Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (14. Zivilsenat) - 14 U 88/24

Leitsatz

Der Anspruchsteller muss die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonders gefährlichen und daher eine Verkehrssicherungspflicht begründenden Stelle auf einer Landesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften nachweisen.

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 26. Juli 2024, 10 O 1919/18, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 26. Juli 2024 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat das beklagte Land mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit dem Vorwurf, es habe Verkehrs-sicherungspflichten verletzt, weshalb er verunfallt sei. Nach Versterben des Klägers führen seine Erbinnen den Rechtsstreit fort.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei eröffnet. Auch genüge die Klage den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; zwar werde die Klage auf zwei verschiedene Pflichtverletzungen gestützt, es liege aber gleichwohl ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der beantragten Feststellung liege unter Verjährungsgesichtspunkten vor. Der Vorrang der Leistungsklage stehe nicht entgegen, weil bei Klageerhebung eine abschließende Bezifferung des geltend gemachten Schadens noch nicht möglich gewesen sei. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen lägen ebenfalls vor.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Dem verstorbenen Kläger hätten weder aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 253 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen das beklagte Land zugestanden, die gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen als seinen Gesamtrechtsnachfolgerinnen hätten übergehen können. Denn das beklagte Land habe keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse grundsätzlich die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes erforderlich seien (Bundesgerichtshof, VersR 1979, S. 1055). Dabei sei zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließe, nicht zu erreichen sei und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht erwartet werden könne. Die Verkehrssicherungspflicht werde daher durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt (Oberlandesgericht Hamm, ZfSch 2017, S. 141). Verkehrsteilnehmer hätten Verkehrsflächen grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten, und mit typischen Gefahrenquellen zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen sei nur dann geboten, wenn Gefahren bestünden, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne (Bundesgerichtshof, VersR 1979, S. 1055). Deshalb umfasse die rechtlich gebotene Verkehrssicherung nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren (Bundesgerichtshof, NJW 1980; S. 2194, 2195; NJW-RR 1990, S. 789, 790; NJW 2013, S. 48). Der Umfang der Schutz- und Kontrollpflichten hänge dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, unter anderem von der Verkehrsbedeutung bzw. Besucherfrequenz der betreffenden Verkehrsfläche und den vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt würden (Bundesgerichtshof, NJW 1980, S. 2194, 2195).

Ob sich eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befinde, entscheide sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, Art und Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrswegs (Bundesgerichtshof, VersR 1979, S. 1055; VersR 1989, S 927). Danach sei auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen, wo Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigten oder seine Wirkung in einer Weise erhöhten, dass diese besonderen Verhältnisse für den Kraftfahrer trotz der beim Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien (Bundesgerichtshof, VersR 1973, S. 249; BeckRS 1979, 30398103).

Auf einer Landstraße müsse der Verkehr bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigten, etwa an Straßenstücken mit gegenüber der Umgebung veränderter Einwirkung von Sonne, Wind und Niederschlägen, bei wechselndem Baumbestand oder an Wegstrecken mit sonstigen eisfördernden Besonderheiten (Bundesgerichtshof, BeckRS 1979, 30398103; VersR 1985, S. 271).

Danach wäre ein Warnzeichen oder eine andere geeignete Maßnahme zur Sicherung des Verkehrs dann geboten gewesen, wenn im Unfallbereich auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Wasser durch die Sprinkleranlage auf die Straße gelangt wäre und dort zu Glättebildung geführt hätte (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1. März 2004, 1 U 187/03).

Aufgrund der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass diese Voraussetzungen oder sonstige Umstände vorgelegen hätten, welche die Bildung von Glatteis oder dessen Wirkung derart erhöht hätten, dass diese besonderen Verhältnisse für einen Kraftfahrer auch bei Einhaltung der beim Fahren auf winterlichen Straßen zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar gewesen wären.

Es sei schon nicht feststellbar, dass im Unfallbereich auch sonst bei trockenen Straßen-verhältnissen immer wieder Wasser durch die Sprinkleranlage auf die Straße gelangt sei und dort zu Glättebildung geführt habe, mit der der Verkehr nach den örtlichen und klimatischen Verhältnissen nicht habe rechnen müssen. Vielmehr spreche alles dafür, dass lediglich im westlichen Bereich des Holznasslagerplatzes Feuchtigkeit der Sprinkleranlage bei bestimmten Windverhältnissen auf die Straße getragen werden und im Bereich der Lichtung vereinzelt Glätte bilden könne. Hierbei handele es sich jedoch um einen Bereich, in dem der Verkehr wegen des Übergangs des Waldes in eine Lichtung ohnehin mit erhöhter Feuchtigkeit habe rechnen und sich auf Glättebildung einstellen müssen. Insoweit seien keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen wie etwa eine Versetzung des Holznasslagerplatzes oder die Aufstellung von Warnschildern geboten gewesen.

Nach den Aussagen der Zeugen A, C, B, D, E, F, G, I und H sei die Landesstraße … zwischen Ortsteil1 und Ortsteil2 zwar in dem Bereich zwischen Kuppe und Lichtung häufiger feucht und am Unfalltag im Bereich der Lichtung auch glatt gewesen. Ein solcher Straßenzustand trete aber in Bereichen, in denen der Wald ende und in eine Lichtung übergehe, aufgrund der klimatischen Verhältnisse häufiger auf.

