Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 241/25
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 6. März 2025 erfolgte Anordnung der Notveräußerung des Pkw Ford Mustang Coupe mit der FIN N01 und des Pkw Mercedes-Benz GLC 220d mit der FIN N02 rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
2.
Der Antrag auf Feststellung von Ansprüchen nach dem StrEG wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Notveräußerung zweier Fahrzeuge.
41.
5Mit Anklageschrift vom 8. März 2024 (Bl. 2495 d.A.) hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten und zwei Mitangeklagten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in – soweit der Angeklagte betroffen ist – 58 Fällen im Zeitraum vom 6. September 2018 bis zum 22. November 2023 mit dem zuvor beschriebenen Vorgehen vorgeworfen. Diese Anklageschrift ließ die große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Essen mit Beschluss vom 29. April 2024 unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren.
6Am 11. November 2023 ordnete das Amtsgericht Bochum (64 Gs 4793/23) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten in der A-Straße N03 in B zur Auffindung von Beweismitteln, Ergreifung des Angeklagten und Sicherstellung von Vermögen an (Bl. 577 d.A.). Ebenfalls mit Beschluss vom 11. November 2023 ordnete das Amtsgericht Bochum (64 Gs 4856/23) zudem auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an (Bl. 760 d.A.).
7Mit Urteil vom 1. April 2025 verurteilte die große Wirtschaftsstrafkammer den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Betruges in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, und wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und ordnete gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.013.776,36 € an. Wegen der Konkretisierung der Tatvorwürfe wird auf das inzwischen vollständig abgefasst vorliegende Urteil erster Instanz Bezug genommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
82.
9Am 22. November 2023 pfändeten Beamte des Polizeipräsidiums Duisburg in Vollziehung des Vermögensarrests des AG Bochum (648 Gs 4856/23) bei dem Angeklagten die beiden im Tenor näher bezeichneten, im Eigentum des Angeklagten stehenden Fahrzeuge (Bl. 78 und 149 Sdh. Pkw C). Hierüber wurde der bei der Pfändung nicht anwesende Angeklagte durch Übersendung der Pfändungsprotokolle am 27. November 2023 informiert (Bl. 79 bzw. 150 Sdh. Pkw C).
10Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 hörte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten und seinen Verteidiger zu einer wegen unverhältnismäßig hoher Aufbewahrungskosten beabsichtigten Notveräußerung an (Bl. 152 Sdh. Pkw C). Der Angeklagte und sein Verteidiger widersprachen einer Notveräußerung mit Schreiben vom 5. März 2024 bzw. 7. März 2024 (Bl. 87 Sdh. Pkw C). Für den Fall der Weiterverfolgung der Notveräußerung beantragte der Verteidiger eine gerichtliche Entscheidung.
11Mit Zeitwertgutachten unter dem 17. April 2024 stellte die Oberfinanzdirektion NRW einen Zeitwert des Ford Mustang von 16.500 € (Bl. 95 Sdh. Pkw C) und des Mercedes GLC 220D von 19.500 € (Bl. 163 Sdh. Pkw C) fest und stelle bei den wertbildenden Faktoren jeweils unter anderem auf nicht näher ausgeführte Standschäden ab. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte das die Fahrzeuge aufbewahrende Unternehmen mit, dass neben Sicherstellungskosten von jeweils 32 € für jedes Fahrzeug pro Tag Standgebühren von 1,50 € berechnet würden, für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und für den Mercedes GLC 220D ab dem 22. Dezember 2023.
12Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 informierte die Staatsanwaltschaft den Verteidiger über Unterstellungskosten von monatlich ca. 56 € pro Fahrzeug, wobei bislang jeweils 437,92 € angefallen seien. Abnutzung und Standschäden wären hierbei nicht berücksichtigt (Bl. 111 Sdh. Pkw C). Da die Notveräußerung häufig auch im Interesse des Arrestschuldners sei, wurde um Mitteilung gebeten, ob an dem „Rechtsmittel“ festgehalten werde. Nach Erinnerung teilte der Verteidiger hierauf unter dem 12. September 2024 mit, dass entschieden werden möge, was rechtens sei (Bl. 112 Sdh. Pkw C).
