Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 140/24

Leitsatz

In Streitigkeiten über eine Richtigstellung kann die Beklagtenseite eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die sie anhält, Belegtatsachen für ihre Behautpung anzugeben.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 19. September 2024, 2-03 O 200/24, Urteil

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2024, Az. 2-03 O 200/24, wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, unter www.(Zeitung1).de die nachfolgend aufgebrachte Richtigstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen abzudrucken, wobei die Größe, Schrift und Farbe des Wortes ”Richtigstellung” der Größe, Schrift und Farbe der Überschrift "…" und der Text der Entgegnung, der Schrift und Größe der Ausgangsmitteilung entsprechen muss und, entsprechend der Dauer der Einstellung der beanstandeten Erstmitteilung 52 Tage, an gleicher Stelle wie folgt vorzuhalten ist:

Richtigstellung

Am 22.12.2023 haben wir in dem Beitrag "…" geschrieben: "Nach Zeitung1-Informationen warnen polnische Sicherheitsbehörden explizit vor einem "neuen, organisierten Ansturm von Flüchtlingen über Russland und Belarus. Nach Zeitung1-Informationen soll die neue Flugverbindung der Airline "A" als Teil davon durch den Kreml genutzt werden". Der hierdurch erweckte Eindruck, die Flugroute der Airline A werde durch den Kreml dazu genutzt, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern, ist unrichtig. Der Kreml hat keinen Einfluss auf die Nutzung der Flugroute.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 17.250,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen presserechtlichen Anspruch auf Richtigstellung.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist eine Fluggesellschaft des zivilen Luftverkehrs mit Sitz in Stadt1/Türkei. Am 25.03.2024 entzogen die finnischen Aufsichtsbehörden der Klägerin die Rechte zum Ein- und Durchflug in den finnischen Luftraum. Ihr wurden auch von der Europäischen Kommission sämtliche Rechte zum Betrieb in der EU mit sofortiger Wirkung entzogen, weil diese die Airline als russisch beherrscht eingestuft hat. Sodann entzog die Schweiz der Klägerin ebenfalls die o.g. Rechte. Eine Klage der Klägerin gegen das EU-Landeverbot wies der EuGH ab. Hierüber wurde auch in den Medien berichtet (vgl. Bl. 51 ff. LGA).

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist verantwortlich für den online Auftritt unter www.Zeitung1.de.

Am 22.12.2023 wurde von der Beklagten unter (…).html der von dem Redakteur D verfasste Beitrag mit dem Titel (...) veröffentlicht. In diesem Beitrag bezeichnet die Beklagte die Flugroute zwischen Minsk und Istanbul als "Schleuser-Route des Kreml". Sie behauptet, diese Flugroute werde vom Kreml und Putin dazu genutzt, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern und sei Teil einer organisierten Struktur, die "durch den Kreml genutzt" werde (vgl. Anlage K1, Bl. 8 LGA).

Im Rahmen eines gegen die X SE unter Aktenzeichen 2-03 O 75/24 vor dem Landgericht Frankfurt a.M. geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens verpflichtete sich die Beklagte am 15.03.2024 es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen,

1. in Bezug auf die Antragstellerin den Verdacht zu erwecken, die von der Antragsgegnerin betriebene Flugroute zwischen Minsk und Istanbul werde dazu genutzt, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern und diene der Umgehung der Sanktionen gegen Russland durch folgende Äußerungen

(...)

2. in Bezug auf die Antragstellerin den Eindruck zu erwecken,

"A Airlines" sei vor der Veröffentlichung des Beitrages am 22.12.2023 mit dem Vorwurf konfrontiert worden, direkte Verbindungen mit Russland zu haben und habe hierauf "direkte Verbindungen" zu Russland zurückgewiesen,

3. durch die Darstellung

a. "A selbst weißt direkte Russland -Verbindungen zurück, räumt aber ein ... ",

b. "A erklärte gegenüber Zeitung1, man sei, nicht in kriminelle Aktivitäten verwickelt' und verstoße nicht gegen Sanktionen",

den unwahren Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin sei vor der Veröffentlichung des Beitrages am 22.12.2023 von der Antragsgegnerin mit dem unter Ziffer I genannten Verdacht konfrontiert worden, und habe hierauf Erklärungen abgegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2024 forderte die Klägerin die Beklagte zur Veröffentlichung einer Richtigstellung auf. Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2024 ab (vgl. Anlagenkonvolut K2, Bl. 5 ff. und 14 LGA).

