Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 WF 298/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
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Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen von § 120 Abs. 4 ZPO bejaht. Zwar sind Lebensversicherungen unzweifelhaft als Vermögen iSd § 115 Abs. 3 ZPO im Rahmen der Schongrenzen von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen (BGH JurBüro 2010, 602), so dass dem Beschwerdeführer vom Amtsgericht in der ursprünglichen Entscheidung des Richters vom 10.2.2011 zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, da ausweislich der schon damals in den Akten befindlichen Belege ein Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 11.593,78 EUR bestand. § 120 Abs. 4 ZPO setzt jedoch eine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Anschluss an die Bewilligung voraus (OLG Bamberg FamRZ 1003, 119; LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 123), an der es hier fehlt. Die Vorschrift dient insoweit nicht der Überprüfung und Korrektur von ursprünglichen fehlerhaften Entscheidungen (OLG Köln FamRZ 1987, 962; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1145; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., 2012, § 120 ZPO Rn. 24).
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Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann schließlich auch nicht aus dem Umstand resultieren, dass sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung inzwischen seit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe um ca. 2.900,- EUR erhöht hat. Der Senat teilt die Auffassung, dass die durch regelmäßige Zahlungen des Antragstellers erhöhten Rückkaufwerte keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse iSd § 120 Abs. 4 ZPO darstellen, weil andernfalls die Zahlungen auf die Lebensversicherung im Ergebnis als Raten zur Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe gelten würden, was die ursprüngliche Bewilligung ohne Ratenzahlung aushöhlen würde (OLG Koblenz FamRZ 2011, 931; Wrobel/Sachs in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., 2012, Rn. 390).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 51 F 201/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 76 Voraussetzungen 2x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 4x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1003, 119 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1987, 962 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1999, 1145 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2011, 931 1x (nicht zugeordnet)