Die Zeugin A, die den Unfall als Polizeioberkommissarin (POK) aufgenommen habe, d. h. zeitnah an der Unfallstelle gewesen sei, habe bekundet, es sei in dem (von ihr in der Anlage B 3, Blatt 56 der Papierakten, mit einem Kreuz gekennzeichneten) Bereich der Lichtung auf der linken Seite, wo man aus dem Wald herauskomme, spiegelglatt geworden. Im Bereich des Holzlagerplatzes sei es feucht, aber nicht glatt gewesen, erst im Bereich der Lichtung auf der linken Seite dagegen spiegelglatt. Sprühnebel habe sie im Bereich des Holznasslagerplatzes nicht feststellen können. Die Feuchtigkeit auf der Straße habe sie nicht mit der Sprinkleranlage in Verbindung gebracht; vielmehr sei die Straße überall im gesamten Waldbereich noch feucht gewesen, eben weil es November gewesen sei. Ihrer Erinnerung nach sei es insgesamt, also nicht nur im Bereich des Waldes, etwas feucht gewesen; auch auf der Hinfahrt zur Unfallstelle habe sich in einigen Bereichen etwas Glätte gebildet gehabt.

Der Zeuge POK C, der zusammen mit der Zeugin A die Fahrtstrecke im Bereich der Unfallstelle zeitnah abgegangen sei, habe ausgesagt, es sei dort, wo das Waldstück aufhöre, und unmittelbar an der Unfallstelle richtig glatt gewesen, nicht aber im Bereich des Holzlagerplatzes; die Glätte an der Unfallstelle habe er nicht mit der Sprinkleranlage in Verbindung gebracht, da diese 200 Meter entfernt gewesen sei.

Die Zeugen A und C hätten in Ausübung ihres Dienstes Feststellungen über die Beschaffenheit bzw. Glätte der Fahrbahn getroffen, hierzu als Polizeioberkommissare die erforderliche Fachkunde gehabt und die Strecke beim Abgehen auch im Einzelnen umfassend wahrnehmen können. Es sei davon auszugehen, dass sie hierbei sorgfältig und in dem Bemühen vorgegangen seien, die Straßenverhältnisse mit Blick auf die Unfallursache festzustellen.

Die Aussagen dieser Zeugen deckten sich mit den Feststellungen aus der Unfallakte. Dort habe POK A in der von ihr gefertigten Verkehrsunfallanzeige vermerkt, die Fahrbahn sei nur im Bereich der Lichtung - wo der Kläger ins Schleudern gekommen sei - glatt gewesen, und als Unfallursache - in der an den Kläger gerichteten Aufforderung zur Äußerung vom 2. Dezember 2015 - angegeben, dieser habe den Unfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Wetterverhältnissen verursacht.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugen A und C bestünden nach dem bei der Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Gerichts keine Zweifel.

Zwar habe die Zeugin B, die die Strecke in derselben Richtung wie der Kläger befahren habe, nachdem der Unfall schon "weggeräumt" gewesen sei, bekundet, die Straße sei schon im Bereich des Holznasslagerplatzes spiegelglatt gewesen und nicht erst in Höhe der Lichtung (wobei es sich auch nach der Aussage dieser Zeugin um eine einzelne Glättestelle gehandelt habe). Jedoch könne diese Wahrnehmung der Zeugin B verfälscht gewesen sein, weil sie mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h unterwegs gewesen und die Reaktionszeit zu berücksichtigen sei.

Die Zeugen G und I hätten die Glättestelle ebenfalls näher zum Bereich des Holznasslagerplatzes verortet, die Stelle aber letztlich nicht genau angeben können, weshalb ihre Aussagen die präzisen Feststellungen der Zeugen C und A nicht in Frage stellten.

Allein der Zeuge I sei sich sicher gewesen, dass die Nässe bzw. Glätte auf die Sprinkleranlage zurückzuführen gewesen sei, dies aber nur deshalb, weil dort seine Scheibenwischer angegangen seien. Die anderen Zeugen hätten auch andere Ursachen wie insbesondere die klimatischen Bedingungen im Bereich des Übergangs vom Wald zur Lichtung in Betracht gezogen, also einen dort nicht unüblichen Straßenzustand angenommen.

Im Bereich der Lichtung, wo sich die streitgegenständliche Glättestelle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befunden habe, müsse der Verkehr auch unabhängig vom Betrieb der Sprinkleranlage erkennen, dass der Wald als Windschutz entfalle und die Straße daher glatt sein könne.

Das eingeholte Sachverständigengutachten habe die Behauptung der Klägerinnen, die Sprinkleranlage erzeuge Sprühnebel, der anfällig für Wind sei und sich auch auf der nahegelegenen Straße absetze, nicht bestätigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen K habe Sprühnebel aus der Sprinkleranlage wegen der Abschirmung durch Vegetation und Böschung nicht auf die Fahrbahn gelangen können; nur im Bereich der Öffnung dieser Abschirmung am westlichen Ende des Lagerplatzes sei solches nicht auszuschließen gewesen. Dies decke sich mit den Aussagen der Zeugen A und C, wonach es nur in dem Bereich glatt gewesen sei, in dem der Wald in die Lichtung übergehe. Die Feststellungen des Sachverständigen K würden auch durch gestützt, dass nach dem unfallanalytischen Gutachten die Schleuderstrecke kürzer gewesen sei als in der polizeilichen Unfallaufnahme angegeben. Danach sei das Fahrzeug jedenfalls nicht im Bereich der Polder ins Schleudern gekommen, sondern erst nach dem Holznasslagerplatz.

Hiernach sei die Sprinkleranlage im Unfallzeitpunkt nicht eine Gefahrenquelle für unübliche Glätte gewesen. Mit stellenweisen Vereisungen der Straße in Bereichen, in denen sich die Böschung absenke oder die Vegetation öffne, so dass der Wind Feuchtigkeit und Nebel auf die Straße tragen könne, müsse der Verkehr rechnen. Dabei handele es sich nicht um typische Gefahren eines Holznasslagerplatzes, sondern um witterungsbedingte Gefahren, die auf Landstraßen immer zu Feuchtigkeit und Glätte führen könnten.

