Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 25/25
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung der von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft („Functioneel Parket“) Amsterdam mit Ersuchen vom 21.10.2019 in der Form einer Bescheinigung nach Art. 9 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22.07.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (Aktenzeichen: 62430/ EBB-U-2019036955) in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025 erbetenen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten, gerichtet auf die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten, gegeben sind.
1
Gründe:
2I.
3Die niederländischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22.07.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (im Folgenden: RB-Sicherstellung) mit der Bescheinigung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft („Functioneel Parket“) Amsterdam vom 21.10.2019 (Aktenzeichen: 62430 / EEB-U-2019036955) um die Vollstreckung einer Sicherstellungsanordnung, die eine Staatsanwältin der vorgenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaft am 18.10.2019 getroffen hat (Aktenzeichen: 13/845002-18). Hierin ist zum Zwecke der Beschlagnahme und späteren Einziehung die Sicherstellung von insgesamt elf - im Eigentum der A. GmbH NRW stehenden und in der Bundesrepublik Deutschland belegenen - Immobilien sowie der Bankguthaben der A. GmbH NRW auf insgesamt zehn bei der M.Bank AG in O. geführten Konten angeordnet worden.
4In der vorgenannten Bescheinigung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amsterdam wird dem Betroffenen vorsätzliche Geldwäsche nach Artikel 420 des niederländischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt.
5Konkret wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Polizeidienststelle des Nationalen Zentrums für Internationale Rechtshilfeersuchen (LIRC) im Jahre 2017 Ermittlungsergebnisse deutscher Behörden übermittelt worden seien, wonach der Betroffene in Verdacht stehe, als Geldwäscher für Drogengruppierungen in den Niederlanden tätig zu sein. Er verbringe für diese Gruppierungen mehrmals in der Woche Bargeld, das aus dem Handel mit Kokain, Heroin und Gold herrühre und in einem Auto versteckt sei, aus den Niederlanden nach Deutschland. Das verbrachte Geld werde über ein existierendes Konstrukt von Immobiliengesellschaften in Deutschland gewaschen und anschließend - unter Abzug von Provision - in einer anderen Form an die Drogengruppierung weitergeleitet. Der Betroffene sei unter anderem als Geschäftsführer der A. NRW mit Sitz in P. tätig. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen habe man die vermeintlichen Bargeldtransporte des Betroffenen nach Deutschland nicht verifizieren können, jedoch festgestellt, dass er bereits einen Immobilienbestand habe und vermutlich auf höherer Ebene in die kriminelle Organisation eingebunden sei. Die Gesellschaften, deren Geschäftsführer er sei, hätten ihren Sitz in Deutschland, den Niederlanden, Andorra, Belgien und Luxemburg. Zudem gebe es Hinweise auf von ihm geführte Gesellschaften in Spanien und Panama. In den Gesellschaften mit Sitz in Deutschland arbeite er mit einem L. B. E. zusammen. Auf die Gesellschaften seien hochwertige Fahrzeuge zugelassen, über die der Betroffene und E. verfügen könnten.
6Beide hätten zudem in Deutschland Firmen auf den Namen des Sohnes des Betroffenen, Herrn T. D., eintragen lassen, diese jedoch faktisch selbst geführt und für kriminelle Aktivitäten genutzt. Der Sohn des Betroffenen habe unter anderem Fahrzeuge aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht, wo sie auf eine deutsche Firma umgemeldet und mit deutschen amtlichen Kennzeichen versehen worden seien. So seien die Fahrzeuge, die für Kriminelle im In- und Ausland bestimmt gewesen seien, und ihre Inhaber vor den Behörden verschleiert worden.
7Am 08.11.2018 seien Räumlichkeiten des E. in F. wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Zigaretten durchsucht worden. An der Anschrift habe auch eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Betroffene sei, ihren Sitz (X. B.V.). Im Rahmen der Durchsuchung sei unter anderem eine Tragetasche mit 93.270 EUR Bargeld aufgefunden worden.
8Der Betroffene und sein Sohn seien Geschäftsführer und Anteilseigner von fünf juristischen Personen mit insgesamt 18 Immobilien in Deutschland (A. GmbH NRW, C. GmbH, X. B.V., F. GmbH, V. UG). Der Anschaffungswert der Immobilien belaufe sich auf 22.665.939,43 EUR, die geschätzten Mieteinnahmen auf 4.026.076,33 EUR und die geschätzten Renovierungskosten auf 2.800.000,00 EUR. Wie diese Immobilien erworben und finanziert worden seien, habe sich im Rahmen der Ermittlungen nicht aufklären lassen. Es sei zu vermuten, dass der Erwerb aus Eigenmitteln, die wahrscheinlich aus einem Verbrechen stammten, finanziert worden sei. Die vorgenannten Gesellschaften hätten auch Bankkonten in Deutschland, wobei die Bankguthaben wahrscheinlich - indirekt - aus einem Verbrechen stammten.
