Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 19/25
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.02.2025 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 27/23) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin macht Ansprüche u. a. wegen Verdienstausfalls und Ausfalls ihrer Haushaltsführungsfähigkeit sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld nach einem unstreitig allein von der Fahrerin (nicht Halterin) des bei der Beklagten pflichthaftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls geltend, bei dem das Beklagtenfahrzeug beim Ausparken seitlich auf Höhe des vorderen Kotflügels und der Beifahrertür vorne in das sich in Vorbeifahrt befindliche Fahrzeug der Klägerin fuhr.
4Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und Einholung zweier interdisziplinärer Gutachten abgewiesen, da feststehe, dass die beklagten, die geltend gemachten Ansprüche begründenden körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf den vorliegenden Unfall zurückzuführen seien.
5Bezüglich der Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts (Bl. 660 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden eGA I-660 ff.) verwiesen.
6Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.
7Insbesondere habe das Landgericht die Anforderungen an die Beweisführung überspannt, weil nach einem Verkehrsunfall nicht selten objektiv existente und valide gesundheitliche Beschwerden ohne messbares oder in bildgebenden Verfahren nachweisbares Substrat fehlten, zumal die Erstbehandler therapeutisch und nicht beweissichernd tätig würden. Insoweit müsse zur Überzeugungsbildung die Glaubhaftigkeit und Plausibilität der Angaben der Klägerin genügen.
8Die Klägerin habe sich – entgegen der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des Urteils – bereits einen Tag nach dem Unfall beim Arzt vorgestellt und dort schon über Beschwerden geklagt. Hätte das Landgericht diese berücksichtigt, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt. Denn die dort festgestellten Primärverletzungen seien auch (mit-)ursächlich für die weiteren Schäden, was nach § 287 ZPO zu beurteilen sei. Insoweit habe das Landgericht wie auch der orthopädisch-chirurgische Sachverständige nicht hinreichend zwischen nach § 286 ZPO zu beweisenden Primärschäden und nach § 287 ZPO zu beweisenden Sekundärschäden unterschieden.
9Zudem habe das Landgericht unbeachtet gelassen, dass die Klägerin eine spezielle Schadensanlage aufgewiesen habe, die die Schadensentstehung begünstigt habe und eine Haftung der Beklagten gerade nicht ausschließe, und entgegen den Feststellungen des orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen aufgrund der auf die Klägerin einwirkenden Kräfte bei einem seitlichen Anstoß eine Verschlechterung eines vorbestehenden Leidens eingetreten sei.
10Die Beweisaufnahme durch den orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen sei zudem auch unvollständig, weil sich nicht ergebe, dass er auch die Bildgebung vom 08.05.2021 und vom 08.12.2021 ausgewertet habe.
11Schließlich habe das Landgericht nicht ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens entscheiden dürfen. Sie habe erstinstanzlich vorgetragen, seit 2023 unter einer Depression zu leiden. Neben den physischen Verletzungen sei ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt worden. Psychische Folgen wie posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder Angstzustände könnten nur durch ein ausführliches persönliches Gespräch mit einem Gutachter oder eine direkte Beobachtung der Klägerin valide erfasst und bewertet werden. Auch insoweit schließe eine Vorbeeinträchtigung eine Haftung der Beklagten nicht aus.
12Die Klägerin beantragt,
13unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführungsschäden in Höhe von insgesamt 69.724,32 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.104,03 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 zu zahlen,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 00.10.2020 auf der O.-straße 00, J. mit einer Quote von 100 % zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit ergänzender Begründung.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Der Senat hat die Klägerin erneut persönlich angehört und sowohl den unfallanalytischen als auch den orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen unter konkreter Vorgabe der maßgeblichen Beweismaßstäbe für Primär- und Sekundärschäden ihre Gutachten ergänzend erläutern lassen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 14.11.2025 (Bl. 697 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-697 ff.), dessen Anlage (eGA II710 ff.) und den Berichterstattervermerk vom 14.11.2025 (eGA II-701 ff.) verwiesen.
26II.
27Die zulässige Berufung ist unbegründet.
28Das Landgericht hat die Klage nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich (insbesondere mit Blick auf die gebotene Leitung des orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen gemäß § 404a ZPO) ergänzten Beweisaufnahme im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
29Denn es lässt sich bereits keine auch nur mitursächlich auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführende Rechtsgutsverletzung in Form einer Körper- und / oder Gesundheitsverletzung im Sinne von § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 (und Abs. 2) BGB (und § 253 Abs. 2 BGB sowie § 11 Satz 2 StVG) feststellen.