Die Klägerin hat behauptet, dass der Kreml keinen Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Klägerin zwischen Minsk und Istanbul nehme. Die Luftfahrzeuge der Klägerin, deren Hauptsitz in Stadt1 sei, würden - unstreitig - nicht von einem russischen Luftfahrtunternehmen betrieben und die Klägerin sei kein russisches Luftfahrtunternehmen (vgl. Anlagen K2 - K4, Bl. 71 ff. LGA). Die Flotte der Klägerin von 12 Luftfahrzeugen, sei - insoweit unstreitig - ausnahmslos in der Türkei registriert (vgl. Anlage K5, Bl. 80 ff. d.A). Die Luftfahrzeuge der Klägerin befänden sich - unstreitig - nicht im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder würden von diesen gechartert (vgl. Anlage K6, Bl. 137 ff. LGA). Sie stünde nicht unter der Kontrolle russischer Akteure. Die Klägerin stehe im Alleineigentum der türkischen Staatsangehörigen Frau E. Frau E sei alleinige Gesellschafterin und wirtschaftlich Berechtigte (vgl. Anlagen K7 und K8, Bl. 254 ff. LGA). Die Flugroute werde auch nicht dazu genutzt, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu transportieren.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, bei den streitgegenständlichen Textpassagen handele es sich um unwahre und nachhaltig ehr- und geschäftsschädigende Aussagen, die öffentlich zu berichtigen seien. Die Beklagte müsse konkret darlegen, auf welcher Grundlage sie ihre Behauptungen aufgestellt habe. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei treffe eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dieser Darlegungslast sei sie nicht nachgekommen. Ausreichend sei es nicht, sich - wie die Beklagte - den Inhalt solcher Quellen zu eigen zu machen, denen ihrerseits keine einlassungsfähigen Tatsachen zu entnehmen seien, die die Richtigkeit der hier streitgegenständlichen Behauptungen belegten. Konkrete Tatsachen zu den Gründen für das Flugverbot seien den von der Beklagten mitgeteilten Quellen (F und G) nicht zu entnehmen. Es bleibe unklar, auf welchen Tatsachen die dortige Mutmaßung beruhe, wonach die Klägerin überwiegend aus Russland gesteuert werde oder dass die Kontrolle dieser mit russischen Akteuren verbunden sei. Auch werde die Behauptung, die Klägerin transportiere Flüchtlinge bzw. die Flugroute solle dazu genutzt werden, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern, nicht durch den Vortrag der Beklagten belegt.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

(...)

Richtigstellung:

(…)

II. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

(...)

Richtigstellung

(...)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin werde vom Kreml beeinflusst. Die tatsächliche Kontrolle der Klägerin liege nicht in der Türkei, sondern werde von russischen Akteuren ausgeübt. Die Airline gehöre Frau Y und deren russischer Airline C. Sie diene zur Umgehung des Embargos, das im Zuge des Ukrainekrieges erlassen wurde.

Die Beklagte hat unter Verweis auf die behördlichen Feststellungen und die von ihr in der Klageerwiderung zitierten Berichterstattungen mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin frei vom Einfluss des Kremls sei.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, eine Fortdauer der angeblichen Beeinträchtigung bestehe nicht mehr.

Zudem beinhalte die beantragte Richtigstellung eine zweifache Richtigstellung, die nicht verlangt werden könne.

Die Beweislast für die Tatsache, dass die Klägerin frei von jedem Einfluss Moskaus/des Kremls sei, liege bei der Klägerin. Sie treffe zumindest eine sekundäre Beweislast.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Richtigstellung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Zwar könne grundsätzlich auch im Falle einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung ein Richtigstellungsanspruch gegeben sein. Jedoch sei vorliegend die Wahrheit der begehrten Richtigstellung weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Dass die Klägerin nicht unter dem Einfluss des Kremls stehe, sei von der Beklagten bestritten worden.

