Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 266/17
Tenor
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Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.11.2017 (AZ: 479 F 7245/17 HK) wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, dass das Kind bis zum 21.2.2018 nach Polen zurückzuführen ist.
Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht bis zum 21.2.2018 nach Polen zurück, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A, geboren am XX.XX.200X, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Entsprechend wird der erstinstanzliche Beschluss vom 23.11.2017 in der Weise abgeändert, dass der Verfahrenswert auch für die erste Instanz auf 5.000,-- € festgesetzt wird.
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Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf den Beiordnungsantrag, wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
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Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst vollumfänglich auf die ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das minderjährige Kind A in dem vor dem Amtsgericht Stadt1 in Polen geführten Sorgerechtsverfahren (AZ: ...) von einer vom Gericht bestellten Person, Vormund für Familien- und Minderjährigeangelegenheiten, Magister B angehört wurde. Die Anhörung fand im Haushalt der Mutter statt. Am Ende des Berichts heißt es: "Während der Ermittlung war A bei der Mutter und machte Hausaufgaben mit ihrem Lebensgefährten. Über den Vater sprach sie positiv, und gab an, dass sie sich in seinem Haus besser und sicher fühlt, hat dort ihre Kolleginnen. In dem Wohnort seiner Mutter hat sie auch Kolleginnen." Zu ergänzen ist darüber hinaus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters in Polen mit E-Mail vom 21.11.2017 im Namen des Vaters bestätigt hat, dass der Antrag auf das Strafverfahren in Polen zurückgezogen werde, sollte sich das Kind in Polen befinden.
Mit Beschluss vom 24.112017 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Geschäftsnummer 479 F 7245/17 HK beschlossen:
I. "Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geboren am XX.XX.200X, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Polen zurückzuführen.
II. Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Polen zurück, ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person, zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.
III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass gegen sie im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,-- € sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.
IV. Zum Vollzug von II. wird angeordnet:
1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden.
3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.
4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt
6. Das Jugendamt der Stadt2 ist verpflichtet,
a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A, geboren am XX.XX.200X, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,
b) das Kind A nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
V. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der vollstreckungs- und Rückführungskosten zu tragen."
Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 29.11.2017 per Empfangsbekenntnis. Unter dem 13.12.2017 ging die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluss bei dem Amtsgericht ein. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin insbesondere geltend, das Sorgerecht des Vaters sei nicht im Sinne von Artikel 3 HKÜ durch die Entführung der Mutter verletzt worden, da dieser das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt habe; vielmehr habe er vor dem Wegzug der Mutter mit A kein Interesse an A gezeigt.
Insofern greife auch Artikel 13 Abs. 1 a) HKÜ ein, da der Vater sein Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt habe. Einer Rückführung des Kindes nach Polen stehe aber auch Artikel 13 Abs. 1 b) HKÜ entgegen, denn eine Rückführung würde nach Auffassung der Antragsgegnerin vorliegend mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen. Zum einen sei der Vater suchtmittelabhängig und habe keine Schutzmaßnahmen in Polen nachgewiesen. Zum anderen drohe A bei Rückkehr nach Polen eine Heimunterbringung, da die Mutter bei der Einreise aufgrund der Strafanzeige des Vaters sofort verhaftet werden würde. Ferner gehe mit der Trennung As von der Hauptbezugsperson wegen drohender Inhaftierung der Mutter und wegen voraussichtlicher Umsetzung des Beschlusses des polnischen Amtsgerichts vom 22.2.2017 eine Kindeswohlgefährdung einher. Zudem bestehe Suizidgefahr des Kindes. A habe nach der Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung eine heftige Verzweiflungsreaktion gezeigt. Schließlich spreche gegen eine Rückführung nach Polen die Vorschrift des Artikel 13 Abs. 2 HKÜ, nach der von einer Rückführung abzusehen ist, wenn sich das Kind der Rückführung bzw. Rückgabe widersetzt. A habe deutlich ihren Willen bekundet, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen, sondern in Deutschland leben zu wollen. Der Wille As sei zu respektieren. Sie sei auch alt genug, um einen eigenen Willen ausbilden zu können. Die Äußerungen des Kindes deckten sich auch mit den Inhalten des Gutachtens der polnischen Psychologin vom 7.9.2016. Zudem hätte das Familiengericht trotz des Beschleunigungsgrundsatzes hinreichend Zeit gehabt, zur Anhörung im Termin einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um die Frage des authentischen Kindeswillens zu beleuchten. Letztendlich sei A integriert in ihrem sozialen Lebensumfeld in Deutschland, was ebenfalls einer Rückführung entgegenstehe.
Der Antragsteller und Kindesvater hat in der Beschwerde vorgetragen, sein Sorgerecht sei im Sinne des Artikel 3 HKÜ verletzt worden durch die Entführung des Kindes nach Deutschland durch die Mutter, immerhin sei in Polen bereits ein Sorgerechtsverfahren anhängig gewesen, als sich die Mutter zum Wegzug nach Deutschland entschlossen habe. Insofern greife auch Artikel 13 Abs. 1 a) HKÜ nicht ein. Jedenfalls habe er allein durch das Zuwarten mit seinem HKÜ-Antrag in keinem Fall konkludent das Verbleiben As in Deutschland bei der Mutter genehmigt. Ihm sei die Verfahrensführung insbesondere dadurch erschwert worden, dass die Mutter versucht habe, ihren Aufenthalt zu verschleiern, indem sie dem polnischen Gericht gegenüber zunächst eine Adresse in Stadt3 angegeben habe. Auch sei nach Auffassung des Vaters mit einer Rückführung As nach Polen keine schwerwiegende Gefahr für das körperliche oder seelische Wohl für A verbunden. Zum einen habe die Mutter eine etwaige Suchtmittelabhängigkeit des Vaters in keiner Weise substantiiert dargelegt. A drohe auch keine Heimunterbringung bei einer Rückkehr nach Polen, da er, sollte A nach Polen zurückkehren, seinen Strafantrag gegenüber der Mutter wegen Kindesentführung sofort zurückziehen werde. Grundsätzlich gehe das HKÜ auch davon aus, dass die Wiederherstellung des Status quo ante dem Kindeswohl am besten entspricht und die unvermeidlichen Folgen einer mit der Rückführung verbundenen erneuten Aufenthaltsänderung und einer Rückkehr in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet nach der Systematik des HKÜ hinzunehmen seien. Zudem habe es die Mutter durch ihre widerrechtliche Selbsthilfe zu verantworten, dass A nunmehr in dieser Situation sei. Der Vater hat vorgetragen, die folgenden weiteren Vorkehrungen getroffen zu haben, um der Gefahr einer Schädigung des Kindes durch die Rückführung nach Polen entgegenzuwirken:
-Auszug aus dem Strafregister vom 12.1.2018, nach dem in der Strafkartei keine Eintragungen vorgenommen wurden;
-Bürgschaft seines Verfahrensbevollmächtigten in Polen, Herrn Rechtsanwalt C, dass der Vater keine Drogen nimmt;
-Erklärung der Psychologin D, dass sie mit A eine regelmäßige Psychotherapie vornehmen werde, sobald A mit dem Vater in Polen zusammenlebt;
-Lebenslauf dieser Therapeutin;
-Erklärung des Vaters, dass er die Therapie ermöglichen werde und A sofort wieder ihren Hobbies nachgehen könne;
-Bescheinigung des Schuldirektors der Schule, auf der A bis zu ihrem Wegzug unterrichtet wurde, dass sie dort wieder unterrichtet werden könne.
Im Hinblick auf die Frage eines möglichen Widersetzens im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 HKÜ trägt der Vater vor, er halte den Willen As für beeinflusst, zumal sie gesagt habe, sie habe schon vor dem Wegzug nach Deutschland gehen wollen. Seiner Wahrnehmung nach habe A vor der Entführung nach Deutschland keinerlei Bezug dorthin gehabt. Was die Vorstellung As im Universitätsklinikum Stadt2 und den Arztbericht vom 6.12.2017 angehe, so sei zu berücksichtigen, dass die Anamnese im Wesentlichen vom Stiefvater beeinflusst worden sei, der zum einen zunächst die Lage erklärt, und zum anderen im weiteren Verlauf die Aussagen der Mutter und vor allem As weitestgehend übersetzt hat. A befinde sich offenbar in einem extremen Loyalitätskonflikt und habe sich möglicherweise aus Verzweiflung auf die Seite der Mutter geschlagen. Wenn man aber berücksichtige, welche Aussage A seinerzeit im Sorgerechtsverfahren in Polen gegenüber der dortigen Vertrauensperson geäußert hat, so sei diesem jetzt geäußerten Willen As weniger Bedeutung beizumessen.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt hatten auch in zweiter Instanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensbeiständin hat in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass es sinnvoll sei, wenn die Mutter zusammen mit dem Kind nach Polen gehe, damit dort das Sorgerechtsverfahren geführt werden könne. Umgangskontakte mit dem Vater seien in diesem Fall sofort zu organisieren.
Der Senat hat allen Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zum Beschwerdevorbringen als auch zum Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung gegeben.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist zulässig gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen seit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung gewahrt worden (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG). Zudem ist die Antragsgegnerin auch beschwerdebefugt im Sinne von § 40 Abs. 2 S. 3 IntFamRVG.
Die Beschwerde der Mutter ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat vielmehr das Familiengericht die Rückgabe von A bzw. Rückführung des Kindes nach Polen und eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet (Art. 12 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 - HKÜ, § 44 IntFamRVG).
Der Senat folgt, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, vollumfänglich im Ergebnis und der wesentlichen Begründung nach der erstinstanzlichen Entscheidung und macht sich die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu Eigen.
Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde darauf stützt, vorliegend sei das Sorgerecht des Vaters nicht verletzt worden, da dieser das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt habe, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts zu den Voraussetzungen des Artikel 3 Abs. 1 b) HKÜ verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für eine tatsächliche Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsteller auch spricht, dass in Polen zum Zeitpunkt der Entführung bereits seit längerer Zeit ein Sorgerechtsverfahren anhängig war und die Beteiligten A im wöchentlichen Wechsel in ihrem jeweiligen Haushalt versorgt und betreut haben.
Auch was das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 13 Abs. 1 a) HKÜ angeht, überzeugen den Senat vollumfänglich die Ausführungen in der Entscheidung des Familiengerichts.
Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, eine Rückführung des Kindes A nach Polen wäre mit einer erheblichen Gefahr für das körperliche und/oder seelische Wohl As verbunden, folgt der Senat ebenfalls in vollem Umfang der Entscheidung des Familiengerichts und macht sich die Begründung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen von Artikel 13 Abs. 1 b) HKÜ zu Eigen. Insbesondere der Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass nur die Gefahr besonders schwerwiegender Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, Anlass geben könne, von einer Rückführung abzusehen, ist hervorzuheben. Das HKÜ geht grundsätzlich davon aus, dass die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor der Entführung bestand, dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Insofern sind die unvermeidlichen Folgen einer mit der Rückführung verbundenen erneuten Aufenthaltsänderung und einer Rückkehr in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet sowie die bisherigen sozialen Strukturen nach der Systematik des HKÜ hinzunehmen. Solcherlei schwerwiegende Gefahren, die über diese genannten unvermeidlichen Folgen der Rückführung hinausgehen würden, sind vorliegend nicht gegeben.
