Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 265/17

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Frankfurt am Main vom 03.11.2017 wird

aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main,

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zurückverwiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin trat im Januar 2009 mit einer Adoptionsvermittlungsstelle in Kontakt, um ein Kind in der Republik Haiti zu adoptieren. Am 21.04.2011 wurde sie von dieser darüber unterrichtet, dass die Adoption der A, geb. am XX.XX.2009, vermittelt werden könnte. Die Antragstellerin erteilte daraufhin einem in Stadt1, Republik Haiti ansässigen Rechtsanwalt Vollmacht, die Adoption vorzubereiten und ihre Rechte vor dem dortigen Gericht geltend zu machen.

Durch Urteil vom 16.06.2011 sprach das Friedensgericht Stadt2, Republik Haiti die Adoption aus. Am 07.07.2011 erteilte das Ministerium für soziale Angelegenheiten der Republik Haiti die Erlaubnis, dass die Antragstellerin das Kind adoptiert. Die Entscheidung wurde durch Urteil des Zivilgerichts in Stadt3, Republik Haiti am 10.09.2011 bestätigt.

Die Antragstellerin begehrte in einem vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt unter Az. …/13 geführten Verfahren, die in Haiti ausgesprochene Adoption anzuerkennen. Nachdem sie feststellte, dass die im Ausland ausgestellten Dokumente teilweise fehlerhaft waren und im Zuge der vom Friedensgericht Stadt2, Republik Haiti, protokollierten Zustimmung der Mutter weder eine Identitätsnummer der Ausweisdokumente noch ihre eigenhändige Unterschrift aufgenommen wurden, nahm sie ihren Antrag in jenem Verfahren mit Schreiben vom 28.04.2013 zurück. Die Antragstellerin überantwortete nachfolgend das Kind dem Jugendamt des Kreises Stadt4. Am 24.06.2013 erteilte sie vor dieser Behörde den Pflegeeltern eine auf die Beendigung des Pflegeverhältnisses bedingte Vollmacht, A rechtlich zu vertreten. Durch Schreiben vom 07.08.2017 teilte der Landkreis1 der Antragstellerin mit, dass das Kind in einer Pflegefamilie lebe und Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII erhalte. Zugleich wurde sie auf ihre Verpflichtung verwiesen, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt sie mit Antrag vom 25.04.2017 nunmehr, festzustellen, dass die durch das Urteil des Friedensgerichts in Stadt2, Republik Haiti am 16.06.2011 ausgesprochene Adoption gem. §§ 2, 1 AdWirkG nicht anerkannt wird.

Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 03.11.2017 als unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Nichtanerkennung einer Adoptionsentscheidung könne nicht auf das AdWirkG gestützt werden, dafür bestünde bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Jenes Gesetz bezwecke die Rechtssicherheit für das Kind, die jedoch über einen negativen Feststellungsantrag nicht erlangt werden könne. Auch die Verfahrensvorschriften des § 5 AdWirkG sprächen dafür, den von der Antragstellerin verfolgten Antrag als unzulässig zu erachten. Denn im Falle der Antragsabweisung, durch welche die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung ausgesprochen würde, stünde ihr gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zu. Ihr stehe lediglich offen, die im Ausland ausgesprochene Adoption aufzuheben zu lassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung bereits aus dem Wortlaut des § 108 Abs.2 S.3 FamFG wie auch des § 2 AdWirkG folge, dass auch die Feststellung beantragt werden könne, die ausländische Adoptionsentscheidung nicht anzuerkennen. Ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin stehe auch nicht deshalb in Frage, weil ein Aufhebungsverfahren betrieben werden könnte, denn dieses unterliege abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen und wirke nur für die Zukunft.

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption erachtet die Beschwerde für begründet. Sie verweist insoweit auf den offenen Wortlaut des § 2 AdWirkG. Eine abweichende Ansicht könne nicht auf die eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle der Abweisung eines negativen Feststellungsantrags gestützt werden.

II.

Die mit Blick auf §§ 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt nach § 69 Abs.1 S.2 FamFG zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Das Familiengericht hat vorliegend nicht in der Sache entschieden, sondern den Antrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Das gewählte verfahrensrechtliche Vorgehen ist vorliegend nicht nur zweckmäßig, weil das Amtsgericht sich bisher an der inhaltlichen Prüfung gehindert sah, sondern auch geboten, weil dessen Sachentscheidung nur eingeschränkt mit Rechtsmitteln angreifbar ist.p>

Der von der Antragstellerin verfolgte Antrag, mit dem sie nach § 2 Abs.1 AdWirkG die Nichtanerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung begehrt, ist zulässig.

Die Zulässigkeit eines solchen negativen Feststellungsantrags ist in der Literatur umstritten (vgl. Reinhardt/Kemper/Weitzel, AdWirkG, 2.Aufl., § 2, Rn.6 m.w.N.). Zweifel werden vornehmlich dadurch begründet, dass das AdWirkG ein Rechtsmittel lediglich für den Fall der positiven, nicht hingegen für die negative Feststellung der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung vorsieht (MüKo/Helms, BGB, 7. Aufl., § 2 AdWirkG Rn.4; Behrentin/Braun, Handbuch Adoptionsrecht, D. Rn.78; Weitzel, JAmt 2013, 238, 239; Reinhardt/Kemper/Weitzel, AdWirkG, 2.Aufl., § 2, Rn.6).

Nach Überzeugung des Senats kann auf Grundlage des § 2 AdWirkG ein negativer Feststellungsantrag betrieben werden (so auch MüKo/Helms, BGB, 7. Aufl., § 2 AdWirkG Rn.4; AG Stuttgart, JAmt 2013, 273, 273). Hierfür sprechen semantische, systematische und teleologische Gründe.

Der Wortlaut des § 2 AdWirkG ist ergebnisoffen formuliert. Das Gericht soll danach feststellen, ob eine auf einer ausländischen Entscheidung beruhende Annahme als Kind anzuerkennen ist. Dies lässt sowohl das Verfahrensziel der Anerkennung wie auch der Nichtanerkennung zu (MüKo/Helms, BGB, 7. Aufl., § 2 AdWirkG Rn.4; Behrentin/Braun, Handbuch Adoptionsrecht, D. Rn.78; AG Stuttgart, JAmt 2013, 273, 273; Weitzel, JAmt 2013, 238, 239). Die vom Gesetzgeber gewählte Normenstruktur verdeutlicht, dass dieser insbesondere auch dem negativen Feststellungsantrag ein Rechtschutzbedürfnis zuerkennt und dieser auf Grundlage eines nach dem AdWirkG betriebenen Verfahrens verfolgt werden kann. Nach § 108 Abs.2 S.1 FamFG können Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, eine Entscheidung über die Anerkennung und Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nichtvermögensrechtlichen Inhalts beantragen. Für das Verfahren der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind nimmt § 108 Abs.2 S.3 auf §§ 2, 4 und 5 AdWirkG Bezug. Auch § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 d., S.2 AdWirkG verdeutlicht die Zulässigkeit eines negativen Feststellungsantrags. Die Norm räumt dem Standesamt eine Antragsberechtigung für Verfahren nach § 2 Abs.1 AdWirkG ein, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung bestehen. Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption weist zutreffend darauf hin, dass dies gerade auch Fallgestaltungen erfasst, in denen das Standesamt der Auffassung ist, die Adoption sei nicht anerkennungsfähig (so auch AG Stuttgart, JAmt 2013, 273, 273).

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Schließlich sprechen auch teleologische Erwägungen für das aufgezeigte Verständnis der Norm. Denn das Gericht hat -sowohl auf einen positiv wie auch auf einen negativ formulierten Feststellungsantrag- nach § 2 Abs.1 AdWirKG zu entscheiden, ob die im Ausland ausgesprochene Adoption anzuerkennen ist (AG Stuttgart, JAmt 2013, 273, 273; Weitzel, JAmt 2013, 238, 239). Im Falle der Erfolglosigkeit eines negativen Feststellungsantrags ist daher nicht lediglich die Zurückweisung des Antrags (so auch Weitzel, JAmt 2013, 238, 239 (Fn.4)), sondern die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung auszusprechen. Dadurch wird das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, dass das Kind eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangen soll, die durch Fehler des ausländischen Adoptionsakts nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BT-Drs. 14/6011, S.31), durch beide Arten von Feststellungsanträgen gleichermaßen erreicht. Vor dem Hintergrund dieser auf die Interessen des Kindes, nicht aber der Antragsteller bezogenen gesetzgeberischen Zielsetzung, begegnet auch die vorstehend aufgezeigte, aus § 5 Abs.4 AdWirkG i.V.m. § 197 Abs.2, 3 FamFG folgende verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung von positiven und negativen Feststellungsanträgen hinsichtlich der Rechtsmittel, keinen Bedenken.

III.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 81 Abs.1 S.2, Abs.1 S.1 FamFG. Es entsprach - unter Einbeziehung des Regelungsgehalts von § 20 FamGKG - der Billigkeit von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, da der Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung nicht im Verantwortungsbereich der weiteren Beteiligten lag.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs.1 S.1, 42 Abs. 3 FamGKG.


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