Die Klägerin sei für die von ihr begehrte Richtigstellung voll beweisbelastet. Die Umstände, bezüglich derer die Klägerin Richtigstellung verlange, seien auch nicht als unstreitig zu werten nach § 138 Abs. 3 ZPO. Entgegen der Ansicht der Klägerin treffe die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast. Ob oder inwieweit die Klägerin unter russischem Einfluss stehe, liege in der Kenntnissphäre der Klägerin. Dasselbe gelte bezüglich der Frage, ob der Kreml Einfluss darauf nehme, wen die Airline der Klägerin auf dieser Flugroute befördere. Der Verweis der Klägerseite auf das zum Unterhaltsrecht ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2010 (XII ZR 175/08) gehe insoweit fehl. Eine mit diesem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vergleichbare unbillige Belastung bestehe für die Klägerin nicht.

Die Beklagte habe sich daher darauf beschränken können darzutun, dass der Klägerin die Rechte zum Betrieb in der EU mit dem Argument entzogen worden seien, sie werde von russischen Akteuren kontrolliert.

Unabhängig davon sei die Klägerin beweisfällig geblieben, weil sie ihrer Beweislast nicht durch Angebot eines tauglichen Beweises nachgekommen sei. Der Vortrag der Klägerin, dass sich der Hauptsitz der Klägerin in Stadt1/Türkei befinde, die Flotte der Klägerin ausnahmslos in der Türkei registriert sei und sich die Luftfahrzeuge der Klägerin nicht im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisation oder Einrichtungen befänden, vermöge hieran nichts zu ändern. Dass die Klägerin nicht unter russischem Einfluss stehe und dass die russische Regierung keinen Einfluss darauf nehme, wen die Airline der Klägerin befördere, sei damit weder bewiesen noch unter Beweis gestellt. Ein Einfluss könne unabhängig von formalen Eigentumsverhältnissen ausgeübt werden.

Die Klägerin greift das Urteil des Landgerichts mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollumfänglich an.

Die Klägerin behauptet, die Sanktionen gegen die Klägerin seien zwischenzeitlich aufgehoben worden und dauerten nicht mehr an (vgl. Schreiben der Klägerin vom 10.11.2025, Anlagen BK1 und BK2, Bl. 105 ff. OLGA unter Bezugnahme auf das Schreiben der EASA vom 07.11.2025 (vgl. Anlagen BK1 und 2, Bl. 106 ff. OLGA).

Sie hebt hervor, dass durch die Darstellung (...) sowie durch die Darstellung "Nach Zeitung1-Informationen warnen polnische Sicherheitsbehörden explizit vor einem "neuen, organisierten Ansturm von Flüchtlingen über Russland und Belarus. Nach Zeitung1-Informationen soll die neue Flugverbindung der Airline "A" als Teil davon durch den Kreml genutzt werden", der unwahre Eindruck erweckt werde, der Kreml habe Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Klägerin und weiter, die Flugroute der Klägerin werde dazu genutzt, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Abdruck und Verbreitung der im Antrag wiedergegebenen Richtigstellung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Sie habe dezidiert vorzutragen, worauf konkret sie ihre streitgegenständlichen, extrem ruf- und geschäftsschädigenden Vorwürfe stütze. Die vom BGH in der Entscheidung VI ZR 112/73, dort unter Rn. 41 f. dargelegten Grundsätze gälten auch im Äußerungsrecht. Da die Beklagte keine entsprechenden Belegtatsachen vorgetragen habe, könne die Klägerin sich nicht verteidigen. Die Beklagte sei ihrer Darlegungspflicht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sei von der Unwahrheit und damit Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Darstellung auszugehen.

