Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 VA 1/19

- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 VA 1/19 B e s c h l u s s In der Justizverwaltungssache betreffend die Teilnahme des Beteiligten zu 1) am automatisierten Grundbuchabruf- verfahren Beteiligte: 1) Notar […] 2) die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen […] hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte am 31.05.2019 beschlossen: I. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 07.01.2019 wird zurückgewiesen. II. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I.

Seite 2 von 5 2 Der Beteiligte zu 1), Rechtsanwalt und Notar mit Amtssitz in Berlin, wendet sich gegen den Widerruf der Berechtigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabruf- verfahren im Land Bremen durch die Beteiligte zu 2). Mit Bescheid vom 03.01.2013 wurde dem Beteiligten zu 1) die Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren im Land Bremen erteilt. In der Folgezeit tätigte der Beteiligte zu 1) keine Grundbuchabrufe. Mit Schreiben vom 11.09.2018 teilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid über die Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren für das Land Bremen zu widerrufen, da er in der Zeit vom 03.01.2013 bis zum 11.09.2018 keinen Grundbuchabruf vorgenommen habe. Mit Schreiben vom 17.09.2018 widersprach der Beteiligte zu 1) dem Widerruf der Zu- lassung zur Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabruf- verfahren des Landes Bremen, da er kurzfristig einen Grundbuchauszug für seine Mandanten benötige. Mit Beschluss vom 14.12.2018 widerrief die Beteiligte zu 2) die Zulassung zur Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren des Landes Bremen vom 03.01.2013. Zur Begründung führte sie aus, dass keine Grundbuchabrufe vorgenommen worden seien und damit das Interesse des Beteiligten zu 1) an der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren nicht dargelegt sei. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, dass er als Notar gem. § 133 Abs. 2 S. 2 GBO uneingeschränkt auskunftsberechtigt sei und § 133 GBO keine Mindestanzahl von Abrufen vorsehe. Auch spreche der mit der Einrichtung und dem Abruf verbundene Kostenaufwand regelmäßig für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses beim Antragsteller. Darüber hinaus müsse er gem. § 43 GBV sein Interesse am automatisierten Datenabruf nicht darlegen, dies werde aufgrund seiner Tätigkeit vermutet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der zulässige Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beteiligte zu 2) hat durch den angefochtenen Bescheid zu Recht die dem Beteiligten zu 1) erteilte Genehmigung zur Teilnahme am uneingeschränkten

Seite 3 von 5 3 automatisierten Grundbuchabrufverfahren des Landes Bremen widerrufen. Eine Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist nach § 133 Abs. 3 S. 1 GBO zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 2 derselben Vorschrift genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Gem. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 ist unter anderem Voraussetzung der Genehmigung, dass der automatisierte Grundbuchabruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Beteiligten zu 1) zur Begründung seines Antrags nicht erfüllt. Der automatisierte Grundbuchabruf im Lande Bremen ist für den Beteiligten zu 1) weder wegen der Vielzahl der Übermittlungen noch wegen besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. a. Für die Prüfung, ob die Voraussetzung der Vielzahl der Übermittlungen im Sinne des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 1. Alt. GBO vorliegt, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 – 15 VA 3/17, juris Rn. 11). Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen ist, erfordert dabei eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen. Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, kann angenommen werden, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 12). Da der Beteiligte zu 1) in der Zeit vom 03.01.2013 bis zum 11.09.2018 keine Grundbuchabrufe in Bremen getätigt hat, war die Voraussetzung der Vielzahl von Übermittlungen in der Vergangenheit nicht erfüllt. Da der Antragsteller seinen Amtssitz und seinen Amtsbezirk als Notar in Berlin hat und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass die Zahl der Grundbuchabrufe steigen wird, ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass er Grundbuchabrufe in Bremen über Einzelfälle hinaus vornehmen wird. Die Stellung des Beteiligten zu 1) als Notar rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung. Denn die generelle Zulassung von Notaren zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren würde dazu führen, dass § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO für Notare nicht mehr gilt. Dies wäre mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber der in dieser Bestimmung geregelten Zulassungsvoraussetzung beimisst, nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06 2017 – IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 15).

Seite 4 von 5 4 b. Die besondere Eilbedürftigkeit der Datenübermittlung gem. § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2. Alt. GBO liegt dann vor, wenn die Grundbuchauskunft über den Einzelfall hinaus in regelmäßig wiederkehrenden Fällen in einem so hohen Maß dringlich ist, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten unzumutbar erscheint. Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. Denn dies ist bei allen in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO genannten Stellen und Personen der Fall. Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d.h. gesteigerte Eilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Möglichkeit, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus; anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 19.092017 – 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2016 – 6 VA 2/16, juris Rn. 4). Insbesondere entspricht es nicht dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, sich die Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren quasi als eine Art Geschäftsausstattung auf Vorrat zuzulegen, um davon irgendwann in einem besonderen Einzelfall Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 – 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2016 – 6 VA 2/16, juris Rn. 4). Auch hier gilt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beteiligte zu 1) in Zukunft wiederkehrend und in so hohem Maße dringlich Grundbuchauskünfte benötigen wird, dass die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim zuständigen Grundbuchamt unzumutbar wäre. Die früher als weiterer Aspekt diskutierte und auch vom Beteiligten zu 1) angeführte Kostenhürde für den Zugang ist durch die Reform des Kostenrechts in Form des ERVGBG vom 11.08.2009, das die Genehmigungs- bzw. Einrichtungsgebühr vollständig aufgehoben hat, beseitigt worden. Die Kosten der technischen Ausrüstung können in diesem Zusammenhang praktisch nicht berücksichtigt werden, da die notwendige IT-Ausstattung ohnehin in nahezu jedem Büro vorhanden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 – 15 VA 3/17, juris Rn. 13). 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

Seite 5 von 5 5 3. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG für die Zulassung der Rechtsbe- schwerde liegen nicht vor. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kunte

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