Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 14/2
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. November 2024 wegen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt und eine sichergestellte Sturmhaube eingezogen.
4Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betrat der Angeklagte, der über keine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verfügte, am 16. September 2023 anlässlich des Fußballspiels des R. gegen Q. den Innenbereich der Sportstätte an der P.-straße 00 in G.. Hierbei führte er – in seiner Unterwäsche versteckt – eine Handfackel „C.“ des (italienischen) Herstellers B. srl. mit sich, bei der es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1 handelt, für den ein Konformitätsnachweis nach Richtlinie 2013/29/EU erbracht ist. Zuvor hatte der Angeklagte von dem 220 mm langen Papprohr der Handfackel das 120 mm lange Griffstück 4 mm unterhalb des innenliegenden Pappstopfens abgeschnitten, der neben einer isolierenden Zwischenlage den 70 g schweren Wirksatz aus Strontiumnitrat und Magnesium, gepresst in den oberen Teil des Papprohres, zum Griffstück abgrenzte. Dabei war die grüne Kunststoffkappe mit Reibfläche, die sich zuvor am unteren Ende des Griffstücks befunden hatte, im Schnittbereich mit Klebeband an die gekürzte Fackel angebracht worden. Durch die vom Angeklagten vorgenommene Manipulation blieb der Wirksatz der Handfackel unberührt und funktionsfähig. Die Fackel, die der Angeklagte zwecks Stimmungssteigerung in die Sportstätte bringen wollte, wurde durch Polizeibeamte im Rahmen einer Personenkontrolle aufgefunden und sichergestellt. Ebenso wurde bei ihm eine Sturmhaube sichergestellt, die er im Zuschauerraum während des Abbrennens der Handfackel aufsetzen wollte, um nicht identifiziert zu werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte der Angeklagte in Kenntnis der Umstände der Tat und nahm die Tatbestandsverwirklichung jedenfalls billigend in Kauf.
5Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Sprungrevision eingelegt. Er rügt mit der näher ausgeführten Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 28. Februar 2025 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Die form- und fristgerecht eingelegte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs.2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der mit der Revision erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
9Der näheren Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
101.
11Das Amtsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 2. Var. SprengG strafbar gemacht hat, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 Abs. 1 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen ist.
12a.
13Bei der vom Angeklagten mitgeführten Handfackel handelt es sich um einen explosionsgefährlichen Stoff im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 2. Var. SprengG.
14§ 1 Abs. 2 SprengG unterteilt explosionsgefährliche Stoffe nach ihrem Verwendungszweck in Explosivstoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG), pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG) und sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 SprengG).
15Bei der Handfackel handelt es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Unter diese Vorschrift fallen Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. Explosionsgefährliche Stoffe sind gemäß § 3 Abs. 1 SprengG feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) aa) SprengG) und sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach dem Anhang Teil A. 14. der Verordnung 440/2008/EU als explosionsgefährlich erwiesen haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) bb) SprengG). Ausweislich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen enthielt die vom Angeklagten mitgeführte Handfackel Strontiumnitrat und Magnesium, wobei es im Rahmen eines vom Sachverständigen vorgenommenen Fallhammertests bereits beim ersten Versuch zu einer Explosion des Wirksatzes gekommen ist. Mithin liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) aa) SprengG vor. Da für die Handfackel der Kategorie P1, die der Sachverständige ausdrücklich und zutreffend als pyrotechnischen Gegenstand bewertet hat, nach den Feststellungen des Amtsgerichts zudem ein Konformitätsnachweis nach Richtlinie 2013/29/EU erbracht worden ist und ein Stoff bei Durchführung des Prüfverfahrens nach dem Anhang Teil A. 14. der Verordnung 440/2008/EU unter anderem dann als explosionsgefährlich gilt, wenn er bei Einwirkung von Schlag eine Explosionsgefahr darstellt – was vorliegend der Fall ist – liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) bb) SprengG vor. Das Amtsgericht hat schließlich auch festgestellt, dass die Handfackel nach Entzündung am Reibkopf aufgrund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktion eine Kombination von Wärme, Licht und Rauch erzeugt.