Insoweit sei unerheblich, ob die am Unfalltag im Bereich der Lichtung vorhandene Glättestelle durch die Sprinkleranlage oder durch andere Ursachen entstanden sei. Denn eine Verpflichtung zu Verkehrssicherungsmaßnahmen bestehe nur dort, wo unübliche Gefahren bestünden, mit denen der Verkehr nicht rechne und vor denen er sich daher nicht wirksam selbst schützen könne. Das sei bei einer - hier gegebenen - einzelnen Glättestelle in einem Bereich, in dem der Verkehr aufgrund des Übergangs von Wald in eine Lichtung mit veränderten klimatischen Bedingungen und deswegen auftretender Glätte rechnen müsse, nicht der Fall.

Eine erheblich erhöhte Unfallzahl an dem Holzlagerplatz sei ebenfalls nicht feststellbar. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes habe sich in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 29. Juli 2020 nur ein einziger weiterer Unfall ereignet, bei dem zwei Fahrzeuge beteiligt und die Sprinkleranlage außer Betrieb gewesen sei. Die Aussagen des als Zeugen vernommenen Polizeioberkommissars J und des Försters L hätten bestätigt, dass die betreffende Stelle nicht für Unfälle bekannt sei.

Gegen vereinzelte Glättestellen in Bereichen, die nicht mehr im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem Holznasslagerplatz stünden und in denen der Verkehr aufgrund der Öffnung des Waldes zur Lichtung grundsätzlich mit Glätte rechnen müsse, ließen sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Vorkehrungen treffen. Hier sei der Verkehr weniger schutzbedürftig, da er sich gegen potentielle Gefahren selbst schützen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 26. Juli 2024 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der nunmehr klagenden Erbinnen, mit der sie ihre erstinstanzlichen, auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge weiterverfolgen; hilfsweise erstreben sie eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des angegriffenen Urteils. Sie rügen unzutreffende Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Dieses habe einen Schadensersatzanspruch aus Verkehrssicherungspflichtverletzung zu Unrecht verneint. Es habe wesentlichen Klagevortrag nebst Beweisanträgen nicht berücksichtigt, Beweise fehlerhaft gewürdigt und das Recht falsch angewendet:

Sie (die Klägerinnen) hätten mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2023, 18. Februar 2019, und 30. September 2022 unter Bezugnahme auf Lichtbilder und Videoaufnahmen dargelegt, dass die Fahrbahn an verschiedenen Tagen auch mittags und bei trockener Witterung sowie bei Sonnenschein und Außentemperaturen von 12 °C bzw. etwa 25 °C nur auf Höhe des Holzlagerplatzes feucht gewesen und dort bei dem Zeugen I trotz Sonne die Scheibenwischanlage angegangen sei. Ferner hätten sie ein von M am 15. August 2022 anhand der Videoaufnahmen vom Oktober 2018 erstelltes Gutachten (Anlage K 10) vorgelegt, wonach bei laufender Sprinkleranlage im Bereich des Holzlagerplatzes Feuchtigkeit auf die gesamte Fahrbahn übertragen werde. Es lasse sich also sehr wohl feststellen, dass durch die Sprinkleranlage im Unfallbereich auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Wasser auf die Straße gelangt sei und dort Glätte verursacht habe, mit der Verkehrsteilnehmer dort nicht hätten rechnen müssen. Der verstorbene Kläger habe dort nicht mit Glatteis rechnen müssen, weil die Fahrbahn auf der gesamten restlichen Strecke nicht vereist gewesen sei.

Zudem sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Landesstraße … zwischen Ortsteil1 und Ortsteil2 zur Unfallzeit erst im Bereich der Lichtung glatt gewesen sei. Dabei habe es verkannt, dass der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug bereits oben auf der Kuppe im bewaldeten Bereich ins Rutschen gekommen, es also schon dort feucht und glatt gewesen sei und nicht erst zwischen der Kuppe und der Lichtung. Oben auf der Kuppe habe der Verkehr nicht mit Feuchtigkeit und Glätte rechnen müssen. Bei seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin vom 21. November 2019 habe der verstorbene Kläger angegeben, der Unfall habe sich bereits auf der Höhe des Holzlagerplatzes in einer leichten Rechtskurve ereignet, wo die Straße leicht abschüssig gewesen sei. Auch der Zeuge G habe bei seiner Vernehmung am 2. November 2020 ausgesagt, es sei schon oben auf der Kuppe glatt gewesen.

Das Landgericht habe es unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör versäumt, ein von ihnen beantragtes unfallanalytisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, wo der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug ins Rutschen gekommen und von der Fahrbahn abgekommen sei, und stattdessen ein unzulässiges Überraschungsurteil gefällt. Der Gerichtssachverständige habe ohne nähere Begründung eine von ihrem Vortrag abweichende Stelle zugrunde gelegt und deshalb eine unzutreffende Entfernung von etwa 30 bis 35 Metern zu dem Holzlagerplatz angenommen. Insoweit bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen.

Unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht auch den von ihnen als Anlage K 13 vorgelegten Zeitungsartikel der Zeitung1 vom XX.XX.2016, der Autofahrer ausdrücklich vor einer Glatteisbildung durch den Sprühnebel der Sprinkleranlage gewarnt habe, sowie die Zeugenaussage des Notfallsanitäters N vom 18. Mai 2020, wonach es wegen der Sprinkleranlage an dem Unfallort immer mal glatt sein könne.

Fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, die von den Zeugen geschilderte Glätte sei nicht über einen Straßenzustand hinausgegangen, der in Bereichen, in denen der Wald ende und in eine Lichtung übergehe, aufgrund der klimatischen Verhältnisse häufiger auftrete und mit dem der Verkehr rechnen müsse.