30Wie die Berufung allerdings zu Recht rügt, hat das Landgericht insoweit nicht zwischen Primär- und Sekundärschäden sowie dem insoweit jeweils maßgeblichen Beweismaß unterschieden (vgl. dazu etwa BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 17; BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 19) und die Sachverständigen nicht entsprechend angeleitet (vgl. dazu etwa BGH Urt. v. 13.5.2009 – IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 19).
31Nach entsprechender Anleitung der Sachverständigen in der Terminsverfügung (eGA II-165 f.) und erneuter Anleitung des orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen im Senatstermin lässt sich indes weder aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen noch aufgrund der persönlichen Angaben der Klägerin eine unfallursächliche Rechtsgutsverletzung im vorgenannten Sinn, also ein physischer oder psychischer Primärschaden feststellen.
32Für den Senat bleiben – ohne dass positiv festgestellt werden könnte, dass die Klägerin keinerlei unfallbedingten Beeinträchtigungen davontrug – nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich ergänzten Beweisaufnahme jedenfalls ernsthafte Zweifel, dass die Klägerin im Zuge der streitgegenständlichen Streifkollision die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen körperlicher (dazu unter 1.) oder psychischer (dazu unter 2.) Art erlitten hat.
331. Unfallbedingte Primärschäden körperlicher Art lassen sich nicht in vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Weise im Sinne des § 286 BGB feststellen.
34a) Ob das Handeln des Schädigers die festgestellte oder die im Hinblick auf eine entsprechende Behauptung festzustellende Rechtsgutsverletzung verursacht hat, ist in einem gesonderten Schritt nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zu prüfen (vgl. BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 17 m. w. N.).
35Diese Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, weil es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 15; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 8).
36Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Primärverletzung besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn das Unfallereignis im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Primärverletzung entfiele (vgl. BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 19; siehe auch BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14).
37Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (BGH Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 15, 19; siehe entsprechend auch BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 20).
38Dabei reicht an sich jede Mitursächlichkeit aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein von der Haftung auszuschließen. Die Vorschädigung des Geschädigten beeinflusst die Zurechnung mithin regelmäßig nicht; auch die Aktivierung einer zuvor klinisch stummen körperlichen Einschränkung genügt deshalb (vgl. BGH Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 19/20, r+s 2021, 170; BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14, 19 f.; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67). Es bedarf mithin zivilrechtlich anders als sozialversicherungsrechtlich keiner wesentlichen oder richtungsweisenden Mitwirkung; eine reine Gelegenheitsursache schließt die Kausalität zivilrechtlich nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 20.11.2001 – VI ZR 77/00, r+s 2002, 107 = juris Rn. 10; BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 18; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67 m. w. N.).
39b) Gemessen daran kann vorliegend weder aufgrund der Begutachtung durch die Sachverständigen noch aufgrund der persönlichen Angaben der Klägerin festgestellt werden, dass die von ihr behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen als Primärschaden auf den Unfall zurückzuführen wären.
40Im Einzelnen:
41aa) Insoweit ist aufgrund der ergänzenden Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen – die schon allein deshalb erforderlich geworden sind, weil das Landgericht den Sachverständigen im Hinblick auf die klägerischen Einwände gegen sein erstinstanzliches Gutachten nicht ergänzend vernommen hat – von einer durch den Unfall verursachten, auf die Klägerin einwirkenden Bewegungsenergie auszugehen, die noch unterhalb derjenigen einer Angleichungsbremsung und einer Kurvenfahrt liegt (Berichterstattervermerk Seite 5 Abs. 7, eGA II-705; siehe schon Gutachten vom 25.10.2023 Seite 27, eGA I-342, und Seite 35, eGA I-349).
42Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 25.10.2023 (eGA I-315 ff.) einleitend zu dem Ergebnis, dass sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Z., in dem sich die Klägerin auf dem Fahrersitz befand, in Längsrichtung gemessen an der maßgeblichen – von der beweisbelasteten Klägerin nicht anders bewiesenen – Untergrenze in Längsrichtung auf 1 km/h und in Querrichtung auf 1 km/h belief (Gutachten vom 25.10.2023 Seite 1, eGA I-315).
43Im Gutachten selbst ermittelt er – konkreter – eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Längsrichtung von an der Untergrenze -1,2 km/h und in Querrichtung von an der Untergrenze 1,5 km/h. Die resultierende Geschwindigkeitsänderung lag an der Untergrenze bei 2,0 km/h. Dabei wirkte die Geschwindigkeitsänderung nach schräg hinten links (Gutachten vom 25.10.2023 Seite 26 f., eGA I-340 f.).