Indem sie sich auf die fünf in der Klageerwiderung in Bezug genommene Veröffentlichungen, nämlich die Pressemeldung der finnischen Luftverkehrsbehörde F vom 25.03.2024 sowie die Beiträge des G vom 28.03.2024, vom 28.03.2024, vom 09.04.2024 und vom 23.08.2024, stütze, genüge sie ihrer Darlegungslast nicht. Zwar ziehe die finnische Luftfahrtbehörde aus der Bewertung nicht bekannter und von der Beklagten auch nicht näher beleuchteter Umstände den Schluss, dass die Fluggesellschaft und ihre Kontrolle mit russischen Interessengruppen (Steakholder) verbunden sei. Jedoch verhalte die Pressemeldung der finnischen Luftfahrbehörde sich nicht dazu, wer diese "Stakeholder" sein sollen, insbesondere nicht dazu, dass es sich bei den "Stakeholdern" um Putin oder den Kreml handele. Auch sei der finnischen Pressemeldung oder den Beiträgen des G kein Wort darüber zu entnehmen, dass der Kreml Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Klägerin zwischen Minsk und Istanbul nehme oder, dass diese Flugroute dazu genutzt werde, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13.10.2024, Az.: 2-03 O 200/24, aufzuheben;

2. (…)

Richtigstellung

(…)

Hilfsweise:

(...)

Richtigstellung

(…)

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Aufgrund der Sanktionierung der Klägerin von Finnland, der EU und der Schweiz wegen ihrer Steuerung aus Russland und der erteilten Ein- und Durchflugverbote, solle die Beklagte etwas "richtigstellen", das die Behörden als bewiesen ansähen und was ca. einem Jahr auch unangegriffen gelte.

Durch die hier in Rede stehenden amtlichen Aussagen entstehe keine sekundäre Beweislast zu Lasten der Beklagten, sondern vielmehr - bei Richtigstellungen - eine verstärkte Beweislast auf Seiten der Klägerin. Diese trage die Beweislast, dass sie entgegen der Auffassung der zwei Länder und der EU nicht von Russland aus gesteuert werde. Dieser sei sie nicht nachgekommen.

II.

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 520, 519, 517 ZPO). In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Klägerin von der Beklagten die hilfsweise begehrte Richtigstellung gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog verlangen.

Voraussetzung des Anspruchs auf Richtigstellung ist, dass durch eine unwahre Tatsachenbehauptung beim Anspruchsteller eine fortwirkende Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter im Sinne der §§ 823, 824 BGB eingetreten ist, und dass die begehrte Berichtigung erforderlich und geeignet ist, dieser Beeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, § 31, Rn. 31.2 ff.; LG Hamburg, BeckRS 2010, 19547 m.w.N.). Da die Medien durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung, mit der sie sich im Ergebnis selbst ins Unrecht setzen, stark belastet werden und dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit darstellt, muss die Veröffentlichung der Berichtigung hierbei nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich sein (vgl. Soehring Hoene, a.a.O., § 31, Rn. 31.18 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1. Ausweislich ihres Antrages begehrt die Klägerin eine Richtigstellung hinsichtlich der Erweckung des Eindrucks, (a) der Kreml habe Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Airline A zwischen Minsk und Istanbul, sowie des Eindrucks, (b) diese Flugroute werde dazu genutzt, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern durch die Äußerungen "Nach Zeitung1-Informationen warnen polnische Sicherheitsbehörden explizit vor einem "neuen, organisierten Ansturm von Flüchtlingen über Russland und Belarus. Nach Zeitung1-Informationen soll die neue Flugverbindung der Airline "A" als Teil davon durch den Kreml genutzt werden" in der Berichterstattung der Beklagten vom 22.12.2023 mit dem Titel (…).

Diese Eindrücke werden durch vorstehend wiedergegeben Äußerungen unabweislich für den Durchschnittsleser erweckt.

a) Wendet sich die Klägerseite - wie hier - gegen das Erwecken eines bestimmten Eindrucks durch getätigte Äußerungen, ist im Ausgangspunkt zunächst festzustellen, ob die angegriffene Aussage bei dem Durchschnittsrezipienten diesen Eindruck zwingend erweckt. Insoweit ist nicht maßgeblich, in welchem Sinne der Kritiker die Äußerung verstanden wissen will (BGH, NJW 1961, 1914). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beeinträchtigung (so) gewollt war (BGH, GRUR 1982, 318). Vielmehr sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen, nicht speziell mit der Materie vertrauten Durchschnittsempfängers zu interpretieren (BGH, GRUR 1970, 370; BGH, NJW 1995, 861 - Caroline von Monaco I) und zwar unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung, wie sie für den Rezipienten erkennbar ist und entsprechend der Eigengesetzlichkeit des Mediums (BVerfG, NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder II).

Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, NJW 1995, 3303). Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 3580; BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279; BGH, NJW 1994, 915). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, NJW 2006, 207, Rn. 31 - Stolpe; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. OLG München, Urt. v. 22.08.2017 - 18 U 1632/17, BeckRS 2017, 127834), wobei hinsichtlich der daraus resultierenden Rechtsfolgen unter Berücksichtigung der vom BVerfG in der Stolpe- und der Gen-Milch-Entscheidung herausgearbeiteten Grundsätze zwischen Äußerungen zu differenzieren ist, die als geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden und solchen die so vieldeutig erscheinen, dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden (vgl. hierzu BVerfG, GRUR-RR 2011, 224, Rn. 23 - Gen-Milch, vgl. auch Himmelsbach/Mann PresseR, § 12 Unterlassungsanspruch Rn. 175 unter Verweis auf BGH, AfP 2019, 434, Rn. 30 - Stasi-Unterlagenbehörde - Afrikalegende).

b) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze wird durch die Äußerungen "Nach Zeitung1-Informationen warnen polnische Sicherheitsbehörden explizit vor einem "neuen, organisierten Ansturm von Flüchtlingen über Russland und Belarus. Nach Zeitung1-Informationen soll die neue Flugverbindung der Airline "A" als Teil davon durch den Kreml genutzt werden" unter Berücksichtigung ihres maßgeblichen Gesamtkontextes nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten der zwingende Eindruck erweckt, dass (a) der Kreml Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Airline A zwischen Minsk und Istanbul habe, und dass (b) diese Flugroute dazu genutzt werde, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern.

Der durchschnittliche Leser wird aufgrund der Äußerungen "Nach Zeitung1-Informationen warnen polnische Sicherheitsbehörden explizit vor einem "neuen, organisierten Ansturm von Flüchtlingen über Russland und Belarus. Nach Zeitung1-Informationen soll die neue Flugverbindung der Airline "A" als Teil davon durch den Kreml genutzt werden" unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, insbesondere auch der Zwischenüberschrift (...) den Eindruck gewinnen, dass die in Rede stehende Flugroute zumindest auch dazu genutzt werde, um Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa befördern. Aufgrund des Satzteils "durch den Kreml" und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, insbesondere auch der weiteren in dem Artikel enthaltenen Äußerungen (…) und (…), wird zudem der Eindruck erweckt, dass der Kreml Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Airline A zwischen Minsk und Istanbul habe.

Entgegen der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht wird der Durchschnittsleser die vorgenannten Äußerungen nicht dahingehend verstehen, dass seitens der Beklagten lediglich meinend über die Bedenken der polnischen Behörden berichtet werde und mithin keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung vorläge. Die Äußerung "Nach Zeitung1-Informationen soll die neue Flugverbindung der Airline "A" als Teil davon durch den Kreml genutzt werden" wird der Durchschnittsleser nicht als eine Meinungsäußerung auffassen. Er wird das in diesem Satz verwendete "soll" - anders als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat argumentiert hat - nicht als Konjunktiv (wie könnte) verstehen, sondern vielmehr dahingehend, dass diese Fluglinie künftig Entsprechendem tatsächlich dienen soll (Futur). Denn zum einen lautet der Konjunktiv von "soll" "solle" (Konjunktiv 1) bzw. "sollte" (Konjunktiv 2) und zum anderen ergibt sich dies unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch aus den einleitenden Worten "Nach Zeitung1-Informationen". Diese wird der maßgebliche Durchschnittsleser dahingehend verstehen, dass die "Zeitung1" bereits über entsprechende Informationen bezüglich der künftigen Nutzung der neuen Flugverbindung durch den Kreml verfügt(e). Eine mehrdeutige Äußerung liegt mithin - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht der Beklagtenseite - nicht vor.

