Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 26/25
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 27.1.2025 und 15.4.2025 sowie auf die Beschwerde der H. Lebensversicherung AG vom 13.1.2025 werden der Versäumnisteil- und Schlussbeschluss vom 24.10.2024 und der Schlussbeschluss vom 11.3.2025 des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck aufgehoben und das Verfahren insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1Die Beteiligten schlossen am 00.00.2008 die Ehe. Unter dem 26.2.2008, UR-Nr.: N01, erstellten die Beteiligten vor dem Notar P. einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem u.a. der Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten dahingehend modifiziert wurde, dass betriebliches Vermögen eines jeden Ehegatten mitsamt allen betrieblich genutzten Gegenständen aus dem Zugewinnausgleich unter Lebenden gegenständlich ausgenommen wurde. Dies sollte sowohl für gegenwärtiges Betriebsvermögen als auch für zukünftiges Betriebsvermögen gelten. Vom Zugewinnausgleich wurde insbesondere das bilanzierte Vermögen der T. GmbH ausgenommen, bei der der Antragsteller Mitgesellschafter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Auch für den Fall künftiger Veränderungen in der Rechtsform und im Bestand des Unternehmens sowie bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse und für die Erträge des Unternehmens, die den Rücklagen zugeführt werden, wurde eine Vereinbarung getroffen, über die im Streitfall ein Schiedsgutachter entscheiden sollte; wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung vom 26.2.2008 Bezug genommen.
2Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 1.6.2022 zugestellt. Die Antragsgegnerin macht im Verbund im Wege des Stufenantrags
3Ansprüche auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsteller geltend.
4Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck den Antragsteller mit am 28.7.2023 erlassenen Anerkenntnisteilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin u.a. Auskunft über sein Endvermögen zum 1.6.2022 zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2023 hat der Antragsteller Auskunft über sein Vermögen mit Ausnahme des Wertes seines Geschäftsanteils an der N. GmbH erteilt, da er sich dazu angesichts des abgeschlossenen Ehevertrages nicht verpflichtet sah.
5Mit Schriftsatz vom 24.7.2024 hat der Antragsteller beantragt, Termin zur Verhandlung der Scheidungssache sowie der Folgesache Zugewinnausgleich anzuberaumen. Er hat behauptet, vollständig Auskunft erteilt zu haben.
6Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich gerügt, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei. Dazu hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe bezüglich der von ihm betriebenen N. GmbH keine Auskunft erteilt.
7Im Verhandlungstermin vom 24.10.2024 hat die Antragsgegnerin keinen Antrag gestellt und sich die Bezifferung des Leistungsantrags in der Folgesache Zugewinn vorbehalten. Gegen den erlassenen Versäumnisteil- und Schlussbeschluss vom 24.10.2024, mit dem die Ehe der Beteiligten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückgewiesen wurde, hat die Antragsgegnerin fristgerecht Einspruch und Beschwerde eingelegt.
8Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin im Verfahren betreffend ihres Einspruchs vorgetragen, dass auch unter Außerachtlassung der streitigen Position „N. GmbH“ der Antragsteller einen Zugewinn in Höhe von 79.767,64 EUR erwirtschaftet habe.
9Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Versäumnisteilbeschluss vom 24.10.2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet sei, Auskunft über den Wert der N. GmbH zu erteilen, hilfsweise, den Antragsteller im Wege eines Teilantrags zu verpflichten, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen.
10Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Einspruch der Antragsgegnerin zu verwerfen und den Versäumnisteilbeschluss vom 24.10.2024 aufrechtzuerhalten sowie den Teilantrag zurückzuweisen.
11Er hat die vorläufige Berechnung der Antragsgegnerin zum Zugewinnausgleich im Einzelnen bestritten.
12Das Amtsgericht hat mit Teil- und Schlussbeschluss vom 11.3.2025 den Versäumnisbeschluss vom 24.10.2024 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Auskunftsstufe in der Folgesache Zugewinnausgleich mit dem Anerkenntnisteilbeschluss vom 28.7.2023 beendet sei. Die Antragsgegnerin habe in der Folgezeit ihren Anspruch nicht beziffert und der Antragsteller habe Terminsantrag gestellt.
13Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Antragsteller verpflichtet ist, Auskunft über den Wert der N. GmbH zu erteilen, da dieses Betriebsvermögen durch die notarielle Urkunde vom 26.2.2008 wirksam vom Zugewinn ausgenommen worden sei. Bei der (vorläufigen) Berechnung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs habe die Antragsgegnerin verschiedene Positionen in ihrem Endvermögen nicht berücksichtigt.
