Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 26/26
Tenor
Das Berufungsverfahren wird formlos an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben.
1
G r ü n d e
2Auf den Antrag der Klägerin war das Berufungsverfahren an das Oberlandesgericht Köln formlos zurückzugeben.
3Die Klägerin hat die Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt.
4Der Vorsitzende des Senats beim Oberlandesgericht Köln hat das Verfahren unter ausdrücklichem Hinweis auf die Zuständigkeitsregelung in § 27a JuZuVO NW an das Oberlandesgericht Hamm formlos abgegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin in mehreren Schriftsätzen. Sie vertritt unter mehreren Gesichtspunkten die Auffassung, dass das Oberlandesgericht Köln zuständig sei. Unter anderem macht sie geltend, dass die Vorschrift von § 27a II JuZuVO so auszulegen sei, dass es für erstinstanzliche Verfahren, welche vor dem 01.07.2025 anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibe. Hierbei ist sie auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden des hiesigen Senats (nebst Nachweis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats) darauf, dass auch nach Auffassung des hiesigen Senats das Oberlandesgericht Hamm zuständig sein dürfte, verblieben.
5Ihrem Antrag auf Abgabe des Berufungsverfahrens war demnach stattzugeben. Bereits aus den Grundsätzen der Dispositionsmaxime folgt, dass ein Rechtsmittelführer einen Anspruch darauf hat, das von ihm eingeleitete Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht durchzuführen, bei welchem er das Rechtsmittel eingelegt hat und welches er trotz gerichtlichen Hinweises des Rechtsmittelgerichts auf die Unzuständigkeit als zuständig erachtet. Ausfluss der Dispositionsmaxime ist auch die Bestimmung der Parteien, in welchem Verfahren und wie lange im Instanzenweg prozessiert wird (vgl. Stein/Jonas/Kern, 23. Aufl. 2016, ZPO vor § 128 Rn. 161).
6Hierzu gehört auch die Bestimmung, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit/ein Berufungsverfahren geführt wird. Die Durchführung eines Rechtsmittels vor einem nach Auffassung des Rechtsmittelführers unzuständigen Rechtsmittelgericht gegen seinen ausdrücklichen Willen lässt sich hiermit nicht vereinbaren.
7Von einer Anhörung der Beklagten zur beabsichtigten Rückgabe hat der Senat nicht zuletzt aufgrund der Eilbedürftigkeit (laufende Rechtsmittelfristen) abgesehen.
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Referenzen
- § 27a JuZuVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27a II JuZuVO 1x (nicht zugeordnet)