Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 56/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.4.2017, Az. 2-23 O 34/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 2-6 (Ziff. 1) - 4) des Tenors des angefochtenen Urteils) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien machen wechselseitig Ausgleichsansprüche geltend im Zusammenhang mit dem Nachlass der am XX.XX.2008 verstorbenen A (nachfolgend: Erblasserin), deren alleinige Erben sie sind. Der Kläger ist der Sohn der Erblasserin, die Beklagten sind die Kinder der vorverstorbenen Schwester des Klägers.
Der Kläger und seine Schwester waren zusammen mit der Erblasserin auch gesetzliche Erben nach ihrem gemeinsamen Vater. Im Jahre 1977 übertrug der Beklagte sein Viertel des Nachlasses, der seinerzeit nur noch aus einem Hausgrundstück in Stadt1 bestand, schenkungshalber an seine Schwester, die Mutter der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 13.7.1994 übertrug die Erblasserin ihren Erbteil ebenfalls auf die Mutter der Beklagten.
Sowohl der Kläger als auch die Mutter der Beklagten erhielten von der Erblasserin zu deren Lebzeiten vielfache monetäre Zuwendungen.
Mit der Klage begehrte der Kläger Feststellung, dass die anteilige Übertragung des Grundstücks in Stadt1 sowohl durch den Kläger als auch durch die Erblasserin an die Mutter der Beklagten unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auszugleichen sei, sowie Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Kündigung und späterer Rückzahlung verschiedener von der Erblasserin an die Beklagten bzw. deren Mutter gewährter Zahlungen.
Die Beklagten begehrten widerklagend Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung, hilfsweise Zustimmung zur Kündigung, von Darlehen, die die Erblasserin an den Kläger gewährt haben soll.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Übertragung des hälftigen Erbteils durch die Erblasserin an die Mutter der Beklagten sei als Ausstattung gemäß § 2050 Abs. 1 BGB auszugleichen. Nicht auszugleichen sei hingegen die Übertragung des Viertels durch den Kläger an die Mutter der Beklagten.
Begründet sei auch die Klage auf Zustimmung zu Darlehenskündigungen. Bei den aufgeführten Beträgen handele es sich jeweils um Darlehen, die mangels anderer Abreden nach Kündigung zur Rückzahlung fällig seien.
Die Widerklage sei unbegründet, weil hinsichtlich der an den Kläger überlassenen Beträge auch nach eigenem Vortrag der Beklagten ratierlichen Rückzahlungsvereinbarungen geschlossen worden sein, so dass eine sofortige Fälligkeit ausscheide.
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils haben die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.5.2017 die Kündigung verschiedener von der Erblasserin an den Kläger gewährter Darlehen erklärt (Bl. 473 d.A.).
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter; mit der Widerklage beantragen sie nunmehr Rückzahlung der vorgetragenen Darlehen.
Hinsichtlich des Grundstücks in Stadt1 liege keine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB vor. Die Mutter der Beklagten sei im Jahre 1994 5X Jahre alt gewesen und habe in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie sei im Übrigen bei der Erblasserin verblieben. Tatsächlich sei die Übertragung der Haushälfte erfolgt, um zuvor an den Kläger getätigte Zahlungen auszugleichen.
Die Beklagten sowie deren Mutter hätten von der Erblasserin keine Darlehen erhalten. Die Erblasserin habe jeweils zu Lebzeiten erklärt, dass das überlassene Geld mit ihrem Tod nicht zurückgezahlt werden müsse. Die Erblasserin habe lediglich einen Zinsverlustausgleich haben wollen.
Hinsichtlich der an den Kläger geleisteten Zahlungen durch die Erblasserin sei aufgrund der nunmehr ausgesprochenen Darlehenskündigung Fälligkeit der Rückzahlung eingetreten. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich dieser Zahlungen sei wechselhaft und widersprüchlich.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.12.2018 an die Güterichterin verwiesen, nachdem beide Parteien dies auf Anregung des Berufungsgerichts beantragt haben (Bl. 503f. d.A.).
In der Güterichtersitzung vom 18.3.2019, zu der die Parteien aufgrund einer entsprechenden gegenseitigen Absprache ohne ihre Prozessbevollmächtigten erschienen sind, haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
1. Das tatsächliche noch vorhandene Bar- und Bankvermögen wird in der Weise aufgeteilt, dass der Kläger davon ¼ und die Beklagten zu 1) und zu 2) ¾, mindestens 300.000 € erhalten. Der Kläger sagt sich dafür gut, dass die Beklagten in jedem Fall mindestens 300.000 € erhalten werden. Von dieser Regelung werden auch tatsächlich vorhandene Depot- und Aktienwerte erfasst.
2. Die Beklagten verpflichten sich, durch Erklärung gegenüber der Versicherung1 zu bewirken, dass die Versicherung Nr. … dem Kläger als alleinigen Versicherungsnehmer unbedingt zusteht.
3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Parteien aus dem Nachlassfall der am XX.XX.2008 verstorbenen A erledigt. Hiervon erfasst ist auch die bereits titulierte Darlehensforderung des Nachlasses gegen den Kläger gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Aktenzeichen: … vom 14.12.2012.
4. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Auf entsprechende Anfrage der Güterichterin hat der Klägervertreter dem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zugestimmt. Die Beklagtenvertreterin hat mit Schriftsatz vom 28.3.2019 dem Vergleich nicht zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 3.4.2019 haben die Beklagten die Anfechtung des Vergleichs erklärt, da sie davon ausgegangen seien, dass sie den Vergleich noch mit ihrer Prozessbevollmächtigten abstimmen könnten und er erst mit deren Zustimmung wirksam würde. Sie halten den Vergleich im Übrigen auch nach den §§ 134, 138 BGB wegen Verstoßes gegen elementare Verfahrensgrundsätze der ZPO und des Mediationsgesetzes für unwirksam.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8.5.2019 das Klageverfahren für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen.
Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-23 O 34/14
die Klage abzuweisen,
den Kläger wiederklagend zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Frau A, verstorben am XX.XX.2008 in Stadt1, einen Betrag i.H.v. 50.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Hilfsweise:
den Kläger zu verurteilen, der Kündigung der von der Erblasserin an den Kläger am 5.9.2003, 23.7.2003, 28.12.2005 und 29.11.2007 gewährten Darlehen über einen Gesamtbetrag i.H.v. 50.000 € zuzustimmen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageforderung in der Hauptsache erledigt ist;
hinsichtlich der Widerklage die Berufung zurückzuweisen
hilfsweise:
die Berufung insgesamt zurückzuweisen
Er hält den in der Güterrichterverhandlung abgeschlossenen Vergleich für materiell-rechtlich wirksam; Anfechtungsgründe seien nicht gegeben.
Hilfsweise verteidigt er das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1) Hinsichtlich der Klageforderung ist der Rechtsstreit durch den in der Güterrichterverhandlung vom 18.3.2019 abgeschlossenen Vergleich in der Hauptsache erledigt und die Berufung aus diesem Grunde zurückzuweisen.
a) Bei diesem Vergleich handelte es sich zwar nicht um einen gerichtlichen Vergleich i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dem per se eine prozessbeendende Wirkung zukäme. Denn nach § 78 Abs. 1 ZPO besteht vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang, weswegen Prozesshandlungen - zu denen auch der Abschluss eines Prozessvergleichs gehört - nur durch einen Anwalt vorgenommen werden können. Der Senat schließt sich - in Übereinstimmung mit der vorliegend auch von beiden Parteien vertretenen Rechtsansicht - nicht einer im Schrifttum vertretenen Auffassung an, wonach der Güterichter auch im Hinblick auf die Protokollierung eines Vergleichs einem ersuchten Richter gleichstehe, so dass der Vergleich auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwaltes prozessrechtlich wirksam ist (so etwa Windau, jM 2019, 52, 56; Piekenbrock in: BeckOK, ZPO, § 78 Rn. 33b, Stand 01.09.2019; nicht eindeutig Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 278 Rdnr. 32).
Allerdings ist der Vergleich materiell-rechtlich nach § 779 BGB wirksam. Die Parteien haben darin im Wege des gegenseitigen Nachgebens die zwischen ihnen bestehende Streitpunkte im Hinblick auf den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter bzw. Großmutter umfassend geregelt. Sie haben nicht etwa lediglich Eckdaten für einen mit anwaltlicher Hilfe noch näher auszuformulierenden Vergleich festgelegt, sondern bereits eine detaillierte Regelung hinsichtlich aller streitigen Punkte getroffen. Gründe dafür, dass sie diese materiell-rechtliche Regelung davon abhängig machen wollten, dass der Vergleich auch verfahrensbeendende prozessuale Wirkungen entfalten würde, sind nicht gegeben.
aa) Es ist nicht ersichtlich, dass der Vergleich nach den §§ 134, 138 BGB unwirksam wäre oder dass sich der Kläger nach § 242 BGB nicht auf dessen Wirksamkeit berufen könnte.