14Die Antragsgegnerin hat sowohl gegen den Versäumnisteil- und Schlussbeschluss vom 24.10.2024 als auch gegen den Teil- und Schlussbeschluss vom 11.3.2025 Beschwerde eingelegt. Die H. Lebensversicherung AG, bei der die Antragsgegnerin in der Ehezeit ein Anrecht auf eine private Lebensversicherung erworben hat, hat gegen den Versäumnisteil- und Schlussbeschluss vom 24.10.2024 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass die Antragsgegnerin bereits ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt habe.
15Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde vom 27.01.2025 gegen die Entscheidung in der Ehesache. Aufgrund der nicht wirksamen Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich sei die Ehescheidung aufzuheben, da die Ehescheidung aufgrund des bestehenden Verbundes nur zeitgleich mit einer abschließenden Entscheidung in der Folgesache Zugewinnausgleich möglich sei.
16Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf vollständige Auskunft gegen den Antragsteller über dessen Endvermögen habe. Sie trägt vor, der Antragsteller habe bezüglich der von ihm betriebenen N. GmbH keine Auskunft erteilt. Die Voraussetzung für den Übergang in die Leistungsstufe, nämlich die gerichtliche Feststellung der Auskunftserfüllung, sei deshalb nicht erfüllt.
17Sie beantragt,
18den Versäumnisteil- und Schlussbeschluss vom 24.10.2024 und den Schlussbeschluss vom 11.3.2025 aufzuheben und das Verfahren insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über die Folgesache Zugewinnausgleich, an das Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck zurückzuverweisen.
19Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
20Er behauptet, vollständig Auskunft erteilt zu haben. Die von der Gegenseite begehrte Auskunft bezüglich der N. GmbH bzw. der N. GmbH & Co. KG sei aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 26.2.2008 nicht geschuldet.
21Der Senat hat beide Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10.7.2025 zur gemeinsamen Entscheidung und zur Wiederherstellung des Scheidungsverbundes verbunden.
II.
221.
23Die Beschwerden der Antragsgegnerin sind jeweils zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurden.
24Der zuletzt noch gestellte Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, indem sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen vom 24.10.2024 und 11.3.2024 und Zurückverweisung des Verfahrens begehrt.
25Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer seinen erstinstanzlichen Antrag in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt (BGH, Beschluss vom 14.08.2024 – XII ZB 386/23 –, Rn. 13, juris). In der Folgesache Zugewinn verfolgt die Antragsgegnerin inhaltlich ihren erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung weiter, dass sie Anspruch auf vollständige Auskunft über das Endvermögen des Antragstellers habe, insbesondere auch über den Wert seines Geschäftsanteils an der N. GmbH und der N. GmbH & Co. KG. Mit diesem Antrag kann sie jedoch nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens erlangen, da über die Auskunftsverpflichtung bereits rechtskräftig durch den Anerkenntnisteilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 28.7.2023 entschieden wurde. Denn nach diesem Beschluss ist der Antragsteller bereits u.a. verpflichtet, der Antragsgegnerin uneingeschränkt Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 1.6.2022. Da dies auch den Wert seines Geschäftsanteils an der N. GmbH und N. GmbH & Co. KG erfasst, geht der Feststellungs-bzw. Auskunftsantrag nicht über die bereits rechtskräftige Verpflichtung des Antragstellers in dem Anerkenntnisteilbeschluss vom 28.7.2023 hinaus.
26Jedoch begehrt die Antragstellerin nun inhaltlich auch die Klärung, ob die Auskunft erfüllt sei. Sie sieht sich aufgrund der bisher unvollständigen Auskunftserteilung nicht in der Lage, ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich zu beziffern und trägt vor, dass die Voraussetzung für den Übergang in die Leistungsstufe, nämlich die gerichtliche Feststellung der Auskunftserfüllung, nicht erfüllt sei. Mit diesem Antrag eröffnet die Antragsgegnerin den Zwischenstreit (s.u.), ob der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt wurde, und kann die Aufhebung und Zurückverweisung erreichen.
272.
28Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Versäumnisteil- und Schlussbeschluss vom 24.10.2024 und den Schlussbeschluss vom 11.3.2025 führen zumindest vorläufig zum Erfolg, da die angefochtenen Beschlüsse gemäß § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, den die herrschende Meinung bei einer „hinkender” Stufenklage analog anwendet (BGH NJW 2009, 431), aufzuheben sind und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.
29Das Familiengericht hat den Antrag auf Zugewinnausgleich insgesamt abgewiesen, obwohl der Zahlungsantrag noch nicht zur Entscheidung reif war.