9Da der Verdacht bestehe, dass die Immobilien und Bankguthaben mittels Straftaten erlangt worden seien, unterlägen sie der Einziehung gemäß Artikel 33 a des niederländischen Strafgesetzbuches, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 94 und 96 des niederländischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 539 p der niederländischen Strafprozessordnung die Befugnis habe, die Sicherstellung von Einziehungsgegenständen auch ohne Einschaltung eines Gerichts anzuordnen.
10Im Rahmen der Ermittlungen habe sich außerdem ergeben, dass der Betroffene und weitere Beschuldigte geldwerte Vergünstigungen von erheblicher Bedeutung erlangt hätten. Demjenigen, der wegen einer Straftat verurteilt werde, könne durch separate gerichtliche Entscheidung die Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages an den Staat auferlegt werden, um die rechtswidrig erlangte Vergünstigung aus einer Straftat einzuziehen und den Täter finanziell so zu stellen, als habe er die Straftat nicht verübt. Die Höhe der von dem Beschuldigten und weiteren Beschuldigten erlangten rechtswidrigen Vergünstigung werde auf 30.488.215,76 EUR geschätzt. Aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft habe der Untersuchungsrichter in Amsterdam am 17.10.2019 aufgrund Artikel 103 der niederländischen Strafprozessordnung eine Genehmigung für die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen erteilt. Auf dieser Grundlage habe die Staatsanwaltschaft die Befugnis, zur Wahrung des Regressanspruchs gemäß Artikel 94 a der niederländischen Strafprozessordnung Sicherungsmaßnahmen für alle Gegenstände des Betroffenen - seien sie legal oder illegal erlangt worden - anzuordnen.
11Mit Beschluss vom 25.10.2019 (Aktenzeichen: 704 Gs 2041/19, Bl. 200 ff. d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Dortmund auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund gemäß §§ 111 b Abs. 1, 111 j Abs. 1 S.1 StPO - ohne vorherige Anhörung des Betroffenen - zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 i.V.m. § 261 Abs. 1 Nr. 2b StGB die Beschlagnahme der - in der niederländischen Sicherstellungsanordnung angegebenen - elf, im Eigentum der A. GmbH NRW stehenden Immobilien sowie aller Forderungen und Rechte der A. GmbH NRW aus der Geschäftsbeziehung mit der M.Bank AG, insbesondere aus den zehn in der niederländischen Sicherstellungsanordnung bezeichneten Konten, angeordnet.
12Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat den vorgenannten Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Dortmund in der Folgezeit vollzogen.
13Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.07.2023 (Aktenzeichen: 64 IN 196/22) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH NRW, vertreten durch den Betroffenen, eröffnet und der Nebenbeteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
14In der Folgezeit kam es zu umfangreicher schriftlicher Korrespondenz der Staatsanwaltschaft Dortmund sowie des Vertreters des Nebenbeteiligten, Rechtsanwalt N. R., zu der Frage, ob sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die gerichtlich angeordnete Beschlagnahme auswirkt und etwaige Versteigerungserlöse gemäß § 111 i Abs.1 StPO an den Nebenbeteiligten herauszugeben sind.
15Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 22.08.2024 (Bl. 2069 ff. d.A.) hat der Nebenbeteiligte beim Amtsgericht Dortmund beantragt, die Beschlagnahmeanordnung vom 15.10.2019 aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 16.10.2024 (Aktenzeichen: 706 Gs 797/24, Bl. 2124 f. d.A.) zurückgewiesen.
16Gegen diesen Beschluss hat der Nebenbeteiligte mit Schriftsatz seines Vertreters vom 31.10.2024 (Bl. 2142 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt und insbesondere ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 73 ff. StGB nicht vorlägen und die Vorschrift des § 111 d Abs. 1 S.2 StPO - die regele, dass die Wirkung der Beschlagnahme von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werde - vorliegend keine Anwendung finde.
17Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde mit Verfügung vom 21.11.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.
18Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 06.12.2024 (Bl. 2199 ff. d.A.) hat der Nebenbeteiligte die von ihm eingelegte Beschwerde weiter begründet.
19Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 30.04.2025 (Aktenzeichen: 37 Qs 35/24, Bl. 2250 ff. d.A.) das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm gemäß § 61 Abs.1 S.1 IRG zur Entscheidung vorgelegt, da es die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben erachtet. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass das Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörden nicht den Anforderungen des § 95 Abs. 1 Nr.5 IRG entspreche, es insbesondere an einer hinreichenden Konkretisierung der Tat fehle. Die Tatbeschreibung erhalte keine Angaben zum konkreten Tatzeitraum und allenfalls vage Angaben zum Tatort, zudem fehle es an der Schilderung konkreter Tathandlungen des Betroffenen, die den Tatbestand der Geldwäsche begründeten. Aufgrund dessen sei eine Schlüssigkeitsprüfung, ob die niederländischen Behörden die Tat nachvollziehbar als Katalogtat im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 RB-Sicherstellung mit der Folge des Entfallens einer Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. § 94 Abs. 1 S.1 IRG) eingeordnet hätten, nicht möglich. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2025 Bezug genommen.
20Mit Zuschrift vom 25.06.2025 (Bl. 2295 ff. d.A.) hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Sache dem Senat ohne Antrag vorgelegt und ausgeführt, dass eine Entscheidung nach dortiger Auffassung (noch) nicht veranlasst sei. Insbesondere hätten die Staatsanwaltschaft Dortmund und das Landgericht Dortmund von der Möglichkeit, gemäß § 95 Abs. 2 IRG unter Fristsetzung auf eine Vervollständigung des Rechtshilfeersuchens durch die niederländischen Behörden hinzuwirken, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat hat sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15.07.2025 (Bl. 2309 d.A.) ausdrücklich angeschlossen.
21Die Akte ist daraufhin an die Staatsanwaltschaft Dortmund zurückgegeben worden, die die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 21.07.2025 (Bl. 2307 d.A.) um Vervollständigung des Rechtshilfeersuchens - insbesondere Übersendung einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung - binnen eines Monats gebeten hat.
22Unter dem 03.10.2025 hat die niederländische Schwerpunktstaatsanwaltschaft schließlich eine ergänzende Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen übersandt (Bl. 2403 ff. d.A.). Darin wird insbesondere mitgeteilt, dass sich im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen - abweichend vom ursprünglichen Tatverdacht - ergeben habe, dass der Betroffene als Geschäftsführer der X. B.V. Geld von Investoren erhalte, das er in Immobilien sowie deren Sanierung investiere. Die akquirierten Geldsummen seien erheblich höher als der tatsächlich investierte Betrag. Außerdem würden diverse Versprechen, die den Investoren beispielsweise in Bezug auf Sicherheiten gegeben worden seien, nicht eingehalten. Es bestehe nunmehr der Verdacht auf Betrug an Investoren, Diebstahl oder Veruntreuung von eingegangenen Geldern, Geldwäsche von Geldern aus den Betrugstaten sowie Urkundenfälschung.
23Der Betroffene habe - knapp zusammengefasst - im Jahre 2012 die X. B.V. übernommen und später diverse andere juristische Personen - unter anderem die A. GmbH NRW - erworben, wobei er Geschäftsführer und - zum Teil über weitere Gesellschaften - Anteilseigner dieser juristischen Personen sei. In der Zeit vom 12.08.2012 bis zum 29.10.2018 habe die X. B.V. über mehrere Vertreter mit Investoren insgesamt 78 Verträge über einen Gesamtbetrag von 13.432.500,00 EUR abgeschlossen. Bei den Verträgen habe es sich um (teilweise) gewinnabhängige Darlehen zum Zwecke des Kaufs, der Sanierung, der Vermietung und des Verkaufs von Häusern und Wohnungen in Deutschland gehandelt. Insgesamt seien von den Investoren - ohne Berücksichtigung der von dem Betroffenen selbst eingezahlten Beträge - 12.342.300,00 EUR auf verschiedene Konten gezahlt worden. Hiervon seien 5.201.473,00 EUR in den Kauf von Immobilien durch von dem Betroffenen kontrollierte Gesellschaften - unter anderem die A. GmbH NRW - investiert und 3.678.692,00 EUR als Sanierungskosten verbucht worden, wobei es - unter anderem aufgrund von Zeugenaussagen - Grund zu der Annahme gebe, dass lediglich ein Bruchteil des verbuchten Betrages tatsächlich für Sanierungen ausgegeben worden sei. Im Ergebnis habe der Betroffene einen Betrag in Höhe von (mindestens) 3.907.167,00 EUR nicht für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet. In Höhe von 1.551.765,00 EUR sei das Geld nachweislich für private Zwecke ausgegeben worden, der Verbleib des restlichen Geldes sei ungeklärt. Soweit das Geld für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet worden sei, seien indes die Darlehen nebst Zinsen und Gewinnbeteiligungen kaum zurückgezahlt worden. Am 06.05.2021 seien von den insgesamt 78 (Darlehens-) Verträgen bereits 74 Verträge ausgelaufen gewesen. Lediglich vier Darlehen seien zurückgezahlt worden, zwei davon auch mit den fälligen Zinsen und Gewinnbeteiligungen. Insgesamt seien 1.319.250,00 EUR auf Hauptforderungen und 1.003.717,00 EUR an Zinsen und Gewinnbeteiligungen getilgt worden. Die noch ausstehenden Hauptforderungen beliefen sich auf 12.113.250 EUR und die noch ausstehenden Zinsen und Gewinnbeteiligungen auf 7.128.552 EUR.
