Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 OAus 86/24
Leitsatz
1. Die Auslieferung (hier: nach Italien) zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die auf einer Verurteilung in Abwesenheit des Verfolgten beruht, ist gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG unzulässig, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmetatbstände nach § 83 Abs. 2 bis 4 IRG nicht vorliegen.
2. Eine rahmenschlusskonforme Auslegung des deutschen Rechts ist nur möglich, soweit der Wortlaut der Vorschriften nicht entgegensteht.
3. § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG setzt voraus, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat. Das ist nicht allein deshalb der Fall, weil der Verfolgte nach italienischem Recht eine Zustellanschrift bei einem Verteidiger benannt hat.
Orientierungssatz
Die Entscheidung ist nicht anfechbar.
Tenor
I. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.
II. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet
Gründe
Die italienischen Behörden ersuchen die deutschen Behörden um Auslieferung des am 6. Juni 2024 festgenommenen Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juni 2024, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Auslieferungshaft angeordnet.
Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung am 18. Juli 2024 mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG) zu erklären.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zurückzustellen, weil zur Vorbereitung dieser Entscheidung noch ergänzende Nachfragen bei den italienischen Behörden erforderlich sind, um deren Durchführung die Generalstaatsanwaltschaft ersucht wird.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 83 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 IRG vorliegen, wodurch eine Auslieferung des Verfolgten abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG zulässig wäre. Soweit die italienischen Behörden auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt haben, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn laufenden Verfahrens einen Verteidiger seines Vertrauens beauftragt und dessen Kanzleianschrift als Zustelladresse auch für Ladungen benannt habe und die Generalstaatsanwaltschaft daraus ableitet, der Verfolgte habe eine persönliche Ladung dadurch verhindert, dass er trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Verfahrens und der Angabe einer Zustellanschrift bei seinem Verteidiger untertauchte und sich dadurch dem gegen ihn laufenden Strafverfahren entzogen hat, er mithin flüchtig war, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Begriff der Flucht setzt als finales Element ein bewusstes Sichentziehen zu dem Zweck voraus, eine Strafverfolgung zu vereiteln (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 Ausl 134/07 -). Dass der Verfolgte sich dem Verfahren hier bewusst hätte entziehen wollen, ist nicht durch Tatsachen belegt. Im Gegenteil hat die Erteilung der Zustellungsvollmacht an seinen Verteidiger gerade dazu geführt, dass das Strafverfahren nach italienischem Prozessrecht in der Sache über drei Instanzen prozessordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen werden konnte, so dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht vorliegen. Ob die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG vorliegen, vermag der Senat noch nicht abschließend zu beurteilen. Danach wäre die Auslieferung des Verfolgten, der einen Verteidiger bevollmächtigt hatte, nur zulässig, wenn er auch Kenntnis von der anberaumten Verhandlung hatte. Die vorliegend von den italienischen Behörden aufgezeigte bloße Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch den Verfolgten genügt danach nicht den Anforderungen des § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Aufklärung durch die italienischen Behörden dahin erforderlich, bei dem Verteidiger, Rechtsanwalt A, zu erfragen, ob dieser den Verfolgten vor den Verhandlungsterminen von dessen persönlicher Ladung dazu in Kenntnis gesetzt hat.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist aus den weiterhin geltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2024 erforderlich, weil nach wie vor die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich angesichts der Höhe der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe dem Auslieferungsverfahren entziehen würde, wenn er auf freien Fuß käme. Im Hinblick auf die Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe ist die Fortdauer der seit knapp zwei Monaten vollzogenen Auslieferungshaft verhältnismäßig.
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Referenzen
- IRG § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 8x
- 2 AuslA 76/24 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung 1x
- 3 Ausl 134/07 1x (nicht zugeordnet)