30Soweit die Antragsgegnerin anführt, das Amtsgericht habe in beiden Entscheidungen über den Zahlungsantrag zum Zugewinnausgleich entschieden, obwohl die erste Stufe zur Auskunft noch nicht abgeschlossen gewesen sei, trifft dies jedoch nicht zu. Die Auskunftsstufe ist durch Erlass des Anerkenntnisteilbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 28.7.2023 rechtskräftig abgeschlossen. Ob die Auskunft vollständig und richtig erteilt wurde, ist nicht in der Auskunftsstufe zu klären.
31Allerdings hätte das Amtsgericht das Verfahren nicht fortführen dürfen.
32Bei einem Stufenantrag tritt durch den Erlass des Teilurteils ein Stillstand des Verfahrens ein, so dass der Rechtsstreit nur aufgrund eines auf Terminsbestimmung gerichteten Parteiantrags fortgesetzt werden kann (§ 216 ZPO). Der Fortsetzungstermin wird also nicht von Amts wegen bestimmt. Der Antrag muss die zu begründende Behauptung enthalten, dass das vorausgegangene Teilurteil durch Erfüllung erledigt ist. Bestreitet der Gegner die Erledigung, so kommt es zu einem Zwischenstreit (Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 254 Rn. 21, beck-online).
33Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24.7.2024 Erfüllung behauptet und das Amtsgericht hat Termin bestimmt.
34Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für den Terminsantrag stand zwar kein anhängiges Vollstreckungsverfahren der Auskunftsverpflichtung aus dem Anerkenntnisteilbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 27.7.2023 entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.5.2012 – 13 W 24/12), da ein solches Vollstreckungsverfahren von keinem Beteiligten vorgetragen wird.
35Jedoch fehlte dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den Terminsantrag, weil er unstreitig die Auskunftsverpflichtung aus dem Anerkenntnisteilbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 28.7.2023 bislang nicht erfüllt hat. Denn nach dem Anerkenntnisteilbeschluss vom 28.7.2023 ist der Antragsteller verpflichtet, umfassend und uneingeschränkt Auskunft u.a. über sein Endvermögen zum 1.6.2022 zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen, da seine Auskunft nicht den Wert seines Geschäftsanteils an der N. GmbH und der N. GmbH & Co. KG erfasst. Soweit er der Auffassung ist, dass er insoweit nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, steht diese Auffassung im Widerspruch zu dem Anerkenntnisteilbeschluss. Selbst wenn seine Geschäftsanteile an der N. GmbH und der N. GmbH & Co. KG bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen sein sollten, was endgültig erst in der Zahlungsstufe zu klären sein wird, ist die Auskunftsverpflichtung aus dem Anerkenntnisteilbeschluss bislang nicht erfüllt.
36Der Antragsgegnerin kann auch nicht entgegengehalten werden, ihr Verlangen nach einer vollständigen Erfüllung der rechtskräftig titulierten Auskunftsverpflichtung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Es ist angesichts der notariellen Vereinbarung vom 26.2.2008 nicht ausgeschlossen, dass die Geschäftsanteile des Antragstellers an der N. GmbH und der N. GmbH & Co. KG die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs beeinflussen. Denn die Beteiligten vereinbarten für den Fall von Veränderungen in der Rechtsform und im Bestand des Unternehmens sowie bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse und hinsichtlich der Erträge des Unternehmens, die den Rücklagen zugeführt werden, eine Entscheidung durch einen Schiedsgutachter zur Berücksichtigung im Zugewinnausgleich; dies verdeutlicht, dass eine vollständige Nichtberücksichtigung der Geschäftsanteile an der N. GmbH und der N. GmbH & Co. KG nicht eindeutig, sondern klärungsbedürftig ist. Insoweit benötigt die Antragsgegnerin die von ihr begehrte Auskunft.
37Angesichts der noch fehlenden Erfüllung der Auskunftsverpflichtung aus dem Anerkenntnisteilbeschluss vom 28.7.2023 fehlte das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag des Antragstellers auf Fortsetzung des Stufenverfahrens. Vielmehr obliegt es zunächst dem Antragsteller, vollständig Auskunft zu erteilen. Das Amtsgericht hat entgegen § 142 Abs.1 FamFG über Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden, obwohl der bezifferte Zahlungsantrag zum Zugewinnausgleich noch nicht zur Entscheidung anstand. Das Amtsgericht durfte daher weder die Ehe der Beteiligten scheiden und über den Versorgungsausgleich entscheiden noch im Einspruchsverfahren eine abschließende Entscheidung in der Folgesache Zugewinnausgleich treffen.
38Das Amtsgericht wird sich bei einer erneuten Entscheidung auch über die mit der Beschwerde des Versorgungsträgers vom 13.1.2025 vorgetragenen Einwände in der Folgesache Versorgungsausgleich auseinandersetzen müssen.
393.
40Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 58).
Rechtsbehelfsbelehrung:
41Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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