Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 40/25
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne - Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe:1
I.
2Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Angeklagten mit Urteil vom 14.03.2025 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
3Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fand am 00.00.2024 H.-straße in L., H.-straße 00, L., das Pokalspiel zwischen K. L. und C. S. statt. Mehrere eingesetzte Polizeibeamte begleiteten gegen 12:30 Uhr hierbei einen sogenannten Fanmarsch der Fans von C. S. vom Hauptbahnhof X. bis zum vorgenannten Sportpark. Im Bereich der Straße R.-straße/N.-straße verlangsamte der Angeklagte, welcher sich nur wenige Meter vor dem den Fanmarsch anführenden Einsatzfahrzeug der Polizei bewegte, zumindest einmal bewusst sein Tempo und blieb schließlich stehen. Hierbei handelt er in der Absicht, das Polizeiauto und den Fanmarsch am Fortgang zu hindern. Er wurde von dem in der ersten Reihe laufenden Polizeibeamten zur Seite gesprochen. Trotzdem wiederholte er dieses Verhalten im weiteren Verlauf auf einem Fußweg H.-straße, indem er wiederum nur wenige Meter vor dem Fanmarsch stehen blieb. Trotz der erneuten Aufforderung sein Verhalten einzustellen, blockierte er weiterhin das vorwegfahrende Einsatzfahrzeug der Polizei, sodass er unter Ausübung unmittelbaren Zwangs mit einfacher körperlicher Gewalt von den eingesetzten Polizeibeamten zur Seite genommen werden musste. Gegen diese Maßnahme wehrte er sich in der Gestalt, dass er sich an einem Metallzaun festhielt und versuchte, sich aus dem Hebelgriff der eingesetzten Polizeibeamten, unter anderem des Polizeibeamten O., loszureißen. Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte dann für einige Stunden in Gewahrsam genommen.
4Gegen dieses Urteil richtet sich das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten, das er vor Ablauf der durch Zustellung des Urteils in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und begründet hat. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet hierbei unter anderem, dass die Feststellung des Urteils eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in rechtlicher Hinsicht nicht tragen. Das Amtsgericht habe die Einlassung des Angeklagten, er sei nur für wenige Sekunden stehen geblieben, um eine Nachricht auf seiner Uhr zu lesen, als Schutzbehauptung angesehen. Konkrete Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild ließen sich im Urteil nicht finden. Das Amtsgericht ginge selbst davon aus, dass das Polizeifahrzeug hätte ausweichen können. Der Hinweis des Gerichts, ein Umfahren wäre nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls mit einem vorherigen Zurücksetzen zu bewerkstelligen gewesen, was aufgrund des hinter dem Fahrzeug befindlichen Fanmarsches nicht möglich gewesen sei, ändere hieran nichts. Das Amtsgericht hätte im Übrigen die sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ nicht beachtet. Es fehle zudem an der erforderlichen Erheblichkeit von einer gewissen Dauer und Intensität. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, dass es zu erheblichen Einwirkungen oder Behinderungen gekommen sei. Es sei überhaupt kein eingetretener Nötigungserfolg feststellbar gewesen. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte läge keine wirksame Anklage vor. Es handele sich um eine andere prozessuale Tat. Sofern man von einer prozessualen Tat ausgehen würde, läge diesbezüglich das Verfahrenshindernis einer unwirksamen Anklage vor, da die Art und Weise einer vorgeworfenen Tathandlung nicht einmal ansatzweise beschrieben worden sei. Das Gericht habe es zudem unterlassen, die Diensthandlung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus der Beweiswürdigung ergäbe sich, dass die Zwangsmaßnahme gegen den Angeklagten zuvor angedroht worden sei.
5Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, wie erkannt.
II.
6Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg.
7Der Schuldspruch wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand, weil die tatsächlichen Feststellungen insoweit unvollständig sind.
81. Hinsichtlich des Vorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte besteht zwar nicht das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage, denn die abgeurteilte Widerstandshandlung bildet mit der vorangegangenen – ausdrücklich zum Gegenstand des Strafbefehls gemachten – Blockade des Fanmarsches einen einheitlichen Lebenssachverhalt i.S. einer prozessualen Tat. Eine Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (stRspr, vgl. BGH Beschl. v. 23.9.2020 – 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081). Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH Beschl. v. 23.9.2020 – 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081). Dies gilt – entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten – auch, wenn einzelne damit zusammenhängende oder darauf bezogene Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 264 Rn. 5, beck-online). Das Gericht muss im Rahmen der prozessualen Tat grds. alle Veränderungen im Wege der „Umgestaltung“ der Strafklage (BGHSt 2, 371 (374) = NJW 1952, 899) Rechnung tragen (vgl. BGH NStZ 2002, 659; 2010, 346; NStZ-RR 2005, 320; 2006, 316), um seiner Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Tat nachzukommen. Diese Umgestaltung der Strafklage darf demgegenüber zwar nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrunde liegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (BGH BeckRS 2008, 25606; 2016, 20612; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 264 Rn. 38, beck-online).
9Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insoweit kommt es abweichend von der Auffassung des Angeklagten nicht darauf an, dass die Widerstandshandlung in dem Strafbefehl nicht erwähnt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die polizeiliche Maßnahme, gegen die Widerstand geleistet worden ist, eine unmittelbare Reaktion auf die Blockade darstellte und ohne diese nicht denkbar ist. Würde man die beiden Handlungen als gesonderte prozessuale Taten im Sinne von § 264 StPO, mit dem korrespondierenden Erfordernis einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO), ansehen, läge hierin eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens. Etwaige Informationsdefizite der Anklage/des Strafbefehls sind durch den entsprechenden Hinweis des Gerichts im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 265 StPO ausreichend kompensiert worden.
