Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 93/25
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 18.02.2025 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.
Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen nur zum Einsatz in Krankenkraftwagen bestimmten Tragstuhl/Tragesessel als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung mit Mietwagen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen i. S. des § 3 des Rettungsgesetzes NRW sind, so wie beim Transport der Patientin V. am 12.12.2024 geschehen.
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Wiederholungsfalle insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass der Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der beanstandeten Handlung zu verurteilen war.
61. Soweit der im Senatstermin gestellte und zuvor schriftsätzlich angekündigte Berufungsantrag gegenüber dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Verfügungsklägerin in sprachlicher Hinsicht als Erweiterung angesehen werden könnte, liegt gleichwohl in der Sache keine Antragserweiterung vor. Das sich aus der Gesamtschau ihres Vorbringens ergebende Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin ist im Verlauf des Verfahrens stets unverändert geblieben. Sowohl bei dem erstinstanzlichen Antrag als auch bei dem Berufungsantrag handelt es sich um - wenig geglückte - Versuche der Verfügungsklägerin, ihr Unterlassungsbegehren als Unterlassungsantrag auszuformulieren. Der Senat ist daher auch bei der Tenorierung – im Rahmen des ihm gem. § 938 ZPO zustehenden Ermessens - von der vorgegebenen Formulierung abgewichen, ohne dass dies zu einer inhaltlichen Veränderung des Rechtsschutzbegehrens führt; eine Teilabweisung mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 1 ZPO ist damit nicht verbunden.
72. Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 der "Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung-MPBetreibV)" in der zwischen dem 01.01.2017 und dem 19.02.2025 geltenden Fassung (künftig: MPBetreibV aF) und § 4 Abs. 1 der "Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV)" in der ab dem 20.02.2025 geltenden Fassung (künftig: MPBetreibV nF) zu.
8a.) Die Verfügungsklägerin ist als qualifizierte Mitbewerberin des Verfügungsbeklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
9b.) Indem der Verfügungsbeklagte den Tragstuhl Q. N01 in dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N02 eingesetzt hat, hat er gegen eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG verstoßen.
10Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
11aa.) Bei § 4 Abs. 1 MPBetreibV aF und § 4 Abs. 1 MPBetreibV nF handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im vorgenannten Sinne (vgl. Senat, Urteil vom 24.06.2021 – 4 U 184/20, juris Rn. 21ff).
12bb.) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Verfügungsbeklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat geltenden Rechtslage als wettbewerbswidrig darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 – I ZR 237/16, Rn. 13 mwN - Versandapotheke). Dies ist hier der Fall, da sowohl ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 MPBetreibV aF als auch gegen § 4 Abs. 1 MPBetreibV nF vorliegt. Nach der beanstandeten Verhaltensweise des Verfügungsbeklagten am 12.12.2024 ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch die Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung mit Wirkung zum 20.02.2025 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. § 4 Abs. 1 MPBetreibV nF enthält keine inhaltlichen, sondern nur redaktionelle Änderungen. Das Wort „Medizinprodukte“ wurde durch „Produkte“ ersetzt; anstelle von „dürfen angewendet werden“ heißt es nunmehr „benutzt werden“.
13cc.) Nach § 4 Abs. 1 MPBetreibV aF und § 4 Abs. 1 MPBetreibV nF dürfen "(Medizin-)Produkte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet/benutzt werden". Zweckbestimmung ist gem. § 3 Nr. 10 und 15 MPG in der bis 25.05.2021 geltenden Fassung bzw. Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) diejenige Verwendung, für die das Medizinprodukt nach den Angaben des Herstellers in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bestimmt ist (vgl. Senat, Urteil vom 24.06.2021 – 4 U 184/20, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 23.07.2024 – 4 W 16/24).
14(1.) In Ziff. 3.1 der zur Akte gereichten Bedienungsanleitung ist unter „Zweckbestimmung und bestimmungsgemäße Verwendung“ geregelt, dass der Tragstuhl für den professionellen Einsatz konzipiert ist und zum Transport eines sitzenden Patienten dient. Darüber hinaus wird ausdrücklich bestimmt, dass für den Transport mindestens zwei geschulte Anwender benötigt werden, je nach örtlichen Verhältnissen und Gewicht des Patienten ggf. auch noch weitere Personen. Sodann heißt es weiter: „Die Indikation bzw. Kontraindikation zum Einsatz des Tragstuhls obliegt dem Anwender und dem Rettungsdienstpersonal bzw. dem behandelnden Arzt.“ Soweit das Landgericht dem dritten Absatz „Mit dem Tragstuhl können Patienten in sitzender Stellung im Fahrzeug transportiert werden“ entnehmen will, eine Verwendung des Tragstuhls sei nicht auf Krankenkraftwagen i.S.d. § 3 Abs. 1 RettG NRW beschränkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
15(a.) Die Auslegung der Bedienungsanleitung richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises. Außer der Erklärung dürfen dabei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder doch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 133 Rn. 12 mwN). Angesprochen sind hier Fachkreise, nämlich Ärzte, Rettungsdienstpersonal oder sonstige potentielle Fachanwender, zu denen kein Mitglied des erkennenden Senates gehört. Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Personenkreis die deutsche Sprache anders verstehen könnte als die Mitglieder des erkennenden Senates (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2020 – I ZR 204/19, juris Rn. 14f mwN – Sinupret für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses einer Werbung gegenüber Fachkreisen).
16(b.) Nach dieser Maßgabe spricht allein schon die ausdrückliche Erwähnung des Rettungsdienstpersonals dafür, dass mit dem Begriff „Fahrzeug“ nicht auch Mietwagen i.S.d. § 49 PBefG gemeint sind – wie der Verfügungsbeklagte einen betreibt -, sondern ausschließlich Krankenkraftwagen i.S.d. § 3 Abs. 1 RettG NRW. Denn der Rettungsdienst umfasst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 RettG NRW u.a. auch den Krankentransport. Dieser hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter die Notfallrettung nach Abs. 2 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen zu befördern. Gestützt wird diese Auslegung durch einen Auszug aus dem Produktkatalog der Firma Q. (Bl. 148 eA I), welcher – wie ausgeführt - ebenfalls bei der Ermittlung der Zweckbestimmung zu berücksichtigen ist. Dort heißt es unter der Rubrik „Sicherheit für Anwender und Patient“ in roter Schrift auf gelbem Hintergrund:
17„Die serienmäßig an den Tragstühlen angebrachten Haltegurte dienen nur der Sicherung des Patienten während des Transportes außerhalb des Fahrzeugs.
18Im Krankenkraftwagen muss der Patient zusätzlich mit den im Fahrzeug verankerten Sicherheitsgurten entsprechend der StVZO angeschnallt werden.“
19Dass die Herstellerin den Begriff „Fahrzeug“ und direkt im darauffolgenden Satz sowohl das Wort „Krankenkraftwagen“ als auch die Formulierung „zusätzlich mit den im Fahrzeug verankerten Sicherheitsgurten“ benutzt, legt schon nahe, dass sie beide Begriffe als Synonym verwendet. Zudem bezieht sie sich im vorstehenden Absatz ausdrücklich auf eine Prüfung nach DIN EN 1789 (Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung) und DIN EN 1865 (Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen). Auch ist die Bedienung derart komplex und technisch anspruchsvoll, dass sie ausweislich der Bedienungsanleitung nur durch besonders geschulte Anwender erfolgen darf. All dies sowie der angesprochene Zweck, größtmögliche Sicherheit für Anwender und Patient zu gewährleisten, sprechen ersichtlich dafür, dass die Herstellerin die Verwendung des streitgegenständlichen Tragstuhls entgegen der Auffassung des Landgerichts auf eine professionelle Anwendung ausschließlich im Krankenkraftwagen i.S.d. § 3 Abs. 1 RettG NRW beschränkt wissen will und dies darüber hinaus sogar für derart selbstverständlich hält, dass sie in der Bedienungsanleitung nur den Begriff "Fahrzeug" verwendet.
20(2.) Der Einsatz des Tragstuhls im Mietwagen des Verfügungsbeklagten widerspricht der vorerwähnten Zweckbestimmung, da es sich nicht um einen Krankenkraftwagen i.S.d. § 3 Abs. 1 RettG NRW handelt.
21(3.) Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten entfaltet die – erst am 22.01.2025 erfolgte - Eintragung eines „Tragstuhlplatzes“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Bl. 147 eA I) auch keine Legalisierungswirkung.
22(a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet der Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 26/17, juris Rn. 27 mwN – Prozessfinanzierer I; Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.48).
23Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 29 mwN - Prozessfinanzierer I).
24(2.) Hier kann die Straßenverkehrsbehörde jedoch keinen Dispens in Bezug auf die Einhaltung der Regelungen des Medizinprodukterechts erteilen. Die in Rede stehende Eintragung entfaltet lediglich straßenverkehrszulassungsrechtliche Wirkung.
25c.) Der Verstoß des Verfügungsbeklagten gegen die Marktverhaltensregelung des § 4 Abs. 1 MPBetreibV aF und nF ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
26d.) Darüber hinaus indiziert der erfolgte Wettbewerbsverstoß die Wiederholungsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nach einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ein rechtskräftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserklärung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 – I ZR 83/23, juris Rn. 21 mwN – Vielfachabmahner II). Daran fehlt es hier.
273. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Für die Verfügungsklägerin streitet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG, die vorliegend nicht widerlegt ist. Unstreitig hat die Verfügungsklägerin am 17.12.2024 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß erlangt. Nach erfolgloser Abmahnung des Verfügungsbeklagten ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 07.01.2025 und somit binnen der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgeblichen Monatsfrist beim Landgericht Bochum eingegangen.
284. Auf den entgegen § 130d ZPO in der mündlichen Verhandlung lediglich in Papierform überreichten Schriftsatz der Hauptbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 19.08.2025 stützt der Senat seine Entscheidung nicht.
295. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt (vgl. Zöller/Herget, 35. Aufl. 2024, § 708 ZPO, Rn. 8).
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