Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 92/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A vom 29.07.2024 wird aufgehoben.

Der Leiter des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Bestimmung des Maßes des Freiheitsentzugs auf Grad 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).


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