Insoweit stünden die Aussagen der Zeugen A und C, es sei nicht im Bereich des Holzlagerplatzes spiegelglatt gewesen, sondern nur im Bereich der Lichtung auf der linken Seite, wo man aus dem Wald herauskomme, in Widerspruch zu den Angaben der Zeugen B, D, E, F, G, I und H, wonach es sehr wohl im Bereich des Holzlagerplatzes am Unfalltag bzw. bisweilen oder öfters glatt oder feucht gewesen sei. Gleiches gelte für die Aussage der Zeugin A, sie habe im Bereich des Holzlagerplatzes keinen Sprühnebel feststellen können; dies widerspreche zudem der weiteren Angabe der Zeugin A, sie wisse nicht, ob vom Holzlagerplatz Sprühnebel auf die Fahrbahn gelangt sei.

Dass die weiteren Zeugen nur von einer stellenweise glatten Fahrbahn berichtet hätten und nicht von einem längeren Glättebereich, lasse nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass es nur im Bereich der Lichtung glatt gewesen sei. Das Landgericht habe auch nicht unterstellen dürfen, die Wahrnehmung der Zeugin B sei durch deren Fahrgeschwindigkeit von 80 bis 100 km/h und eine Reaktionszeit verfälscht gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die von den Aussagen der Zeugen POK A und POK C abweichenden Angaben der Zeugen G und I zum Ort der Glättebildung nicht zu ungenau gewesen und es habe auch nicht nur der Zeuge I die Glätte oder Nässe sicher auf die Sprinkleranlage zurückführen können, sondern auch die Zeugen B, D, E, F und N; eine besondere Fachkunde der Zeugen A und C aufgrund ihrer Tätigkeit als Polizeibeamte sei weder per se anzunehmen noch vom Landgericht konkret begründet worden; die beiden Zeugen seien ja keine metereologischen Sachverständigen.

Die Feststellung des Sachverständigen, zumindest dort, wo im Bereich der Lichtung Reifenspuren sichtbar gewesen seien, könne sich keine Glätte befunden haben, widerspreche den Aussagen der Zeugen A und C, wonach es nur auf der Lichtung glatt gewesen sei. Das Landgericht habe hierzu nur ausgeführt, die beiden Zeugen hätten die Glättestelle seinerzeit nicht vermessen und auch nicht ausgesagt, diese hätte sich im Bereich der Bremsspuren befunden, sondern nur, sie sei "im Bereich der Lichtung" gewesen. Immerhin hätten die beiden Zeugen auch in der - zeitnah erstellten - Verkehrsunfallanzeige eingetragen, die Fahrbahn sei nur im Bereich der Lichtung glatt gewesen.

Wenn es schon auf der Lichtung Reifenspuren gegeben habe, müsse der verstorbene Kläger auch schon zuvor auf der Höhe des Holzlagerplatzes ins Schleudern gekommen sein; dass es schon dort glatt gewesen sei, hätten mehrere Zeugen bestätigt.

Die Feststellung des Sachverständigen, Sprühnebel aus der Sprinkleranlage habe wegen der Abschirmung durch Vegetation und Böschung nicht auf die Fahrbahn gelangen können, sei nicht richtig. Im November habe es keine hohe Vegetation mehr gegeben; Zudem hätten die Holzstapel und Sprinkler oberhalb der Böschung gelegen.

Zudem habe der Sachverständige im Verhandlungstermin vom 13. November 2023 erklärt, es spreche eine Wahrscheinlichkeit von bis zu 80 % für die alleinige Ursächlichkeit der Spinkleranlage für die Glättebildung auf der Straße. Dies begründe eine - insoweit ausreichende - Mitursächlichkeit.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es keineswegs unerheblich, ob die Glättestelle durch die Sprinkleranlage oder durch andere Ursachen entstanden sei.

Schließlich wären Schutzmaßnahmen auch nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass einen Tag nach dem Unfall Schilder am Unfallort aufgestellt worden seien, die vor Eisglätte gewarnt und die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt hätten. Dies sei nach Einschätzung des Zeugen O wegen des Holzlagerplatzes geschehen. Damit habe das beklagte Land seine Kenntnis davon eingeräumt, dass dort eine besonders zu sichernde Gefahrenstelle vorliege. Ausweislich des Artikels in der Zeitung1 habe das Forstamt Stadt4 gewusst, dass es im Bereich des Holzlagerplatzes zu großer Blitzeisgefahr kommen könne. Hieraus folge, dass dort eine Gefährdung anderer nicht nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten gewesen sei.

Daher hätten Schutzmaßnahmen wie das Aufstellen eines vor Glätte warnenden bzw. die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildes erfolgen oder ein Eintrag von Sprühnebel auf die Fahrbahn verhindert werden müssen. Solche Maßnahmen habe das beklagte Land schuldhaft versäumt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, S. 2454) gelte bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften zugunsten des Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins: Der Schädiger müsse darlegen und beweisen, dass er keine Pflicht verletzt habe, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich lägen. Der Holzlagerplatz an der Unfallstelle gehöre zum alleinigen Gefahren- und Organisationsbereich des beklagten Landes. Insoweit treffe dieses auch die Darlegungs- und Beweislast für eine mögliche Ersatzursache, die hier aber weder dargelegt noch bewiesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 29. November 2024 (Blatt 36 ff. der OLG-Akten) verwiesen.

