Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 32/25
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.2025 verkündete Urteil des Einzelrichter der (..) Zivilkammer des Landgerichts J., Az. N01, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht J. zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.249,94 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
3I.
4Die Berufung ist begründet.
5Sie führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur ausdrücklich beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat.
6Das landgerichtliche Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne der vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen.
71.
8Das Landgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend und verfahrensfehlerhaft aufgeklärt.
9a)
10Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Protokollierung des mündlich im Termin durch den Sachverständigen F. erstatteten Gutachtens im Eigendiktat erfolgt ist. Die Protokollführung obliegt, soweit nicht gem. § 159 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Urkundsbeamter für die Protokollführung hinzugezogen wird, im Einzelrichterprozess diesem (Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 159 Rn. 4; Wendtland in: BeckOK ZPO, 57. Ed. Stand: 01.07.2025, § 159 Rn. 5). Die eigenverantwortliche Protokollierung der mündlichen Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen selbst, wie sie vorliegend erfolgt ist, ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen und daher verfahrensfehlerhaft (Senatsurt. v. 19.12.2023 – I-7 U 73/23, juris Rn. 2 ff.; Senatsurt. v. 29.7.2025 – 7 U 58/24, BeckRS 2025, 20662 Rn. 36 ff.; a. A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2024 – 8 U 2323/23, juris Rn. 71 ff.; Rogler, r+s 2024, 567; offenlassend: OLG Schleswig Hinweisbeschl. v. 22.10.2024 – 7 U 40/24, BeckRS 2024, 32645 Rn. 8).
11Die über ein reines Wortprotokoll hinausgehende Protokollierung im Eigendiktat, von der der Senat in Ermangelung der Kenntlichmachung als Wortprotokoll und entsprechend der auch sonst üblichen Handhabung ausgeht, berührt unmittelbar den Bereich der dem Vorsitzenden zugewiesenen Verhandlungsführung bzw. den der weiteren Aufklärung und Vervollständigung gem. § 396 Abs. 2 und 3, § 402 Abs. 2 ZPO. Tragender Grund für die Unzulässigkeit eines solch weitreichenden, über ein Wortprotokoll der zusammenhängenden Sachverständigenausführungen hinausgehenden Selbstdiktats des Sachverständigen ist, dass diesem nicht wertend überlassen werden darf, welche Passagen des tatsächlich Gesagten er in sein Diktat und damit in das Protokoll übernimmt und welche Passagen er außenvorlässt. Bei der zu protokollierenden Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Aussage obliegt die Entscheidung, was wesentlich ist, und was nicht, dem protokollführenden Richter oder Urkundsbeamten und kann nicht auf den Sachverständigen als zu vernehmender Person übertragen werden. Eine Legitimation des Sachverständigen hierzu durch das Überlassen des Diktiergerätes oder durch Billigung des Inhalts des Protokolls ist nicht möglich (s. zum Ganzen ausführlich Senatsurt. v. 29.7.2025 – 7 U 58/24 a. a. O. Rn. 39 f.). Mit Blick auf die zentrale Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 genügte der hierzu protokollierte Absatz (vgl. S. 7 Abs. 2 des Protokolls) nicht den Anforderungen an die Protokollierung der wesentlichen Aussage. Die darin enthaltenen Schlussfolgerungen bezüglich der Weg-Zeit-Betrachtung werden nicht hinreichend hergeleitet und sind nicht nachvollziehbar. So ist bereits nicht angegeben, ob der Sachverständige im Rahmen seiner Berechnungen davon ausgegangen ist, dass der Beklagte zu 1 – entsprechend seiner eigenen Schilderung (vgl. Bl. I-120 d. eGA) – vollgebremst kollidiert ist. Dass die Kollision bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung, namentlich dem Ausscheren des Gespanns, für den Beklagten zu 1 noch vermeidbar gewesen wäre, wird nicht plausibel dargelegt. Ob und wie der Sachverständige seine Erwägungen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung mündlich nachvollziehbar erläutert hat, oder ob er sich auf die nicht nachvollziehbaren protokollierten Ausführungen beschränkt hat, was eine Klärung durch Nachfragen von Seiten des Gerichts erforderlich gemacht hätte, bleibt unklar.
