Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 27/25
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.02.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 418/24) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
3I.
4Die Klägerin, die mit einer Gemeinde einen Vertrag über die „Vergabe von kommerziellen Werbeflächen und Plakatanschlag auf gemeindlichem Grund und Boden“ geschlossen hat (Anl. K1, Bl. 8 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden eGA I-8 ff.), verlangt von der Beklagten, die einen Supermarkt in der Gemeinde betreibt und aus Anlass der Wiedereröffnung ihres Marktes eigenmächtig an zwei Laternenmasten, einem Straßenschildpfosten und einem Baum jeweils ein Werbeplakat angebracht hatte, insbesondere künftiges Unterlassen von Werbung an Flächen, an denen ihr das ausschließliche Nutzungsrecht zustehe.
5Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Insoweit wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere der gestellten Anträge, auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (eGA I-101 ff.).
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Abänderung des angefochtenen Urteils Klageabweisung begehrt.
7II.
8Die zulässige Berufung ist begründet, da der geltend gemachte Anspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Aspekt zusteht und die Klage daher abzuweisen ist.
91. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht kommen nicht in Betracht.
10Ein ein unmittelbares Besitzrecht als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB begründender (Pacht‑)Vertrag zwischen der Gemeinde und der Klägerin liegt bezüglich der hier streitgegenständlich von der Werbung der Beklagten betroffenen vier Örtlichkeiten nicht vor; insoweit besteht auch kein vertraglich begründetes ausschließliches Sondernutzungsrecht als sonstiges Recht.
11Es kann dahinstehen, ob ein vertraglich begründetes Exklusivrecht zur Nutzung aller geeigneten gemeindlichen öffentlichen Verkehrsflächen zu Werbezwecken überhaupt ein den in § 823 Abs. 1 BGB benannten Rechtsgütern vergleichbares Recht mit absoluter Wirkung gegenüber jedermann ist (vgl. dazu BGH Urt. 19.6.2020 – V ZR 83/18, BGHZ 226, 49 Rn. 14 f. für ein konkretes Grundstück; BGH Urt. v. 31.5.1965 – V ZR 10/65, BeckRS 1965, 104338 für einen konkreten Strandabschnitt; LG Köln Urt. v. 28.8.2008 – 22 O 190/08, BeckRS 2008, 140533 = juris Rn. 22 für – anders als hier – „alle“ im Stadtgebiet der Stadt Köln gelegenen öffentlichen ober- und unterirdischen Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Werbeeinrichtungen zu nutzen; LG Berlin Urt. v. 29.11.2007 – 5 O 162/07, BeckRS 2008, 9726 = juris Rn. 24 ff. für – anders als hier – „Nutzung der öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins“; im Ergebnis wie hier LG Berlin Urt. v. 5.9.2006 – 15 O 252/06, Magazindienst 2006, 1399 = juris Rn. 37 ff.); denn ein solches Sondernutzungsrecht steht der Klägerin aufgrund des Vertrages mit der (..)gemeinde R. aus dem Jahr 2014 nicht zu.
12Im Einzelnen:
13a) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages räumt der Klägerin (nur) das „alleinige Recht von Werbemöglichkeiten“ mit Großflächen an bestimmten vereinbarten Standorten und an bestimmten 100 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages zufolge z. T. noch zu schaffenden) „Laternenplakatrahmen“ ein. Hierzu passt, dass die Werbeträger nach § 2 Abs. 7 des Vertrages nur mit Genehmigung der Gemeinde verändert, entfernt oder umgesetzt werden dürfen; denn entgegen dem Ansatz der Klägerin zeigt dies (aufgrund des Wortes „nur“) gerade, dass die übrigen potentiell zur Anbringung von Werbeträgern geeigneten Flächen nicht dem ausschließlichen Nutzungsrecht der Klägerin unterliegen, sondern weiterhin die Gemeinde über deren Nutzung zu Werbezwecken zu entscheiden hat. Entsprechend ist die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 des Vertrages (nur) berechtigt, Firmen- sowie Kultur- und Veranstaltungswerbung „auf den [benannten oder genehmigten] Großflächen und in den Plakatrahmen“ durchzuführen.
