Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 191/24
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht aufgrund der Nichtgewährung der von ihr beantragten Akteneinsicht in den Zwangsversteigerungsverfahren 6 K 2/21 und 6 K 5/22 beim AG Schwerte am 19.01.2023 und der unterbliebenen Abhilfe der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom gleichen Tage kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen das beklagte Land zu.
61.
7Allerdings fallen dem Land schuldhafte Amtspflichtverletzungen zur Last, weil die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schwerte der Klägerin die beantragte Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakten nicht bewilligte und die daraufhin eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin verzögert bearbeitete, anstatt ihr zeitnah abzuhelfen, weshalb es zu keiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor Durchführung des Zwangsversteigerungstermins mehr kam.
8§ 42 ZVG gewährt grundsätzlich ein gegenüber § 299 ZPO erweitertes Akteneinsichtsrecht, damit Bietinteressenten Kenntnis von Unterlagen erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können (vgl. Stöber-Gojowczyk, Zwangsversteigerungsgesetz, 23. Aufl., § 42 Rdnr. 1). Daher ist jede Person, gleich ob sie am Verfahren beteiligt ist oder nicht, zur Einsicht berechtigt. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf es dafür nicht. Sinn der Regelung ist es, dass sich jeder Interessent über die Verhältnisse an dem Zwangsversteigerungsgrundstück unterrichten kann (vgl. Stöber-Gojowczyk, a.a.O., § 42 Rdnr. 2 f.). Der Umfang der Einsichtnahme ist für die nicht am Verfahren Beteiligten auf die Mitteilungen des Grundbuchamts gemäß § 19 Abs. 2 und 3 ZVG, auf Anmeldungen der Gläubiger, Mieter und sonstigen Beteiligten sowie auf alle das Grundstück betreffenden und von den Beteiligten eingereichten Nachweisungen, insbesondere die Abschätzungen beschränkt, wozu auch die Verkehrswertgutachten gehören sowie alle sonstigen Unterlagen, die ein Bietinteressent benötigt, um sich über seine Absichten schlüssig zu werden. Die Einsichtnahme erfolgt auf der Geschäftsstelle während der Dienststunden des Gerichts. Der Einsichtnehmende kann für sich Aufzeichnungen und Abschriften herstellen, etwa durch Abfotografieren der Unterlagen mit einem Smartphone (vgl. Stöber-Gojowczyk, a.a.O., § 42 Rdnr. 4 ff).
9Nach diesen Grundsätzen bestand für die Rechtspflegerin am Amtsgericht Schwerte kein Grund, dem Zeugen B. die von ihm beantragte Akteneinsicht generell zu verweigern. Auch wenn es nötig gewesen sein sollte, aus den Akten noch solch Bestandteile zu entfernen, die nicht der Akteneinsicht unterliegen, war insofern ein unverzügliches Tätigwerden und zumindest die Vereinbarung eines rechtzeitigen neuen Termins für die Akteneinsicht geboten gewesen.
10Des Weiteren war es geboten, auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.01.2023 hin unverzüglich über die Abhilfe zu entscheiden und angesichts der klaren Gesetzeslage der Klägerin die Akteneinsicht nachträglich zu gewähren. Bereits der Nachfrage, ob das Schreiben vom 19.01.2023 als sofortige Beschwerde oder als Dienstaufsichtsbeschwerde anzusehen sei, war angesichts des eindeutigen Wortlauts des Beschwerdeschreibens nicht erforderlich. Aufgrund der am 06.03. und 13.03.2023 angesetzten Versteigerungstermine bestand überdies ausreichend Zeit, die Akteneinsicht nachzuholen.
112.
12Die Klage bleibt gleichwohl erfolglos, weil der Senat nicht feststellen kann, dass der Klägerin aufgrund der verweigerten Akteneinsicht der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
13Soweit die Klägerin behauptet hat, dass sie bei Durchführung der Akteneinsicht und vollständiger Weiterleitung der maßgeblichen Unterlagen je eingesehener Akte ein Entgelt von 5.500,00 Euro von der Firma T. UG erhalten hätte, kann bereits dahinstehen, ob die Ausschöpfung einer derartigen Verdienstmöglichkeit von dem Schutzzweck der Norm des § 42 ZVG erfasst ist. Denn jedenfalls vermochte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO nachzuweisen, dass sie eine derartige Abrede mit der Firma T. UG getroffen hat.
