Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 502/25
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 17. November 2025 wird aufgehoben.
Die Vollstreckung der Maßregel wird nicht für erledigt erklärt und nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Untergebrachte.
1
Gründe:
2I.
3Gegen die Untergebrachte wird aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 11. November 2022, rechtskräftig seit dem 19. November 2022, seit diesem Tag die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollstreckt.
41.
5Die Untergebrachte ist 00 Jahre alt und stammt aus S.. Abgesehen vom dreijährigen Besuch der Grundschule hat sie keinerlei Bildung oder Ausbildung erfahren. Im Alter vom 14 Jahren wurde sie nach Roma-Art verheiratet. Möglicherweise lebte sie sodann bis zum 18. Lebensjahr in Deutschland, bevor sie zunächst wieder nach S. zurückkehrte. Im Alter von 00 Jahren verzog sie 1991 mit ihrem Ehemann nach J., wo sie als Hauswirtschafterin arbeitete und 1993 einen Sohn und 1995 zwei Töchter (Zwillinge) gebar. Mit etwa 00 Jahren trennte sie sich 2003 von ihrem Ehemann, der ihr nach ihren Angaben Gewalt angetan habe, sie unter anderem mit einem Kabel geschlagen habe. Etwa 2003 oder 2005 siedelte sie nach Deutschland über. Seit 2008 lebt sie in F., wo auch ihre Mutter und eine ihrer Schwestern leben. Zuletzt war sie als Reinigungskraft geringfügig in einem (..)-Imbiss beschäftigt und lebte im Übrigen von Sozialleistungen.
6Die Untergebrachte leidet an einer schizoaffektiven Störung. Erste Symptome der Erkrankung zeigten sich gegen Ende der 1990er-Jahre. Seit etwa 2003 zeigen sich regelmäßig wiederkehrend etwa alle zwei Jahre akute Krankheitsphasen. Seit dem Jahr 2011 wurde sie mehrfach, teilweise zwangsweise stationär-psychiatrisch behandelt. Für einige Jahre war ihre Mutter als gesetzliche Betreuerin für sie bestellt. Zuletzt bestand bis etwa drei Monate vor dem Anlassurteil eine gesetzliche Betreuung durch eine nicht zur Familie gehörende Person.
7Die Untergebrachte wurde 2005 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz, 2007 wegen Verstoßes gegen ein bestehendes Einreiseverbot und Aufenthaltsverbot, 2015 wegen Erschleichens von Leistungen und erneut 2015 wegen Betrugs, 2017 wegen Erschleichens von Leistungen und 2018 wegen Diebstahls jeweils zu Geldstrafen verurteilt und verbüßte etwa vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Im Jahr 2019 wurde sie wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Anfang 2022 erlassen wurde.
82.
9Auf der Grundlage des Gutachtens des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen M. stellte das Landgericht Essen fest, dass die Untergebrachte seit Ende der 1990er-Jahre an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25) leidet und in akuten Krankheitsphasen gleichzeitig Symptome einer schizophrenen Störung in der Form von Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn sowie Symptome einer ausgeprägten affektiven Störung in Form einer Manie zeigt. Zwischen den Krankheitsphasen komme es zu einer fast vollständigen Remission der Symptomatik und die Untergebrachte sei psychopathologisch unauffällig. Im Tatzeitraum habe sie sich in einer akuten Krankheitsphase mit Verfolgungswahn befunden und sei bei Begehung der Tat aufgrund der krankheitsbedingt aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht schuldfähig gewesen.
10In der Sache hat das Landgericht Essen folgende Feststellungen und rechtliche Wertungen getroffen:
11Im Vorfeld der Anlasstat erzählte die Untergebrachte ihren Nachbarn zusammenhanglos, dass sie jeden, der es wagen würde in ihre Wohnung zu kommen, zerstückeln, kochen und verspeisen würde. Am 00.00.2022 kam es zu einem Polizeieinsatz, weil sie in ihrer Badewanne durchdrehte und alles unter Wasser setzte. Als die herbeigerufenen Polizeibeamten die Untergebrachte gemeinsam aus der Badewanne hoben, schrie sie hysterisch, bekotete sich und urinierte in Richtung der Beamten. Sie wurde in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, in der sie unmittelbar nach der Aufnahme mittels Fünf-Punkt-Gurt fixiert werden musste, da sie versucht hatte, das Pflegepersonal anzugreifen. Am 00.00.2022 besuchte sie den über ihr wohnenden Nachbarn und bat diesen, mit ihr Kaffee zu trinken. Als dieser vor dem Hintergrund ihrer jüngsten psychischen Auffälligkeiten ablehnte und seine Wohnungstür schloss, schlug sie gegen diese Tür und rief mehrfach laut, dass sie ihn, seine Frau und seine Tochter umbringen werde, was der Nachbar und seine Familie aufgrund ihres – auch vorangegangenen – Verhaltens ernst nahmen und sie in Angst versetzte. Dies wertete das Landgericht als im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Bedrohung. In den frühen Morgenstunden des 00.00.2022 entschloss sich die Untergebrachte aufgrund krankheitsbedingter Wahnvorstellungen, den auf ihrer Etage gegenüberliegenden Nachbarn durch ein Feuer umzubringen. Hierzu öffnete sie ihre Wohnungstür und entzündete in ihrem Wohnungsflur nahe der Wohnungstür ein Werbeprospekt, das sie auf den Boden gelegt hatte. Hierbei handelte sie in der Vorstellung, dieses Prospekt würde einen Brand entfachen, der auch die gegenüberliegende Wohnung erreichen und den dort schlafenden Nachbarn töten würde. Dabei nahm sie zudem in Kauf, dass weitere Bewohner des Hauses zu Tode kommen könnten. Das Prospekt verbrannte indes, ohne irgendeinen Schaden anzurichten. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Angeklagte den Misserfolg ihres Handelns erkannte und trotz der Möglichkeit, erneut einen Brand zu entfachen, von ihrem Plan abließ. Von der Polizei einige Stunden später auf das Abbrennen des Prospekts angesprochen erklärte sie, dass sie es angezündet habe, um ihren Nachbarn zu vernichten, da dieser sie im Auftrag ihrer Familie habe umbringen wollen. Das Landgericht wertete das Geschehen als einen wegen Rücktritts straflosen versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung.
12Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus stützte das Landgericht – wiederum dem Sachverständigen M. folgend – auf die Prognose, dass vergleichbare Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Ferner sei damit zu rechnen, dass es zukünftig zu Verhaltensmustern kommen werde, die sich gegen vermeintliche Verfolger richten. Im Rahmen einer akut wahnhaft-manischen Episode sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich die Untergebrachte auch mit körperlicher Gewalt gegen vermeintliche Verfolger oder Feinde wehren werde, so dass zum Beispiel auch mit Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen zu rechnen sei.
133.
14Die Untergebrachte ist ab dem 28. April 2022 im vorliegenden Verfahren vorläufig und seit Rechtskraft des Anlassurteils am 19. November 2022 nach § 63 StGB untergebracht.
15a)
16Die Unterbringung wurde zunächst im Zentrum für Forensische Psychiatrie K. vollzogen.
17Mit Stellungnahme vom 20. September 2023 berichtete die Maßregelvollzugsklinik, dass diagnostisch von einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0) auszugehen sei, bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung. Der Unterbringungsverlauf sei durch häufig wechselnde Konflikte mit Mitpatienten bestimmt. Es sei der Untergebrachten bislang nicht ausreichend gelungen ihr Verhalten anzupassen. Stattdessen mache sie mit zum Teil demonstrativen Regelbrüchen auf sich aufmerksam. Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer erklärte eine Vertreterin der Klinik, dass die Behandler davon ausgingen, dass von der Untergebrachten ohne Einnahme ihrer Medikamente schon Gewaltstraftaten ausgehen können. Die Gefahr von Tötungsdelikten, die der Sachverständige im Anlassverfahren ausgeführt habe, sehe man hingegen nicht, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass die Untergebrachte absichtlich oder vorsätzlich jemanden töten würde. Massive Körperverletzungsdelikte seien aber durchaus wahrscheinlich. Man könne auch nicht ausschließen, dass sie in einer entsprechenden manischen Phase gefährliche Gegenstände oder zum Beispiel ein herumliegendes Messer verwenden würde. Außerdem seien in so einem Zustand auch Brandstiftungsdelikte zu erwarten.
18Mit Beschluss vom 16. November 2023 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Fortdauer der Unterbringung an. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Untergebrachte in Freiheit ihre Medikamente absetzen und in dessen Folge innerhalb weniger Monate eine erneute Exazerbation ihrer Erkrankung erleiden würde mit daraus resultierenden Brandstiftungsdelikten, aber auch erheblichen Körperverletzungsdelikten, auch unter Einsatz von Messern oder anderen gefährlichen Gegenständen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Untergebrachten wies der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2024 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und führte ergänzend aus (veröffentlicht, vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2024 – III-3 Ws 16/24, Rn. 2 ff., juris):
19Obwohl die der Unterbringung zugrunde liegende[] Anlasstat einer Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB am 00.00.2022 verhältnismäßig geringfügig gewesen ist und sich auch das weitere Geschehen vom 00.00.2022 - jedenfalls objektiv und ex-post betrachtet - als verhältnismäßig ungefährlich erwiesen hat und es weder zu Personen- noch Sachs[]chaden gekommen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB oder deren Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB derzeit noch nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die für die angeordnete Maßregel erforderliche Gefährlichkeit der Untergebrachten sicher nicht (mehr) besteht. Ein Fall der Fehleinweisung, bei dem aus tatsächlichen Gründen die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich. Hingegen darf das Vollstreckungsgericht bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vor[]nehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.04.2017 – 1 Ws 66/17 = BeckRS 2017, 108555 m.w.N.). Nachträglich sind weder der psychische Zustand noch die in der Anlassverurteilung zu Grunde gelegte Gefährlichkeit entfallen.
20In Anbetracht der insgesamt zu Tage getretenen Gefährlichkeit der Untergebrachten und den weitgehend übereinstimmenden Einschätzungen des Sachverständigen aus dem Erkenntnisverfahren sowie der Behandler in der A.-Klinik K. hinsichtlich der von der Untergebrachten im Falle erneuten - derzeit noch zu besorgenden - Absetzens der Medikation zu erwarteten Taten jedenfalls erheblicher Körperverletzungen und Brandstiftungsdelikten, ist die weitere Vollstreckung der Maßregel noch erforderlich.
21Gleichwohl könnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Untergebrachte trotz Vorliegens ihrer Erkrankung seit Ende der 1990er Jahre nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getretenen ist, sowie des bisherigen Behandlungsverlaufes einschließlich der grundsätzlich vorhandenen Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes alsbald die Erprobung der Medikamentencompliance der Untergebrachten unter erweiterten Freiheitsgraden in Betracht kommen und der Blick auf die Schaffung einer geeigneten Entlassungsperspektive zu richten sein.
22b)
23Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2024 berichtete die Maßregelvollzugsklinik bei gleichbleibender Diagnose über den weiteren Vollstreckungsverlauf. Zu Beginn des Behandlungszeitraums habe sich die Untergebrachte im Kontakt zu den Mitarbeitern verändert gezeigt, sei häufig aufbrausend und angespannt gewesen. Sie habe wiederholt ihr bekannte Stationsregeln gebrochen und sich nicht absprachefähig gezeigt. Unter anderem hätte sie Nahrungsmittel von anderen Untergebrachten gestohlen und eine Toilette mit Kot beschmiert. Sie habe hierfür keine Verantwortung übernehmen können, sondern habe ihr Verhalten externalisiert und bagatellisiert. Trotz ihrer Angabe, sich gebessert zu haben, habe sie auch bis zum Ende des Behandlungszeitraums ihr Verhalten nicht merklich geändert und habe wiederholt andere Untergebrachte provoziert und beleidigt. Sie habe an den einzeltherapeutischen Gesprächen regelmäßig und vordergründig motiviert teilgenommen und sich dabei meist freundlich zugewandt gezeigt. Es sei dabei häufig der Eindruck entstanden, dass sie hauptsächlich an den Gesprächen teilgenommen habe, um kurzfristige Bedürfnisse durchzusetzen. Sie habe sich nur eingeschränkt begrenzen lassen, weswegen konstruktives, therapeutisches Fortkommen nur teilweise möglich gewesen sei. Sie habe häufig mehrere Anläufe benötigt, um sich differenziert mit ihrem Verhalten auseinanderzusetzen. Insgesamt schiene es so, als versuche sie stets eigene Anstrengung zu vermeiden. Auffällig habe sich gezeigt, dass die Untergebrachte in der Kommunikation gut ein zusammenhängendes Gespräch auf Deutsch führen könne, sie jedoch bei einer Konfrontation mit Problemverhalten ein völliges Unverständnis einfacher Wörter vorschiebe. Die Aufarbeitung der Anlasstat sei bisher nicht möglich gewesen, sie habe vehement angegeben, unschuldig zu sein und wegen Dritter in der Unterbringung zu sein. Sie habe angegeben, zwar krank zu sein und ihr Leben lang Medikamente nehmen zu müssen, da sie diese jedoch jetzt nehme, gehe es ihr besser und sie könne entlassen werden. Sie habe zwar Krankheitseinsicht, jedoch ein mangelndes Krankheitsverständnis ohne Absicht, dieses auszuweiten. Hinsichtlich der Legalprognose sei auch das HCR-10-V3 unter Berücksichtigung des sog. „Female Additional Manual“ angewendet worden. Prognostisch sei damit zu rechnen, dass sie bei einer Entlassung nach Absetzen der Medikamente innerhalb kurzer Zeit erneut Menschen in ihrem sozialen Umfeld bedrohen und zu verletzen versuchen würde, was zu einer erheblichen seelischen und körperlichen Gefahr für andere Personen führen würde. In der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer berichtete eine Vertreterin der Klink ergänzend, dass die Untergebrachte seit dem 23. September 2024 Einzelausgang habe. Es habe dabei keine besonderen Vorkommnisse gegeben. Geplant sei, sie an die Allgemeinpsychiatrie anzubinden.
24Mit Beschluss vom 14. November 2024 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Fortdauer der Unterbringung an und führte unter anderem aus, dass von ihr weiterhin erhebliche Körperverletzungen und Brandstiftungsdelikte drohten.
254.
26Im aktuellen Überprüfungszeitraum, für das bei der Strafvollstreckungskammer Paderborn eine Wiedervorlagefrist zum 19. Mai 2025 verfügt war, wurde die Untergebrachte am 19. Februar 2025 in die A.-Klink R. verlegt. Das Überprüfungsverfahren hat die Strafvollstreckungskammer Hagen am 13. Mai 2025 eingeleitet, der Untergebrachten die von ihr gewünschte Pflichtverteidigerin bestellt, Stellungnahmen der Klink und ein Sachverständigengutachten eingeholt sowie die Untergebrachte im Beisein ihrer Verteidigerin und einer Dolmetscherin, den Sachverständigen und eine Vertreterin der Klinik am 29. Oktober 2025 persönlich angehört. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 26. September 2025 die Fortdauer der Unterbringung beantragt.
27a)
28Die Klinik kommt in ihrem Bericht vom 19. September 2025 weiterhin zu der Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0) und führt aus, dass sich während des dortigen Aufenthalts keine manischen Episoden gezeigt hätten. Die Medikation beinhalte Valproat natrium, Pipamperon, Pramipexol und Amisulprid. Die Untergebrachte befinde sich seit dem 19. Februar 2025 auf der fakultativ offen geführten Station XX des integrierten Maßregelvollzugs. Sie teile sich ein Zimmer mit einer Mitpatientin und habe freien Zugang zur Gemeinschaft. Sie sei zunächst zurückhaltend gewesen, habe sich im Verlauf aber zunehmend geöffnet und habe relativ stabile Beziehungen zum Personal und den Mitpatientinnen aufbauen können. Sie nehme an der Ergotherapie und der Sporttherapie teil. Sie leide an Rückenschmerzen, wolle aber die ihr empfohlenen gezielten Übungen nicht machen, sondern stattdessen Massagen bekommen. Sie nehme an wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelgesprächen teil, deren Fokus auf der therapeutischen Allianz, der Bearbeitung des Delikts und dem Umgang mit Konflikten sowie dem Aufbau von Selbstreflexion lägen. Ein weiterer Schwerpunkt liege auf diagnostischen Prozessen. Die Zuordnung ihrer Erkrankung zu einer möglichen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) könne sie nicht annehmen. Auch könne eine solche diagnostisch nicht sicher bestätigt werden. Die Befunde sprächen eher für eine schizoaffektive Störung. Im Rahmen der Deliktbearbeitung zeige sie bisher keine Einsicht, verneine die eigene Verantwortung, stelle die Verurteilung in Frage und halte die Unterbringung für nicht gerechtfertigt. Die fehlende Verantwortungsübernahme erschwere eine vertiefte deliktorientierte Bearbeitung erheblich. Zeitweise sei es zu Auseinandersetzungen mit anderen Patienten und dem Personal gekommen, sie reagiere häufig impulsiv, zeige Widerstand und äußere Gegenbehauptungen. Ihre Lockerungen seien erheblich erweitert worden. Sie habe alleinigen Stadtausgang, nehme diesen jedoch nur mit Mitpatientinnen oder in Begleitung von Personal wahr, da sie sich alleine unsicher fühle. Perspektivisch favorisiere sie, zu ihrer pflegebedürftigen Mutter zu ziehen und diese zu pflegen oder in eine eigene Wohnung zu ziehen, ohne Realisierungshilfen für ein strukturiertes Alltags- und Lebensführungskonzept. Sie könne schnell überfordert sein, was sodann sehr schnell und zeitnah zu einem deliktähnlichen Verhalten führen würde, so dass die Legalprognose weiter ungünstig sei. Es bestehe nach wie vor eine eingeschränkte Veränderungsbereitschaft und es mangele ihr an genügend Selbstreflexion. Ihr Umgang mit Konflikten sei bislang unzureichend ausgeprägt. Die weitere Therapie gemäß § 63 StGB sei indiziert und die Fortdauer der Unterbringung werde empfohlen.
29Mit weiterem Bericht vom 17. bzw. 22. Oktober 2025 hat die Klinik die vorstehenden Ausführungen bestätigt und wiederholt.
30Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer hat eine Vertreterin der Klinik angegeben, dass eine zeitnahe Verlegung in die A.-Klinik X. ins Auge gefasst werde.
31b)
32Der von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen beauftragte Sachverständige G. kommt in seinem aufgrund einer ausführlichen Exploration vom 25. August 2025 erstatteten Gutachten vom 10. Oktober 2025 diagnostisch ebenfalls zum Vorliegen einer schizoaffektiven Störung. Das delinquente Verhalten sei im Kontext des wahnhaften Erlebens in Verbindung mit einer manischen Symptomatik zu sehen.
33Im Rahmen der Exploration habe die Untergebrachte angegeben, an einer manisch-depressiven Erkrankung zu leiden und habe dabei optische oder akustische Halluzinationen verneint. Zur Tatzeit habe sie die Medikamente abgesetzt, da sie die Nebenwirkungen (Händezittern) nicht gewollt habe. Sie werde die Medikamente nun aber ihr Leben lang nehmen. Sie habe sich von ihrem Lebensgefährten trennen wollen, der das nicht akzeptiert habe. Er sei ausgezogen, habe sie bedroht und gesagt, dass er sie ermorden würde, wenn sie etwas mit einem anderen Mann anfange. Er habe gedroht, das Haus anzuzünden und dass sie nicht mehr aus dem brennenden Haus herauskomme. Sie habe deswegen die Polizei gerufen, die habe das aber falsch verstanden und habe gedacht, sie hätte gesagt, dass sie (selbst) das Haus anzünden wolle. Er müsse noch einen Schlüssel gehabt haben. Er habe den Prospekt in dem Raum zwischen Küche und Diele angezündet, sie habe die Asche gesehen. Sie habe das dann weggefegt und in den Müll gebracht. Ein Nachbar habe das aber schon fotografiert gehabt und habe zur Polizei gesagt, dass sie das Feuer gemacht habe. Einmal sei sie bei den Nachbarn zu Besuch gewesen, eine Person habe behauptet, sie hätte jemanden beleidigt, es sei dann zum Streit gekommen. Vor Gericht habe dieser Mann dann behauptet, dass sie die ganze Familie bedroht habe. Warum solle sie das denn machen, sie könne ja nicht einmal einen Hund schlagen. Diese Familien aus dem Haus hätten sich mit ihrem ehemaligen Partner zusammengetan, um gegen sie vorzugehen. Etwa eine Woche vor der Tat habe sie das einzige Mal in ihrem Leben Kokain konsumiert.
34Die Untergebrachte sei wach und allseits orientiert gewesen, habe keine Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration oder Merkfähigkeit aufgewiesen. Ihre Intelligenz liege im Normbereich, aufgrund der geringen Schulbildung könne sie jedoch kaum lesen und schreiben. Vor der Unterbringung habe ein Wahnsystem bestanden, das sie auch rückblickend nicht als Krankheitssymptom erkennen könne. Aktuell gebe es keine Hinweise für handlungsleitendes wahnhaftes Erleben. Die Ich-Grenzen seien stabil. Der Grundaffekt sei ausgeglichen bei leicht reduzierter Schwingungsfähigkeit.
35Das zukünftige Risiko für die Begehung erneuter Straftaten sei eng verbunden mit dem Behandlungsstand der psychischen Erkrankung. Sie könne sich zwar nicht vollständig von dem tatbegünstigenden Wahnsystem distanzieren, die wahnhaften Überzeugungen seien jedoch nicht mehr handlungsleitend. Insgesamt könne von einer Entaktualisierung der psychischen Erkrankung ausgegangen werden. Bezüglich ihres Verhaltens sei jedoch primär von einer Anpassungsleistung an die Bedingungen der Unterbringung auszugehen und weniger von einer tiefgehenden Verhaltensänderung, die sie unter einer höheren Eigenverantwortung fortsetzen würde. Aufgrund des Gesamtverhaltens, der bedürfnisorientierten Grundhaltung und des wiederholten Absetzens der Medikation in der Vorgeschichte müsse kritisch betrachtet werden, ob sie unter einer höheren Eigenverantwortung die Medikation tatsächlich langfristig fortsetze.
36Die aktuelle Unterbringung im integrierten Maßregelvollzug sei dem Behandlungsstand angemessen. Unter höheren Freiheitsgraden und zunehmender Eigenverantwortung würde sie das bisher gezeigte angepasste Verhalten aber nicht fortsetzen können. Es wäre dann davon auszugehen, dass sie die erforderliche Medikation ohne ärztliche Absprache absetzen werde. In diesem Falle werde es zu einer Exazerbation der psychischen Erkrankung kommen. Sie würde dann gereizt, impulsiv und aggressiv reagieren. Es wären dann mit großer Wahrscheinlichkeit Straftaten wie Sachbeschädigung, Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung und Brandstiftung zu erwarten.
37Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer hat der Sachverständige ergänzend angegeben, es sei wahrscheinlich, dass die Untergebrachte außerhalb der geschlossenen Bedingungen die Medikamente zeitnah absetze. Innerhalb weniger Monate bis zu maximal einem Jahr würde sie sich dann wieder in einem Zustand befinden, wie er sich bei der Anlasstat präsentiert habe. In diesem Fall wäre es durchaus möglich, dass es aufgrund des dann bestehenden psychotischen Zustandes zu Beleidigungen, Bedrohungen und auch Körperverletzungsdelikten gegenüber Dritten kommen könnte, letzteres im Sinne von Schlagen und Treten. Körperverletzungsdelikte würde er demgegenüber als bloße Möglichkeit betrachten. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe, dass Brandstiftungsdelikte zu erwarten seien, habe er damit ähnliche Vorgänge wie das Abbrennen beweglicher Gegenstände, wie eben Werbeprospekte gemeint. Wenn man dies – wie von der Kammer vorgehalten – nur als Sachbeschädigung werten wolle, sei die Einschätzung insoweit zu revidieren, dass ähnlich gelagerte Delikte also insoweit Sachbeschädigungsdelikte zu erwarten seien. In Bezug auf die Erwartbarkeit von Körperverletzungsdelikten sei zudem prognostisch günstig in den Blick zu nehmen, dass sie ausweislich der Vorstrafen trotz der seit Jahren bestehenden Erkrankung nicht als Gewalttäterin in Erscheinung getreten sei.