14Dementsprechend bezieht sich § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages auf „Umsatz der Laternenrahmen“. So verweist auch § 2 Abs. 4 des Vertrages auf die „aufgestellten Werbeträger“, wobei der Senat nicht verkennt, dass die Werbeträger, wie § 2 Abs. 6 Satz 1 und § 8 Abs. 2 des Vertrages zeigen, auch im Eigentum der Klägerin stehen können. Und schließlich spricht auch § 5 (Abs. 1) Satz 1 des Vertrages von „frei gegebenen Werbemöglichkeiten mit Großflächen und Plakatrahmen“.
15Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überschrift des Vertrages („Vergabe von kommerziellen Werbeflächen und Plakatanschlag auf gemeindlichem Grund und Boden“). Dieser bezieht sich gerade auf den Vertragsgegenstand, der in § 1 Abs. 1 des Vertrages umschrieben ist und die Konzession für dauerhafte Werbeträger, aber eben gerade nicht für sämtliche Flächen der Gemeinde vorsieht. Dazu passt auch die in § 4 Abs. 3 Satz 1 der im erstinstanzlichen Urteil zitierten „Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde R.“ vom 21.05.2008 (Amtsblatt für die Gemeinde R., (..) – abzurufen unter (..)) vorgesehene Verbotsausnahme, nach der das Verbot der Werbung und des Wildplakatierens nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen, für von der Gemeinde konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen gilt. Während Var. 2 (konzessionierte Werbeträger) im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Vertrages die Klägerin betrifft, betreffen Var. 1 (genehmigte Nutzung) und Var. 3 (genehmigte bauliche Anlagen) gerade sämtliche anderen Fälle. Insoweit sieht auch § 16 der gemeindlichen Verordnung ausdrücklich vor, dass Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (Erlaubnisse) auf Antrag zugelassen werden können. Beides zeigt, dass verordnungsrechtlich keine Ausschließlichkeit der Klägerin vorgesehen ist. Vielmehr hat sich die Gemeinde insoweit ihre ordnungsbehördliche Ermessensentscheidung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW offen gehalten. Das Gesetz kennt gerade ebenfalls keine Ausschließlichkeit.
16Der Umstand, dass der Vorgängervertrag von 2003 (Anl. K6, Bl. 82 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-82 ff.) besser / günstiger formuliert war als der jetzige Vertrag von 2014, ändert als solches nichts, selbst wenn jener zur Auslegung des aktuellen Vertrages herangezogen wird; denn dann spricht die Änderung im Sinne einer konkretisierenden Einschränkung des Vertragsgegenstandes gerade dafür, dass nunmehr die Auslegung des Senats zutrifft, wenn es früher in § 1 Abs. 1 generalisierend für sämtlichen Grund und Boden wie folgt hieß:
17„Die Gemeinde R. überträgt der Firma Z. das Recht zur Nutzung von Werbemöglichkeiten auf ihrem Grund und Boden, einschließlich der Flächen im Gemeingebrauch, vorbehaltlich der im §2 VII und §3 II geregelten Genehmigungen.“
18und es nunmehr nur noch konkretisierend für bestimmte Großflächen und Laternenplakatrahmen heißt:
19„Die Gemeinde R. überträgt der Firma Z. das alleinige Recht zur Nutzung von Werbemöglichkeiten mit vier doppelseitigen Großflächen an den vereinbarten Standorten, vorbehaltlich der im § 2 VII und § 3 II geregelten Genehmigungen und an Laternenplakatrahmen für 100 Plakate im Format DIN Al.“
20Diese Reduzierung des Nutzungsrechts der Klägerin entspricht auch gerade der Verbotsausnahme in § 4 Abs. 3 Satz 1 der gemeindlichen Verordnung und der Gesetzessystematik des § 18 Abs. 1 StrWG NRW und beugt damit Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag vor (vgl. dazu bundesrechtlich BVerwG Beschl. v. 6.8.1993 – 11 B 39/92, BeckRS 1993, 30441883 = juris Rn. 7; BVerwG Urt. v. 24.8.1994 – 11 C 57/92, NVwZ-RR 1995, 129 = juris Rn. 12; landesrechtlich OVG NRW Urt. 6.6.1990 – 23 A 2104/87, BeckRS 2015, 54373 = juris Rn. 48 ff.; OVG NRW Urt. v. 3.12.2021 – 11 A 1958/20, BeckRS 2021, 38925 = juris Rn. 56 ff. m. w. N.).
21Damit steht der Klägerin zwar mit Blick auf die Vertragsgegenstände aus § 1 Abs. 1 des Vertrages ein Besitz- bzw. Sondernutzungsrecht zu, allerdings ist dieses durch die streitgegenständliche Plakatierung nicht verletzt.
22Aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nämlich, dass zwar im ersten Fall ein Laternenmast genutzt worden ist, sich dort aber kein Laternenplakatrahmen befindet (Anl. K2, eGA I-14; siehe auch Seite 5 des Schriftsatzes vom 05.02.2025, eGA I-82).
23In zweiten Fall ist ein Laternenmast genutzt worden, an dem sich aber – jedenfalls zum Zeitpunkt des Vorfalls – kein Laternenplakatrahmen befand (Anl. K2, eGA I-15; siehe auch Seite 6 des Schriftsatzes vom 05.02.2025, eGA I-83).
24Im dritten Fall ist ein Pfosten eines Verkehrsschildes verwendet worden, an dem sich zudem kein Laternenplakatrahmen befindet (Anl. K2, eGA I-16; siehe auch Seite 7 des Schriftsatzes vom 05.02.2025, eGA I-84).
25Im vierten Fall ist ein Baum verwendet worden, an dem sich zudem kein Laternenplakatrahmen befindet (Anl. K2, eGA I-17; siehe auch Seite 8 des Schriftsatzes vom 05.02.2025, eGA I-85).
26Auch handelte es sich bei den streitgegenständlichen Plakaten der Beklagten nicht um „dauerhafte“ Werbeträger i.S.d. § 1 Abs. 3 des Vertrages. Das ergibt sich ebenfalls aus den zur Akte gereichten Lichtbildern, die einfache Pappplakate abbilden, und zudem aus dem aktuellen und daher beschränkten Zweck, auf die Wiedereröffnung des Marktes aufmerksam zu machen.
27In das durch den (Pacht-)Vertrag begründete unmittelbare Besitzrecht der Klägerin an bestimmten Werbeträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Vertrages als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB ist mithin nicht eingegriffen worden.
28b) Ein anderes Ergebnis im Sinne eines absoluten Sondernutzungsrechts gerichtet auf eine ausschließliche Nutzung sämtlicher auf Gemeindegebiet befindlicher Laternen oder sonstiger Befestigungsmöglichkeiten zu Werbezwecken ergibt sich auch nicht in der Zusammenschau der übrigen vertraglichen Regelungen und der behördlichen Verordnung vom 21.05.2008.
29aa) Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vorsieht, dass die Gemeinde „während der Pachtzeit [...] keinem anderen Unternehmen die Genehmigung zur Errichtung von dauerhaften Werbeträgern [...] erteilen [wird]“, erweitert dies den in § 1 Abs. 1 des Vertrages der Klägerin zugewiesenen Rechtskreis nur um die (mit Blick auf die Regelung in § 1 Abs. 4 des Vertrages wohl zivilrechtliche) vertragliche Verpflichtung der Gemeinde, über die Ausnahme für die Gemeinde in § 1 Abs. 2 des Vertrages hinaus keine weiteren dauerhaften Werbeträger zu genehmigen (vgl. zur eventuell unzulässigen Ermessensbindung Schlarmann/Wagner, DVBl 2007, 1470, 1473 ff. m. w. N.); damit korrespondiert die Verbotsausnahme in § 4 Abs. 3 Satz 1 der behördlichen Verordnung. Daraus kann die Klägerin im vorliegenden Fall schon mangels Verwendung „dauerhafter Werbeträger“ durch die Beklagte jedenfalls keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte herleiten.
30bb) Vielmehr ist streitgegenständlich ein Fall des anlassbestimmten „Wildplakatierens“.
31Insoweit findet sich in § 4 Abs. 1 des Vertrages die Zusage der Gemeinde zur Unterstützung der Klägerin nach besten Kräften gegen wildes, d. h. ungenehmigtes Plakatieren – bis hin zur Gestattung „nach Aufforderung“ zur Beseitigung der wilden Plakate, sofern sie auf dem „Grund und Boden, über den ihr das Verfügungsrecht zusteht“, angebracht sind.