14a)
15Allerdings sprechen bereits gewichtige Argumente dafür, mit dem Landgericht anzunehmen, dass sich der Schutzzweck des § 42 ZVG nicht auf die Erwerbsaussicht eines Dritten, der lediglich im eigenen Erwerbsinteresse für einen anderen Akteneinsicht nehmen und die maßgeblichen Unterlagen sodann weiterleiten will, erstreckt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet der Umstand, dass die Klägerin – wie jede andere Person auch – zum Kreise der zur Akteneinsicht Berechtigten gehört, nicht zugleich, dass sie auch Ausgleich aller ihr durch die verletzte Amtspflicht zugefügten Nachteile verlangen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Deshalb kommt es darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.01.2009 – III ZR 197/08 ‑; Urteil vom 06.06.2013 – III ZR 196/12 ‑; Urteil vom 03.07.2014 – III ZR 502/13 ‑, jeweils veröffentlicht bei juris).
16Das durch § 42 ZVG geschützte Interesse ist indes die Kenntniserlangung aller Umstände, die für einen Bietinteressenten für seine Entscheidung zum Bieten und Erstehen des Grundstücks von Bedeutung sein können, weshalb er berechtigt ist, sich umfassend über dessen Verhältnisse zu informieren (vgl. Stöber-Gojowczyk, a.a.O., § 42 Rdnr. 1; Hintzen/Engels/Rellermeyer-Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 42 Rdnr. 2; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 42 Rdnr. 1). Die Klägerin hingegen hatte zu keinem Zeitpunkt ein Interesse am Bebieten und Erstehen des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung. Ihr kam es nicht darauf an, einem etwaigen Bietinteressenten die Möglichkeit zum Erstehen des Grundstücks nachzuweisen und auf diese Weise eine Maklerprovision zu erzielen, weshalb dahinstehen kann, ob durch ein solches Interesse der Schutzzweck der Norm überhaupt eröffnet wäre. Vielmehr sollte die T. UG nach den Darstellungen der Herren I. und G. die durch die Akteneinsicht gewonnenen Informationen lediglich dazu nutzen, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kontakt zum Schuldner aufzunehmen und Verhandlungen über einen freihändigen Ankauf zu führen.
17b)
18Die Frage der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzzweck der Norm kann jedoch letztlich dahinstehen, weil sie den Nachweis eines entsprechenden Vertragsschlusses mit der Firma T. UG und damit des Bestehens der Erwerbsaussicht ohnehin nicht geführt hat.
19Insofern reichen zunächst die mit der Klageschrift eingereichten schriftlichen Verträge vom 18.01.2023 nicht aus, weil diese nicht von Vertretern der beiden angegebenen Vertragsparteien unterschrieben wurden. Zudem haben weder der Vertreter der Klägerin I. noch der Zeuge G. glaubhaft bestätigt, dass es anderweitig zu einer Unterzeichnung der Verträge gekommen war.
20Soweit die Klägerin hingegen behauptet hat, dass es bereits vor der Abfassung und Übersendung der schriftlichen Vertragsentwürfe zu mündlichen Vertragsabschlüssen zwischen ihrem (damaligen) Geschäftsführer I. und dem Geschäftsführer G. der Firma T. UG gekommen sei, die lediglich nachträglich noch schriftlich fixiert werden sollten, haben die vom Senat durchgeführte Anhörung des Vertreters der Klägerin I. und die Vernehmung des Zeugen G. die Richtigkeit dieser Behauptung nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. Dem steht schon entgegen, dass beide Beteiligten über keine konkrete Erinnerung an die hier maßgeblichen Verträge verfügten und daher keine näheren Angaben zu den Umständen des Vertragsschlusses machen konnten. Ebenso wenig waren sie in der Lage zu erklären, warum es zwar zur Abfassung eines schriftlichen Vertrages gekommen sein soll, dieser jedoch von keiner Seite unterschrieben worden war. Allein der Umstand, dass – was zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden kann – die Klägerin am 19.01.2023 den Zeugen B. zwecks Durchführung der Akteneinsicht an das Amtsgericht Schwerte entsandte und ihm mit einem vorgefertigten Schreiben und einer Vollmacht für die Einlegung einer Beschwerde ausstattete, reicht unter diesen Umständen nicht aus, um auf die Richtigkeit der klägerischen Behauptung von einem mündlich erfolgten Vertragsabschluss mit der Firma T. UG rückzuschließen. Denn neben der Ausführung von Verträgen mit der Firma T. UG sind bei der Klägerin, die nach Darstellung ihres Vertreters I. zu einer Unternehmensgruppe gehört, innerhalb derer sich mehrere Firmen mit Immobiliengeschäften befassen, zahlreiche Möglichkeiten denkbar, weshalb die Klägerin die Akteneinsicht in die beiden Zwangsvollstreckungsakten des Amtsgerichts begehrt haben könnte. Zumal weder seitens der Klägerin noch des Zeugen G. angegeben werden konnte, welches konkrete Erwerbsinteresse welches Interessenten hinter den Begehren nach Akteneinsicht bestand, kommt etwa infrage, dass die Klägerin am 19.01.2023 im eigenen (Provisions-) Interesse oder im Interesse einer anderen Firma als der Fa. T. UG tätig wurde.
