Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 132-135/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos, soweit durch diesen die Anträge des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über ein therapeutisches Angebot für den Betroffenen - etwa in der Sozialtherapeutischen Anstalt Euskirchen oder der Langstrafenabteilung der Antragsgegnerin - und über die Unterbringung des Betroffenen im offenen Vollzug sowie die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen erneut zu entscheiden, abgewiesen worden sind.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Regelungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024 betreffend seine Nichtverlegung in den offenen Vollzug sowie seine Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt rechtwidrig waren, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen