Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 AuslA 112/22

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Einwendungen der Verfolgten in den Schriftsätzen ihres Beistands vom 24., 28. und 29. November 2022 gegen den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.

Gründe

Die US-amerikanischen Behörden ersuchen die deutschen Behörden um Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung.

Der Senat hat gegen die am 01. Juni 2022 festgenommene Verfolgte durch Beschluss vom 14. Juni 2022 die vorläufige und - nach Verlängerung der Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen um 20 Tage - durch weiteren Beschluss vom 29. Juli 2022 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. In dem letztgenannten Beschluss hat der Senat bereits ausgeführt, dass die Auslieferung zur Strafverfolgung unzulässig ist, weil die dem Ersuchen insoweit zugrundeliegende Tat nach deutschem Recht keinen Straftatbestand erfüllt und deshalb nicht strafbar ist. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass die US-amerikanischen Behörden bereits in ihrem Ersuchen um vorläufige Festnahme der Verfolgten zum Zweck der Auslieferung vom 14. Juni 2022 darauf hingewiesen haben, dass sie die Auslieferung der Verfolgten allein zur Strafvollstreckung wegen der Taten aus dem Jahr 2007 anstreben, wenn dies die einzige nach dem Auslieferungsvertrag zulässige Anschuldigung sei. Durch weitere Beschlüsse vom 27. September 2022 und 24. November 2022 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen.

Dem Ersuchen der US-amerikanischen Behörden um Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung liegt zugrunde, dass diese am 14. Juli 2009 wegen Betruges mittels Postsendungen in zwei Fällen und wegen Betruges mittels Fernmeldeeinrichtungen zu einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Tag verurteilt wurde; das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Verfolgte, die sich in allen Anklagepunkten schuldig bekannte, im Zeitraum von März 2007 bis zum 24. Juli 2007 gefälschte Gemälde an Kunden in Stadtbezirk1/Großstadt1verkauft hatte. Sie hatte die Gemälde im Internet und am Telefon beworben und Telefaxschreiben versandt, die besagten, dass die Gemälde echt seien. Sie versandte die Gemälde von Bundesstaat1 aus per Post. Aus dem Verkauf erzielte sie Erlöse in Höhe von 475.000 $.

Die Verfolgte wendet gegen den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft ein, dass ihre Auslieferung in die USA zur Strafvollstreckung ab dem 30. November 2022 oder jedenfalls 01. Dezember 2022 unzulässig sei. Zur Begründung verweist sie auf Art. 2 Abs. 2b) des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages, in dem es heißt: Ausgeliefert wird wegen einer auslieferungsfähigen Straftat, und zwar zur Vollstreckung einer Strafe ..., wenn die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe … oder wenn die Summe mehrerer noch zu verbüßender Strafen … mindestens sechs Monate beträgt. Die Verfolgte steht auf dem Standpunkt, aufgrund der zwischenzeitlich vollzogenen Auslieferungshaft von mehr als sechs Monaten und deren Anrechnungsfähigkeit sei die Auslieferung nunmehr unzulässig, da die Dauer der jetzt noch zu verbüßenden Strafe weniger als sechs Monate betrage.

Dieser Auffassung tritt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main entgegen. Sie meint, dass sich die in Art. 2 Abs. 2b) des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages bezeichnete Restverbüßungsdauer auf den Zeitpunkt des Eingangs des Auslieferungsersuchens beziehe.

Die auf Art. 2 Abs. 2b) des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages gestützte Einwendung der Verfolgten gegen den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Schriftsatz ihres Beistands vom 30. November 2022 unbegründet.

Der Zulässigkeit der Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung an die US-amerikanischen Behörden steht Art. 2 Abs. 2b) des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages nicht entgegen. Entgegen der von der Verfolgten vertretenen Auffassung bezieht sich die in Art. 2 Abs. 2b) des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages bezeichnete Verbüßungsdauer von mindestens sechs Monaten auf den Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Dies lässt sich aus den der Begründung des Gesetzentwurfs zu dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika beigefügten Unterlagen (BT-Drs. 8/3107, S. 21) ableiten, wo es heißt: …. Mit Rücksicht auf die Dauer eines Auslieferungsverfahrens und den Aufwand, den ein Auslieferungsersuchen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA verursacht, erschien es angemessen, als Voraussetzung für die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Absatz 2 Buchstabe b eine noch zu vollstreckende Strafe von mindestens 6 Monaten zu bestimmen. … Gerade die ausdrückliche Bezugnahme auf den Aufwand, den ein Auslieferungsverfahren im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA verursacht, zielt - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist - darauf ab, dass ein Auslieferungsverfahren gar nicht erst eingeleitet werden soll, wenn von vornherein nicht noch mindestens sechs Monate zu vollstrecken sind. Das beinhaltet umgekehrt aber auch, dass das Auslieferungsverfahren auch dann fortzusetzen ist, wenn in seinem Verlauf die festgeschriebene Mindestverbüßungsdauer unter Anrechnung von Auslieferungshaft unterschritten wird, was in den Fällen, in denen die noch zu vollstreckende Strafe nur geringfügig über der festgeschriebenen Mindestverbüßungsdauer liegt, regelmäßig der Fall sein wird. Hierfür spricht zudem, dass es ein Verfolgter andernfalls in der Hand hätte, den Gang des Verfahrens so lange zu verzögern, bis er sich auf den selbst herbeigeführten Fristablauf berufen könnte. Für die vorbezeichnete Auslegung von Art. 2 Abs. 2b) des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages sprechen überdies aus innerstaatlichem Recht abzuleitende Erwägungen, die Rückschlüsse darauf zulassen, von welchem grundsätzlichen Verständnis die deutsche Seite bei Abschluss des Vertrages ausging. Insoweit weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass im Rahmen des § 3 Abs. 3 S. 2 IRG anerkannt ist, dass die Mindestverbüßungsdauer vermeiden soll, dass „Auslieferungsverfahren eingeleitet würden, die außer Verhältnis zur Dauer der noch zu vollstreckenden Sanktion stünden. Insbesondere gelte es zu verhindern, dass der Verfolgte für die Dauer des Auslieferungsverfahrens in Auslieferungshaft genommen wird, deren Dauer an die Dauer der noch zu vollstreckenden Sanktion heranreicht“ (Grützner/Pötz/Kreß-Gazeas-Vogel/Burchard Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen § 3 IRG Rn. 63). Aus den Begriffen der Einleitung des Auslieferungsverfahrens bzw. der Inhaftnahme des Verfolgten ergibt sich, dass dabei ersichtlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens abgestellt wird.

Durch dieses Verständnis von Art. 2 Abs. 2b) des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages wird die Verfolgte nicht benachteiligt, denn der Länge des Auslieferungsverfahrens wird durch die Geltung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der neben dem reinen Zeitablauf weitere individuelle Kriterien berücksichtigt, um eine unverhältnismäßige Haftdauer auszuschließen, Rechnung getragen.

Der weitere Vollzug der gegen die Verfolgte angeordneten Auslieferungshaft ist unter Berücksichtigung der noch offenen Reststrafe von knapp sechs Monaten noch verhältnismäßig. Insbesondere der von der Verfolgten angeführte schlechte Gesundheitszustand rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Verfolgte ist im Vollzug unter ständiger ärztlicher Betreuung, die notwendigen Untersuchungen werden dort veranlasst.

Die beantragte Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls kommt nicht in Betracht, weil der bei der Verfolgten, die im Inland nicht über einen festen Wohnsitz verfügt, bestehenden Fluchtgefahr durch mildere Mittel als den Vollzug der Auslieferungshaft nicht begegnet werden kann.

Der Senat wird sich nunmehr zeitnah mit dem Zulässigkeitsantrag der Generalstaatsanwaltschaft befassen und dabei die von dem Beistand der Verfolgten aufgeworfenen Fragen - u. a. ihrer Flugtauglichkeit und der sie im Falle der Auslieferung erwartenden Haftbedingungen - prüfen.


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