38c)
39Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer hat die Untergebrachte zum Anlassdelikt ausgeführt, sie habe diesen Mann (ihren ehemaligen Lebensgefährten) dann an einem Fenster gesehen. Er habe ihr gegenüber die „Hals-Durchschneiden-Geste“ gemacht. Sie habe Angst bekommen und habe dem Kioskbesitzer gesagt, er solle die Polizei rufen. Denen habe sie gesagt, sie sollten sie schnell in ein Krankenhaus bringen. Sie hätten sie dann in das N. Krankenhaus gebracht. Dort sei ihre Unterbringung für sechs Wochen beschlossen worden. Sie hätten damals aber ein Geheimnis daraus gemacht, wohin sie kommen werde. Sie hätte nicht gedacht, dass sie für mehrere Jahre in der Psychiatrie untergebracht werde. Sie habe Beleidigungen in Richtung ihrer Nachbarn gerufen, Dinge wie Schlampe oder Ähnliches. Es sei aber nicht richtig, dass sie die Nachbarn mit dem Tode bedroht habe. Das Feuer sei ja auch nicht an der Wohnung ihres Nachbarn gewesen, sondern in ihrer eigenen Wohnung. Den Prospekt habe sie aber nicht selbst angezündet, das sei ihr damaliger Lebensgefährte gewesen. In der Hauptverhandlung hätten sich ihr Nachbar und ihr damaliger Lebensgefährte dann zusammengetan, sich verschworen und sie zu Unrecht belastet.
405.
41Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2025 hat die Strafvollstreckungskammer die Erledigung der Unterbringung beschlossen und Anordnungen zur Führungs- und Bewährungsaufsicht getroffen. Die Unterbringung sei nicht schon deshalb für erledigt zu erklären, weil die Voraussetzungen für deren Anordnung in rechtlicher Hinsicht von vornherein nicht vorgelegen hätten. Dies liege aus Sicht der Kammer zwar durchaus nahe, dem stehe jedoch, wie der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2024 festgestellt habe, die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Sicherheit nicht mehr bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass die Untergebrachte außerhalb des geschützten Rahmens erneut in eine schizo-manische Krankheitsepisode gerate und die Realität verzerrt wahrnehme. Es wäre dann mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen, wobei eine höhergradige Wahrscheinlichkeit für Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Bedrohungen ähnlich der Anlasstat gesehen werde. Auch bestehe zumindest die Möglichkeit von Körperverletzungsdelikten. Die weitere Vollstreckung der Maßregel sei jedoch nunmehr unverhältnismäßig. Dabei sei zunächst herauszustellen, dass sich die Gefahr der zukünftigen Begehung von Tötungsdelikten durch die Betroffene nicht feststellen lasse. Zwar habe das Landgericht Essen rechtlich bindend festgestellt, dass die Betroffene bei Anzünden des Prospekts einen Tötungsvorsatz hatte. Die Strafvollstreckungskammer könne dem Urteil indes keine nachvollziehbare Begründung für diese Annahme entnehmen. Vielmehr liege eine solche Annahme schon angesichts der objektiv vollkommen ungefährlichen Tathandlung überaus fern. Es erschließe sich auch nicht, warum die Betroffene von ihrem Tötungsvorhaben plötzlich wieder hätte Abstand nehmen sollen, nachdem der Prospekt in ihrer eigenen Wohnung folgenlos abgebrannt war. Selbst wenn die Betroffene seinerzeit die Wahnidee gehabt haben sollte, das Feuer werde auf die Wohnung des Zeugen übergreifen und diesen töten, so sei im Rahmen der nunmehr zu treffenden Fortdauerentscheidung zu berücksichtigen, dass tatsächlich keinerlei Gefahr für Personen bestanden habe. Die Strafvollstreckungskammer sehe daher keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass von der Betroffenen zukünftig Straftaten zu erwarten wären, die eine ernsthafte Gefahr für das Leben anderer Personen darstellen. Auch Brandstiftungsdelikte seien nicht zu erwarten. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe, es sei auch mit einer „Brandstiftung“ zu rechnen, habe er im Anhörungstermin auf Vorhalt klargestellt, dass er sich auf das im Urteil geschilderte Geschehen bezogen habe. Tatsächlich seien lediglich Sachbeschädigungen wie etwa das Abbrennen eines Werbeprospekts zu erwarten. Auch die Gefahr von Körperverletzungsdelikten in Form von Schlägen oder Tritten sei recht gering. Die Kammer folge auch insoweit dem Sachverständigen, der lediglich eine solche Möglichkeit gesehen habe, nicht aber eine höhergradige Wahrscheinlichkeit. Soweit mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit Beleidigungen und Bedrohungen zu erwarten seien, seien die hierdurch bedrohten Rechtsgüter eher von geringem Gewicht. Zwar habe das Tatgericht bei der Anlasstat eine Bedrohung von ausreichendem Schweregrad bejaht. Gleichzeitig habe es aber festgestellt, dass die Zeugen mit der Erkrankung der Betroffenen seit längerer Zeit vertraut waren und mit ihr umzugehen wussten. Die durch solche Taten in Zukunft zu besorgende Störung des Rechtsfriedens sei daher jedenfalls nicht derart schwerwiegend, dass sie eine mehr als dreijährige Unterbringung zu rechtfertigen vermöge.
42Gemäß Verfügung des Vorsitzenden wurde der angefochtene Beschluss in dem noch papiergebunden geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft vorab elektronisch übermittelt und mit den Akten gem. § 41 StPO zugestellt. Der vorab elektronisch übersandte Beschluss ging am 13. November 2025, die zum Zwecke der Zustellung übermittelten Akten gingen am 17. November 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein.
43Mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Telefax vom 17. November 2025 legt die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein, die sie mit Verfügung vom 19. November 2025 näher begründet. Die Staatsanwaltschaft begehrt die Aufhebung des Beschlusses und die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung. Sie hält die Verurteilte weiterhin für gefährlich und verweist insbesondere darauf, dass weiterhin ein Hantieren mit Feuer zu erwarten sei und es dabei weitgehend vom Zufall abhänge, ob dies weitreichende, ggf. tödliche Folgen habe. Die Feststellung, es bestehe lediglich eine höhergradige Wahrscheinlichkeit für Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Bedrohungen, nicht aber von Tötungsdelikten, könne daher nicht nachvollzogen werden.
44Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der Beschwerde mit Zuschrift vom 11. Dezember 2025 mit näherer Begründung bei und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Fortdauer der Unterbringung zu beschließen.
45Die Untergebrachte und ihre Verteidigerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Untergebrachte verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen.
46Auf Bitten des Senats hat die Klink am 23. Dezember 2025 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, aus der sich ergibt, dass eine Langzeitbeurlaubung der Untergebrachten bislang nicht realisiert werden konnte, da es zum einen aufgrund ihrer Vergangenheit schwierig gewesen sei, für sie ein Bankkonto einzurichten, und zum anderen trotz erheblicher Bemühungen nach wie vor kein Leistungsbescheid des Jobcenters erwirkt werden konnte, der aber Voraussetzung für die Leistungssicherung der Mietzahlung sei. Die Mutter der Untergebrachten lebe in einer kleinen Einzimmerwohnung in einem Seniorenheim. Es sei geplant, dass die Untergebrachte probeweise dorthin gehe, um vor Ort mehr organisieren zu können. Die Sozialarbeiterin sei trotz aller behördlichen Schwierigkeiten dabei, den sozialen Empfangsraum so schnell wie möglich weiter zu organisieren.
47Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Hiervon hat die Untergebrachte am 7. Januar 2025 Gebrauch gemacht und unter anderem ausgeführt, dass sie ein freier Mensch sein möchte und verspreche, ihre Medikamente zu nehmen. Sie wolle nicht in ein Wohnheim, sondern zu ihrer Mutter, bis sie eine eigene Wohnung gefunden habe.
48II.
49Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung.
50Die inzwischen seit drei Jahren und knapp drei Monaten vollstreckte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist weder für erledigt zu erklären noch ist ihre Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, §§ 67e, 67d Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB.
511.
52Es ist nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen, § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz StGB.
53a)
54Die Untergebrachte leidet wie schon bei Begehung der Anlasstat an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0) als Defektzustand i.S.d. §§ 20, 21 StGB. Zu dieser im Anlassverfahren vom Sachverständigen M. gestellten und mit dem Anlassurteil festgestellten Diagnose kommen übereinstimmend auch alle Behandler während des Maßregelvollzugs im Zentrum für Forensische Psychiatrie K. und in der A.-Klinik R. sowie der aktuell beauftragte Sachverständige G..
55b)
56Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Gefahr der Begehung von im Sinne des § 63 StGB erheblichen Taten inzwischen sicher weggefallen wäre. Dabei ist es unerheblich, ob die Wahrscheinlichkeit, mit der erhebliche Straftaten voraussichtlich begangen werden, geringer geworden ist. Erledigung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz StGB ist vielmehr nur anzuordnen, wenn in Bezug auf erhebliche Straftaten überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 Ws 284/21, Rn. 31, juris; Peglau in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl. 2022, § 67d, Rn. 51 m.w.N.; BT-Drucksache 15/2887, S. 14 f.; soweit dem Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2018 (III-3 Ws 170/18, Rn. 34, juris) etwas anderes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten).
57Danach ist die Gefährlichkeit der Betroffenen jedenfalls nicht sicher vollständig entfallen. Selbst unter Berücksichtigung der einschränkenden Angaben des Sachverständigen im Anhörungstermin besteht nach wie vor mindestens die Möglichkeit, dass sie infolge der fortbestehenden Erkrankung auch Körperverletzungsdelikte begeht. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Gefährlichkeit Bezug genommen.
582.
59Die weitere Vollstreckung der Unterbringung erweist sich entgegen dem angefochtenen Beschluss auch nicht als unverhältnismäßig, § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz StGB.
60Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12, juris; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – III-3 Ws 471/17, Rn. 21, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 Ws 284/21, Rn. 38, juris). Ausgehend von dem gesetzlich in § 67d Abs. 2, Abs. 6 StGB aufgestellten abgestuften Prüfungsprogramm ist einer ggf. abnehmenden Gefährlichkeit des Untergebrachten dabei bei einer Unterbringungsdauer bis zu sechs Jahren primär durch Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen. Eine Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz StGB dürfte demgegenüber vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Gefährlichkeit zwar eine Bewährungsaussetzung an sich noch nicht erlaubt, aber andere Gründe, beispielsweise eine unzureichende Behandlung, die weitere Unterbringung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Aber auch in solchen Fällen wird ggf. vorrangig nach dem Grundsatz der sog. integrativen Betrachtung eine Bewährungsaussetzung in den Blick zu nehmen sein (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 2 BvR 1614/23, Rn. 41, juris), weil die zur Verhältnismäßigkeit angestellten Erwägungen das Maß der bei einer Bewährungsaussetzung hinzunehmenden Gefahr beeinflussen können.
61In der Gesamtschau stellt sich der weitere Vollzug der Maßregel dabei nicht nur als immer noch erforderlich, sondern auch als nach wie vor verhältnismäßig dar, da weniger belastende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nicht genügen.
62a)
63Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist die von der Untergebrachten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter durch die zu erwartenden Straftaten bedroht sind und mit welcher Wahrscheinlichkeit, Rückfallgeschwindigkeit und ggf. Häufigkeit solche Straftaten zu erwarten sind. Abgestellt werden kann dabei lediglich auf erhebliche rechtswidrige Taten i.S.d. § 63 StGB. Auszugehen ist hier mit der Rechtskraft des Anlassurteils – entgegen der im angefochtenen Beschluss ausgeführten Zweifel – davon, dass auf der Grundlage des Anlassgeschehens eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades sowohl für die Begehung von erheblichen Bedrohungsdelikten als auch für die Begehung von schweren Brandstiftungs- und Tötungsdelikten bestand.
64Vorliegend besteht nach wie vor eine nennenswerte Gefahr der krankheitsbedingten Begehung von erheblichen Straftaten. Der Senat ist – entgegen dem angefochtenen Beschluss – überzeugt, dass mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades durchaus Straftaten zu erwarten sind, die über bloße Beleidigungen, einfache, in der Regel nicht mit einer erheblichen Traumatisierung verbundene Bedrohungen, oder einfache Sachbeschädigungen hinausgehen.