Der Klägerinnen beantragen, das angegriffene Urteil abzuändern und

1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Erbinnen des verstorbenen Klägers (P) ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 450.000 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass das beklagte Land dazu verpflichtet ist, ihnen als Erbinnen des verstorbenen Klägers (P) alle materiellen Schäden aus dem Unfall vom 2. November 2015 zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere auf Sozialversicherungsträger, erfolgte oder erfolgt,

3. das beklagte Land zu verurteilen, sie als Erbinnen des verstorbenen Klägers (P) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Anwaltskanzlei Q Rechtsanwälte, Straße1, Stadt1, in Höhe von 14.044,98 Euro freizuhalten,

4. hilfsweise,

das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ziele vor allem darauf, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere zu ersetzen. Dem stehe aber die Bindungswirkung des § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen. Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen im Sinne dieser Vorschrift bestünden nicht.

Die Aussagen der auf Antrag der Klägerinnen vernommenen Zeugen hätten nicht ergeben, dass Tropfen aus der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes vor, während oder unmittelbar nach dem Unfall auf die Straße gelangt seien. Denn diese Zeugen seien entweder nicht am Unfalltag, sondern teils mehrere Jahre später vor Ort gewesen, d. h. bei abweichenden Witterungs- und Windbedingungen, oder sie hätten den Unfallbereich nicht fußläufig betreten. Nur die unfallaufnehmenden Polizeibeamten A und C hätten unmittelbar nach dem Unfall die Unfallstelle und die dortigen Straßenverhältnisse zu Fuß genau untersucht und eindeutig ausgesagt, es sei im Bereich des Holznasslagers lediglich nass und erst ab der Lichtung glatt gewesen.

Das von R am 21. Mai 2022 erstellte Gutachten führe die Glättebildung im Bereich der Lichtung mit einer Wahrscheinlichkeit von 85 % auf eine klare Nacht mit Bodenfrost, Blitzfrost oder Raureif zurück und schließe die Sprinkleranlage unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung und räumlichen Gegebenheiten (Topologie) als Ursache weitestgehend aus.

Der Privatsachverständige S komme (auf Seite 25 seines Gutachtens) ebenfalls zu dem Schluss, die Windgeschwindigkeit und die Windrichtung aus Südost (315 Grad) sowie der Aufbau der Sprinkleranlage hätten eine Benetzung des fraglichen Straßenbereichs durch von dem Holznasslagerplatz ausgehenden Sprühnebel nicht zugelassen.

Auch der Gerichtssachverständige habe das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen, die auf eine Befeuchtung der Straße durch den Holznasslagerplatz schließen lassen könnten, im Beweisaufnahmetermin vom 24. Juni 2024 ausgeschlossen und zugleich andere Unfallursachen aufgezeigt, etwa eine momentane Unachtsamkeit des Fahrers.

Die von den Klägerinnen vorgelegten Videoaufnahmen aus dem Jahr 2019 ließen keine Rückschlüsse auf die Ursache des Unfalls vom 2. November 2015 zu.

Der Zeuge N sei aus der Gegenrichtung (von Stadt2) gekommen, habe am Unfallort - 80 Meter westlich des Holznasslagers - gehalten und sei dort umgekehrt. Auch der Zeuge T habe nur bestätigt, dass es einige Meter vor dem Ort, an dem der verunfallte Personenkraftwagen zum Liegen gekommen sei, glatt gewesen und sie dort umgekehrt seien. Beide Zeugen seien also mindestens 80 Meter von dem Holznasslagerplatz entfernt gewesen und hätten folglich keine Wahrnehmungen in unmittelbarer Nähe dieses Platzes gemacht.

Die Behauptung der Klägerinnen, zur Unfallzeit habe keine Abschirmung der Straße durch Vegetation und Böschung mehr bestanden, weil es im November keine hohe Vegetation mehr gebe, erfolge ins Blaue hinein: Die vorgelegten Aufzeichnungen des Fernsehsenders1 belegten eindeutig, dass die Böschungen extrem hoch und noch belaubt gewesen seien. Das Höhenverhältnis von Straße zu Holznasslagerplatz sei vermessen und dokumentiert. Zudem ignorierten die Klägerinnen die Entfernung der Sprinkler zur Straße, die Fallgeschwindigkeiten des Wassers und die Windrichtung am Unfalltag.

Schließlich belege auch der Umstand, dass - nach Auskunft der zuständigen Polizeistation Stadt2 - während der vierzigjährigen Nutzung des Holznasslagerplatzes kein vorangegangener (Glätte-) Unfall dokumentiert sei, dass von diesem Platz keine Gefährdung ausgegangen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 19. März 2025 (Blatt 52 ff. der OLG-Akten) verwiesen.

Der Senat hat den Zeugen U ergänzend zu dem Vortrag des beklagten Landes vernommen, die Landesstraße … sei auf Höhe des streitgegenständlichen Holznasslagerplatzes selbst bei trockenem Wetter regelmäßig nass oder feucht (gewesen), auch nachdem die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes seit dem 18. September 2022 nicht mehr in Betrieb (gewesen) sei. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2026 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zwar mit rechtsfehlerhafter Begründung, aber im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Dem inzwischen verstorbenen Kläger (Erblasser) stand wegen des Verkehrsunfalls, der sich am 2. November 2015 gegen 7:10 Uhr auf der Landesstraße … zwischen Ortsteil3 und Ortsteil2 ereignet hat, kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu, der gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf seine nunmehr klagenden Erbinnen hätte übergehen können. Eine für diesen Verkehrsunfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes ist nicht erwiesen.

a. aa. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts vorgesorgt werden. Vielmehr wird eine Gefahr erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 1975, VersR 1975, S. 812; Urteil vom 6. Februar 2007, NJW 2007, S. 1683, 1684).

bb. Insoweit ist das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen haben, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen rechnen müssen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 1979, VersR 1979, S. 1055 f. = BeckRS 1979, 30398103 Rn. 10). Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur solche Gefahren zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, vor denen sich ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht selbst schützen kann, weil sie für ihn nicht rechtzeitig erkennbar oder vermeidbar sind (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda).