2. Hinsichtlich der demnach erweckten Eindrücke kann die Klägerin die Richtigstellung verlangen, jedoch nur in dem mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Umfang.

a) Die hier in Rede stehenden Eindrücke sind als unwahr anzusehen.

aa) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass in Anlehnung an § 1004 BGB die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt hat, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung und auch eines unwahren Eindrucks (vgl. hierzu BGH, NJW 2004, 1034 m.w.N.; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 15341; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 41. Abschnitt: Berichtigungsanspruch, Rn. 11) verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen. Eine Form der Berichtigung ist die Richtigstellung (vgl. BGH, NJW 2008, 2262, Rn. 11). Dabei setzt der Anspruch auf Richtigstellung grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2262, Rn. 20; Senat, BeckRS 2014, 14614).

Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger. Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gem. der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB nicht erfolgt (BGH, NJW 2008, 2262, Rn. 21 m.w.N.). Allerdings kann den Beklagten in Streitigkeiten über eine Richtigstellung eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben. Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH, NJW 2008, 2262, Rn. 20 m.w.N.; Senat, BeckRS 2014, 14614).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass kein Anspruch auf Richtigstellung bestehe, weil vorliegend die Wahrheit der begehrten Richtigstellung weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt worden sei.

Die von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 27.08.2024 wiedergegebenen Berichterstattungen, nämlich die Pressemeldung der finnischen Luftverkehrsbehörde F vom 25.03.2024 sowie die Beiträge des G vom 28.03.2024, vom 28.03.2024, vom 09.04.2024 und vom 23.08.2024, verhalten sich nur zu der Frage, ob / dass das klägerische Unternehmen russisch beherrscht sei bzw. von Russland aus gesteuert werde.

In der Pressemitteilung von F vom 25.03.2024 wird Folgendes ausgeführt:

(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildungen wird abgesehen - die Red.)

(vgl. Bl. 51 OLGA).

In dem Beitrag des G vom 28.03.2024 (...) heißt es u.a. wie folgt (vgl. Bl. 51 f. OLGA):

(...)

In dem Beitrag des G vom 28.03.2024 "Verbindungen zu Russland EU verbannt A Airlines aus Luftraum" heißt es u.a. wie folgt (vgl. Bl. 53 f. OLGA):

(…)

In dem Beitrag des G vom 09.04.2024 (...) heißt es u.a. wie folgt (vgl. Bl. 55 OLGA):

(...)

In dem Beitrag des G vom 23.08.2024 (...) heißt es u.a. wie folgt (vgl. Bl. 55 f. OLGA):

(…)

Zu den durch die Äußerungen

(...)

in dem Artikel (...) vom 22.12.2023 erweckten Eindrücken,

- dass der Kreml Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Airline A zwischen Minsk und Istanbul habe,

- sowie dass diese Flugroute dazu genutzt werde, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern

verhalten sich die o.g. Berichterstattungen hingegen nicht. Sie thematisieren weder die Frage der Beförderung von Flüchtlingen durch A auf der Flugroute zwischen Minsk und Istanbul, noch ist dort von einer Einflussnahme des Kremls die Rede. Die dortigen Aussagen zu der russischen Beherrschung bzw. Steuerung aus Russland, der Verbindung mit russischen Akteuren oder dass das klägerische Unternehmen B und ihrer russischen Airline C gehöre, können nicht mit o.g. Eindrücken gleichgesetzt werden. Denn selbst wenn die klägerische Airline von russischen Akteuren beherrscht oder gesteuert würde, so würde daraus nicht hervorgehen, dass diese russischen Akteure unter dem Einfluss von Putin bzw. dem Kreml stünden. Verbindungen der vermeintlichen Akteure zum Kreml werden mit keinem Wort thematisiert. Zu der Frage der Beförderung von Flüchtlingen verhalten sich weder die von der Beklagten in der Klageerwiderung in Bezug genommene Meldung von F, noch die in Bezug genommenen Berichterstattungen des G.

Wie dargestellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH und auch des Senates die Beklagtenseite in Streitigkeiten über eine Richtigstellung eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die sie anhält, Belegtatsachen für ihre Behauptung anzugeben. Da der vom Betroffenen zu führende Beweis sich nämlich regelmäßig nur führen lässt, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre (vgl. BGH, NJW 2008, 2262, Rn. 20 m.w.N.; Senat, BeckRS 2014, 14614). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären darlegungslast nicht nachgekommen. Denn die von ihr in Bezug genommenen Berichterstattungen und Meldung verhalten sich - wie vorstehend dargelegt - nicht zu der hier in Rede stehenden Frage der Einflussnahme des Kremls auf die Nutzung der Flugroute der Beklagte von Minsk nach Istanbul zur Beförderung von Flüchtlingen.