44Diese Belastungen entsprechen bei einer zugrunde gelegten Kollisionsdauer von 0,1 s einer Verzögerung des Pkw in Längsrichtung von an der Untergrenze 3,4 m/s² bzw. 0,3 g und in Querrichtung einer Beschleunigung nach links von an der Untergrenze 4,3 m/s² bzw. 0,4 g bei einem Umrechnungsfaktor 1 g = Erdbeschleunigung = 9,81 m/s² (Gutachten vom 25.10.2023 Seite 26, eGA I-341).
45An diesen Werten hat der Sachverständige im Senatstermin in jeder Hinsicht überzeugend ausdrücklich festgehalten (Berichterstattervermerk Seite 5 Abs. 7, eGA II-705). Zudem hat er auch mit der von der Klägerin schon in erster Instanz und zunächst auch im Senatstermin (Berichterstattervermerk Seite 1 Abs. 3, eGA II-701) in den Raum gestellten höheren Eigengeschwindigkeit von 60 km/h statt 50 km/h gerechnet und dazu festgestellt, dass sich keine erheblich höhere Bewegungsenergie, die auf den Körper der Klägerin eingewirkt haben müsste, feststellen lasse (Berichterstattervermerk Seite 6 Abs. 2, eGA II-706).
46In der Sekundärbewegung (Gutachten vom 25.10.2023 Seite 31 ff., eGA I-345 ff.) ist unter Zugrundelegung der Mindestwerte des Ausschlags nach links hinten und des Freiraums im Auto – was die Klägerin nicht einmal mehr vorgetragen hat und im Senatstermin nicht zu sagen wusste (Berichterstattervermerk Seite 2 Abs. 4, eGA II-702) – auch kein Anschlag an die B-Säule zu erwarten gewesen. Dies hat der Sachverständige im Senatstermin im Hinblick auf die maßgebliche an der Untergrenze anzusetzende Bewegungsenergie und das von der Klägerin beschriebene „Festkrallen“ am Lenkrad ausdrücklich und überzeugend bestätigt (Berichterstattervermerk Seite 6 Abs. 4, eGA II-706).
47Der Sachverständige konnte (damit) im Senatstermin auch die offenen Einwendungen der Klägerin gegen sein schriftliches Gutachten ausräumen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein Anstoß der Klägerin im Auto nicht feststellen, auch nicht an die B-Säule.
48Soweit die Klägerin behauptet, es habe entgegen dem Sachverständigengutachten ihrerseits keine Ausweich- / Lenkbewegung gegeben, weil sie das Auto der Beklagten gar nicht bemerkt habe, kann dies trotz ihrer widersprüchlichen Angaben zum Unfallablauf im Senatstermin (Berichterstattervermerk Seite 1 ff., eGA II-701 ff.) als ihre Erinnerung unterstellt werden. Zudem kann unterstellt werden, dass die insoweit benannte Zeugin das Fehlen einer Ausweichbewegung überzeugend bestätigt hätte. Denn zur Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO mit Blick auf eine höhere Krafteinwirkung durch ein kollisionsbedingtes Wegschieben des klägerischen PKW in den Gegenverkehr genügte dies nicht, da eine solche rein anstoßbedingte Richtungsänderung nach den klarstellenden und in jeder Hinsicht überzeugenden, mit den Erfahrungswerten des Fachsenats übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin eindeutig nicht darstellbar ist (Berichterstattervermerk Seite 5 f. m. w. N., eGA II-705 f.). Die Ausführungen hierzu im Gutachten bei auch nach dem Senatstermin unbekannter Endstellung (Gutachten vom 25.10.2023 Seite 18 ff., eGA I-332 ff.) und vor allem die beigefügte Anlage (Anl. A5, eGA I-356 ff.) sind insoweit zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin eindeutig.
49bb) Aufgrund der vom unfallanalytischen Sachverständigen ermittelten Bewegungsenergie und dem Umstand, dass ein Anstoß der Klägerin im Auto nicht festzustellen ist, hat der orthopädisch-chirurgische Sachverständige unter Vorgabe des Beweismaßes des § 286 ZPO, aber selbst unter Zugrundelegung des abgesenkten Beweismaßes des § 287 ZPO, in überzeugender Weise keine unfallbedingten Primärschäden feststellen können (Berichterstattervermerk Seite 6 f., eGA II-705 f., und Seite 8 Abs. 7, eGA I-708).