cc. Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss ein Verkehrsteilnehmer bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, etwa an Straßenstücken mit wechselndem Baumbestand, Verschattung, Brücken oder sonstigen eisfördernden Besonderheiten (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 1984, VersR 1985, S. 271, juris Rn. 3). Er darf nicht aus dem glatteisfreien Zustand eines Teils der Straße darauf schließen, dass die folgenden Strecken den gleichen ungefährlichen Zustand aufweisen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 1979, VersR 1979, S. 1055 f. = BeckRS 1979, 30398103 Rn. 14).

dd. Daher muss auf Landstraßen außerorts nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 1972, VersR 1973, S. 249, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 21. Juni 1979, VersR 1979, S. 1055 f. = BeckRS 1979, 30398103 Rn. 16; Urteil vom 20. Dezember 1984, VersR 1985, S. 271, juris Rn. 2).

(1) Als besonders gefährlich gelten Bereiche, in denen Anlage oder Zustand der Straße eisfördernd oder -verstärkend wirken und dies für einen Autofahrer selbst dann nicht (rechtzeitig) erkennbar ist, wenn er entsprechend den winterlichen Straßenverhältnissen besonders sorgfältig und aufmerksam fährt (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda mit weiteren Nachweisen). Kennzeichnende Merkmale einer besonders gefährlichen Stelle sind also eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Kraftfahrer (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda, sowie Oberlandesgericht München, Urteil vom 8. Januar 2004, 1 U 4755/03, juris Rn. 5).

(2) Der Bundesgerichtshof hat eine besonders gefährliche und deshalb mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuende Stelle an der Abfahrt einer autobahnmäßig ausgebauten Bundesstraße angenommen, wo von einer mit Strauchwerk bestandenen Böschung vermehrt Tauwasser auf die im Schatten liegende Fahrbahn floss und gefror, weshalb dort auch bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen bereits bei geringem Bodenfrost eine Neigung zu starker Glatteisbildung bestand (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 1979, VersR 1979, S. 1055 f. = BeckRS 1979, 30398103 Rn. 14).

(3) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine besonders gefährliche und deshalb durch ein Warnzeichen 113 zu § 40 Abs. 6 StVO zu sichernde Stelle an einem Unfallort angenommen, an dem auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder von unten Feuchtigkeit durch die Teerdecke nach oben drang und dem Gefälle folgend im Bereich einer Kurve über die Straße lief, was dazu führte, dass dort bei winterlichen Temperaturen überraschend Glatteis auftreten konnte (vgl. Urteil vom 1. März 2004,1 U 187/03, juris Rn. 10 bis 12).

(4) Dagegen hat das Oberlandesgericht München das erforderliche Überraschungsmoment für den Kraftfahrer an einer Stelle verneint, an der aufgrund der Straßenführung - entlang eines Nordhangs durch einen Wald - die Bildung von Glatteis nahe lag (vgl. Urteil vom 8. Januar 2004, 1 U 4755/03, juris Rn. 5).

(5) Hiernach setzte die Annahme einer besonders gefährlichen und daher nach den vorstehenden Grundsätzen zu sichernden Stelle im vorliegenden Fall voraus, dass aus der von dem beklagten Land betriebenen Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes an der Landesstraße … zur Unfallzeit auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Wasser auf die Fahrbahn gelangte und dort für Kraftfahrer überraschend zu Glättebildung führte.

b. Das Landgericht ist von den unter a. dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Gleichwohl hat es eine Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.

aa. Es hat ausgeführt, besondere Maßnahmen zur Sicherung seien im Bereich der an der Landesstraße … in Fahrtrichtung des verstorbenen Klägers auf den Holznasslagerplatz folgenden Lichtung - wo sich die streitgegenständliche Glättestelle auf der Fahrbahn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befunden habe - nicht erforderlich gewesen, weil ein Kraftfahrer dort wegen des Übergangs des Waldes zur Lichtung auch unabhängig vom Betrieb der Sprinkleranlage mit erhöhter Feuchtigkeit habe rechnen und sich auf Glättebildung habe einstellen müssen. In einem solchen Bereich seien Sicherungsvorkehrungen auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

bb. Beides ist unzutreffend:

(1) Ein Kraftfahrer, der aufgrund der Straßenführung bei winterlichen Verhältnissen grundsätzlich mit witterungsbedingtem Glatteis zu rechnen hat, muss sich ersichtlich nicht allein deswegen auch auf eine durch das Handeln eines Dritten (hier: durch den Betrieb einer Sprinkleranlage) verursachten oder verstärkten Straßenglätte einstellen. Denn nach den oben wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen sind auch solche Bereiche besonders gefährlich und deshalb zu sichern, in denen menschliches Eingreifen eine natürliche Eisbildung in einer Weise verstärkt, die für einen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist. Die naheliegende Frage, inwieweit ein Kraftfahrer wegen des sichtbar an der Landesstraße … gelegenen Holznasslagerplatzes mit Sprinkleranlage mit einer erhöhten Luft- und Bodenfeuchte in diesem Bereich und - bei winterlichen Temperaturen - auch mit hierdurch bedingter oder verstärkter Fahrbahnglätte rechnen musste, hat das Landgericht nicht erörtert (dazu näher unten c. ee.).

(2) Auch die Argumentation des Landgerichts, in einem Bereich, in dem ohnehin witterungsbedingt mit Glätte zu rechnen sei, ließen sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Sicherungsvorkehrungen treffen, überzeugt nicht. Unstreitig hat das beklagte Land einen Tag nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall an der Unfallstelle ein Warnschild ("Eisglätte!") aufgestellt. Dass dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich; es wird von dem beklagten Land auch nicht geltend gemacht.

c. Das angegriffene Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend.