Selbst wenn man jedoch das Vorliegen einer solchen Gefahr annehmen würde, so hat der Antragsteller und Kindesvater spätestens im Beschwerdeverfahren hinreichende Vorkehrungen im Sinne von Artikel 11 Abs. 4 Brüssel IIa-VO vorgetragen und auch getroffen, um einen Schutz As nach ihrer Rückkehr zu gewährleisten. So hat er sich beispielsweise bereits um eine qualifizierte Psychologin gekümmert, die unmittelbar nach der Rückkehr As eine psychologische Begleitung und Therapie leisten könnte. Zudem hat er sichergestellt, dass A unmittelbar nach ihrer Rückkehr wieder in ihre alte Schule zurückkehren kann. Eine entsprechende Schulbescheinigung vom 14.11.2017 liegt vor. Den Bedenken der Mutter, dass A möglicherweise bei Rückkehr nach Polen eine Heimunterbringung drohe, ist er mit der Ankündigung entgegengetreten, bei einer Rückkehr As nach Polen seine Strafanzeige gegenüber der Mutter wegen Kindesentführung zurückzuziehen. Er hat einen Strafregisterauszug vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dort keinerlei Eintragungen vorgenommen wurden. Was seinen Drogenkonsum angeht, so hat er eine entsprechende Bürgschaft seines Rechtsanwalts vorgelegt. Ohnehin hat die Antragstellerin es nicht vermocht, substantiiert einen eventuellen Drogenkonsum des Vaters und mögliche - konkrete - Folgen für das Wohl des Kindes A darzulegen.
Schließlich geht der Senat auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens nicht davon aus, dass sich A im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 HKÜ der Rückgabe widersetzt und auch ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen.
Zwar besteht insoweit keine starre Altersgrenze, so dass auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. nur BVerfG FamRZ 2006, 1261 <1262f.>). Dabei ist auch von Bedeutung, ob das Kind in der Lage ist, die Bedeutung der Rückführungsentscheidung zu erfassen und sich mit verfestigtem Willen einer Rückführung zu widersetzen (Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage, Köln 2015, Art. 13 HKÜ Rn. 18 m.w.Nachw.).
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen, die Rückführung ausnahmsweise abzulehnen, nicht vor, denn diese sind von der Antragsgegnerin, die sich der Rückgabe widersetzt, nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt bzw. "nachgewiesen". So ist bereits festzuhalten, dass A erst X Jahre alt ist und sich ihr Wille, in Deutschland zu verbleiben, noch nicht verfestigt haben dürfte, weil er sich erst nach ihrem Wegzug von Polen nach Deutschland überhaupt gebildet hat. Zuvor, noch im September 2016 hatte sie gegenüber einer unabhängigen, amtlich bestellten Person, in der Art einer Verfahrensbeiständin, in Polen bekundet, lieber beim Vater leben zu wollen. Zwar hat A mittlerweile zum Ausdruck gebracht, das habe sie damals gesagt, weil der Vater ihr Geschenke versprochen habe; jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Befragung seinerzeit im September 2016 im Beisein und im Haushalt der Kindesmutter erfolgt ist und sie offenbar dennoch in der Lage war, positiv über ihren Vater zu sprechen. Trotz des Beiseins der Mutter hat sie bekundet, sich im Haus des Vaters "besser und sicher" zu fühlen, zumal sie dort auch ihre Kolleginnen (Freundinnen) habe. Insbesondere vor dem Hintergrund also, dass A diese Aussage in Anwesenheit der Mutter und in deren Haushalt getroffen hat, ist kaum davon auszugehen, dass die Aussage durch den nicht anwesenden Vater in irgendeiner Weise manipuliert worden wäre. Andererseits ist der nunmehr bekundete Wille in einer Situation entstanden, in der A ausschließlich unter dem Einfluss ihrer Mutter und ihres Stiefvaters steht und fast keinen Kontakt zum Vater hat. Die Zweifel, die der Senat vor diesem Hintergrund an der Authentizität des jetzt geäußerten Kindeswillens hat, können auch nicht durch den Vortrag und die Geschehnisse in der Universitätsklinik widerlegt werden, die aus dem Bericht der Uniklinik vom 6.12.2017 hervorgehen. Dort heißt es wörtlich: "A bestätigt die zuvor getätigten Angaben des Stiefvaters, dass sie nicht weiterleben wolle, wenn sie nach Polen müsse, (...)". Offenbar hat der Stiefvater im weiteren Verlauf der Anamnese weitestgehend übersetzt. Auf einen freien Willen As kann man jedenfalls nach dem Arztbericht vom 6.12.2017 nicht schließen.
