Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 405/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Paderborn mit sofort rechtskräftigem Urteil vom 27. August 2024 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf vier Jahre fest, gab dem Verurteilten auf, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich und selbständig anzuzeigen, unterstellte ihn unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm die Weisung, keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Weiter erteilte es ihm die Weisung
4zum Nachweis seiner Drogenabstinenz im ersten Jahr bis zum 10. eines Monats beginnend mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat auf eigene Kosten jeden Monat, im 2. Jahr […] jeden zweiten Monat […] ein Drogenscreening durchzuführen […].
5Die Betreuung übernahm ab dem 23. September 2024 aufgrund eines damals bestehenden Wohnsitzes ein Bewährungshelfer bei dem AJSD Niedersachsen in Osterholz-Schermbeck. Mit Bericht vom 18. November 2024 teilte der Bewährungshelfer mit, dass der Verurteilte sich in einem Substitutionsprogramm befinde und bisher ein Drogenscreening eingereicht habe. Dieses Drogenscreening vom 14. Oktober 2024 weist den Verurteilten als frei von illegalen Drogen und positiv auf Methadon aus. Am 6. November 2024 besuchte der Bewährungshelfer den Verurteilten im J. Klinikum Z., in dem dieser sich seit dem 4. November 2024 zur Entgiftung aufhielt. Der Verurteilte habe ihm berichtet, aus dem Methadonprogramm „geflogen“ zu sein, da er dort betrunken aufgetaucht sei und deshalb Hausverbot bekommen habe. Außerdem werde gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls ermittelt. Mit Bericht vom 15. Januar 2025 teilte der Bewährungshelfer mit, dass kein Kontakt zu dem Verurteilten mehr bestehe. Dieser sei nach Z. verzogen, hätte sich jedoch bei der um Amtshilfe ersuchten Kollegin in Z. nie gemeldet. Bei einem Hausbesuch unter der bekannten Anschrift in Z. sei er nicht angetroffen worden. Gegenüber der Kollegin aus Z. habe er über den Anrufbeantworter mitgeteilt, nun in A. zu leben.
6Am 17. März 2025 gab das Amtsgericht Paderborn die Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund ab, da der Verurteilte dort unter Führungsaufsicht steht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund übernahm das Verfahren (66 StVK 82/25 BRs) im Hinblick auf die unter 64 StVK 132/20 bestehende Führungsaufsicht und wies darauf hin, dass eine Anhörung des Verurteilten mangels Kontaktanschrift nicht möglich erscheine, so dass wegen des drohenden Bewährungswiderrufs ein Sicherungshaftbefehl angeregt werde.
7Am 17. April 2025 berichtete der Bewährungshelfer, dass weiterhin kein Kontakt bestehe und die in Amtshilfe tätige Kollegin in A. ihre Tätigkeit eingestellt habe, da der Verurteilte sich jedenfalls seit dem 28. März 2025 nicht mehr in A. aufhalte.
8Am 6. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, weil der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Weisungen verstoße, indem er weder Drogenscreenings vorlege, noch seine Wohnsitzwechsel mitteile. Falls eine Anhörung unter der im Verfahren 34 Js 580/25 bekannt gewordenen Anschrift in Z. scheitere, werde Sicherungshaftbefehl beantragt.
9Gegen den Verurteilten sind ausweislich des vorliegenden Bewährungshefts jedenfalls folgende Ermittlungsverfahren bekannt:
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StA Z. 692 Js 93878/24: Die Staatsanwaltschaft Z. beantragte beim Amtsgericht Z.-L. einen Strafbefehl wegen Diebstahls in zwei Fällen über eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 12 Euro. Sie legt ihm zur Last, am 16. November 2024 und 25. Dezember 2024 in Z. in einem Geschäft bzw. einer Tankstelle Getränke im Wert von 1,35 € bzw. 5,00 € gestohlen zu haben.