Die Ausführungen der Beklagten, dass sie etwas "richtigstellen" solle, das die Behörden - wie die verhängten Sanktionen zeigten - als bewiesen ansähen und was ca. einem Jahr auch unangegriffen gelte (vgl. Bl. 54 OLGA), verfangen nicht. Denn die Klägerin wendet sich im Rahmen der Richtigstellung nicht gegen eine Berichterstattung über diese Sanktionen aufgrund der (vermeintlichen) Steuerung aus Russland, sondern vielmehr gegen die nicht damit gleichzusetzenden Eindrücke, dass (a) der Kreml Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Airline A zwischen Minsk und Istanbul habe, und dass (b) diese Flugroute dazu genutzt werde, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern.

Soweit das Landgericht ausführt

"Der Verweis der Klägerseite auf das zum Unterhaltsrecht ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2010 (XII ZR 175/08) geht insoweit fehl. Eine mit diesem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vergleichbare unbillige Belastung besteht für die Klägerin nicht. Den streitgegenständlichen Aussagen ist nämlich ein Sachverhalt zu entnehmen, zu dem die Klägerin sich verhalten kann. Antworten auf die Frage, worauf sich die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten stützen, sind deshalb nicht zur Verteidigung erforderlich. Die Beklagte konnte sich daher darauf beschränken darzutun, dass der Klägerin die Rechte zum Betrieb in der EU mit dem Argument entzogen wurden, sie werde von russischen Akteuren kontrolliert."

verfängt dies vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze des BGH nicht. Denn hier kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin sich zu dem Sachverhalt verhalten könnte. Vielmehr ist es maßgeblich, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus ihrem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre.

Da nach der Rechtsprechung des BGH und auch des Senates nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen ist, wenn der Äußernde - wie hier die Beklagte - der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nachkommt, kommt es entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin möglicherweise beweisfällig geblieben ist.

b) Die aufgrund des demnach als unwahr anzusehenden Eindrucks gegebene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin besteht entgegen der Ansicht der Beklagten fort.

aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Veröffentlichung der Berichterstattung zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Betroffenen erforderlich ist, wobei zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung seines Rufes und dem Interesse der Medien, einmal geäußerte Behauptungen nicht förmlich zurücknehmen zu müssen, abzuwägen ist (vgl. Soehring Hoene, a.a.O., § 31, Rn. 31.18). Es muss eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht fortbestehen (LG Hamburg, BeckRS 2010, 19547). Zudem bedarf es eines Aktualitätsbezuges, der nach einem gewissen Zeitablauf wieder entfällt. Die Dauer des Zeitablaufes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach Auffassung des BGH kann eine abgelaufene Zeit von sieben Monaten nach Veröffentlichung bis zur Klageerhebung noch ausreichend sein für einen Aktualitätsbezug (BGH, NJW 2004, 1034) und bei unwahren Tatsachenbehauptungen auf der Titelseite einer auflagenstarken Illustrierten kann dies auch ein Zeitraum von zwei Jahren sein (BGH, NJW 1995, 861, 863; vgl. zum Vorstehenden im Ganzen auch LG Berlin, BeckRS 2018, 25314, Rn. 34 f. m.w.N.; vgl. auch Soehring Hoene, a.a.O., § 31, Rn. 31.20).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze besteht die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vorliegend fort.