16b.
17Mit der Handfackel ist der Angeklagte im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 2. Var. SprengG umgegangen.
18Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG ist unter anderem das Bearbeiten und Verbringen als Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen anzusehen, wobei unter einem Verbringen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 SprengG jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte zu verstehen ist. Indem der Angeklagte das Griffstück der Handfackel eingekürzt hat, hat er den explosionsgefährlichen Stoff bearbeitet. Das anschließende Mitführen der (eingekürzten) Handfackel im Innenbereich der Sportstätte stellt ein Verbringen derselben dar. Da es sich bereits bei der Handfackel im Ganzen – und nicht erst bei dem pyrotechnischen Satz – um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG handelt, der wiederum einen explosionsgefährlichen Stoff darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SprengG), kommt es – entgegen der Ansicht der Revision – für eine Strafbarkeit nicht darauf an, dass der Angeklagte an dem pyrotechnischen Satz selbst keine Veränderungen vorgenommen hat.
19c.
20Der Umgang des Angeklagten mit der Handfackel erfolgte ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 Abs. 1 SprengG.
21aa.
22Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG bestimmt, dass derjenige, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, in anderen als den in § 7 Abs. 1 SprengG bezeichneten Fällen – die hier nicht einschlägig sind – der Erlaubnis bedarf. Dass die Erlaubnispflicht gerade auch für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG gilt, ergibt bereits ein Rückschluss aus § 27 Abs. 3 S. 2 SprengG. Dieser regelt, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SprengG – die bestimmt, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist – nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gilt. Eine Vorschrift, wonach ein bestimmter Versagungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen gerade nicht gilt, ist nur dann erforderlich, wenn der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist.
23bb.
24Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 27 Abs. 6 SprengG besteht nicht. Hiernach ist eine Erlaubnis bei bestimmungsgemäßer Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen nicht erforderlich. Die von dem Angeklagten mitgeführte Handfackel diente allerdings nicht diesen Zwecken, sondern der „Stimmungssteigerung“ anlässlich eines Fußballspiels.
25cc.
26Es besteht auch keine Erlaubnisfreiheit nach § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
27Diese Vorschrift regelt unter anderem, dass die Erlaubnispflicht des § 27 SprengG nicht auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 anzuwenden ist.
28Ungeachtet dessen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 1. SprengV die von dem Angeklagten vorgenommene Bearbeitung des pyrotechnischen Gegenstandes schon nicht erfasst, besteht auch im Hinblick auf das von ihm vorgenommene Verbringen der Handfackel keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht.
29Zwar handelt es sich bei der Handfackel um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1. Indes besteht für die in § 4 Abs. 1 1. SprengV genannten Gegenstände nur dann eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht, wenn für sie ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG erbracht ist (vgl. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Bd. 2, 26. Lfg., § 4 1. SprengV Rn 3). Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, wegen der abstrakten Gefährlichkeit gerade den Umgang mit nicht zugelassenen und kategorisierten pyrotechnischen Gegenständen unter Strafe zu stellen (vgl. BT-Drucks. 14/8771, S.12), erscheint diese Einschränkung auch folgerichtig.
30Zwar ist die Handfackel im Originalzustand konformitätsbewertet nach Richtlinie 2013/29/EU. Dadurch, dass der Angeklagte das Griffstück der Handfackel nahezu vollständig eingekürzt, diese mithin bearbeitet und deren Aufbau verändert hat, lag ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG zum Zeitpunkt der Tat jedoch offensichtlich nicht mehr vor.
31Der nach Richtlinie 2013/29/EU zu erbringende Konformitätsnachweis dient in erster Linie dazu, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie). Dazu sind die Hersteller pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SprengG unter anderem verpflichtet, vor deren Inverkehrbringen durch eine benannte Stelle prüfen zu lassen, ob der pyrotechnische Gegenstand nach seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllt (sog. Konformität). Hiernach ist insbesondere erforderlich, dass der pyrotechnische Gegenstand so gestaltet ist, dass er Gefahren für die Gesundheit möglichst gering hält (vgl. Anhang I Ziff. 5. B. 1. zur Richtlinie 2013/29/EU). Erst wenn ein Konformitätsnachweis erbracht ist, darf der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 1 SprengG).