50Bereits nach dem schriftlichen Gutachten vom 25.04.2024 (eGA I-472 ff.) und seiner mündlichen Ausführungen im Protokoll vom 12.02.2025 (eGA I-646 ff.) lag die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der feststellbaren Krafteinwirkung strukturelle Schäden im Bereich des Skelettsystems und der Wirbelsäule zu erleiden seien, nahe 0 %. Es handelt sich bei der feststellbaren Bewegungsenergie um eine Krafteinwirkung, die im Alltag häufig vorkommt und die mit einer Bremswirkung unterhalb der Vollbremsung vergleichbar ist (Gutachten vom 25.04.2024 Seite 9, eGA I-479). Dies hat der Sachverständige im Senatstermin unter Berücksichtigung des unfallanalytischen Gutachtens und der vom Senat gemachten Vorgaben eindrucksvoll für sämtliche von der Klägerin vorgebrachten Beeinträchtigungen (Berichterstattervermerk Seite 6 Abs. 6, eGA II-706, und Seite 7 Abs. 9 f., II-707, und Seite 8 Abs. 3, II-708) auch unter Berücksichtigung ihrer Vorschädigungen (Berichterstattervermerk Seite 7 Abs. 1, eGA II-707; siehe auch schon Gutachten vom 25.04.2024 Seite 9, eGA I-480) bestätigt.
51Damit scheidet vor allem eine auch nur rein mitursächliche Zurechnung folgender Beschwerden als Primärschäden zum Unfall aus: dauerhafte Schädigung der Wirbelsäule, Bandscheibendegeneration, paramedianer Prolaps mit Kompression des Duralsacks, Kontakt zu den beiden Nervenwurzeln bei dem 1. Sakralwirbel und Kompressionen der linken Nervenwurzel S1, ISG-Blockade (positives Vorläuferphänomen, druckschmerzhaftes Iliosakralgelenk), dauerhafte Fußheber- und Großzehenheber-Schwäche, Kribbelparästhesien in beiden Beinen, Hypästhesie im 5. Lendenwirbel.
52Hinzu kommt, dass der Sachverständige auch eine Unfallursächlichkeit der vom Hausarzt am 22.10.2020 (siehe Bericht vom 09.11.2020, eGA II-211) und vom Orthopäden am 30.10.2020 (siehe Eintrag in Behandlungsunterlagen, eGA II-603) diagnostizierten Beschwerden nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, insbesondere also ein HWS-Schleudertrauma, Myontendinosen der Nackenmuskulatur, Cephalgie (Kopfschmerzen) und starke Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein (Berichterstattervermerk Seite 7 Abs. 1-4, eGA II-707). Denn es gab keine Krafteinwirkung, die über das Alltägliche hinausging (Berichterstattervermerk Seite 6 letzter Abs., eGA II-706). Damit ist es aus Sicht des Senats zwar möglich, dass die Klägerin die Beschwerden erlitt, in Zweifeln Schweigen gebietender Weise steht dies hingegen nicht fest. Diese Beschwerden konnten damit auch entgegen der Berufungsbegründung nicht als unfallursächlicher Primärschaden angesehen werden, an die sich die sonstigen oben aufgeführten Beschwerden als Sekundärschäden ursächlich anknüpfen ließen (vgl. dazu BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 16). Hinzu kommt, dass die am 22.10.2020 und 30.10.2020 diagnostizierten Beschwerden auch nach dem Beweismaß des § 287 ZPO – also mit wenigstens hinreichender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13) – nicht dazu geeignet waren, diese sonstigen Beschwerden nach den Ausführungen des Sachverständigen zu verursachen (Berichterstattervermerk Seite 7 Abs. 6, eGA II-707).
53cc) Dieses überzeugende Ergebnis hat auch die Auswertung der Bildgebung bestätigt. Der orthopädisch-chirurgische Sachverständige hat nach Vorlage der entsprechenden Bildgebung durch die Klägerin und deren Auswertung keinerlei frische ligamentäre, knöcherne oder sonstige Verletzungen nach dem streitgegenständlichen Unfall feststellen können (Berichterstattervermerk Seite 6 Abs. 6, eGA II-706, und Seite 7 Abs. 8 f., eGA II-707; so schon Protokoll vom 27.03.2025 Seite 2 Abs. 4 „Bildgebung“, eGA I-646).