Die Parteien haben aus freien Stücken zum äußeren Ablauf der - grundsätzlich der Vertraulichkeit unterliegenden - Güteverhandlung vorgetragen, wobei die Schilderungen weitestgehend übereinstimmen.
Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass, wie die Beklagten geltend machen, im Güterichterverfahren „gegen elementare Prinzipien der ZPO und des entsprechend anwendbaren MediationsG verstoßen“ wurde.
Insbesondere haben die Beklagten keinerlei Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Güterichterin vorgebracht; sie haben auch nicht dargelegt, dass sie in der Güteverhandlung unter Druck gesetzt wurden.
Soweit die Beklagtenseite auf § 2 Abs. 6 Mediationsgesetz verweist, wonach ein Mediator verpflichtet ist, die Parteien auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Prüfung hinzuweisen, gilt diese Vorschrift zum einen schon in formaler Hinsicht nicht für den Güterichter. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten, die ja in der Sache anwaltlich vertreten waren und lediglich vereinbart hatten, die Güteverhandlung ohne Anwälte durchzuführen, darüber im Irrtum waren, dass sie berechtigt gewesen wären, über den Inhalt der beabsichtigten Einigung noch einmal anwaltlichen Rat einzuholen.
Hierzu hätten sie ohne Weiteres Gelegenheit gehabt, da die Güteverhandlung zweimal unterbrochen wurde, um den Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich untereinander zu beraten. Die Beklagte zu 1) hat zwar vorgetragen, dass sie an diesem Tage in sehr schlechter Verfassung gewesen sei, insbesondere unter starken Kopfschmerzen gelitten habe; sie habe die Ausführungen der Güterichterin auch nicht verstanden. Gleichwohl hat sie zu keinem Zeitpunkt um eine Bedenkzeit gebeten, sondern, wie beide Beklagten übereinstimmend bekundet haben, auf Rat der Beklagen zu 2), die nach eigenen Angaben des Streitens müde war, dem Vergleichsabschluss zugestimmt. Auch von einer inhaltlichen „Überrumpelung“ kann nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut des Vergleichs entspricht dem eines bereits in erster Instanz des vorliegenden Verfahrens abgeschlossenen Widerrufsvergleichs, mit dem Unterschied, dass die Aufteilungsquote hinsichtlich des Bar- und Bankvermögens von 1/3 : 2/3 auf 1/4 : 3/4 zugunsten der Beklagten verbessert worden war, ebenso die Kostenquote. Die Beklagten hatten sich also bereits erstinstanzlich mit den konkreten Auswirkungen eines solchen Vergleiches beschäftigen müssen, da sie jenen Vergleich widerrufen hatten. Angesichts dessen bestand für die Güterichterin keine Veranlassung zur der Annahme, die Beklagten befänden sich in einer besonders unerfahrenen und schutzwürdigen Position, so dass es nochmals einer besonderen Nachfrage bedurft hätte, ob sie sich ganz sicher seien, den Vergleich sofort ohne nochmalige anwaltliche Beratung abschließen zu wollen.
bb) Der Vergleich ist auch nicht dadurch unwirksam geworden, dass die Beklagten ihre auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Willenserklärung angefochten haben.
(1) Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Zustimmung zu dem Vergleich der irrigen Auffassung waren, auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs hingen davon ab, dass ihre Anwälte zustimmen, so dass ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB vorlag.
Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass zumindest der Beklagten zu 1) die Rechtsfolgen ihrer Erklärung hätten bekannt sein müssen, da selbst Juristin ist. Unstreitig ist in der Güteverhandlung zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen, dass noch eine Überlegungszeit gegeben sei, bzw. dass die Vereinbarung erst nach anwaltlicher Zustimmung (materiell) wirksam würde. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiedergegebenen Erklärung der Beklagtenvertreterin, sie habe den Mandantinnen vor der Güterichterverhandlung geraten, keinen Vergleich abzuschließen, hätte bei verständiger Würdigung der Schluss gezogen werden können, dass ein dort abgeschlossener Vergleich wirksam sein würde. Dazu kommt, dass der ausgehandelte Vergleich nach übereinstimmendem Parteivortrag und dem Protokoll der Güterichterverhandlung nach dem Diktat nochmals vorgespielt und genehmigt wurde - auch dies sprach dafür, dass die ausdrückliche Genehmigung eine Rechtsverbindlichkeit zur Folge hatte. Gleichwohl hält der Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks die Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 für glaubhaft, wonach sie - in Kenntnis dessen, dass vor dem OLG Anwaltszwang besteht - dennoch der irrigen Überzeugung waren, der Vergleich entfalte noch keine Rechtswirkung.