32Jedenfalls dann, wenn an einem pyrotechnischen Gegenstand nachträglich Veränderungen vorgenommen werden, die in seine Konstruktion eingreifen und sicherheitsrelevante Bauteile betreffen, ist die Konformität des Gegenstands ersichtlich nicht mehr gegeben. In diesem Fall entspricht die Zusammensetzung und Beschaffenheit des pyrotechnischen Gegenstands gerade nicht mehr derjenigen im Originalzustand, auf deren Grundlage die Konformitätsprüfung durchgeführt worden und durch eine benannte Stelle festgestellt worden ist, dass die vom pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren für die Gesundheit gering sind.
33Durch die vom Angeklagten vorgenommene Bearbeitung ist das im Originalzustand 120 mm lange Griffstück der Handfackel auf lediglich noch 4 mm eingekürzt worden. Dadurch endete es direkt unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes mit der Folge, dass die Handfackel beim Abbrennen nicht mehr – wie im Originalzustand möglich – vollständig am Griffstück angefasst werden konnte. Vielmehr konnte der pyrotechnische Gegenstand beim Abbrennen nur noch am Wirksatz selbst festgehalten werden. Da bei der nach Entzündung ablaufenden chemischen Reaktion eine Kombination von Wärme, Licht und Rauch erzeugt wird und – was das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt hat – die Handfackel ausweislich der aufgebrachten Warnhinweise bereits im Originalzustand nur mit Handschuhen abgebrannt werden soll, weist der vom Angeklagten bearbeitete Gegenstand eine deutlich erhöhte Gefährlichkeit – etwa im Hinblick auf Verletzungen durch thermische Einwirkung oder ein unkontrolliertes Fallenlassen der Handfackel aufgrund der Hitzeentwicklung – auf. Der Angeklagte hat mit dem Griffstück gerade ein sicherheitstechnisches Bauteil weitgehend entfernt, das für die Gesamtkonstruktion von wesentlicher Bedeutung ist und für eine möglichst hohe Sicherheit bei der Benutzung des pyrotechnischen Gegenstands sorgt, indem es einen möglichst großen Abstand zwischen dem Griffpunkt an der Handfackel und deren Wirksatz herstellt. Nach alledem bietet die Handfackel infolge der vom Angeklagten vorgenommenen Bearbeitung aufgrund der dadurch veränderten Bauweise gerade nicht mehr die Sicherheit, die sie im Originalzustand hat und die wesentlich für den Konformitätsnachweis war. Die bearbeitete Handfackel ist zu keinem Zeitpunkt einer Konformitätsbewertung nach § 5 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SprengG unterzogen worden und dürfte die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit durch das deutlich verkürzte Griffstück auch nicht erfüllen.
34Gerade weil der Gesetzgeber wegen der abstrakten Gefährlichkeit insbesondere den Umgang mit nicht zugelassenen und kategorisierten pyrotechnischen Gegenständen unter Strafe stellen wollte (vgl. BT-Drucks. 14/8771, S.12), ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen von § 4 Abs. 1 1. SprengV auch solche pyrotechnischen Gegenstände von der Erlaubnispflicht des § 27 SprengG ausgenommen sind, für die zwar im Originalzustand ein Konformitätsnachweis erbracht ist, die jedoch aufgrund von nachträglichen Veränderungen ein deutlich höheres Gefährdungspotenzial aufweisen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass bereits die Bearbeitung eines konformitätsbewerteten pyrotechnischen Gegenstands nicht nach § 4 Abs. 1 1. SprengV erlaubnisfrei ist, weil ein entsprechender Umgang vom Wortlaut der Norm nicht erfasst wird. Wenn hiernach bereits für die Bearbeitung eines konformitätsbewerteten pyrotechnischen Gegenstands keine Erlaubnisfreiheit besteht, erscheint es folgerichtig, dass § 4 Abs. 1 1. SprengV auch den weiteren Umgang mit derart bearbeiteten pyrotechnischen Gegenständen – etwa das Verbringen derselben – nicht von der Erlaubnispflicht des § 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG ausnimmt.