13Die Staatsanwaltschaft Bochum veranlasste hierauf die Übersendung der Akten zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, zunächst an das AG Bochum, wegen dessen Unzuständigkeit dann mit Verfügung vom 22. November 2024 (Bl. 43 Sdh. Pkw C) an das Landgericht Duisburg, was unter dem 2. Dezember 2024 schließlich als an das Landgericht Essen gerichtet korrigiert wurde. Auf die Zwischenverfügung des Vorsitzenden, dass der Antrag mangels Anordnung der Notveräußerung noch unstatthaft sein dürfte, ordnete die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2024 mit näherer Begründung die Notveräußerung der beiden Fahrzeuge an (Bl. 40 Sdh. Pkw C). Dabei stellte sie neben den gutachterlich festgestellten Zeitwerten auf die Unterstellkosten ab, sowie darauf, dass laut Gutachten jeweils schon Standschäden vorlägen. Es sei mit einem weiteren Wertverlust zu rechnen. Aufgrund langer Standzeiten könnten gravierende Folgekosten für eine notwendige Erneuerung der Reifen, der Bremsscheiben, der Bremsflüssigkeit, des Motoröls sowie der Batterie anfallen. Weiteren Schäden seien nicht auszuschließen. Die Anordnung machte sie dem Angeklagten nicht bekannt und übersandte die Akten erneut dem Landgericht mit der Bitte um gerichtliche Entscheidung zum Antrag vom 22. November 2024.
14Mit Beschluss vom 7. Januar 2025 wies das Landgericht Essen den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2024 unter Berücksichtigung der Anordnung vom 17. Dezember 2024 als unzulässig zurück (Bl. 36 Sdh. Pkw C), da die Staatsanwaltschaft die Notveräußerung anordnen könne, woraufhin dem Betroffenen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustehe. Die erstmals am 17. Dezember 2024 getroffene Anordnung sei dem Betroffenen jedoch nicht mitgeteilt worden. Erst nach einer solchen Mitteilung könne dieser einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Ohne einen solchen Antrag könne die Notveräußerung auch ohne gerichtliche Entscheidung durchgeführt werden.
15Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (Bl. 31 Sdh. Pkw C) hat die Staatsanwaltschaft nach vorheriger Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers erneut die Notveräußerung beider Fahrzeuge angeordnet und die Anordnung dem Angeklagten und seinem Verteidiger jeweils förmlich bekannt gegeben. Eine weitergehende Begründung enthält die Anordnung nicht. Die Anordnung wurde dem Angeklagten am 1. Februar 2025 (Bl. 28 Sdh. Pkw C) und dem Verteidiger am 3. Februar 2025 (Bl. 25 Sdh. Pkw C) zugestellt.
16Mit Antrag vom 4. Februar 2025 (Bl. 28 Sdh. Pkw C), eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am selben Tag, hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er bemängelt, dass ein Wertverlust des Fahrzeugs nicht dargetan sei. Es handele sich um hochwertige Fahrzeuge, die nur durch Standzeiten keinen Wertverlust erleiden würden. Unterstellkosten seien nicht bekannt. Es sei Sache der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, dass durch die Unterstellung keine Schäden entstünden.
17Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. März 2025 (Bl. 20 Sdh. Pkw C) hat die große Wirtschaftsstrafkammer die Notveräußerung der beiden Fahrzeuge mit näherer Begründung angeordnet. Die Notveräußerung sei rechtmäßig nach § 111p StPO. Die beiden Fahrzeuge seien in Vollziehung des Vermögensarrests vom 11. November 2023 am 22. November 2023 gepfändet worden. Die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge sei mit erheblichen Kosten verbunden. Die Fahrzeuge hätten nach den Gutachten vom 17. April 2024 einen Zeitwert von 16.500 € (Ford Mustang) und 19.500 € (Mercedes GLC). Die Kosten der Aufbewahrung bei der Fa. D würden sich pro Fahrzeug auf 32 € für die Sicherstellung und 1,50 € Standgeld pro Tag belaufen, so dass seit dem 22. November 2023 pro Fahrzeug bislang 706,50 € Standgeld angefallen seien, was in Relation zu dem Wert der Fahrzeuge erheblich sei (4,2 % des Zeitwertes des Ford Mustang und 3,62 % des Zeitwertes des Mercedes GLC). Es könne nicht vorhergesagt werden, wie lange das Strafverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss noch dauere. Zwar stehe der Schluss der Beweisaufnahme in der laufenden Hauptverhandlung bevor, aber selbst bei einem zeitnahen Urteil könne es im Falle der Revision bei einer Aufhebung und Zurückverweisung noch Jahre dauern, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Zum Standgeld komme hinzu, dass Fahrzeuge allein schon durch zunehmendes Alter an Wert verlören, wie gerichtsbekannt sei. Ferner sei gerichtsbekannt, dass lange Standzeiten Standschäden wie festsitzende Bremsen, plattgestandene Reifen, rissiges und poröses Gummi, kaputte oder müffelnde Klimaanlagen, leere Batterien und Motorölverschlechterungen verursachen könnten, deren Beseitigung leicht mehrere tausend Euro pro Fahrzeug kosten könne. Die Abwägung ergebe daher, dass ein wirtschaftlich denkender Eigentümer die Pkw veräußern würde, so dass die Ermessensausübung zu der Anordnung der Notveräußerung komme.