54Beim Erstbesuch beim Hausarzt am 22.10.2020 (siehe Behandlungsunterlagen Hausärzte, eGA II-264; Attest vom 09.11.2020, eGA II-211) und auch bei den dortigen Nachfolgeterminen (siehe Behandlungsunterlagen Hausärzte, eGA II-264 ff.) sind keine Bilder gefertigt worden (vgl. auch Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 Seite 9 f., eGA I-479 f.).
55Beim Zweitbesuch beim Orthopäden am 30.10.2020 (siehe Behandlungsunterlagen, eGA II-603) sind Röntgenaufnahmen gefertigt worden, die die Klägerin erstmals in zweiter Instanz vorgelegt hat. Nach Auswertung durch den Sachverständigen steht indes fest, dass sich aus diesen kein dem Unfall zuzuordnender Befund ergibt (Berichterstattervermerk Seite 6 Abs. 6, eGA II-706, und Seite 7 Abs. 8, eGA II-707). Bemerkenswert ist insoweit auch, dass der Arztbericht vom 30.10.2020 (eGA II-272) keine Diagnose zum 30.10.2020 und zum Unfall enthält. Die nächste Behandlung dort fand erst am 01.03.2021 statt (siehe Behandlungsunterlagen, eGA II-603).
56Auch aus der Bildgebung vom 07.05.2021 (CD, eGA II-197, dazu Radiologiebericht vom 08.05.2021, eGA II-384, und Neurologiebericht vom 11.05.2021, eGA II-278 f.) und aus der Bildgebung vom 04.12.2021 (CD, eGA II-197, dazu Radiologiebericht vom 08.12.2021, eGA II-385, und Neurologiebericht vom 14.12.2021, eGA II-374 f.) ergibt sich nicht, dass die Bandscheiben- und sonstigen späteren Schäden bildlich als traumabedingt anzusehen und auf den Unfall zurückzuführen sind. Nach Auswertung dieser erstmals zweitinstanzlich vorgelegten Bildgebung durch den Sachverständigen steht auch insoweit fest, dass sich aus diesen kein dem Unfall zuzuordnender Befund ergibt (Berichterstattervermerk Seite 6 Abs. 6, eGA II-706, und Seite 7 Abs. 9, eGA II-707; siehe insoweit auch schon Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 Seite 11, eGA I-481; Protokoll vom 27.03.2025 Seite 2 Abs. 8 „Bildgebung“, eGA I-646).
57Insoweit hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass – selbst wenn man eine zusätzlich einwirkende Rotationskraft annähme – es zunächst zu Verletzungen der Ligamente und der Wirbelbogengelenke knöchern hätte kommen müssen, wofür die hier wirkenden Kräfte nicht ausgereicht hätten (vgl. Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 Seite 10, eGA I-480, und Seite 12 unten, eGA I-482). Dass insoweit hinreichende Kräfte vorlagen, hat der Sachverständige auch vor dem Senat (Berichterstattervermerk Seite 6 f., eGA II-706 f.) erneut unter Berücksichtigung der klarstellenden Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen überzeugend ausgeschlossen (siehe schon oben).
58dd) Schließlich kann die von der Klägerin behauptete Unfallursächlichkeit der behaupteten Primärverletzungen auch nicht allein aufgrund ihrer persönlichen Angaben festgestellt werden (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH Beschl. v. 25.10.2022 – VI ZR 382/21, BeckRS 2022, 35153 Rn. 13; BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 16; siehe auch BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 20; BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 16).
59Der Senat ist nach persönlicher Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO nicht in vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Weise davon überzeugt, dass die vom Hausarzt am 22.10.2020 (siehe Bericht vom 09.11.2020, eGA II-211) und vom Orthopäden am 30.10.2020 (siehe Eintrag in Behandlungsunterlagen, eGA II-603) festgehaltenen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind oder sie aufgrund des Unfalls überhaupt neue oder verstärkte Beschwerden erlitten hat. Dies gilt erst recht für sämtliche weiteren, später festgehaltenen Beschwerden.
60Dagegen spricht zum einen bereits die äußerst geringe Bewegungsenergie (siehe dazu schon oben), vor allem aber die zweifelhaften, teils widersprüchlichen und teils auf die jeweilige Frage und Situation angepassten Angaben der Klägerin im Senatstermin (Berichterstattervermerk Seite 1 ff., eGA II‑701 ff.). Insbesondere ist der Senat aufgrund der Angaben der Klägerin nicht davon überzeugt, dass sie vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen ist. Die von ihr vorgelegten Behandlungsunterlagen der Orthopädie (eGA I-603) und des Hausarztes (eGA I-264) weisen etwas Anderes aus, was die Klägerin im Senatstermin nicht überzeugend ausräumen konnte (Berichterstattervermerk Seite 2 f., eGA II-702). Auch ihre widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Beschwerden nach dem Unfall aufgetreten sein sollen (Berichterstattervermerk Seite 3 Abs. 4 ff., eGA II-703), hinterlassen Zweifel.
61Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch ausdrücklich ernsthafte Zweifel, dass es unfallbedingt zu einer Verstärkung vorbestehender Beschwerden gekommen ist.
622. Unfallbedingte Primärschäden psychischer Art hat die Klägerin bereits nicht hinreichend vorgetragen (unter b). Jedenfalls aber ist der Senat in vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Weise davon überzeugt (§ 286 BGB), dass solche nicht vorliegen (unter b).
63a) Für die Behauptung, sie habe aufgrund des Unfalls als Primärschaden auch eine psychische Beeinträchtigung erlitten, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung.
64Vor allem aber fehlen relevante Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, was die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier ausnahmsweise entbehrlich macht (vgl. zur absoluten Ausnahme BGH Beschl. v. 20.10.2009 – VI ZB 53/08, r+s 2010, 79 Ls. 2 und Rn. 9; Senat Beschl. v. 18.3.2024 – 7 U 120/23, BeckRS 2024, 14269 Ls. 1; Senat Beschl. v. 27.6.2025 – 7 U 15/25, NJOZ 2025, 1251 = juris Rn. 9 und zum Grundsatz BGH Beschl. v. 11.10.2022 – VI ZR 361/21, BeckRS 2022, 32127 Rn. 10; BGH Beschl. v. 26.3.2019 – VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 11 ff.).
65Erstmals unter dem 03.07.2024 hat die Klägerin schriftsätzlich unter Bezugnahme auf eine Eintragung ihres Krankenversicherers vom 23.08.2023 (eGA II-526) behauptet, sie leide seit dem Jahr 2023 unter einer Depression, die auf den Unfall zurückzuführen sei. Weitere Informationen aus einem Termin Ende Juli 2024 würden noch nachgereicht (eGA I-519). Psychische Folgen wie posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder Angstzustände könnten nur durch ein ausführliches persönliches Gespräch und eine direkte Beobachtung der Klägerin valide erfasst und bewertet werden (eGA I-521). Mit Schriftsatz vom 04.10.2024 hat sie erneut hierauf verwiesen (eGA I-561), ohne jedoch inhaltlich weiter vorzutragen oder Behandlungsunterlagen, insbesondere beispielsweise für den angekündigten Termin von Juli 2024, vorzulegen.
66Die Klägerin hat damit schon nicht (ausdrücklich) behauptet, es handele sich bei der depressiven Episode um eine unfallbedingte Primärverletzung. Auch mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin nicht (ausdrücklich) behauptet, dass es sich um eine solche handele (eGA II-53 f.).
67Hierzu im Senatstermin angehört hat die Klägerin dies gleichfalls nicht (ausdrücklich) behauptet, sondern nur ausgeführt, dass ihr Zustand auf beides, sowohl den Unfall als auch die nachfolgende Entwicklung ihres körperlichen Zustands zurückzuführen sei (Berichterstattervermerk Seite 4 Abs. 9, eGA II-704).
68In diesem Zusammenhang hat sie erstmals, aber auch nur auf konkretisierende Nachfrage etwa nach „Flash-Backs“ behauptet, sie habe sehr häufig Bilder vom Unfallgeschehen im Kopf. Im Übrigen sei sie weinerlich und depressiv geworden. Alle dies ist weiterhin völlig unbestimmt.
69Eine nähere Bestimmbarkeit ist auch anhand der vorgelegten Behandlungsunterlagen nicht herbeizuführen. Die Klägerin hat trotz Aufforderung in der Terminsverfügung, sämtliche für sie relevanten Behandlungsunterlangen vorzulegen (eGA II-166), keinerlei ihre vage Behauptung stützenden Behandlungsunterlagen vorgelegt.
70In den zur Akte gereichten Unterlagen finden sich keine Hinweise auf eine nach den im Senatstermin geschilderten Symptomen (Flashbacks) angedeutete posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung o. ä.