32Mit Blick auf diese Formulierung und die Regelung in § 1 Abs. 4 des Vertrages ließe sich die Zusage als zivilrechtliche Verbindlichkeit einstufen, auch wenn die Gemeinde wegen ihrer Verwaltungsaktskompetenz aus § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW (nach entsprechender Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) selbst einschreiten könnte, ohne erst zivilgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Sieht man dies anders, so fehlt es hier jedenfalls an einer entsprechenden (bestandskräftigen oder auf Grund Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO sofort vollziehbaren) „Aufforderung“ der Gemeinde gegenüber dem maßgeblichen Störer im Sinne von §§ 17 ff. OBG NRW; erst auf dieser Basis könnte der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ein Beseitigungsrecht (als Teil der Vollstreckung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwVG NRW nach entsprechender Androhung im Sinne des § 63 VwVG NRW) zustehen. Danach verbliebt die Entscheidungshoheit weiterhin bei der Gemeinde.
33Die rein zivilrechtliche Zusage der Gemeinde in § 4 Abs. 1 des Vertrages verleiht der Klägerin kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB im Sinne eines Sondernutzungsrechts.
34Vielmehr wird aus der Beschreibung des Vertragsgegenstands in § 1 Abs. 1 und der auf Dauerwerbeträger beschränkten (Unterlassungs-)Verpflichtung in § 1 Abs. 3 deutlich, dass der Klägerin nur die exklusive, also ausschließliche Nutzung in Bezug auf konkrete „Laternenplakatrahmen“ und konkrete Großflächen sowie für Dauerwerbeträger zustehen soll. Dass die Gemeinde darüber hinaus keinerlei werbende Plakatierung genehmigen darf, ergibt sich daraus nicht und auch nicht in Zusammenschau mit der im erstinstanzlichen Urteil zitierten „Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde R.“ vom 21.05.2008 (siehe oben).
35Aus § 4 Abs. 3 dieser Verordnung folgt vielmehr, dass die Gemeinde die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zu Werbezwecken genehmigen kann. Hiervon hat sie in beschränktem Umfang durch den streitgegenständlichen Vertrag mit der Klägerin Gebrauch gemacht (siehe schon oben). Dafür, dass sie darüber hinaus – bis auf eigene Werbeträger zu Wahlzeiten – die Entscheidung über jegliche Werbung und damit beispielsweise auch für durch örtliche Vereine organisierte Veranstaltungen exklusiv in die gewerblichen Hände der Klägerin legen wollte, spricht nichts. Wäre es so, so hätte es zum einen nahegelegen, die vorgenannte Verordnung dahingehend anzupassen, dass nur von der Klägerin genehmigte Werbung auf öffentlichen Verkehrsflächen keinem Verbot unterliegt, und zum anderen, in § 4 des Vertrages nicht nur eine Unterstützung nach besten Kräften zur Beseitigung „wilder“, d. h. ungenehmigter Werbung aufzunehmen, sondern vielmehr eine Verpflichtung der Gemeinde über § 1 Abs. 3 hinaus, jegliche Genehmigung auch weiterer nicht dauerhafter Werbung zu verweigern.
36c) Dieser Auslegung des Vertrages aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157, 242 BGB) steht auch kein tatsächlich abweichender Wille der Vertragsparteien entgegen.
37Zwar ist es möglich, den Vertragsinhalt nach einem von der objektiven Auslegung abweichenden übereinstimmenden Willen der Klägerin und der Gemeinde zu bestimmen, auch wenn er im Vertrag keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat (vgl. nur Ellenberger in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 133 Rn. 8 m. w. N.).
38Vorliegend hat die Klägerin einen solchen indes nicht hinreichend vorgetragen und jedenfalls nicht unter Beweis gestellt (vgl. dazu BGH Urt. v. 29.3.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 = juris Rn. 14 m. w. N.). Auch der Prokurist der Klägerin hat im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht konkret zu den vertraglichen Absprachen bei Vertragsschluss vorgetragen, sondern nur die tatsächliche Handhabung des Vertrages geschildert. Das erlaubt vor dem Hintergrund insbesondere der Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 16 der gemeindlichen Verordnung keine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO. Dafür, dass die Gemeinde sich der Entscheidungshoheit begeben und die Entscheidung über jegliche Werbung in die Hände der Klägerin geben wollte, spricht hier nichts.
39Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob eine solche Auslegung entgegen dem objektiven Vertragswortlaut auch dann möglich ist, wenn sie sich nachteilig auf Dritte – hier die Beklagte – auswirkt, ebenso wie die Frage, ob ein Ausschließlichkeitsvertrag in der vermeintlichen Form überhaupt zulässig wäre, offenbleiben.
402. Auch Ansprüche der Klägerin aus fremden Recht der Gemeinde wegen Verletzung deren Eigentumsrechts als Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kommen nicht in Betracht.
41a) Ein solcher Anspruch wird – auch auf den Senatshinweis vom 21.07.2025 (eGA II-50 ff.) hin ausdrücklich – nicht geltend gemacht, wie sich bereits aus dem Klageantrag ergibt, der auf betroffene Flächen gerichtet ist, „an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht“. Das Eigentumsrecht der Gemeinde als fremdes Recht ist also gar nicht streitgegenständlich, andernfalls die Klage im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen Unbestimmtheit des Klagegegenstandes bereits unzulässig wäre (vgl. dazu BGH Urt. v. 25.3.2025 – VI ZR 174/24, BeckRS 2025, 13268 Rn. 13; BGH Urt. v. 2.7.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 11; BGH Urt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 14 f.).
42b) Zudem fehlt es der Klägerin ohnedies an der notwendigen Prozessführungsbefugnis mangels wirksamer gewillkürter Prozessstandschaft.
43aa) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH Urt. v. 25.3.2025 – VI ZR 174/24, BeckRS 2025, 13268 Rn. 17 f.; BGH Urt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 18, 21; BGH Urt. v. 22.4.2022 – VI ZR 147/21, r+s 2022, 478 Rn. 7).
44bb) Insoweit ist hier schon das Vorliegen einer hinreichenden Ermächtigung der Klägerin durch die Gemeinde fraglich (unter (1)). Jedenfalls fehlt es der Klägerin zum einen an einem hinreichenden Eigeninteresse an der Beseitigung der Eigentumsstörung (unter (2)). Zum anderen benachteiligt die gewählte Art der Prozessführung die Beklagte unbillig (unter (3)).
45(1) Ob es an einer hinreichenden Berechtigung der Klägerin durch die Gemeinde fehlt, kann dahinstehen.
46(a) Eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 BGB aus dem Eigentum kommt grundsätzlich in Betracht (vgl. nur BGH Urt. v. 10.6.2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 7).
47(b) Es ist indes hier schon zum einen fraglich, ob eine generalklauselartige Ermächtigung unabhängig von bestimmten bzw. bestimmbaren konkreten Ansprüchen überhaupt zulässig ist (vgl. dazu Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Vorbem. zu §§ 50-58 Rn. 41 m. w. N.; LG Berlin Urt. v. 5.9.2006 – 15 O 252/06, Magazindienst 2006, 1399 = juris Rn. 37).
48Zum anderen ist fraglich, ob sich § 4 Abs. 2 des Vertrages überhaupt auf den vorliegenden Fall oder nur auf die (gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 des Vertrages übertragenen Rechte, die hier – wie bereits oben ausgeführt – nicht betroffen sind, bezieht. Dagegen, dass die Gemeinde die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung bezüglich von § 1 Abs. 1 des Vertrages nicht betroffenem Eigentum (oder nicht betroffener gemeindlicher Einrichtungen) ermächtigen wollte, spricht, dass dadurch auch ihre hoheitlichen Befugnisse aus § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW jedenfalls mittelbar berührt werden. Das könnte – was aus Sicht eines objektiven Empfängers nach §§ 133, 157, 242 BGB von der Gemeinde nicht gewollt sein dürfte (siehe dazu schon oben) – auch ohne Rechtfertigung in das der Gemeinde eingeräumte und im Einzelfall auszuübende Ermessen (vgl. bundesrechtlich BVerwG Beschl. v. 6.8.1993 – 11 B 39/92, BeckRS 1993, 30441883 = juris Rn. 7; BVerwG Urt. v. 24.8.1994 – 11 C 57/92, NVwZ-RR 1995, 129 = juris Rn. 12; landesrechtlich OVG NRW Urt. 6.6.1990 – 23 A 2104/87, BeckRS 2015, 54373 = juris Rn. 48 ff.; OVG NRW Urt. v. 3.12.2021 – 11 A 1958/20, BeckRS 2021, 38925 = juris Rn. 56 ff. m. w. N.) sowie in die in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vorgesehene Prüfung eines Verzugs der Klägerin eingreifen.