18Gegen diesen ihm formlos übermittelten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 30. April 2025 (Bl. 7 Sdh. Pkw C).
19Die große Wirtschaftsstrafkammer hat der als Beschwerde ausgelegten Eingabe mit Beschluss vom 16. Mai 2025 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 1 Sdh. Pkw C). Ergänzend weist die Kammer auf das am 1. April 2025 ergangene Urteil hin.
20Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Zuschrift vom 18. Juni 2025 mit näherer Begründung, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Darin verweist sie insbesondere darauf, dass die Kosten der Sicherstellung sich angesichts der weiter verstrichenen Zeit inzwischen auf fast 1.000 € für jedes Fahrzeug belaufen.
21Unter dem 1. Juli 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft den Senat über die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13. Juni 2025 informiert, nach der die Notveräußerung erfolgreich durchgeführt worden sei und für den Mercedes 18.800 € und den Ford Mustang 17.400 € erzielt habe.
22Hierauf beantragt der Angeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juli 2025 festzustellen, dass die erfolgte Notveräußerung rechtswidrig war und festzustellen, dass ihm deswegen dem Grunde nach Ansprüche nach dem StrEG zustünden. Zur Begründung wird neben einer Vertiefung der Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 111p StPO ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens und vor Ablauf der dem Verteidiger vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist Fakten geschaffen und hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten des Angeklagten konterkariert. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden.
23II.
24Die nach §§ 304 Abs. 1, 111p Abs. 5, 162 StPO statthafte Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist nach § 306 Abs. 1 StPO zulässig erhoben und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Notveräußerung.
251.
26Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer fortbestehenden Beschwer, sodass ihnen die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits tatsächlich oder rechtlich erledigten Entscheidung an sich fremd ist (Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 296 StPO, Rn. 14 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme weiterverfolgt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die erledigte Maßnahme mit fortbestehenden Wirkungen einhergeht oder in Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 –, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49).
27Vorliegend besteht ein nach wie vor fortwirkender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. So wird durch die Notveräußerung in das Sacheigentum an den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers eingegriffen, da durch ihre Durchführung sein Eigentum an den Sachen durch das Eigentum an dem Veräußerungserlös ersetzt wird. Zwar muss er hierdurch nicht notwendig einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden – wie der vorliegende Fall nahelegt –, aber die Ersetzung seines Sacheigentums durch den Veräußerungserlös greift in seine grundrechtlich geschützte Position ein, mit seinem Sacheigentum (im Grundsatz) nach eigenem Belieben zu verfahren.
282.
29Die Notveräußerung stellt sich im Ergebnis als rechtswidrig dar.
30a)
31An der Wirksamkeit des Arrestbeschlusses und der Rechtmäßigkeit der Pfändungen bestehen keine Zweifel, so dass dahinstehen kann, in welchem Umfang diese überhaupt der Überprüfung durch den Senat unterliegen.
32b)
33Es kann dahinstehen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bei der Anordnung der Notveräußerung dadurch verletzt wurde, dass ihm die zur Begründung derselben herangezogenen Zeitwertgutachten – soweit aus den Akten ersichtlich – vor der Entscheidung nicht zugänglich gemacht wurden, und ob diese Gehörsverletzung allein durch die Mitteilung des Zeitwerts in dem angegriffenen Beschluss geheilt werden konnte.
34c)
35Jedenfalls aber lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und mit den Erwägungen des Landgerichts nicht feststellen.
36Die Notveräußerung kann nach § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet werden, wenn der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust des gepfändeten Gegenstands drohtoder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
37aa)
38Ein Verderb der Kraftfahrzeuge steht nicht in Rede.
39bb)
40Feststellungen zu einem drohenden erheblichen Wertverlust lassen sich auf der Grundlage des Akteninhalts nicht treffen.
41Feststellungen zu einem aufgrund fortschreitenden Fahrzeugalters für sich genommen eintretenden Wertverlust lassen sich auf der Grundlage der Gutachten oder anderweitigen Erkenntnisse nicht treffen. Es ist mangels sachverständiger Aussagen hierzu bislang nicht feststellbar, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die auch ohne weitere Abnutzung grundsätzlich durch Alterung in nennenswertem Ausmaß an Wert verlieren oder eher wertstabil sind. Auch das Ausmaß eines etwaigen drohenden Wertverlusts lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise quantifizieren.