35Im Übrigen lässt auch die Richtlinie 2013/29/EU erkennen, dass nachträglich am pyrotechnischen Gegenstand vorgenommene Veränderungen dessen Konformität entfallen lassen können. Ausweislich Art. 14 der Richtlinie unterliegt ein Einführer oder Händler den Verpflichtungen eines Herstellers nach Art. 8 der Richtlinie – mithin auch der Pflicht zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie – unter anderem dann, wenn er einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie beeinträchtigt werden kann. Würde der ursprünglich erbrachte Konformitätsnachweis nach der Intention des Verordnungsgebers trotz der Veränderung des pyrotechnischen Gegenstands fortgelten, so wäre es nicht erforderlich, demjenigen, der die Veränderung vornimmt, die Pflicht zur erneuten Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens aufzuerlegen.
36d.
37Da die vom Angeklagten mitgeführte Handfackel – wie zuvor dargelegt – zum Zeitpunkt der Tat nicht (mehr) konformitätsbewertet war, ist die Tat auch nicht gemäß § 40 Abs. 5 SprengG straflos.
38Diese Vorschrift regelt die Straflosigkeit des Umgangs mit bestimmten pyrotechnischen Gegenständen, die zuvor im Rahmen des Konformitätsbewertungs-verfahrens einer umfassenden und sachkundigen (Sicherheits-) Prüfung unterzogen worden sind, weil der Umgang mit derartigen Gegenständen bei sachgerechter Verwendung typischerweise ein nur geringes Gefährdungspotenzial mit sich bringt. Wird ein ursprünglich konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstand allerdings dergestalt bearbeitet, dass seine Gesamtkonstruktion – auch ohne Manipulation am pyrotechnischen Satz – in sicherheitsrelevanter Weise verändert wird und er dadurch ein deutlich höheres Gefährdungspotenzial aufweist, besteht für eine Privilegierung nach § 40 Abs. 5 SprengG kein Raum. Vielmehr kommt ein solcher Gegenstand einem pyrotechnischen Gegenstand gleich, für den von Anfang an kein Konformitätsnachweis erbracht ist und der daher nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf (vgl. § 5 Abs. 1 SprengG). Für derartige nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände sind die allgemeinen Bestimmungen des Sprengstoffrechts, insbesondere die Erlaubnispflichten und Strafvorschriften, anwendbar; der Umgang mit solchen Gegenständen unterliegt uneingeschränkt der Erlaubnispflicht (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 30.11.2018 – KLs 450 Js 12135/18 – beck online).
39e.
40In Anbetracht der nahezu vollständigen Verkürzung des Griffstücks und der damit einhergehenden sicherheitsrelevanten Veränderung der Konstruktion der Handfackel lag das deutlich höhere Gefährdungspotenzial der (veränderten) Handfackel auch derart auf der Hand, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen zum – jedenfalls bedingten – Vorsatz des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf die eine Erlaubnispflicht begründenden Umstände, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
412.
42Der Senat war nicht verpflichtet, die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, da aus den vorgenannten Gründen kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die von dem Angeklagten vorgenommene Bearbeitung der Handfackel – die deren Konstruktion in sicherheitsrelevanter Weise verändert und infolge der Verkürzung des Griffstücks zu einem deutlich höheren Gefährdungspotenzial geführt hat – einen (nachträglichen) Entfall der Konformitätsbewertung nach Richtlinie 2013/29/EU zur Folge hat. Mithin ist von einem sog. „acte-clair“ auszugehen, bei dem eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht besteht.
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Referenzen
- 50 Js 12135/18 1x (nicht zugeordnet)