65aa)
66Nach der übereinstimmenden Einschätzung der Maßregelvollzugsklinik und des Sachverständigen G., der sich der Senat anschließt, besteht bei der Untergebrachten aufgrund der fortbestehenden, wenngleich derzeit nicht handlungsleitenden Wahnsymptomatik und der insoweit noch nicht ausreichenden Krankheitseinsicht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie die für ihre psychische Stabilität erforderliche Medikation außerhalb der Maßregelvollzugsklinik binnen kurzer Zeit absetzen wird, so dass ihre psychische Erkrankung in einem Zeitraum von einigen Monaten bis zu einem Jahr wieder exazerbiert und sie in einen Zustand gerät, der ihrem Zustand zur Zeit der Anlasstat gleicht. Dieser Beurteilung steht ihre wiederholte Beteuerung, ihre Medikamente zuverlässig und lebenslang einzunehmen, nicht entgegen. Denn gegen die Verlässlichkeit dieser Absichtsbekundung sprechen – mit dem Sachverständigen G. – das wiederholte Absetzen der Medikamente in der Vorgeschichte und die auch von der Klink geteilte Einschätzung, dass es sich bei der derzeit zuverlässigen Einnahme der Medikamente zunächst nur um eine Anpassungsleistung handelt, ohne dass diese auf wirklicher Einsicht oder innerer Motivation beruht. Ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ist daher zu erwarten, dass die Untergebrachte, wäre sie auf sich allein gestellt, wieder in einen dann auch handlungsleitenden Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn verfällt, in dem sie andere Menschen aus ihrer näheren Umgebung krankheitsbedingt als feindselig empfinden und hierauf auch impulsiv reagieren wird.
67bb)
68Es kann dahinstehen, ob dem Sachverständigen G. darin zu folgen ist, dass in diesem Zustand die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Körperverletzungsdelikten im Rahmen einer bloßen Möglichkeit anzusiedeln ist. Für seine im Anhörungstermin insoweit geäußerte Einschätzung mag sprechen, dass Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit Dritter bis zum Anlassgeschehen trotz der langjährigen Erkrankung der Untergebrachten nicht bekannt geworden sind. Umgekehrt sind zur Vorgeschichte des Anlassgeschehens aber durchaus aggressive Verhaltensweisen der Untergebrachten wie das Urinieren in Richtung von Polizeibeamten und der versuchte Angriff auf Pflegepersonal in der Klink festgestellt. Für eine fundierte Prognose, ob – ausgehend von den hinzunehmenden (und zur Überzeugung des Senats auch zutreffenden) Feststellungen des Anlassurteils nach wie vor – körperliche Angriffe von der Untergebrachten zu erwarten sind, wäre auch eine nähere Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Einschätzung des dem Sachverständigen M. folgenden Anlassurteils erforderlich, das seine Beurteilung nachvollziehbar maßgeblich auch auf das von der Verurteilten begangene – wegen Rücktritts straflose – versuchte Tötungs- und Brandstiftungsdelikt stützt. Dies bedarf jedoch derzeit keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, sollte aber Gegenstand künftiger Prognoseerwägungen durch Behandler, Sachverständige und die Strafvollstreckungskammer sein.
69cc)
70Es drohen von der Verurteilten deswegen auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen von einem im Sinne des § 63 StGB erheblichen Schweregrad. Weder aus dem Sachverständigengutachten des G. noch aus den Stellungnahmen der Maßregelvollzugsklink ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die nach wie vor von der Untergebrachten zu erwartenden Bedrohungstaten nicht denselben Schweregrad erreichen wie bei der Anlassverurteilung. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass sich die insoweit rechtskräftig festgestellte erhebliche Gefahr seither nennenswert verringert hat.
71dd)
72Auch besteht weiterhin eine mindestens gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung von schweren Brandstiftungsdelikten, die auch zum Tode anderer Menschen führen können. Auch insoweit ist zunächst – entgegen anderslautender Erwägungen im angefochtenen Beschluss – von der rechtskräftig festgestellten Gefahr der Begehung solcher Delikte auszugehen. Dabei ist von den bestandskräftigen Feststellungen im Anlassurteil auszugehen. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass diese Feststellungen entgegen der Strafvollstreckungskammer im Zusammenhang mit den von der Untergebrachten gegenüber der Polizei gemachten Angaben, die im Anlassurteil festgestellt sind, durchaus nachvollziehbar sind. Soweit der Sachverständige G. von dieser Einschätzung im Anhörungstermin vermeintlich abgerückt ist, betrifft dies nur die unzutreffende rechtliche Bewertung seitens der Strafvollstreckungskammer. In der Sache bejaht er ausdrücklich weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Verhalten wie im Anlassurteil festgestellt. Damit besteht aber tatsächlich die Erwartung auch von schweren Brandstiftungsdelikten. Soweit die Strafvollstreckungskammer darauf abstellt, es habe sich vorliegend nur um eine Sachbeschädigung gehandelt, geht dies in zweierlei Hinsicht fehl. Zum einen scheidet eine Sachbeschädigung im Rahmen des Anlassgeschehens schon deswegen aus, weil nicht festgestellt ist, dass es sich um fremde Prospekte handelte. Zum anderen ist ein Sachverhalt festgestellt, der rechtlich als Rücktritt vom Versuch eines Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung gewertet wurde und zu werten ist. Auch wenn auf einen solchen Sachverhalt für sich genommen mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Tat keine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB gestützt werden kann, spricht bei einer aufgrund einer anderen Tat (hier: Bedrohung) angeordneten Unterbringung nichts dagegen, aus der wegen Rücktritts im Ergebnis straflosen Tat Rückschlüsse für die Gefahrenprognose zu ziehen, solange hierbei zugleich der Umstand des Rücktritts mitbedacht wird. Denn für die Gefahrenprognose ist nicht allein das Verhalten im Rahmen der Anlasstat von Bedeutung, wenngleich diesem naturgemäß hohes Gewicht zukommt. Vielmehr kann im Rahmen der Gefahrenprognose jedwedes Verhalten der Untergebrachten von Bedeutung sein, damit auch das Verhalten beim Anzünden der Prospekte.