24Unter dem 22.08.2025 habe die Staatsanwaltschaft gegen den Betroffenen bei dem Ermittlungsrichter in Amsterdam (vorläufige) Anklage wegen des Verdachts der Unterschlagung bzw. gewohnheitsmäßigen Geldwäsche erhoben.
25Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die ergänzende Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025 (Bl. 2403 ff. d.A.) Bezug genommen.
26Mit Zuschrift vom 03.11.2025 (Bl. 2423 ff. d.A.) hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Leistung der von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amsterdam mit Ersuchen vom 21.10.2019 in der Form einer Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung erbetenen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gerichtet auf die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten gegeben sind.
27Mit hiesiger Verfügung vom 06.11.2025 ist dem Verteidiger des Betroffenen sowie dem Vertreter des Nebenbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bis zum 28.11.2025 gegeben worden.
28Eine Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen ist innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Akte gelangt.
29Der Vertreter des Nebenbeteiligten hat mit Schriftsatz vom 28.11.2025 Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sachverhalt auch durch die ergänzende Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025 nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Insbesondere fehle es an einer konkreten Nachzeichnung der Geldflüsse und Nachteile in den jeweils betroffenen Vermögenssphären. Die Sachdarstellung beruhe auf wechselnden Hypothesen und pauschalen Angaben; es fehle an konkreten und einzelfallbezogenen Feststellungen.
30II.
31Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts Dortmund war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Leistung der mit Bescheinigung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft („Functioneel Parket“) Amsterdam vom 21.10.2019 (Aktenzeichen: 62430 / EEB-U-2019036955) erbetenen Rechtshilfe vorliegen.
321.
33Der Senat ist für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 61 Abs. 1 S.1 IRG, die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 61 Abs. 2 S.1 IRG, da die von den niederländischen Behörden erbetene Rechtshilfe von der Staatsanwaltschaft Dortmund unter anderem in Gelsenkirchen, Hagen und Herne - mithin im hiesigen Bezirk - geleistet werden soll.
342.
35Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2025 ist gemäß § 61 Abs. 1 S.1 IRG zulässig.
36a.
37Zwar ist das Landgericht Dortmund, das im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO mit einem im Rechtshilfeverfahren erlassenen (Beschlagnahme-) Beschluss befasst ist, nicht im eigentlichen Sinne von § 61 Abs. 1 S.1 IRG das „für die Leistung der Rechtshilfe“ zuständige Gericht. Da dieses als Rechtsmittelgericht aber auch über die rechtshilferechtliche Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidet, steht auch dem Landgericht die Möglichkeit der Vorlage an das Oberlandesgericht nach § 61 Abs. 1 S.1 IRG zu, damit die vom Gesetzgeber gewollte alleinige Feststellungsbefugnis des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Rechtshilfe erhalten bleibt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19 - beck online - m.w.N.; Schomburg/Lagodny/Lagodny/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 61 Rn 7).
38b.
39Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Dortmund genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere enthält er eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung für die Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht gegeben seien. Zudem betrifft die dargestellte Rechtsauffassung des Landgerichts die Frage des „Ob“ der Leistung von Rechtshilfe - mithin das Vorliegen einer Leistungsermächtigung - und nicht lediglich eine Frage der innerstaatlichen Vornahmeermächtigung, sodass der Anwendungsbereich des § 61 IRG eröffnet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2018 - 2 Ws 75/18 - beck online; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 61 Rn 33).
403.
41Die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen der niederländischen Behörden vom 21.10.2019 erbetenen Rechtshilfe liegen vor.
42a.
43Ersucht ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union - wie hier - um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111 b bis 111 h der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedsstaat zu treffenden Einziehungsentscheidung, so finden die §§ 91 und 94 bis 96 IRG entsprechende Anwendung (§ 89 IRG). Hiernach ist ein nach Maßgabe der §§ 94 und 95 IRG zulässiges Rechtshilfeersuchen grundsätzlich zu bewilligen (§ 96 S.1 IRG).