71Ebenso wenig ergibt sich aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen des neuen Hauarztes (eGA II-399-472), den sie erstmals in 2022 mit ihrer depressiven Situation konfrontiert haben will (Berichterstattervermerk Seite 4 f., eGA II-704 f.), Anknüpfungstatsachen von Gewicht, die für eine Depression o. ä. sprechen könnten. Auch aus den Unterlagen ihres nachfolgend behandelnden (Berichterstattervermerk Seite 4 f., eGA II-704 f.) Facharztes für Neurologie (eGA II-349 ff.) ist insoweit nichts Konkretes ersichtlich. Es sind rudimentäre Eintragungen für den 07.08.2024 vorhanden, die auf eine depressive Störung hindeuten. In seinem Arztbrief vom 07.08.2024 führt ihr behandelnder Facharzt für Neurologie aber auch aus, dass kein negativer psychopathologischer Befund festzustellen sei (eGA II-351). Dasselbe hatte er bereits am 21.07.2023 ausgeführt (eGA II-466). Auch die sonstigen vorgelegten Behandlungsunterlagen sind nicht ergiebig.
72Dass diese vermeintliche depressive Störung – oder auch in dem Bericht der Techniker Krankversicherung vom 23.08.2023 ausgewiesene Beschwerden (eGA I-526), zu denen nicht näher vorgetragen und keine Behandlungsunterlagen vorgelegt werden (für den 23.08.2023 ist bei ihrem Facharzt für Neurologie in den Behandlungsunterlagen nichts Entsprechendes eingetragen (eGA II-349)) – aber etwa unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen und damit als Primärschaden anzusehen wären, erhellt sich in keiner Weise. Dies widerspricht auch – worauf im Senatstermin ausdrücklich hingewiesen wurde (Berichterstattervermerk Seite 8 vorletzter Absatz, eGA II-708) – der langjährigen Erfahrung des Senats als Fachsenat.
73b) Der Senat ist vielmehr aufgrund der Anhörung der Klägerin und der Gesamtumstände sogar in vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Weise davon überzeugt, dass die Klägerin keine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung erlitt (vgl. zur Feststellung ebensolcher etwa BGH Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 14, 17, 19).
74aa) Dass die Klägerin im Sinne etwa einer PTBS (ICD-10 F.43.1) oder einer Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.2) anknüpfend unmittelbar an das Unfallereignis als solches psychische Beschwerden erlitten hat, hält der Senat (auch aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung als Fachsenat) für ausgeschlossen. Ihre insoweit im Senatstermin angegebenen „Bilder vom Unfall im Kopf“ (Berichterstattervermerk vom 14.11.2025 Seite 4 Abs. 3, eGA II-704; siehe auch Seite 4 Abs. 9 und 13, eGA II-704) hat sie erst auf konkretisierende Nachfrage etwa nach „Flash-Backs“ gemacht und in keiner Weise plausibilisieren können. Sie will das Auto der Beklagtenseite gar nicht kommen gesehen haben, sich aber dennoch an das Unfallgeschehen erinnern. Sie will sehen, wie das Auto der Beklagtenseite nach dem Unfall in ihrem „drinstand“, obwohl sich ihr Auto entsprechend den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen (siehe schon oben) aufgrund des Streifanstoßes sofort weiterbewegt hat. Diese erstmals vorgetragenen Angaben der unglaubwürdigen Klägerin auf die konkretisierende Nachfrage des Senats sind ersichtlich von dem Wunsch geprägt, ihre Leiden sämtlich dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zuzuschreiben, und können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
75bb) Aber auch, dass die Klägerin unmittelbar an das Unfallgeschehen anknüpfend – wie behauptet im Jahre 2022 / 2023 – eine Depression o. ä. erlitten hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.
76Die Klägerin war jedenfalls bereits im Jahre 1999 wegen Angst- und Unruhezuständen, im Jahre 2000 wegen Unruhezuständen, im Jahre 2006 wegen eines Erschöpfungs-Syndroms und im Jahre 2015 wegen eines depressiven Zustands in Behandlung (vgl. Behandlungsunterlagen Hausärzte, eGA II-236; siehe auch Arztbericht vom 16.03.2021 zu seit zehn Jahren bestehenden [depressiven] Verstimmungen, eGA II-274, sowie Reha-Entlassungsbericht vom 13.11.2019 Seite 5, eGA II-460, zur psychologischen Situation). Ihre insoweit bestehenden Einschränkungen schreibt die Klägerin ihrer Hashimoto-Erkrankung zu (Berichterstattervermerk vom 14.11.2025 Seite 4 Abs. 7, eGA II-704).