49(2) Die Klägerin weist jedenfalls kein hinreichendes Eigeninteresse an der Beseitigung einer Eigentumsstörung auf.
50(a) Das schutzwürdige Eigeninteresse des Prozessstandschafters muss sich auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung er ermächtigt worden ist. Geht es um die Beeinträchtigung eines Rechts, muss es in der Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung bestehen. Das ist auch für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses erforderlich und bedeutet, dass nicht jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Prozessstandschafters ausreichend ist (BGH Urt. v. 10.6.2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 10).
51(b) Das Eigeninteresse der Klägerin bezieht sich nicht auf die Beseitigung der von den Werbeplakaten ausgehenden Beeinträchtigung des Eigentums oder des Besitzes an den Grundstücken der Ermächtigenden, sondern auf die Beendigung einer Wettbewerbssituation auf dem Plakatwerbemarkt bzw. die Umgehung der von der Klägerin in Anspruch genommenen, aber wie dargelegt nicht gegebenen Ausschließlichkeit. Gerade deshalb, weil der Klägerin nicht vertraglich die ausschließliche Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zu Werbezwecken zusteht, sondern die Gemeinde (anlassbezogene) Werbung außerhalb der Plakatrahmen genehmigen kann, fehlt es an einem Interesse der Klägerin, öffentliche Verkehrsflächen außerhalb des Vertragsgegenstands des § 1 Abs. 1 von Werbung freizuhalten (vgl. BGH Urt. v. 10.6.2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 12). Etwaige Wettbewerbsverstöße der Beklagten können das schutzwürdige Interesse ebenfalls nicht begründen (vgl. BGH Urt. v. 10.6.2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 11 m. w. N.).
52(3) Das schutzwürdige Eigeninteresse fehlte zudem, weil die Prozessstandschaft auch unbillig in die Position der Beklagten eingreifen würde, die – aus den unter (1) genannten Gründen – Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinde im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG (oder etwa § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG im Hinblick auf eine etwaige Genehmigungsfähigkeit) hätte. Eine solche ermessensfehlerfreie Entscheidung müsste die Gemeinde im Hinblick auf die Gemeinwohlbindung ihres Eigentums bei Ausübung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gleichfalls vornehmen („keine Flucht ins Privatrecht“).
53III.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
55IV.
56Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das vorliegende Urteil hat keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Dass die Klägerin noch etwa 120 weitere „ähnliche“ oder „nahezu gleichlautende“ Verträge geschlossen hat und auch andere Dienstleister wie die Klägerin am Markt tätig sind, ändert hieran nichts. Insofern hat die Rechtssache im Hinblick auf die aufgeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Klärung des vorliegenden Einzelfalls ohne Präjudiz für andere Einzelfälle erlaubt, weder grundsätzliche Bedeutung noch wäre die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Im Übrigen wird auch nicht von Rechtsprechung anderer Gerichte – die Unterschiede zu den von der Beklagten angeführten Entscheidungen sind oben ausgewiesen – abgewichen, so dass die Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 3 O 418/24 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 83/18 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 10/65 1x (nicht zugeordnet)
- 22 O 190/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 O 162/07 1x (nicht zugeordnet)
- 15 O 252/06 2x (nicht zugeordnet)
- 11 B 39/92 2x (nicht zugeordnet)
- 11 C 57/92 2x (nicht zugeordnet)
- 23 A 2104/87 2x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1958/20 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 263/94 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 174/24 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 211/22 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 203/22 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 147/21 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 125/15 4x (nicht zugeordnet)