44Dabei prüft das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 61 IRG ausschließlich das Vorliegen der Leistungsermächtigung, mithin das Vorliegen der Voraussetzungen des „Ob“ der Leistung von Rechtshilfe nach außen gegenüber dem ersuchenden Staat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 AR (S) 103/07 - beck online; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 61 Rn 33). Die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der innerstaatlichen Vornahmeermächtigung vorliegen, ist demgegenüber nicht Prüfungsgegenstand des Verfahrens nach § 61 IRG, sondern von dem Vornahmegericht zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2018 - 2 Ws 75/18 - beck online). Lediglich spezielle Fragen des Rechtshilferechts sollen durch das Oberlandesgericht entschieden werden (vgl. Schomburg/Lagodny/Lagodny/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 61 Rn 10). Das Verfahren nach § 61 IRG ist hiernach ein präventives Feststellungsverfahren, in dem vor Leistung der Rechtshilfe festgestellt wird, ob diese Leistung überhaupt zulässig ist (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 61 IRG Rn 40).
45b.
46Zwingende Zulässigkeitshindernisse im Hinblick auf das niederländische Rechtshilfeersuchen bestehen nicht.
47aa.
48Insbesondere genügt das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen des § 95 Abs.1 IRG.
49Von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft („Functioneel Parket“) Amsterdam wurden die Sicherstellungsanordnung vom 18.10.2019 (Aktenzeichen: 13/845002-18) sowie die Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung vom 21.10.2019 (Aktenzeichen: 62430 / EEB-U-2019036955) vorgelegt.
50Zu diesem Zeitpunkt war die RB-Sicherstellung noch in Kraft. Soweit diese mit Wirkung vom 19.12.2020 durch die Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen geändert worden ist, ist dies unbeachtlich, da deren Artikel 40 Abs. 2 ausdrücklich regelt, dass für die vor dem 19.12.2020 übermittelten Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen bis zur endgültigen Vollstreckung weiterhin die RB-Sicherstellung maßgebend ist.
51bb.
52Die Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung enthält alle nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 - 6 IRG erforderlichen Angaben, insbesondere eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes (§ 95 Abs.1 Nr. 5 IRG).
53Erforderlich ist insoweit, dass die vorgenannte Bescheinigung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, die einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen zur Last gelegte Tatgeschehen ermöglicht. Auch wenn der ersuchende Staat - wie hier - ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 3 Abs.2 RB-Sicherstellung bezeichnet, sodass die beiderseitige Strafbarkeit grundsätzlich nicht zu prüfen ist (§ 94 Abs. 1 S.1 Nr.1 IRG), muss die Tatbeschreibung jedenfalls eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss auf das Vorliegen der vom ersuchenden Staat genannten Katalogtat zulässt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19 - beck online, m.w.N.). Daneben dient die Sachverhaltsschilderung der Prüfung, ob die Voraussetzungen des ne bis in idem-Verbots greifen (vgl. Schomburg/Lagodny/Trautmann, 6. Aufl. 2020, IRG § 95 Rn 3).
54Diesen Anforderungen genügt die ergänzende Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025. Insbesondere werden darin die Tatzeit (12.08.2012 - 29.10.2018) und die Tatorte (u.a. F., Q) angegeben. Das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten wird konkret benannt, indem angegeben wird, dass er als Geschäftsführer mehrerer juristischer Personen - zusammen mit weiteren Beschuldigten - Investoren angeworben haben soll, die der Gesellschaft (teilweise) gewinnabhängige Darlehen zum Zwecke des Kaufs, der Sanierung, der Vermietung und des Verkaufs von Häusern zur Verfügung gestellt haben sollen. Die Gesamtsumme des dergestalt erlangten Geldbetrages wird angegeben, wobei - was nach Auffassung des Senats unschädlich ist - hinsichtlich der einzelnen Vertragsabschlüsse und Zahlungen auf näher bezeichnete Anlagen Bezug genommen wird. Die Beträge sollen nur zum Teil für den Erwerb und die Sanierung von Immobilien und im Übrigen für private Zwecke des Betroffenen verwendet worden sein, wobei auch insoweit die konkreten Beträge genannt werden. Die Darlehen nebst Zinsen und Gewinnbeteiligungen sollen von den Gesellschaften, in denen der Betroffene als Geschäftsführer tätig war, überwiegend nicht zurückgezahlt worden sein, wobei die ergänzende Stellungnahme der niederländischen Behörden auch insoweit - zum Teil unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Anlagen - weitere Angaben enthält. Nach alledem lassen sich der übermittelten Sachdarstellung insbesondere die (hervorgehobene) Stellung des Betroffenen innerhalb der Tätergruppierung, sein individueller Tatbeitrag, der modus operandi der Taten und der entstandene Schaden mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Es besteht hiernach kein Zweifel, dass der Betroffene über die von ihm kontrollierten juristischen Personen eine Vielzahl an Vermögensstraftaten mit einem Millionenschaden zum Nachteil (getäuschter) Investoren begangen haben soll.