12Hinzu kommt vorliegend, dass das Landgericht dem Sachverständigen, indem es im Rahmen der Terminsladung zum Gegenstand der Begutachtung lediglich ausführt, der Sachverständige solle ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstatten, auch noch entgegen § 404a Abs. 3 ZPO überlässt, welchen Tatsachenstoff bzw. welche Anknüpfungstatsachen er seinem mündlichen Gutachten zugrunde legen soll. Dies in Verbindung mit der Protokollierung des Gutachtens im Eigendiktat des Sachverständigen steht in eklatantem Widerspruch zu den in der Zivilprozessordnung normierten richterlichen Aufgaben der (An-)Leitung des Sachverständigen und der Verhandlungsführung (vgl. Senatsurt. v. 29.7.2025, a. a. O. Rn. 44).
13Die Verletzung der Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Protokollierung i. S. d. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist vorliegend auch nicht dadurch gem. § 295 ZPO geheilt, dass sich der Inhalt der Beweisaufnahme aus dem Urteil selbst klar ergäbe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Sachverständige weitere Erklärungen abgegeben hat, die erheblich sein könnten (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil, a. a. O. Rn. 46 f.).
14b)
15Unabhängig von der fehlerhaften Protokollierung der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen erscheint auch die durchgeführte Beweisaufnahme im Übrigen nicht mangelfrei.
16Konkret zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Beweisaufnahme mittels der benannten Zeugen nicht erschöpfend durchgeführt hat und zudem das Fragerecht des Klägers gem. § 397 ZPO übergangen hat.
17aa) Die Unfallzeugen wären zur Aufklärung des Unfallhergangs und Ermittlung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten insbesondere auch dazu zu befragen gewesen, ob die Kollision auf der Höhe des Pkw auf dem Standstreifen erfolgt ist, ob sich das durch den Kläger gefahrene Gespann vollständig auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet hatte oder „ausweichend links“ gefahren ist oder aber ob dieses bereits wieder beim Spurwechsel zurück nach rechts war (jedenfalls befand sich links neben dem klägerischen Anhänger ausreichend Platz für eine streifende Kollision) und welche Geschwindigkeit das Beklagtenfahrzeugs in Annäherung an die Unfallstelle gefahren ist.
18bb) Auch soweit das Landgericht vorliegend von der im Ermessen stehenden Möglichkeit einer schriftlichen Zeugenvernehmung der Zeugen .... gem. § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat, erscheint dies aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall – auch in Ansehung der durch die Zeugin B. H. mitgeteilten Erschwernisse einer Terminswahrnehmung (vgl. den Vermerk Bl. I-112 d. eGA) und des Einverständnisses der Prozessbevollmächtigen – nicht sachgerecht. Als Zeugen des Verkehrsunfalls sind diese zu ihren Wahrnehmungen zu befragen, welche sich, wie im Ansatz auch den schriftlichen Aussagen zu entnehmen, nicht in einer Beantwortung der durch das Landgericht gestellten zwei Beweisfragen zum zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Fahrspurwechsel und Kollision und dem Abstand zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Spurwechsels erschöpften. Vielmehr wären auch die o. g. Fragen an die Zeugen zu richten gewesen, mit Blick auf die Zeugen H. wäre insbesondere auch von Interesse, wo sich diese zum Zeitpunkt der Kollision befanden. Schließlich ist auch die gewählte Formulierung der Beweisfrage zu a) (vgl. S. 9 des Protokolls vom 28.02.2025, Bl. I-127 d. eGA) mit der diesbezüglichen Rüge in der klägerischen Berufungsschrift jedenfalls insoweit zu beanstanden, als nach einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang gefragt wird, da die Subsumtion unter diesen ausfüllungsbedürftigen Begriff der Bewertung der Zeugen anheimgestellt wird.