73Mit dem Sachverständigen M. im Anlassverfahren und dem Sachverständigen G. ist der Senat daher der Auffassung, dass ein derartiges Verhalten – also das Entzünden von Gegenständen in einem Wohnhaus mit dem Ziel, dieses selbst in Brand zu setzen – nach wie vor mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei hängt es dann nur noch vom Zufall ab, ob das Entzünden der Gegenstände wie im Rahmen des im Anlassurteil festgestellten Geschehens folgenlos bleibt oder aber das wahnbedingt mit natürlichem Vorsatz gefasste Ziel der Inbrandsetzung des ganzen Hauses (und hierdurch die Tötung eines Menschen) erreicht. Auch der festgestellte Rücktritt von diesem versuchten Delikt spricht aufgrund der konkreten Umstände des Geschehens nicht gegen eine solche Prognose. Denn die Verurteilte ist lediglich dadurch zurückgetreten, dass sie dem Geschehen freien Lauf ließ, sich das von ihr entfachte Feuer jedoch aufgrund der konkreten Umstände als untauglich herausstellte, das Haus in Brand zu setzen und sie einen weiteren, ihr nicht ausschließbar möglichen Versuch der Entzündung nicht unternommen hat. Im Ergebnis ist damit aber zu erwarten, dass sie auch künftig nach wahnbedingter Entzündung von Gegenständen dem Geschehen freien Lauf lässt.
74b)
75Demgegenüber ist die Vollzugsdauer zu berücksichtigen. Die bisherige Vollzugsdauer von knapp über drei Jahren ist zwar unter Berücksichtigung der abgestuften Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB absolut gesehen noch überschaubar. Sie ist allerdings angesichts der Strafandrohung des § 241 Abs. 2 StGB für das allein festgestellte rechtswidrige Anlassdelikt der Bedrohung von maximal zwei Jahren vorliegend schon von nennenswertem Gewicht. Jedenfalls angesichts der neben den zu erwartenden Bedrohungsdelikten weiterbestehenden Gefahr von schweren Brandstiftungs-, Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten fällt diese Dauer aber noch nicht so entscheidend ins Gewicht, dass sie den weiteren Vollzug der Maßregel als unverhältnismäßig erscheinen ließe.
76c)
77Weiter zu berücksichtigen sind hier insbesondere das Behandlungsangebot, der weiter zu erwartende Behandlungsfortschritt, die bereits erfolgte zunehmende Gewährung höherer Freiheitsgrade und die bereits laufenden konkreten Vorbereitungen auf noch höhere Freiheitsgrade.
78Der Untergebrachten wurde durchgehend eine von ihr angenommene auf ihre Erkrankung und ihre Person zugeschnittene Behandlung und Therapie zuteil, von der sie auch schon erheblich profitiert hat. Ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen G. ist dabei auch zu erwarten, dass sich ihr Zustand bei fortgesetzter Behandlung weiter stabilisieren wird. So beschreibt der Sachverständige die Erkrankung bei konsequenter pharmakologischer Therapie als im Prinzip gut behandelbar und zeigt die bereits erreichte Stabilisierung auf. Weiter zu arbeiten ist therapeutisch am Krankheitsverständnis und der Verantwortungsübernahme, ohne dass Gesichtspunkte ersichtlich wären, dass es der Untergebrachten nicht gelingen könnte, ihre diesbezüglichen inneren Einstellungen im weiteren Therapieverlauf ändern zu können. Auch ergibt sich aus dem Gutachten, dass künftig der Erprobung der Medikamentencompliance unter zunehmenden Freiheitsgraden eine hohe Bedeutung zukommt.
79Die Klinik hat in der Zwischenzeit erfolgreich erhebliche Lockerungen erprobt, so dass die Untergebrachte aus dem klassischen Maßregelvollzug in den integrierten Maßregelvollzug einer allgemeinpsychiatrischen Klinik überführt werden konnte und dort Alleinausgang wahrnimmt. Auch hat die Klinik bereits im Austausch mit der Untergebrachten und den Sozialbehörden erhebliche Anstrengungen unternommen, weitere Lockerungen in Richtung Langzeitbeurlaubung anzustoßen, die schlussendlich in eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung münden können und sollen.
80Der Senat bemerkt insoweit lediglich ergänzend, dass diese Bemühungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit konsequent fortzusetzen und umzusetzen sein werden.
813.
82Eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB kommt derzeit ebenfalls noch nicht in Betracht.
83Nach Einschätzung der Klinik und des Sachverständigen G., der sich der Senat anschließt, ist noch nicht zu erwarten, dass allein durch Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht die weiter erforderliche, zuverlässige Einnahme der Medikamente durch die Untergebrachte sichergestellt werden kann. Darüber hinaus fehlt es noch an einzelnen Maßnahmen im Hinblick auf die Organisation des sozialen Empfangsraums. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann die Untergebrachte – entgegen ihrem diesbezüglich geäußerten Wunsch – nicht dauerhaft in der kleinen Einzimmerwohnung ihrer Mutter leben. Dies mag für einen Übergangszeitraum im Rahmen von Beurlaubungsmaßnahmen denkbar erscheinen. Vorbehaltlich der dabei noch zu gewinnenden Erkenntnisse erscheint eine von einer psychisch kranken und einer pflegebedürftigen Frau bewohnte Einzimmerwohnung in einem Seniorenheim schon deswegen nicht für eine dauerhafte Wohnsitznahme der Untergebrachten geeignet, weil es ihr dort an jedweder Möglichkeit zum Rückzug fehlen würde.
844.
85Es ist keine das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen verletzende Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e StGB festzustellen, da die Strafvollstreckungskammer den angefochtenen Beschluss innerhalb der Überprüfungsfrist getroffen hat und sich das Verfahren vor dem Senat naturgemäß an diese Entscheidung anschließt. Dessen ungeachtet ist zudem festzustellen, dass auch im Beschwerdeverfahren keine vermeidbaren Verzögerungen eingetreten sind und der Senat unmittelbar im Anschluss an die verlängerte Frist zur Stellungnahme für die Untergebrachte entschieden hat.
865.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl. 2025, § 473 Rn. 14,15).
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Referenzen
- 3 Ws 16/24 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 66/17 1x
- 1 Ws 284/21 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 170/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 442/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 471/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1614/23 1x (nicht zugeordnet)