55Soweit der Vertreter des Nebenbeteiligten die Auffassung vertritt, dass es im Rahmen des § 95 Abs. 1 Nr.5 IRG einer genauen Darstellung der jeweiligen Geldflüsse sowie der finanziellen Nachteile für die jeweilige Vermögenssphäre bedurft hätte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Sachdarstellung des um Rechtshilfe ersuchenden Staates einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen zur Last gelegte Tatgeschehen ermöglicht, sodass die beiderseitige Strafbarkeit festgestellt bzw. die Einordnung als Katalogtat einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden kann. Daneben muss die Sachdarstellung eine Abgrenzung der gegenständlichen Tat(en) zu möglichen weiteren Taten zulassen. Hierfür ist eine verkürzte, auf das Wesentliche beschränkte Sachverhaltsdarstellung erforderlich, die jedoch die Tat(en) unverwechselbar und rechtlich eindeutig beschreibt (vgl. BeckOK StPO/Inhofer, 57. Ed. 1.10.2025, RB (EU) 2002/584/JI Anhang Rn 9). Eine Subsumtion unter die jeweiligen Straftatbestände durch die ausstellende Behörde ist ebenso wenig erforderlich wie die Angabe von Beweismitteln. Es reicht aus, dass der historische Sachverhalt so genau dargestellt ist, dass er den zuständigen Stellen des Vollstreckungsstaates eine (jedenfalls kursorische) Subsumtion erlaubt (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, Rn 946 - zu § 83 a Abs. 1 Nr.5 IRG, der dem § 95 Abs. 1 Nr.5 IRG gleichgestaltet ist). Dabei dürfen die Anforderungen an die Sachdarstellung gerade bei über längere Zeit andauernden, organisiert durchgeführten Dauer- oder Serienstraftaten nicht überspannt werden. Insoweit reicht es aus, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Betroffenen in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Taten ergibt (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, Rn 948 f. - zu § 83 a IRG). Diesen Anforderungen wird jedenfalls die Sachdarstellung der niederländischen Behörden in der ergänzenden Stellungnahme vom 03.10.2025 - wie zuvor dargelegt - gerecht.
56cc.
57Dass (erst) die ergänzende Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025 den Anforderungen des § 95 Abs. 1 Nr.5 IRG genügt, ist unerheblich, da § 95 Abs. 2 S.1 IRG gerade die Möglichkeit vorsieht, den ersuchenden Staat unter Fristsetzung um Vervollständigung oder Berichtigung der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung zu bitten, wenn diese bei Stellung des Rechtshilfeersuchens nicht vorhanden oder unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung entspricht. Soweit die Vervollständigung des Rechtshilfeersuchens nicht innerhalb der im Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.07.2025 gesetzten (Monats-) Frist erfolgt ist, führt dies nicht dazu, dass die (verspätet) eingegangene Sachdarstellung nicht berücksichtigt werden darf. Es handelt sich bei § 95 Abs. 2 S.1 IRG gerade nicht um eine - gesetzlich normierte - Ausschlussfrist; vielmehr hat die Bewilligungsbehörde lediglich die Möglichkeit, das Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn eine Vervollständigung der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt.
58dd.
59Der dem Betroffenen nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand zur Last gelegte Sachverhalt weicht in tatsächlicher Hinsicht nicht wesentlich von der Sachdarstellung in der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung ab, sodass diese weiterhin als Grundlage für die begehrten Rechtshilfehandlungen in Betracht kommt. Zwar hatten die niederländischen Behörden seinerzeit noch angenommen, dass die vereinnahmten Geldbeträge aus dem Betäubungsmittelhandel stammen könnten und der Betroffene diese durch den Erwerb von Immobilien gewaschen habe. Indes haben sie bereits in der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung darauf hingewiesen, dass die durchgeführten Ermittlungen hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben hätten. Bereits seinerzeit bestanden jedoch Erkenntnisse, dass der Betroffene in strafbewehrter Art und Weise unrechtmäßig erlangte Geldbeträge Dritter über ein von ihm kontrolliertes Konstrukt verschiedener juristischer Personen im In- und Ausland in zahlreiche - unter anderem in Deutschland belegene - Immobilien investiert haben soll, wenngleich die näheren Umstände des Immobilienerwerbs seinerzeit (noch) nicht aufgeklärt werden konnten. Der in der ergänzenden Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025 beschriebene Sachverhalt ergänzt und konkretisiert die (vagen) Angaben in der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung insbesondere im Hinblick auf Tatzeit, Tatort und persönlichen Tatbeitrag des Betroffenen sowie die konkrete Tatausführung, mit der die inkriminierten Bargeldbeträge vereinnahmt worden sind, steht zu der früheren Sachdarstellung jedoch nicht in Widerspruch. Mithin wird über das Verfahren nach § 95 Abs. 2 S.1 IRG gerade kein völlig neuer Sachverhalt zur Grundlage der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung gemacht, sondern lediglich eine - umfangreiche - Ergänzung vorgenommen, was in Anbetracht der mittlerweile deutlich fortgeschrittenen Ermittlungen auch nachvollziehbar erscheint.