77Dafür, dass die Klägerin sodann nach dem Unfall allein an das Unfallereignis als solches anknüpfend erneut unter psychischen Beeinträchtigungen litt, spricht nichts. Zwar ist in den Behandlungsunterlagen für den 19.01.2021 eine „psychosomatische Dysregulation (F.45.9G)“ (eGA II-267) eingetragen, dies aber unspezifisch und nachdem die Klägerin am 30.11.2020 über „Mobbing bei der Arbeit“ geklagt hatte (eGA II-265). Nachfolgende Eintragungen oder weitergehende Untersuchungen sind jedoch nicht erfolgt; es ist auch von der Klägerin nicht konkreter vorgetragen. Der Senat ist aufgrund der Vorgeschichte und des persönlichen Eindrucks von der Klägerin sicher überzeugt, dass die Klägerin bei spezifischen unfallspezifischen Beschwerden diese geltend gemacht hätte. Entsprechend hat die Klägerin gegenüber dem Senat bestätigt, dass entsprechende Beschwerden erst im Jahre 2022 aufgetreten sind und sie sich dann im Jahre 2023 in fachärztliche Behandlung begeben habe (Berichterstattervermerk Seite 4 f., eGA II-704).
78Diese Beschwerden sind jedoch nach dem persönlichen Eindruck des Senats ersichtlich auf den schweren und bedauerlichen Leidensweg der Klägerin nach den im Mai 2021 wieder aufgetretenen, nach obigen Ausführungen nicht unfallursächlichen Bandscheibenbeschwerden und auf sonstige neue Beschwerden, nicht aber auch nur mitursächlich unmittelbar auf das streitgegenständliche Unfallereignis als solches zurückzuführen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin sämtliche ihrer gesundheitlichen Probleme dem vorliegenden Unfall als fremdschädigendem Ereignis zuschreiben will. Tatsächlich ist der Senat aber davon überzeugt, dass sich auch hier allein ihr unfallunabhängiger persönlicher körperlicher Zustand manifestiert. Dass sie den Zustand auch auf den Unfall zurückführt (Berichterstattervermerk Seite 4 Abs. 9, eGA II-704), ist dabei selbstverständlich, weil sie auch alle nachfolgenden körperlichen Beschwerden – wenn auch nicht nachweisbar – auf den Unfall zurückführt.
79Dazu passt es auch, dass die unglaubwürdige Klägerin zunächst aggravierend und zweckorientiert ausgeführt hat, sie habe insoweit etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall erstmals Beschwerden wahrgenommen (Berichterstattervermerk Seite 4 Abs. 5, eGA II-704), auf Vorhalt der Behandlungsunterlagen dann aber einräumt, dass die Beschwerden erst im Jahre 2022 aufgetreten seien und sie sich dann im Jahre 2023 in fachärztliche Behandlung begeben habe (Berichterstattervermerk Seite 4 f., eGA II-704).
80cc) Im Ergebnis ist mithin eine eigenständige, allein an das Unfallereignis anknüpfende psychische Primärschädigung ausgeschlossen. Da nach Obigem auch sonst keine primären Unfallfolgen festgestellt werden können, besteht mithin auch schon keine Grundlage, eine an die Unfallfolgen anknüpfende psychische Sekundärschädigung festzustellen (vgl. dazu etwa BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, r+s 2022, 588 Rn. 17), so dass auch insoweit kein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen war.
813. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der Anspruch der Klägerin auch nicht daraus ergibt, dass die Beklagte gegenüber dem Krankenversicherer der Klägerin aufgrund eines Teilungsabkommens 30 % der unfallbedingten Behandlungskosten übernommen hat (eGA I-570). Daraus lässt sich weder ein deklaratorisches noch konstitutives Schuldanerkenntnis herleiten, zumal die Unfallbedingtheit der Behandlungskosten dadurch nicht geklärt ist.
82III.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
84IV.
85Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
86V.
87Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf folgender Grundlage:
88|
Verdienstausfall |
27.742,32 € |
|||
|
Haushaltsführungsschaden |
42.000,00 € |
|||
|
RA-Kosten |
0,00 € |
|||
|
Schmerzensgeld |
30.000,00 € |
|||
|
Zukunftsfeststeller |
||||
|
Haushaltsführungsschaden |
56.448,00 € |
1.680,00 € |
/Monat |
§ 9 ZPO / 80 % |
|
Verdienstausfall |
38.814,05 € |
1.155,18 € |
/Monat |
§ 9 ZPO / 80 % |
|
195.004,37 € |
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Referenzen
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- VI ZR 164/18 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 521/14 4x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 19/20 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 77/00 1x (nicht zugeordnet)
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- VI ZB 53/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 120/23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 15/25 1x (nicht zugeordnet)
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- VI ZR 163/17 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 168/21 1x (nicht zugeordnet)