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StA Paderborn 34 Js 580/25: Strafanzeige der Kreispolizeibehörde W. vom 28. Januar 2025 (Az. 250128-1030-087017) wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung und Beleidigung. Ausweislich der Strafanzeige habe er sich unbefugt auf dem Gelände der X.-Klinik W. aufgehalten und sei dort schlafend auf einer Toilette vorgefunden worden. Zwei Mitarbeiterinnen, die ihn des Geländes verwiesen hätten, habe er als „Fotze“ und „Hure“ beleidigt. Am Ausgang habe er beiden ungefähr dreimal mit einer Mappe gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen, was Schmerzen verursacht habe.
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StA Dortmund 935 Js 323/25: Anklage zum Amtsgericht Hamm wegen Diebstahls eines Rasierers im Wert von 29,95 € in einem Hammer Geschäft am 30. Januar 2025.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten darauf hin, dass er die Anordnungen aus dem Bewährungsbeschluss nicht, beziehungsweise nicht vollständig beachte, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich seien. Die Staatsanwaltschaft beantrage daher den Widerruf der Strafaussetzung. Zugleich bestimmte sie einen Anhörungstermin für den 17. Juni 2025.
15Am 13. Juni 2025 meldete sich der Verurteilte telefonisch bei der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer und teilte mit, dass er den Anhörungstermin nicht wahrnehmen könne, da er im Krankenhaus liege und mehrfach operiert worden sei. Er werde eine Bescheinigung per Fax übersenden. Am selben Tag ging bei der Strafvollstreckungskammer zu dem dortigen Aktenzeichen ein Fax aus der C. Klinik S. ein, das einerseits eine „Liegebescheinigung“ vom 13. Juni 2025 für eine stationäre Krankenhausbehandlung seit dem 12. Mai 2025 beinhaltete, andererseits mit dem handschriftlichen Zusatz „aktueller clean Nachweis Juni 25“ eine Laboranalyse des Labors S. zu einem Drogenschnelltest vom 23. Mai 2025, der mit Ausnahme von Methadon negative Befunde ausweist. Dieses Schreiben wurde erst nach dem angefochtenen Beschluss zu den Akten genommen.
16Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2025 hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung aus dem eingangs genannten Urteil widerrufen. Der Verurteilte habe beharrlich gegen die Weisung verstoßen, Drogenscreenings vorzulegen. Er habe lediglich im Oktober 2024 ein Screening vorgelegt. Auch der Weisung, engen Kontakt zum Bewährungshelfer zu halten, habe er nicht entsprochen. Er habe damit Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen werde. Die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung habe er nicht wahrgenommen. Zwar habe er telefonisch mitgeteilt, dass er den Anhörungstermin wegen eines Krankenhausaufenthalts nicht wahrnehmen könne. Einen entsprechenden Nachweis habe er jedoch trotz Aufforderung nicht eingereicht, so dass nach Aktenlage entschieden worden sei.
17Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 übersandte der Bewährungshelfer eine der vorstehenden entsprechende Liegebescheinigung der C. Klinik S., die auf den 16. Juni 2025 datiert.
18Mit aus der C. Klinik S. übermitteltem Telefax vom 27. Juni 2025 legt der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Dieser sei ihm am 25. Juni 2025 zugestellt worden. Er habe am 13. Juni 2025 eine Krankenhausbescheinigung und einen „clean“-Nachweis geschickt. Er sei rückfällig gewesen, aber er gehe nach dem Krankenhaus übergangslos in die Entgiftung und nahtlos in die Therapie. Beigefügt war erneut die Liegebescheinigung vom 13. Juni 2025. Der Beschwerdeschrift ist weiter sinngemäß die Behauptung des Verurteilten zu entnehmen, dass er sich nach wie vor (und offenbar ununterbrochen) in der C. Klinik befinde.
19Mit Zuschrift vom 30. September 2025 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
20Dem Senat ist es nicht gelungen, den Verurteilten hierzu anzuhören. Er hat mit seiner Beschwerdeschrift keine Erreichbarkeit angegeben und hat weder der Strafvollstreckungskammer, der C. Klink S. noch seinem Bewährungshelfer gegenüber Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht.
