin insoweit noch schadlos stellen, sähe der Senat sich nicht an einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO gehindert.
19Die Hauptsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
20Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
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Referenzen
- 7 U 58/20 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 374/23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 5/21 2x (nicht zugeordnet)