102. Allerdings tragen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht, weil sie sich nicht in ausreichender Weise zur Rechtmäßigkeit der polizeilichen Diensthandlung verhalten. Die Strafbarkeit nach den §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB setzt eine rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung voraus (§§ 113 Abs. 3 S. 1, 114 Abs. 3 StGB). Hierbei hängt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne vom Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten sowie davon ab, dass die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten sind und der Hoheitsträger sein – ihm gegebenenfalls eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.11.2023 - 6 StR 249/23 -, Rn. 5 m.w.N., juris).
11Vorliegend lässt sich den Feststellungen lediglich entnehmen, dass der Angeklagte mittels unmittelbaren Zwangs in Form einfacher körperlicher Gewalt (evtl. gem. § 55 Abs. 1 PolG NRW) zur Seite genommen wurde. Die gesetzliche Eingriffsgrundlage für die der körperlichen Gewalt vorangegangene Anweisung, den Fußweg zu räumen, kann den Feststellungen hingegen nicht entnommen werden.
12Der Fanmarsch als öffentliche Versammlung unter freiem Himmel stellt eine Form der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz des Landes NRW dar. Gegen versammlungsfeindliche Störungen (vgl. § 7 Störungsverbot VersG NRW), die von Personen außerhalb der Versammlung ausgehen, greifen Maßnahmen auf Basis des allgemeinen Polizeirechts, insbesondere kommen Platzverweise und ggf. Ingewahrsamnahme in Frage (BeckOK PolR NRW/Herbst, 31. Ed. 15.5.2025, VersG NRW § 7, beck-online; Dürig-Friedl/Enders/Enders, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 2 Rn. 18, beck-online). Als Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser Maßnahmen kommt der unmittelbare Zwang in Betracht. (BeckOK PolR NRW/Ogorek, 31. Ed. 15.2.2025, PolG NRW § 34 Rn. 20, beck-online). In jedem Fall müssten die Feststellungen überdies erkennen lassen, dass der Amtsträger bei der Diensthandlung die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten hat (MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 41, beck-online), wozu bei der Anwendung von Verwaltungszwang insbesondere auch die Androhung gehört (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 - 3 Ss 25/01 -; MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 41, beck-online m.w.N.).
13Das Amtsgericht hat hier jedoch nicht dargelegt, ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs zuvor (ggf. gem. § 56 Abs. 1 PolG NRW) angedroht worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Androhung (ggf. nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 S. 3 PolG NRW) ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Den Feststellungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, warum ein sofortiges Einschreiten ohne vorherige Androhung erforderlich gewesen sein sollte. Beispielsweise ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass Unruhen oder Gewalttätigkeiten der an dem Vorankommen gehinderten Fans unmittelbar bevorstanden.
143. Auch der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Blockaden durch Personen im Straßenverkehr sind nur dann als Gewalt im Sinne von § 240 StGB einzuordnen, wenn hierdurch eine physische Barriere entsteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 719/89, 722/89, 723/89). Stellt sich eine Person einem Kraftfahrzeug in den Weg und hindert dieses durch ihre bloße Anwesenheit am Vorankommen, übt sie hingegen lediglich psychisch wirkenden Zwang aus, der dem Gewaltbegriff nicht unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2025 - 2 ORs 350 SRs 613/24 -). Eine Nötigung kann allenfalls dann vorliegen, wenn durch die Blockade Kraftfahrzeuge zum Anhalten veranlasst werden und hierdurch eine physische Barriere für die nachfolgenden Fahrzeuge entsteht (sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -; BGH, Urteil vom 20.07.1995 - 1 StR 126/95 -; BayObLG, Beschluss vom 12.11.2024 - 203 St RR 250/24 -; KG, Beschluss vom 10.07.2024 - 3 ORs 30/24 - 161 SRs 26/24).
15Hier ist den Feststellungen lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte sich dem von einem Polizeifahrzeug angeführten Fanmarsch in den Weg gestellt hat. Hierdurch hat er allenfalls eine psychische Barriere geschaffen. Dass weitere (Polizei-)Fahrzeuge nachfolgten, die an der Weiterfahrt physisch gehindert wurden, ist nicht festgestellt. Auch ist nicht festgestellt, dass die sich zu Fuß bewegenden Fans daran gehindert wurden, den Angeklagten oder das vorausfahrende Polizeifahrzeug als physisches Hindernis zu passieren. Dies erscheint jedoch aufgrund der anzunehmenden örtlichen Gegebenheiten „Fußweg H.-straße“ hingegen auch nicht ausgeschlossen.
16Indem das Amtsgericht ausgeführt hat, der Angeklagte habe durch das Stehenbleiben physischen Zwang auf den Fahrer des Einsatzfahrzeugs ausgeübt (UA S. 5), hat es den vorstehend dargestellten rechtlichen Maßstab in jedem Fall fehlgedeutet.
17Soweit die etwaige Nötigungshandlung (mangels festgestellten Eintritts des Nötigungserfolges) folgerichtig als Versuchsstrafbarkeit eingeordnet wurde, fehlen hier im Übrigen Angaben zum Vorstellungsbild des Angeklagten.
184. Das Urteil konnte somit keinen Bestand haben und war daher insgesamt aufzuheben. Da Feststellungen insbesondere bezüglich einer ordnungsgemäßen Androhung der Zwangsanwendung oder zu etwaigen Umständen, welche diese entbehrlich gemacht haben könnten sowie zur Nötigung weiterer dem Polizeifahrzeug nachfolgender Verkehrsteilnehmer weiterhin möglich erscheinen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne – Strafrichter – zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO).
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