60c.
61Soweit für die Leistung der erbetenen Rechtshilfe grundsätzlich eine beiderseitige Strafbarkeit erforderlich ist, kann dahinstehen, ob eine Prüfung gemäß § 94 Abs. 1 Nr.1 IRG entbehrlich ist, weil die dem Ersuchen zugrundeliegende Tat nach dem niederländischen Recht mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 3 Abs.2 RB-Sicherstellung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.
62Bedenken bestehen insoweit, weil die niederländischen Behörden gegen den Betroffenen auf Grundlage des gegenwärtigen Ermittlungsstandes inzwischen vorrangig den Vorwurf der Unterschlagung nach Artikel 321 und 322 des niederländischen Strafgesetzbuches erheben, wobei dieses Delikt nicht zu den in Artikel 3 Abs. 2 RB-Sicherstellung aufgeführten Deliktsgruppen gehört. Anderes gilt für die Geldwäsche, die die niederländischen Behörden inzwischen scheinbar nur noch hilfsweise annehmen, wohingegen das Rechtshilfeersuchen in der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung seinerzeit noch in erster Linie auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt worden war.
63Selbst wenn eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß § 94 Abs. 1 Nr.1 IRG nicht entbehrlich sein sollte, wäre die Leistung der erbetenen Rechtshilfe zulässig, da die dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten nach deutschem Recht jedenfalls (auch) als Betrug (§ 263 StGB) strafbar wären, was sich der Sachdarstellung in der ergänzenden Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025 hinreichend sicher entnehmen lässt.
64Hiernach hat der Betroffene als Geschäftsführer und Anteilseigner mehrerer Gesellschaften - teils über zwischengeschaltete Vertreter - in mindestens 78 Fällen Investoren dazu veranlasst, teilweise gewinnabhängige Darlehen zum Zwecke des Kaufs, der Sanierung, der Vermietung und des Verkaufs von Immobilien zur Verfügung zu stellen, wobei er von Anfang an nicht willens war, die so erlangten Geldbeträge in vollem Umfang zweckentsprechend zu verwenden und die Darlehen nebst Zinsen und etwaigen Gewinnbeteiligungen später zurückzuzahlen. Irrtumsbedingt haben die Investoren den von dem Betroffenen kontrollierten juristischen Personen die Darlehensbeträge zur Verfügung gestellt, wobei sie durch die zweckwidrige Verwendung und die infolgedessen unterbliebene (Rück-) Zahlung auch einen entsprechenden Vermögensschaden erlitten haben. Da der Betroffene die erlangten Geldbeträge in größerem Umfang auch für private Zwecke verwendet hat, handelte er vorsätzlich und in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern.
65Im Übrigen dürfte sich der Betroffene auch wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar gemacht haben, indem er einen nicht unerheblichen Teil der Darlehensbeträge, die die Investoren den von ihm als Geschäftsführer geführten Gesellschaften für Immobiliengeschäfte zur Verfügung gestellt hatten, absprachewidrig für private Zwecke verwendet hat.
66d.
67Gründe für eine Unzulässigkeit der Bewilligung des Rechtshilfeersuchens gemäß § 94 Abs. 2 IRG liegen nicht vor. Insbesondere wurde der Betroffene nicht bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, verurteilt (§ 94 Abs. 2 S.1 Nr.2 IRG). Zwar ist gegen ihn in einem bei der Staatsanwaltschaft Dortmund geführten Verfahren (Aktenzeichen: 700 Js 2284/18) inzwischen Anklage wegen gleichgelagerter Vorwürfe erhoben worden. Ungeachtet der Frage, ob dieses Verfahren überhaupt identische Taten zum Gegenstand hat, fehlt es an einer rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Dortmund auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters des Senats am 04.12.2025 mitgeteilt, dass das Landgericht Dortmund die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 12.09.2023 (Aktenzeichen: 55 KLs 3/23) zur Hauptverhandlung zugelassen, auf Anfrage nach dem Sachstand jedoch mitgeteilt habe, dass mit einem Beginn der Hauptverhandlung im Jahre 2025 nicht mehr zu rechnen sei.
68Gründe für einen Aufschub der Bewilligung gemäß § 94 Abs. 3 IRG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
69e.