Dass der Artikel vom 22.12.2023 stammt, steht dem nicht entgegen. Da der Artikel in dem allgemeinbekannt auflagenstarken Medium der Beklagten weite Verbreitung gefunden hat, ist von einem Fortbestehen der Beeinträchtigung auszugehen (vgl. auch BGH, GRUR 1966, 274 - Arztschreiber; Wenzel, Das Recht der Wort- und Zeitung1-Berichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 13, Rn. 57); zumal es sich bei dem hier in Rede stehenden Artikel um eine immer wieder aufrufbare Online-Berichterstattung handelte, welche - zumindest bis zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte - aufrufbar war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Ruf der Klägerin mit dem Vorwurf behaftet geblieben ist, sie werde unter Einfluss des Kreml Flüchtlinge auf der Flugroute transportieren. Auch steht die Dauer des gerichtlichen Verfahrens dem Fortwirken der Beeinträchtigung nicht entgegen. Veränderungen der Beeinträchtigung, die aufgrund der bloßen Prozessdauer eingetreten sind, haben unberücksichtigt zu bleiben, sofern die Klägerseite - wie hier - durch die Erhebung der Klage am 30.04.2024 - mithin nur rund 4 Monate nach der Veröffentlichung des Artikels - auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hingewirkt hat (vgl. auch Wenzel, a.a.O., Kap. 13, Rn. 60).

c) Während der mit dem Hauptantrag begehrte Abdruck der Richtigstellung über das angemessene und erforderliche Maß hinausgeht, ist der mit dem Hilfsantrag begehrte Abdruck der Richtigstellung in jeder Hinsicht angemessen und zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Klägerin erforderlich.

aa) Wie das Gegendarstellungsrecht ist auch das Berichtigungsrecht vom Prinzip der Waffengleichheit beherrscht, so dass die Berichtigung daher prinzipiell an der gleichen Stelle zu veröffentlichen ist wie die Ausgangsmitteilung (Soehring Hoene, a.a.O., § 31, Rn. 31.31 m.w.N.). Bei der Verpflichtung der Medien zur Veröffentlichung einer Richtigstellung handelt es sich jedoch um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit. Für den Abdruck einer Richtigstellung, für den es anders als bei einer Gegendarstellung keine gesetzliche Regelung gibt, ist der allgemeine Grundsatz maßgebend, dass die Richtigstellung nach Inhalt und Form nicht über das hinausgehen darf, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist und dass sie sich in den Grenzen zu halten hat, die unter Abwägung der beiderseitigen Belange zu ziehen sind (BGH GRUR 1969, 555 - Cellulitis).

bb) Unter Zugrundelegung dessen ist die mit dem Hauptantrag geforderte Richtigstellung nicht angemessen, da sie durch den Zusatz "Richtig ist, dass der Kreml keinen Einfluss darauf hat, … und auch nicht darauf, wen die Airline A auf dieser Flugroute befördert; inhaltlich über diejenigen Eindrücke hinausgeht, gegen welche die Klägerin sich wendet, nämlich (1.) den Eindruck, der Kreml habe Einfluss auf die Nutzung der Flugroute der Airline A zwischen Minsk und Istanbul und (2.) den Eindruck, diese Flugroute werde dazu genutzt, Flüchtlinge über Russland und Belarus nach Europa zu befördern.

cc) Die mit dem Hilfsantrag geforderte Abdruckfassung geht hingegen inhaltlich nicht über dasjenige hinaus, was die Klägerin als unwahre Eindruckserweckung beanstandet.

Auch ist die geforderte Richtigstellung nicht unangemessen lang. Denn der Text muss den eigentlichen Punkt der Richtigstellung aufgreifen und verdeutlichen.

Die von der Klägerseite geforderte Ausgestaltung in Größe, Schrift, Farbe und Platzierung sowie die begehrte Einstellungsdauer sind erforderlich und angemessen, denn sie orientieren sich an der Ausgestaltung und Dauer der Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung.

Auch steht der Grundrechtschutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) dem Abdruckverlangen nicht entgegen. Das verletzte Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist bei der Interessenabwägung vorrangig, zumal die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Richtigstellung ohnehin ein unzulässiges Übermaß an Gegenwehr der Klägerin verhindern und so auch die Belange der Beklagten hinreichend wahren (so auch OLG Hamburg, BeckRS 2016, 15341).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin nur mit ihrem Hilfsantrag durchdringt.

4. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

5. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Würdigung der Umstände im konkreten Einzelfall unter Anwendung der gefestigten Rechtsprechung.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 45 Abs. 1 S. 3, 47 Abs. 1, 48 GKG, 3 ZPO.


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