Zum einen ist nicht erwiesen, dass zur Zeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls aus der von dem beklagten Land betriebenen Sprinkleranlage auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Wasser auf die Landesstraße … gelangte und dort zu Glättebildung führte, auch nicht, dass eine von dem angesichts seiner Größe für jedermann gut sichtbaren Holznasslagerplatz samt Sprinkleranlage ausgehende Straßenglätte für Kraftfahrer überraschend gewesen wäre (dazu aa. bis ee.). Zum anderen wäre selbst dann, wenn man annähme, von der Sprinkleranlage ausgehende Feuchte hätte im Bereich des Unfallorts auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen in einer für Kraftfahrer überraschenden Weise immer wieder zu Straßenglätte geführt, nicht erwiesen, dass die Verletzung einer hieraus folgenden Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes ursächlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und die damit verbundenen Gesundheitsverletzungen des inzwischen verstorbenen Klägers gewesen wären (dazu ff.).

aa. Die Beweislast für die einen deliktsrechtlichen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB begründenden Tatsachen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (vgl. etwa Wagner, in: MünchKommZPO, 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 90, 93 mit weiteren Nachweisen), hier: die Klägerinnen. Diese Beweislast gilt für sämtliche Tatbestandsmerkmale der Norm, d. h. sowohl für die (hier unstreitige) Rechtsgutsverletzung als auch für die (Sorgfalts-) Pflichtverletzung und für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Rechtsgutsverletzung; insoweit gilt das Regelbeweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. Wagner, ebenda).

Hiernach obliegt den Klägerinnen der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass dem beklagten Land zur Zeit des streitgegenständlichen Unfalls im Bereich des Unfallorts eine Verkehrssicherungspflicht oblag.

bb. Die Klägerinnen meinen demgegenüber unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (NJW 2005, S. 2454), das beklagte Land müsse beweisen, dass es keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil der im Bereich der Unfallstelle gelegene Holznasslagerplatz nebst Sprinkleranlage in seinen alleinigen Gefahren- und Organisationsbereich falle. Dabei verkennen sie, dass sich die Ausführungen in dem vorgenannten Urteil vom 2. Juni 2005 nicht auf eine Beweislastumkehr hinsichtlich der (Verkehrssicherungs-) Pflichtverletzung beziehen, sondern auf die (übliche) Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der haftungsbegründenden Kausalität; ein solcher Anscheinsbeweis setzt grundsätzlich voraus, dass die Pflichtverletzung feststeht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 1982, NJW 1982, S. 2447 ff., juris Rn. 8; Wagner, in: MünchKommZPO, 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 94; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, Vorbem. zu § 284 ZPO Rn. 29).

cc. Es trifft allerdings zu, dass der Bundesgerichtshof in bestimmten Fällen nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins auch einen Rückschluss von einem bestimmten Verletzungserfolg auf dessen Ursache - und dabei auch auf ein pflichtwidriges Verhalten - erlaubt (vgl. Wagner, ebenda, Rn. 104 mit Rechtsprechungsnachweisen).

(1) Der Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2004, NJW 2004, S. 3623 ff., juris Rn. 21 ff.; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, Vorbem. zu § 284 ZPO Rn. 29). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins in Fällen anwendbar, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2004, NJW 2004, S. 3623 ff., juris Rn. 22).

(2) Ein solcher prima-facie-Beweis ist kein besonderes Beweismittel, sondern es geht um die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1997, NJW 1998, S. 79 ff., juris Rn. 12; Prütting, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 286 Rn. 50). Die freie Beweiswürdigung ermöglicht es dem Richter, aus feststehenden Tatsachen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung Schlüsse auf das Vorliegen streitiger Tatsachenbehauptungen zu ziehen. Eine besondere Form dieser mittelbaren Beweisführung ist der Anscheinsbeweis, der letztlich eine typisierte Form des Indizienbeweises bildet (vgl. ebenda sowie Bacher, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. September 2025, § 284 Rn. 95).

(3) Ein den prima-facie-Beweis begründender "typischer Geschehensablauf" ist ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen (vgl. Prütting und Bacher, ebenda).

Typizität bedeutet dabei nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten der betreffenden Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2004, NJW 2004, S. 3623 ff., juris Rn. 22 mit weiterem Nachweis) und es dem Richter damit ermöglicht, bei einer Gesamtwürdigung zur vollen Überzeugung der festzustellenden Tatsache zu gelangen (vgl. dazu, der Richter auch bei einem Anscheinsbeweis zu einer vollen Überzeugung gelangen muss, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1997, NJW 1998, S. 79 ff., juris Rn. 12; Prütting, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 286 Rn. 52). Dafür genügt es nicht, dass von mehreren denkbaren Möglichkeiten (Ursachen) die eine wahrscheinlicher ist als die anderen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1988, NJW-RR 1988, S. 789 f.; Prütting, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 286 Rn. 52; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. September 2025, § 284 Rn. 97.3).

(4) Der Anspruchsteller muss die Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 1982, NJW 1982, S. 2447 ff., juris Rn. 8; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, Vorbem. zu § 284 ZPO Rn. 29). Hat er diese Voraussetzung erfüllt, obliegt es dem Gegner, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern: Er muss hierzu nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs, d. h. einer anderen Ursache, beweisen (vgl. Greger, ebenda, sowie Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2004, NJW 2004, S. 3623 ff., juris Rn. 23, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Tatsachen, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs abgeleitet werden soll, muss der Gegner gemäß § 286 Abs. 1 ZPO beweisen; der Richter muss also aufgrund gesonderter Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Ablaufs gelangen (vgl. Greger, ebenda, mit weiteren Nachweisen).