(2) Die Anfechtung ist jedoch nicht fristgerecht erklärt worden.
Nach § 121 BGB muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden müssen. Daran fehlt es hier.
Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag hatte der Kläger nach der Protokollierung des Vergleichs gefragt, ob es noch eine Bedenkzeit gebe bzw. wie lange diese jetzt sei. Hierauf habe die Güterrichterin geantwortet, dass es keine Bedenkzeit gebe. Wenn diese Äußerung, wie der Kläger zunächst vorgetragen hatte, noch vor der Zustimmung der Parteien erfolgt wäre, würde dies bereits einen Irrtum über die Verbindlichkeit der Erklärung ausschließen. Wenn die Frage einer Bedenkzeit erst nach der Zustimmung aufgekommen wäre, wie die Beklagten vortragen, so war jedenfalls mit dieser Antwort der Güterichterin klar, dass der Vergleich entgegen der Vorstellung der Beklagten endgültig war. Die Beklagten hätten daher bereits gerechnet ab dem 18.3.2018 „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Anfechtung erklären müssen.
Dies musste noch nicht unmittelbar in der Güteverhandlung selbst geschehen; die Beklagten durften vielmehr zuvor noch anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Allerdings sieht der Senat im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände, die es rechtfertigen, eine Anfechtung mehr als zwei Wochen nach Kenntnis noch als „unverzüglich“ anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz vom 3.4.2019, der die Anfechtungserklärung enthielt, erst über das Gericht dem Kläger als Anfechtungsgegner zugeleitet werden musste, so dass auch bei sofortiger Weiterleitung nach Eingang ein Zugang beim Prozessbevollmächtigen des Klägers frühestens am 8.4.2019 (einem Montag) zu erwarten war. Eine frühere Anfechtungserklärung ist nicht ersichtlich; insbesondere lässt sie sich nicht bereits dem Schriftsatz vom 28.3.2019 im Güterichterverfahren entnehmen, wonach dem Vergleich nicht zugestimmt werde.
b) Damit ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageforderung in der Hauptsache erledigt; diese Rechtsfolge ist auf die entsprechende einseitige Erledigungserklärung des Klägers unter Zurückweisung der diesbezüglichen Berufung der Beklagten auszusprechen.
Zwar setzt die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits auf einseitige Erklärung des Klägers hin grundsätzlich voraus, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass das erledigende Ereignis ein Vergleich zwischen den Parteien ist, in welchem sie die Rechtsbeziehungen untereinander umfassend geregelt haben ohne Rücksicht darauf, welche konkreten Ansprüche zuvor im Einzelnen zwischen ihnen bestanden hatten. Insbesondere wurden in den Vergleich auch Ansprüche geregelt, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren. Entsprechend diesem Parteiwillen kann es vorliegend für die Frage der Erledigung nicht darauf ankommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gerade die Klageforderung begründet gewesen wäre.
2) Hinsichtlich der Widerklage ist die Berufung ebenfalls zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Widerklageforderungen tatsächlich bestehen. Aufgrund des zwischen den Parteien vor der Güterichterin wirksam abgeschlossenen Vergleichs (s.o.) und der darin enthaltenen Abgeltungsklausel käme ein Rückgriff auf sonstige im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Nachlassfall bestehende Forderungen allenfalls dann in Betracht, wenn der Vergleich von Seiten des Klägers nicht erfüllt werden würde.
3a) Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Soweit diese zu Lasten des Klägers von der Kostenregelung des § 92 ZPO abweicht, war eine Korrektur nicht veranlasst, da der Kläger insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen.
Im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung konnte die in dem Vergleich getroffene einvernehmliche Kostenregelung bei der gerichtlichen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt jedoch die materiell-rechtlich zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, der die Parteien im Innenverhältnis Rechnung zu tragen haben werden.
b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
c) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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