70Die auf Ersuchen der niederländischen Behörden angeordnete Beschlagnahme von Immobilien und Bankguthaben der A. GmbH NRW erweist sich (weiterhin) nicht als unverhältnismäßig.
71Zwar hat das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 61 IRG - wie bereits zuvor dargelegt - Fragen der Vornahmeermächtigung nicht zu prüfen. Wenngleich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vornahmehandlung vorrangig die Frage der Vornahmeermächtigung betrifft, wirkt sie sich auch auf die Leistungsermächtigung aus und sind bei ihrer Prüfung auch in gewissem Rahmen Wertungen des ersuchenden Staates (vor allem zum Gewicht der betreffenden Tat) einzubeziehen und zu hinterfragen. Insofern bestehen Parallelen zum Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1990, 125, 126). Aufgrund dessen geht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit deutlich über das Tagesgeschäft des Vornahmegerichts hinaus, sodass das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 61 IRG auch über die Verhältnismäßigkeit der Vornahmehandlung zu befinden hat (vgl. Schomburg/Lagodny/Lagodny/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 61 Rn 11 - m.w.N.).
72Bei den dem Betroffenen zur Last gelegten Taten handelt es sich gerade in Ansehung der konkreten Tatausführung und der hohen Schadenssumme um hinreichend gewichtige Straftaten, die die Leistung der Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Vermögensgegenständen zum Zwecke der späteren Einziehung - auch bei anderen (juristischen) Personen als dem Betroffenen - rechtfertigen. Im Übrigen ist es gerade der Zweck der RB-Sicherstellung, als Ausfluss des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung die Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedsstaats im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen worden sind, in einem anderen Mitgliedsstaat zu gewährleisten.
73Die mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.10.2019 angeordnete Beschlagnahme von Immobilien und Bankforderungen der A. GmbH NRW ist auch nicht infolge des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs unverhältnismäßig geworden. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass die niederländischen Behörden - nachdem sie aufgrund einer Mitteilung aus dem Jahre 2017 zunächst dem Verdacht nachgegangen waren, dass der Betroffene aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammende Gelder aus den Niederlanden nach Deutschland verbringt - bereits im Jahre 2019 konkrete Anhaltspunkte dafür hatten, dass der Betroffene mit inkriminierten Geldern über von ihm kontrollierte Gesellschaften zahlreiche Immobilien in Deutschland erworben hatte, woraufhin schließlich auch die Beschlagnahme im Wege der Rechtshilfe erwirkt worden ist, die inzwischen knapp sechs Jahre andauert. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in den Niederlanden geführten Verfahren um ein umfangreiches und hochkomplexes (Wirtschafts-) Strafverfahren mit mehreren Beschuldigten und zahlreichen involvierten juristischen Personen handelt, zwischen denen eine Vielzahl an Finanztransaktionen stattgefunden hat. Das Ermittlungsverfahren weist scheinbar Bezüge nach Deutschland, Belgien, Luxemburg, Andorra und Aruba auf, was nahelegt, dass in mehreren Ländern Ermittlungsmaßnahmen im Wege der Rechtshilfe zu veranlassen waren, was erfahrungsgemäß geraume Zeit in Anspruch nimmt. Der inzwischen eingetretene Zeitablauf dürfte insbesondere auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen zur Sicherung der späteren Einziehung in der Regel in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens erfolgt, mithin im Nachgang noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind. Im Übrigen haben die niederländischen Behörden dem Verfahren inzwischen insoweit Fortgang gegeben, dass die Staatsanwaltschaft unter dem 22.08.2025 bei dem Ermittlungsrichter in Amsterdam (vorläufige) Anklage gegen den Betroffenen erhoben hat.
74Nach alledem erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach Ansicht des Senats (weiterhin) nicht als unverhältnismäßig.
75f.
76Somit war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Leistung der mit Bescheinigung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft („Functioneel Parket“) Amsterdam vom 21.10.2019 (Aktenzeichen: 62430 / EEB-U-2019036955) erbetenen Rechtshilfe vorliegen.
77Soweit der Vertreter des Nebenbeteiligten umfangreiche materiell-rechtliche Einwände gegen die vom Amtsgericht Dortmund auf Grundlage des niederländischen Rechtshilfeersuchens angeordneten Beschlagnahmemaßnahmen erhebt, hatte der Senat hierüber nicht zu entscheiden. Die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der innerstaatlichen Gesetzesvorschriften vorliegen, betrifft ausschließlich die Frage der Vornahmeermächtigung, die das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 61 IRG - wie bereits zuvor dargelegt - nicht zu prüfen hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2018 - 2 Ws 75/18 - beck online).
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