Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 93/25

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 18.02.2025 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen nur zum Einsatz in Krankenkraftwagen bestimmten Tragstuhl/Tragesessel als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung mit Mietwagen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen i. S. des § 3 des Rettungsgesetzes NRW sind, so wie beim Transport der Patientin V. am 12.12.2024 geschehen.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Wiederholungsfalle insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.


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