42Soweit das Landgericht auf einen Wertverlust durch lange Standzeiten abstellt, der gerichtsbekannt sei, geht dies vorliegend fehl. Eine etwaige Sachkunde der Kammer in der Bewertung von Kraftfahrzeugen liegt nicht nahe und ist jedenfalls im angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Nach beiden vorliegenden Gutachten sind – in nicht näher quantifiziertem Umfang –Standschäden schon bei der Wertermittlung berücksichtigt. Ohne weitergehende Aufklärung der in die Wertermittlung bereits eingepreisten Standschäden und Abgrenzung von konkret in bestimmten Zeiträumen zu erwartenden weiteren Standschäden verbietet es sich daher mit allgemeinen Erwägungen pauschal erhebliche weitere Standschäden anzunehmen. Hinzu kommt, dass eine weitere Wertminderung durch plattgestandene Reifen und rissiges und poröses Gummi, wie von der Kammer angenommen, bei dem Mercedes GLC 220d schon deswegen fernliegen, weil die Reifen sich nach den Feststellungen des Gutachtens vor der Verschleißgrenze befinden und daher ohnehin einer Erneuerung bedürfen.
43cc)
44Auch die Feststellung, dass die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge mit erheblichen Kosten verbunden sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar belegbar.
45Kosten für Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge werden – soweit aktenkundig – überhaupt nicht aufgewandt.
46Für die Aufbewahrung fallen pro Fahrzeug nach der Mitteilung der Fa. D vom 2. Juli 2024 offenbar 1,50 € pro Tag und Fahrzeug an, wobei dieses für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und den Mercedes GLC 220d ab dem 22. Dezember 2023 berechnet wird. Die vorangegangene einmonatige Aufbewahrung der Fahrzeuge wird von der Fa. D offenbar nicht gesondert berechnet, sondern dürfte durch die Abschleppgebühr von 32 € pro Fahrzeug abgegolten sein. Mithin ergeben sich bis zur inzwischen durchgeführten Notveräußerung folgende Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum gutachterlich prognostizierten Fahrzeugwert:
47Ford Mustang |
Mercedes GLC 220d |
|
Beginn Standgeld |
27.12.2023 |
22.12.2023 |
Ende Standgeld |
13.06.2025 |
13.06.2025 |
Summe Standgeld |
801,00 € |
808,50 € |
Abschleppkosten |
32,00 € |
32,00 € |
Gesamtkosten |
833,00 € |
840,50 € |
Fahrzeugwert |
16.500,00 € |
19.500,00 € |
Anteil Kosten/Wert |
5,0% |
4,3% |
Damit sind jedenfalls bis jetzt keine im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge erheblichen Standkosten angefallen.
49Auch ließen sich solche im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung mit den von der Kammer angestellten Erwägungen nicht prognostizieren. Die Kammer ging in dem angefochtenen Beschluss – wie sich im Nachgang herausstellte zutreffend – davon aus, dass das Urteil erster Instanz in Kürze zu erwarten war. Die Einlegung einer Revision durch den Angeklagten zu prognostizieren, mag dabei angesichts des Ganges der Hauptverhandlung noch angehen. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt die mögliche Standzeit mit der Dauer eines Verfahrens mit Aufhebung, Zurückverweisung und neuerlicher Hauptverhandlung anzusetzen, erscheint jedenfalls vor der Abfassung des Urteils verfehlt. Selbst bei zutreffender Prognose des Urteilsspruches zum 1. April 2025 und einer großzügig prognostizierten Dauer des Revisionsverfahrens von einem Jahr ergäbe sich noch kein Kostenanteil von 10% des Fahrzeugwertes:
50Ford Mustang |
Mercedes GLC 220d |
|
Beginn Standgeld |
27.12.2023 |
22.12.2023 |
Ende Standgeld |
01.04.2026 |
01.04.2026 |
Summe Standgeld |
1.239,00 € |
1.246,50 € |
Abschleppkosten |
32,00 € |
32,00 € |
Gesamtkosten |
1.271,00 € |
1.278,50 € |
Fahrzeugwert |
16.500,00 € |
19.500,00 € |
Anteil Kosten/Wert |
7,7% |
6,6% |
4.
52Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
53III.
54Der Antrag auf Feststellung, dass dem Angeklagten Ansprüche nach dem StrEG zustehen, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Entscheidung nach dem StrEG ist Bestandteil der Hauptentscheidung und daher mit dem Abschluss der Hauptsache zu treffen. Solange das Verfahren der Hauptsache noch nicht abgeschlossen ist, ist in einem Beschwerdeverfahren über einzelne Maßnahmen kein Raum für eine Entschädigungsentscheidung, weil der Ausgang des Hauptverfahrens noch ungewiss ist (MüKoStPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl. 2025, StrEG § 8 Rn. 22, beck-online). Dessen ungeachtet kann der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil eine Entschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG nicht von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der konkreten Maßnahme abhängt, sondern vom Ausgang des Strafverfahrens in der Hauptsache.
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