Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 VAs 6/17

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 VAs 6/17 B E S C H L U S S In der Justizverwaltungssache des … - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … gegen die Staatsanwaltschaft … - Antragsgegnerin - hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Wolter am 27. November 2017 beschlossen: I. Der Antrag des Antragstellers vom 25.09.2017 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. II. Der Antrag des Antragstellers vom 25.09.2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen. III. Der Antragsteller trägt die durch seinen Antrag verursachten Kosten. IV. Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

2 Gründe I. Mit Urteil vom 31.03.2017 wurde der Antragsteller vom Landgericht Bremen im Verfahren zum Az. … freigesprochen und das Landgericht hat mit diesem Urteil eine Grundentscheidung hinsichtlich der Entschädigungspflicht nach dem StrEG getroffen. Mit Antrag vom 25.09.2017 beantragt der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 23 EGGVG, die Staatsanwaltschaft … als Antragsgegnerin zur Auskunft über den Verbleib im Rahmen des vorstehend genannten Verfahrens beschlagnahmter Gegenstände (Antrag zu a.) und zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Antragsteller (Antrag zu b.) sowie dazu zu verpflichten, ihn nach § 10 Abs. 1 StrEG zu belehren und ihm eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ab Zustellung der Belehrung einzuräumen (Antrag zu c.). Der Antragsteller beantragt weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diese Belehrung bis zum 29.09.2017 zu erteilen. II. Der Antrag des Antragstellers vom 25.09.2017 auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen. 1. Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen vom 25.09.2017 zu a. und zu b. eine Auskunft über den Verbleib der im Strafverfahren beschlagnahmten Gegenstände sowie deren Herausgabe begehrt, ist ein Antrag nach § 23 EGGVG unzulässig, da ein anderweitiger Rechtsbehelf vorrangig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach den §§ 23, 25 EGGVG nur dann zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten berufen, wenn nicht die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (siehe § 23 Abs. 3 EGGVG). Gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe im Strafverfahren beschlagnahmter Gegenstände nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 111o Abs. 2 StPO herbeigeführt werden. Ein Antrag nach § 23 EGGVG ist daher hier unzulässig. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 25.09.2017 auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG über seinen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Belehrung des Antragstellers nach § 10 Abs. 1 StrEG (Antrag zu c.) war mangels individueller Klagebefugnis als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller insoweit bereits nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG das Bestehen eines subjektiven Rechts geltend machen konnte. § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft einen Berechtigten, dessen Entschädigungsansprüche nach dem StrEG rechtskräftig festgestellt sind, über sein Recht auf

3 Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG zu belehren hat sowie über die für diesen Antrag geltende Frist von sechs Monaten. Die Bestimmung zur Belehrung über die Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG regelt keinen individuellen gegen die Staatsanwaltschaft durchzusetzenden Anspruch auf Vornahme dieser Belehrung, sondern es wird die Belehrung in dieser Vorschrift als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs geregelt (siehe § 10 Abs. 1 S. 4 StrEG). Wird die Belehrung nicht erteilt, führt dies dazu, dass die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nicht zu laufen beginnt. Die Befürchtung des Antragstellers, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Belehrung unterlassen werden würde, um dem anwaltlich vertretenen Antragsteller später die Entbehrlichkeit einer solchen Belehrung und den Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entgegenzuhalten, gehen ins Leere und ist mit der eindeutigen Aussage des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Ein individuell durchzusetzender Anspruch auf Vornahme der Belehrung ist daraus nicht herzuleiten, so dass der Antrag zu c. bereits als unzulässig zu verwerfen ist; daher kommt auch der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 3. Die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach erfolglosem Antrag nach § 23 EGGVG ergibt sich aus dem KV GNotKG Nr. 15301 (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 30 EGGVG Rn. 1) und war im Tenor lediglich klarstellend aufzuführen. 4. Die Wertfestsetzung entspricht dem Regelwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Wolter

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen