Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 WF 46/15
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 46/15 = 70 F 1678/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 10.6.2015 gez. […], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In der Familiensache […], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] gegen Rechtsanwältin […], Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […], hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts
Seite 2 von 8 2 Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 9.6.2015 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Es geht um eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO. Die Antragsgegnerin wird vom Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, auf Abgabe einer Willenserklärung in Anspruch genommen. Die „Klage“ datiert vom 8.8.2012. Der Antragsteller möchte durch die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Abgabe zweier Willenserklärungen die Freigabe zweier beim Amtsgericht Mannheim hinterlegter Beträge, insgesamt 39.292,93 €, nebst Zinsen erreichen. Hierbei handelt es sich um den hälftigen Versteigerungserlös aus der Teilungsversteigerung zweier ehemals im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehender Wohnungen. Der zunächst beim Landgericht Bremen eingereichte Antrag ist nach Zuständigkeitsrüge der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27.1.2014 an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen zuständigkeitshalber verwiesen worden. Bereits mit Schriftsatz vom 27.12.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO für die Antragsgegnerin gestellt. Diesen Antrag hat er noch einmal im Juni 2014 unter Überreichung eines psychiatrischen Gutachtens vom 18.5.2013 wiederholt. Dieses von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. erstellte Gutachten ist vom Oberlandesgericht Oldenburg in dem dortigen Verfahren zur Geschäftsnummer 14 UF 51/12 im Mai 2013 eingeholt worden, da das Oberlandesgericht Oldenburg aufgrund der Schriftsätze und des persönlichen Eindrucks von der Antragsgegnerin Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hatte. Der Sachverständige hat die Beweisfrage, ob die Antragsgegnerin zur Führung der sie selbst betreffenden Verfahren über die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfüge, dahingehend beantwortet, dass die bei der Antragsgegnerin mit hoher Sicherheit vorliegende wahnhafte Erkrankung zu den psychiatrischen Erkrankungen
Seite 3 von 8 3 zähle, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten. Der Sachverständige schätzt die Antragsgegnerin als partiell nicht geschäftsfähig hinsichtlich aller Verfahren ein, die sich mit der Ehescheidung beschäftigen. Mit Beschluss vom 6.2.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen für die Antragsgegnerin Rechtsanwältin Walter als Prozesspflegerin gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 57 ZPO bestellt. Mit handschriftlichem Fax-Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 16.2.2015, hat die Antragsgegnerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 6.2.2015 ist nicht statthaft und daher zu verwerfen. 1. Zutreffend ist das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen davon ausgegangen, dass es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG handelt, so dass über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Die Bestellung des Prozesspflegers hat das Amtsgericht Bremen dementsprechend zu Recht auf § 57 ZPO gestützt. Diese Zwischenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht gesondert gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar. Sie unterliegt aber der Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die noch zu treffende Entscheidung in der Hauptsache. a) Durch die mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG erfolgte Inbezugnahme der ZPO- Vorschriften kann sich die Statthaftigkeit einer Beschwerde in einer Familienstreitsachen grundsätzlich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergeben. Da in § 57 ZPO nicht angeordnet ist, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, liegen die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Die Beschwerdebefugnis kann aber grundsätzlich auch auf § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützt werden. Hinsichtlich der Frage, ob sich in Ehe- und Familienstreitsachen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen allein aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder zusätzlich auch aus der Generalklausel des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergeben kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Dieser Streit ist allerdings durch den BGH mit
Seite 4 von 8 4 Beschluss vom 25.2.2015 (FamRZ 2015, 743 mit Anmerkung Seiler, FamRZ 2015, 837) dahingehend entschieden worden, dass gegen nichtinstanzbeendende Entscheidungen, die auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO ergehen, die sofortige Beschwerde nicht nur dann statthaft ist, wenn dies gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gesetzlich angeordnet ist, sondern auch dann, wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch abgelehnt worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat geht mit dem BGH davon aus, dass der Gesetzgeber die Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen nicht danach differenzieren wollte, ob sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO ergibt. Der BGH geht insofern zu Recht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus (BGH, a.a.O.). b) Die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen allerdings für die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde nicht vor. Denn § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass nur gegen die Ablehnung eines das Verfahren betreffenden „Gesuchs“ die sofortige Beschwerde eröffnet ist. Hier fehlt es an einem abgelehnten Gesuch der Antragsgegnerin. Nach der Regelung in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte statt, wenn es sich um eine die mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein Verfahrensgesuch zurückgewiesen worden ist. Eine von Amts wegen ergehende Entscheidung ist dagegen nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugänglich (vgl. MüKo/Lipp, a.a.O., § 567 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 567 Rn. 5). Bei dem Antrag auf Prozesspflegerbestellung gemäß § 57 ZPO handelt es sich um ein „Gesuch“ i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da unter letzterem ein Antrag zu verstehen ist. Die Entscheidung über die Bestellung eines Prozesspflegers setzt auch keine mündliche Verhandlung voraus (vgl. Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Auflage, § 57 Rn. 4); wenn dennoch – wie im vorliegenden Fall – vorab mündlich verhandelt worden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung (Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 567 Rn. 13; MüKo/Lipp, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rn. 8). Die Entscheidung über die Prozesspflegerbestellung ergeht zudem nur auf Antrag des Klägers; das Gericht wird somit nicht von Amts wegen tätig. Es fehlt aber an einem vom Amtsgericht