19cc) Schließlich wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, nach Eingang der schriftlichen Aussagen der Zeugen H. und B. H. und der ergänzenden an die Zeugen zu stellenden Frage des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2025 nach der Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 diese entweder zum Anlass für eine mündliche Befragung der Zeugen zu nehmen oder aber zumindest auch insoweit eine schriftliche Beantwortung der Ergänzungsfrage zu veranlassen. Indem das Landgericht ohne ergänzende Beweiserhebung im Verkündungstermin ein Urteil verkündet hat, in dem es ausführt, das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit durch den Beklagten zu 1 sei nicht erwiesen, ohne zuvor die Zeugen hierzu zu befragen, hat es das auch nach schriftlicher Zeugenaussage bestehende Fragerecht gem. § 397 ZPO des Klägers (vgl. Greger in: Zöller, ZPO 35. Aufl. 2024, § 397 Rn. 2) verletzt.
20Die Frage, welche Geschwindigkeit der Beklagte zu 1 in Annäherung an die spätere Unfallstelle gefahren ist, konkret um wieviel er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, wäre auch mit Blick auf die Haftungsquote bei Unfallkausalität der Überschreitung – namentlich dann, wenn davon auszugehen wäre, dass es bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zur Kollision oder jedenfalls zu geringeren Folgen gekommen wäre –, was durch das bisherige Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar erörtert wurde, von Belang gewesen.
212.
22Es bedarf vor diesem Hintergrund der Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme; denn das erstinstanzliche Urteil beruht sowohl zur Unabwendbarkeit als auch zur Haftungsquote auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Es fehlt bislang an einer tauglichen Entscheidungsgrundlage, weil mit Blick auf die konkrete Fahrlinie des klägerischen Gespanns sowie auf eine (anschließende) nachvollziehbare Weg-Zeit-Betrachtung unter Berücksichtigung der (durch Vollbremsung bis zur Kollisionsgeschwindigkeit verringerten) Annäherungsgeschwindigkeit des streifend kollidierenden PKW P. Auswirkungen sowohl für die Prüfung der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit als auch für die Haftungsquote nicht auszuschließen sind.
233.
24Die aufgrund der aufgezeigten verfahrensfehlerhaften Aufklärungsmängel notwendige Beweisaufnahme ist mit Blick auf die erforderliche Vernehmung von vier Zeugen sowie die erneut erforderliche Gutachtenerstattung umfangreich i. S. d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
25Alle vier Zeugen sind zunächst erneut (mündlich) zu vernehmen, wobei die Befragung insbesondere auch auf die Entfernung des Kollisionsortes von dem auf dem Standstreifen stehenden Pkw, die vom Beklagten zu 1 bei der Annäherung an den Kollisionsort gefahrenen Geschwindigkeit und die Frage der genauen Fahrlinie des Klägergespanns zu erstrecken sein wird. Sodann hat der Sachverständige – ggf. nach den Vorgaben des Gerichts hinsichtlich streitiger Anknüpfungstatsachen, § 404a Abs. 3 ZPO – auf Basis des Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der erneuten Zeugenvernehmungen sein Gutachten erneut zu erstatten. Das Sachverständigengutachten ist hierbei um eine bislang nicht vorliegende nachvollziehbare Weg-Zeit-Betrachtung, einschließlich einer nachvollziehbaren Prüfung der Vermeidbarkeit der Kollision für den Beklagten zu 1 bei den zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung ggf. alternativ denkbaren Geschwindigkeiten zu ergänzen.
26Infolgedessen waren – entsprechend dem ausdrücklich gestellten Antrag – gemäß der genannten Norm das landgerichtliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat, an das Landgericht zurückzuverweisen.
27Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – die Beweisaufnahme zu wiederholen haben und sodann insgesamt erneut zu entscheiden haben.
28II.
29Eine Kostenentscheidung ist noch nicht veranlasst (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 538 Rn. 58); die Niederschlagung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Referenzen
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