21Darüber hinaus hat der Senat aber ohnehin erhebliche Zweifel, dass die Firma T. UG tatsächlich bereit gewesen sein sollte, für die von der Klägerin dargestellte Tätigkeit mit Akteneinsicht und Zusammenstellung der für die T. UG relevanten Unterlagen einen Preis von 5.500,00 Euro für jede der Einsichtnahmen in die beiden Zwangsversteigerungsakten zu zahlen. Der vereinbarte Preis und die von der Klägerin zu erbringende Leistung stehen selbst dann außerhalb jedes nachvollziehbaren Verhältnisses, wenn man der Darstellung des Vertreters der Klägerin I. und des Zeugen G. folgen wollte, dass die Einsichtnahme bei den Amtsgerichten häufig mit Komplikationen belastet ist und aus diesem Grunde nicht jeder Dienstleistungsvertrag vollständig und fristgerecht durchgeführt werden kann, was ggf. zum Verlust des Lohnanspruchs der Klägerin führt. Denn die Fahrt zu einem Amtsgericht, die Anforderung und Durchsicht der Zwangsversteigerungsakten, die Anfertigung von Kopien oder Fotos aus den Akten und die abschließende Bearbeitung mit Herstellung eines Aktenauszuges und Übersendung an die Firma T. UG erfordern zweifellos nur einen begrenzten Zeitaufwand und setzen kein besonders Knowhow voraus, weshalb diese Tätigkeiten auch von Hilfskräften erledigt werden können. Daran ändert sich auch nichts wesentlich dadurch, wenn im Falle der Verweigerung von Akteneinsicht ein vorgedrucktes Formular mit einer sofortigen Beschwerde ausgefüllt, unterschrieben und mitsamt der ausgestellten Vollmacht dem betreffenden Amtsgericht übergeben wird. Dass dies dem Zeugen G. als Geschäftsführer einer im Immobiliengeschäft tätigen Firma nicht bewusst sein sollte, erscheint ebenso wenig glaubhaft wie seine Darstellung, dass ihm die Zeit (und Lust) fehle, selbst für die Durchführung der Akteneinsicht zu sorgen und daher zur Zahlung einer Vergütung von mehreren tausend Euro für jeden Einzelfall bereit zu sein. Hinzukommt, dass die Beauftragung der Klägerin in einem Zeitpunkt hätte stattfinden müssen, in dem vollkommen offen war, ob das Zwangsversteigerungsobjekt für die T. UG gewinnbringend zu vermarkten war bzw. ob ein etwaiger bereits vorhandener Ankaufsinteressent letztlich nach Auswertung der Unterlagen an seinem Kaufinteresse festhalten würde. Nicht überzeugend ist des Weiteren die Darstellung des Vertreters der Klägerin und des Zeugen G., dass durch die Akteneinsicht der Name des Zwangsversteigerungsschuldners in Erfahrung gebracht werden soll, um mit diesem außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens über den Ankauf des Objekts verhandeln zu können. Denn abgesehen von der im Vertragsschluss offenen Frage, ob der Schuldner überhaupt zu einem freihändigen Verkauf bereit sein würde, wäre er hierzu aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks rechtlich nicht in der Lage. Selbst wenn aber eine Kontaktaufnahme zu sämtlichen Beteiligten einschließlich der Vollstreckungsgläubiger erfolgen würde, bleibt offen, welche Vorteile diese Vorgehensweise für alle Beteiligten einschließlich der Fa. T. UG haben sollte. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach dem Wortlaut der vorgelegten, nicht unterschriebenen Dienstleistungsverträge verpflichtet sein sollte, die Unterlagen spätestens eine Woche vor dem Zwangsversteigerungstermin an die Firma T. UG zu übermitteln. Bei Ausschöpfung dieser Frist verbliebe kaum Zeit vor dem Zwangsversteigerungstermin zur Kontaktaufnahme zu sämtlichen Beteiligten, etwaiger ergänzender Besichtigung des Objekts und dem Führen von Vertragsverhandlungen, um letztlich eine Zustimmung der Gläubiger zu erreichen, den Zwangsversteigerungstermin nicht durchzuführen und das Grundstück außerhalb des Versteigerungsverfahrens zu veräußern.
223.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Jedenfalls hinsichtlich des fehlenden Schadensnachweises als tragendem Grund des Urteils liegt eine aus tatsächlichen Gründen ergangene Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung vor. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ist der Senat nicht abgewichen.
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Referenzen
- 6 K 2/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 5/22 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 197/08 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 196/12 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 502/13 1x (nicht zugeordnet)