Seite 5 von 8 5 zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da dem Antrag des Antragstellers nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben worden ist. Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nur der Antragsteller bei Zurückweisung seines Gesuchs beschwert (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 567 Rn. 5). Ist seinem Gesuch dagegen stattgegeben worden, findet die sofortige Beschwerde, wenn sie nicht ausdrücklich gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen ist, nicht statt. Aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nach h.M. keine Beschwerdebefugnis für den Gegner, der beantragt hat, das Gesuch des Antragstellers zurückzuweisen oder eine getroffene Anordnung bei gleichgebliebenen Tatsachen wieder aufzuheben (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 32; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 567 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn. 9; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.3.2015 – 14 WF 140/14; OLG München, NZG 2014, 899; MüKo/Lipp, a.a.O., § 567 Rn. 13; ähnlich auch Jacobs in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 11). Hieraus folgt für die Beiordnung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO, dass diese einem Antrag stattgebende Zwischenentscheidung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar ist. Die Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ergeht im Falle des Stattgebens als unanfechtbare Verfügung und im Falle der Ablehnung als Beschluss. Letzterer ist nach h.M. mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO allein anfechtbar für den hierdurch beschwerten Antragsteller (MüKo/Lindacher, a.a.O., § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth, a.a.O, § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 57 Rn. 8; Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 57 Rn. 4; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.3.2015 – 14 WF 140/14; OLG München, NZG 2014, 899; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 57 Rn. 7). Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 13.3.2015 (Geschäftsnummer 14 WF 140/14), der ebenfalls die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens betrifft, die Auffassung vertritt, der Antragsgegnerin stehe gegen die Bestellung eines Prozesspflegers das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Senats ist § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht so zu verstehen, dass unter den Begriff „Gesuch“ auch der Antrag der Beklagtenseite auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Einrichtung einer Prozesspflegschaft im Sinne des § 57 ZPO zu subsumieren ist. Es besteht keine sich aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebende Notwendigkeit dafür, dem Beklagten einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Zwischenentscheidung gemäß § 57 ZPO zuzubilligen. Zum einen erfolgt eine
Seite 6 von 8 6 Prozesspflegerbestellung gemäß § 57 ZPO erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs an den hierdurch betroffenen Gegner. Dieser hat somit bereits im laufenden Verfahren Gelegenheit, den zur Antragsbegründung erhobenen Vortrag des Klägers zu erschüttern und gegebenenfalls eine (weitere) Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen vorzulegen. So hatte auch im vorliegenden Verfahren die Antragstellerin seit der erstmaligen Antragstellung durch die Klägerseite im Dezember 2013 über zwei Jahre Zeit, zu den den Antrag begründenden Ausführungen der Klägerseite substantiiert Stellung zu nehmen. Zum anderen unterliegt die Prozesspflegerbeiordnung nach § 57 Abs. 1 ZPO der inzidenten Prüfung im Verfahren über das Rechtsmittel des Beklagten gegen die Endentscheidung. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg in der vorerwähnten Entscheidung zu Recht ausführt, wird die beklagte Partei insoweit als prozessfähig angesehen und kann daher im eigenen Namen zur Klärung ihrer Prozessfähigkeit antragen. Das mit der Bestellung eines Prozesspflegers unter Umständen eine Rufschädigung verbunden ist, stellt auch kein Argument dar, um eine weite Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu befürworten. Dies gilt ebenso hinsichtlich der – wohl für jedes Verfahren - zutreffenden Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung unter Umständen zu Unrecht ergangen sein könnte. Durch die Rechtsmittelinstanz kann ebenso wie in einem gesonderten Beschwerdeverfahren über die Zwischenentscheidung die Berechtigung der Pflegerbestellung durch die erste Instanz überprüft werden. Der vom OLG Oldenburg vertretenen Auffassung steht nach Ansicht des Senats auch entgegen, dass die Eröffnung eines Rechtsmittels gegen die antragsgemäße Pflegerbestellung dem Zweck der Pflegerbeiordnung zuwiderlaufen würde, da diese gemäß § 57 Abs. 1 ZPO nur vorzunehmen ist, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, somit ein gewisses Eilbedürfnis für den Beginn bzw. die Fortsetzung des Klageverfahrens besteht. Die Auffassung des OLG Oldenburg, bei einer weiten Interpretation des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Sinne einer Beschwerdemöglichkeit für den Beklagten gegen eine Pflegerbeiordnung nach § 57 ZPO komme es zu keiner Verzögerung des Verfahrens, teilt der Senat nicht. Auch wenn ein derartiges Rechtsmittel gemäß § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung hat, wird doch zunächst über dieses Rechtsmittel durch das Beschwerdegericht zu entscheiden sein, ansonsten würden auch die verfassungsrechtlichen Erwägungen des OLG Oldenburg bezüglich eines effektiven Rechtsschutzes für den Beschwerdeführer ins Leere laufen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die Frage
Seite 7 von 8 7 der Statthaftigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bestellung eines von ihr unerwünschten Prozesspflegers ist höchstrichterlich nicht geklärt und wirft über den Einzelfall hinausgehende Fragen des innerprozessualen Rechtsschutzes auf. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthält und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet (BGH NJW-RR 2006, 1289; FamGKG KV 1912). Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
Seite 8 von 8 8 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. gez. Wever gez. Dr. Röfer gez. Küchelmann
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 WF 46/15 1x (nicht zugeordnet)
- 70 F 1678/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 57 Prozesspfleger 15x
- 14 UF 51/12 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 4x
- FamFG § 266 Sonstige Familiensachen 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 20x
- FamRZ 2015, 743 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2015, 837 1x (nicht zugeordnet)
- 14 WF 140/14 3x (nicht zugeordnet)
- NZG 2014, 899 1x (nicht zugeordnet)
- NZG 2014, 899 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- NJW-RR 2006, 1289 1x (nicht zugeordnet)