21Im Zuge der Nachforschungen des Senats zu einer zustellfähigen Anschrift des Verurteilten wurde bekannt, dass er sich tatsächlich vom 12. Mai 2025 bis 2. Juli 2025 in stationärer Krankenhausbehandlung in der C. Klinik S. befand. Eine diesbezüglich am 8. Juli 2025 ausgestellte Liegebescheinigung hat die Klinik vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ergänzende Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.
22II.
23Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 56f StGB statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
241.
25Der Senat kann ohne weitergehende Anhörung des Verurteilten entscheiden. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Verurteilten und nimmt dabei sein gesamtes Vorbringen zur Kenntnis. Soweit es dem Senat nicht gelungen ist, den Verurteilten darüber hinaus zum Inhalt der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft anzuhören, die allein Rechtsausführungen enthält, beruht dies allein auf vom Verurteilten selbst zu vertretenden Gründen. Denn dieser hat dem Gericht entgegen der ihm erteilten Weisung keine aktuelle Anschrift mitgeteilt. Auch hat er weder in seiner Beschwerdeschrift noch gegenüber der C. Klinik – seinem letzten bekannten Aufenthaltsort – noch gegenüber seinem Bewährungshelfer eine Anschrift mitgeteilt, unter der er erreicht werden kann. Auch unter der ihm bekannten Mobiltelefonnummer konnte der Bewährungshelfer den Verurteilten zuletzt nicht mehr erreichen. Bei dieser Sachlage muss der Verurteilte sich im Hinblick auf den Inhalt der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft auf sein Recht aus § 33a StPO verweisen lassen, über das er zu belehren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959 – 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, 89-109, Rn. 55).
262.
27Obwohl dem Verurteilten im Widerrufsverfahren keine ausreichende Möglichkeit zur mündlichen Anhörung gegeben wurde, führt dies nicht zur Annahme eines durchgreifenden Verfahrensmangels, da der Verurteilte deren Nachholung – unter gleichzeitigem Verstoß gegen die Weisung jeden Wohnungswechsel unverzüglich und selbständig anzuzeigen – vereitelt.
28a)
29Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Verurteilte vor einer Nachtragsentscheidung zu hören. Wenn über den Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, soll dem Verurteilten gem. § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO die Möglichkeit zur mündlichen Anhörung gegeben werden. Die Sollvorschrift ist zwingend, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 453 Rn. 7 m.w.N.).
30Die Strafvollstreckungskammer hat versucht, dem Verurteilten die Möglichkeit zur mündlichen Anhörung zu geben, ist dabei jedoch irrig davon ausgegangen, dass er am Tag des anberaumten Anhörungstermins aus autonomen Motiven nicht erschienen sei. Inzwischen steht indes fest, dass er an diesem Tag – wie von ihm, wenn auch ohne ausreichenden Nachweis, bereits vor dem Anhörungstermin angegeben – aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthalts tatsächlich an der Teilnahme gehindert war.
31b)
32Allerdings hat der Verurteilte sein Recht auf mündliche Anhörung inzwischen verwirkt. Verwirkt wird das Recht auf mündliche Anhörung unter anderem dann, wenn die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles aus Gründen, die der Verurteilte zu vertreten hat, nicht möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 1986 – 4 Ws 509/86, MDR 1987, 341, juris). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verurteilte die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung dadurch vereitelt, dass er einen Wohnungswechsel nicht anzeigt, so dass sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 1987 – 1 Ws 928/87 – NStZ 1988, 243, beck-online, m.w.N.).
33So liegt der Fall aber inzwischen. Würde der Senat die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückgeben, damit diese dem Verurteilten erneut eine Gelegenheit zur mündlichen Anhörung einräumt, würde dies ins Leere gehen, da der Aufenthalt des Verurteilten trotz entsprechender Bemühungen nicht ermittelt werden konnte und von ihm entgegen der bestehenden Weisung auch nicht mitgeteilt wird.
34Dabei ist das rechtliche Gehör des Verurteilten zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf aufgrund des gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes nicht berührt, denn er hat mit seiner sofortigen Beschwerde zu dem hierauf ergangenen Beschluss vorgetragen.
353.
36Die von der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage von § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffene Entscheidung ist in der Sache – auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift vorgelegten weiteren Abstinenznachweises – nicht zu beanstanden.
37a)
38Der Verurteilte hat gröblich und beharrlich gegen die ihm mit ausreichender Bestimmtheit erteilte Weisung verstoßen, Drogenscreenings durchführen zu lassen. Von den bis heute fälligen 14 Drogenscreenings (bis zum 10.09.2024, 10.10.2024, 10.11.2024, 10.12.2024, 10.01.2025, 10.02.2025, 10.03.2025, 10.04.2025, 10.05.2025, 10.06.2025, 10.07.2025, 10.08.2025, 10.10.2025 und 10.12.2025) hat er lediglich zwei durchführen lassen, nämlich am 14. Oktober 2024 und am 23. Mai 2025.
39Diese Weisung war dem Verurteilten auch nicht unzumutbar. Seine Suchterkrankung steht der Durchführung der Drogenscreenings auch vor dem Hintergrund der daneben erteilten Abstinenzweisung nicht entgegen, da einzelne positive Screeningbefunde – gerade aufgrund der bekannten Suchterkrankung – nicht automatisch zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung führen. Zudem belegen die zwei vorgelegten negativen Screenings, dass ihm eine Abstinenz von illegalen Drogen jedenfalls unter Methadonsubstitution durchaus möglich ist. Schließlich ist der Senat von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit des Verurteilten zur Erbringung von lediglich monatlichen Abstinenznachweisen auf eigene Kosten überzeugt. Zwei Nachweise hat er tatsächlich erbracht. Anhaltspunkte dafür, dass er die übrigen Screenings nicht bezahlen konnte haben sich auch aus den Berichten des Bewährungshelfers nicht ergeben. Einen entsprechenden Einwand erhebt der Verurteilte mit seiner Beschwerde auch nicht.
40Angesichts der Vielzahl der nicht durchgeführten Drogenscreenings bei gleichzeitiger weitgehender Unerreichbarkeit für den Bewährungshelfer ist auch von einem gröblichen und beharrlichen Verstoß auszugehen.
41b)
42Die Verstöße geben auch Anlass zu der Besorgnis, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen. Er steht wegen klassischer Beschaffungskriminalität unter Bewährung. Die neuerlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Z. und Dortmund lassen befürchten, dass er erneut derartige Straftaten begeht. Auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Paderborn, das keine Beschaffungstaten betrifft, legt einen Zusammenhang zwischen der Begehung von Straftaten und dem Konsum von Suchtmitteln nahe.
43c)
44Es ist nicht zu erwarten, dass mildere Mittel als ein Widerruf ausreichen, § 56f Abs. 2 StGB. Dem stehen das gesamte Verhalten des Verurteilten in der Bewährungszeit, die Besorgnis der Begehung einer ganzen Reihe von Straftaten und der Umstand entgegen, dass der Verurteilte für das Gericht nicht erreichbar ist. Die von ihm in der Beschwerdeschrift bekundete Absicht, im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt eine Entgiftung und anschließend eine Therapie zu machen, räumen diese Einschätzung nicht aus. Es handelt sich insoweit um bloße Ankündigungen, zumal der Verurteilte den mit der Beschwerdeschrift für den Antritt der Entgiftung angekündigten Nachweis nicht vorgelegt hat.
454.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
47Rechtsbehelfsbelehrung:
48Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt werden, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor der Entscheidung bestand (§ 33a StPO). Der Antrag ist bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm zu stellen. Mit dem Antrag ist darzulegen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt wurde, was ohne diese Gehörsverletzung vorgetragen worden wäre und dass das Gericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens anders entschieden hätte.
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