Selbst wenn man aber den aktuellen Willen As als ihre derzeitige psychische Wahrheit annehmen wollte, so ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob sich As Wille darauf richtet, in Zukunft eher bei der Mutter als beim Vater leben zu wollen, denn diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht klären, sondern wird nach Rückkehr As nach Polen vom Familiengericht in Polen zu beantworten sein. Vielmehr geht es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage, ob A, im für sie günstigsten Fall begleitet durch ihre Mutter, nach Polen zurückkehrt, ob nun vorübergehend oder dauerhaft, damit das Sorgerechtsverfahren in Polen sinnvoll geführt werden kann. Dass die neunjährige A diese feine - rechtlich bedeutsame - Unterscheidung treffen kann, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar werden die Willensäußerungen As in einem Sorgerechtsverfahren in Polen von Bedeutung sein, ihrer Rückführung zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Sorgerechtsverfahrens in Polen stehen sie aber nicht entgegen.
Der Senat konnte eine Entscheidung in der Sache treffen, da eine hinreichende Ermittlungsgrundlage für eine auch am Kindeswohl orientierte Entscheidung gegeben war. Insbesondere war eine erneute Anhörung As, wie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen, im Beisein eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen nicht angezeigt, da der geäußerte Wille nur einen Aspekt unter mehreren zu berücksichtigenden Aspekten darstellt und der Kindeswille im Gesamtkontext zu sehen ist, der notwendigerweise von einem Sachverständigen mit zu beleuchten wäre, was im nach Art. 11 Abs. 1 HKÜ beschleunigt zu führenden HKÜ-Verfahren nicht möglich ist.
Auch von einer nochmaligen Anhörung der weiteren Beteiligten in zweiter Instanz hat der Senat abgesehen (§ 14 IntFamRVG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 FamFG). Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten: In erster Instanz wurden sämtliche Verfahrenshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt, alle notwendigen Anhörungen wurden vorgenommen, und es finden sich aussagekräftige Vermerke in der Akte. Im Beschwerdeverfahren hatten die Beteiligten hinreichend Gelegenheit, zu den jeweiligen Schriftsätzen Stellung zu nehmen. Insoweit der Schriftsatz des Vaters persönlich erst mit Verfügung vom 24.1.2018 an die übrigen Beteiligten geschickt wurde, waren die in dem Schriftsatz enthaltenen Angaben nicht entscheidungserheblich; vielmehr waren die wesentlichen Tatsachen und Belege bereits mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragen und vorgelegt worden.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG.
2. Die Festsetzung des Beschwerdewertes und die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung richten sich nach §§ 42 Abs. 2, 3, 55 Abs. 2, 3 FamGKG. Da § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG vorliegend nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht einschlägig ist, kommt in Verfahren nach dem HKÜ regelmäßig nur die Festsetzung des Auffangwertes in Betracht.
3. Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe gründet sich auf § 43 IntFamRVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG. Da der Senat in zweiter Instanz nicht noch einmal einen Termin zur Anhörung und Erörterung durchgeführt hat, bestand keine Notwendigkeit der Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten. Auch in der Beschwerdeerwiderung bzw. im Schriftsatz vom 19.1.2018 in Bezug auf den VKH-Antrag war ausgeführt worden, dass eine Beiordnung vor allem im Hinblick auf einen eventuellen Anhörungs- und Erörterungstermin erforderlich sei.
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Referenzen
- 79 F 7245/17 3x (nicht zugeordnet)
- IntFamRVG § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel 3x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- IntFamRVG § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen 1x
- FamRZ 2006, 1261 1x (nicht zugeordnet)
- IntFamRVG § 14 Familiengerichtliches Verfahren 2x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x
- IntFamRVG § 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x