Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 291/25 und 3 Ws 292/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 17. Juni 2025 in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden ist.


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