(5) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann bei typischen Geschehensabläufen vom äußeren Hergang der Schadensentstehung auf die (Sorgfalts-) Pflichtverletzung eines Beteiligten geschlossen werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, VersR 2017, S. 374 f.; siehe auch Wagner, Wagner, in: MünchKommZPO, 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 104).

(a) Dies wird insbesondere bei typischen Verkehrsunfallsituationen angenommen (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda zu Auffahrunfällen). So hat jemand, der auf eis- oder schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern gerät und verunfallt, den Unfall dem ersten Anschein nach durch einen Verstoß gegen das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, die Fahrgeschwindigkeit den Wetterverhältnissen anzupassen, schuldhaft verursacht (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19. April 2007, 12 U 136/06, BeckRS 2009, 5883 unter Verweis auf Bundesgerichtshof, VersR 1963, S. 585; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. September 1997, NZV 1998, S. 115 f.; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 3 StVO Rn. 118 mit weiteren Nachweisen).

Die Voraussetzungen für einen solchen Anscheinsbeweis hat der verstorbene Kläger dargelegt, indem er vorgetragen hat, mit seinem Fahrzeug bei winterlicher Witterung auf der Landesstraße … mit einer Fahrgeschwindigkeit zwischen 70 km/h und 100 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein. Nach den vorgenannten Grundsätzen spricht daher der erste Anschein dafür, dass er den Unfall durch eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit, mithin durch einen Verstoß gegen das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, selbst verursacht hat. Der Kläger hat allerdings zugleich behauptet, es liege insoweit kein typischer, sondern ein abweichender Unfallablauf vor: Er sei auf einer Glättestelle ins Rutschen gekommen, die durch die im Bereich der Unfallstelle betriebene Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes an der Landesstraße … verkehrssicherungspflichtwidrig verursacht worden sei. Damit hat er die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs, d. h. einer anderen Ursache als eines eigenen Fahrfehlers, dargelegt.

(b) Eine Beweislastumkehr in Bezug auf eine (Verkehrssicherungs-) Pflichtverletzung nimmt der Bundesgerichtshof im Bereich des Vertragsrechts an, wenn feststeht, dass alle in Betracht kommenden Schadensursachen allein in dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Schädigers liegen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2022, NJW-RR 2023, S. 95 ff. Rn. 16 ff.; Wagner, in: in: MünchKommZPO, 9. Auflage 2024, § 823 Rn.105). Diese Rechtsprechung haben die Klägerinnen möglicherweise gemeint.

Mit der vorliegenden Klage wird allerdings kein vertraglicher, sondern ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Auch liegen nicht alle in Betracht kommenden Ursachen für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall allein in dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des beklagten Landes. Vielmehr kommt - wie unter (a) ausgeführt - auch eine Unfallursache aus dem Verantwortungsbereich des verstorbenen Klägers in Betracht, nämlich ein Fahrfehler: Der verstorbene Kläger hat eingeräumt, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 bis 100 km/h (jedenfalls aber unter 100 km/h) unterwegs war. Nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für Kraftfahrzeug-Unfallursachenermittlung K vom 21. April 2021 (in der Aktenlasche von Band II der Papierakten, dort Seite 6 f.) gingen nach einer amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2015 die Temperaturen in Lagen unter 600 m, also auch in dem auf etwa 320 m Höhe liegenden Unfallbereich, auf bis zu - 2 °C zurück, was leichten bis mäßigen Frost mit verbreitetem Bodenfrost bedeutete; außerdem war in solchen Lagen Nebel mit Sichtweiten unter 150 m zu erwarten. Bei verbreitetem Bodenfrost und Nebelfeuchte konnte in einem hügeligen und bewaldeten Bereich eine Fahrgeschwindigkeit von knapp unter 100 km/h durchaus im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO überhöht und unfallursächlich gewesen sein. Daher fehlte es selbst dann, wenn die vom Bundesgerichtshof für den Bereich des Vertragsrechts entwickelte Beweislastumkehr in das Deliktsrecht übertragbar wäre, an deren Voraussetzungen. Denn hier liegen nicht sämtliche in Betracht kommenden Schadensursachen allein in dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des beklagten Landes; vielmehr kommt nach den vorstehenden Ausführungen als Schadensursache auch ein Fahrfehler des verstorbenen Klägers in Betracht.

Liegen aber die Voraussetzungen für eine den Klägerinnen günstige Beweiserleichterung oder -umkehr hinsichtlich einer von ihnen angenommenen Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes nicht vor, so verbleibt es bei ihrer Darlegungs- und Beweislast für die von ihnen geltend gemachte Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes und für eine Verletzung dieser Pflicht. Insoweit obliegt ihnen, wie unter aa. ausgeführt, ein Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO.

dd. (1) Die Klägerinnen meinen, der Streckenabschnitt auf der Landesstraße …, auf dem der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug ins Schleudern kam und verunfallte, sei eine besonders gefährliche Stelle im Sinne der oben (unter a. dd.) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze. Hierzu behaupten sie, in diesem Streckenabschnitt sei durch die Sprinkleranlage auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Wasser auf die Straße gelangt und habe dort zu Glätte geführt. Sie verweisen insoweit auf von ihnen mit Schriftsätzen vom 18. Februar 2019, 30. September 2022 und 16. Mai 2023 vorgelegte Lichtbilder und Videoaufnahmen (vgl. Anlagen K 5, Band I Blatt 69 f. der Papierakten, Band IV Blatt 862 und 870 der Papierakten und Band V Blatt 1014 ff. der Papierakten). Diese belegten, dass die Fahrbahn an verschiedenen Tagen auch mittags und bei trockener Witterung sowie bei Sonnenschein und Außentemperaturen von 12 °C bzw. etwa 25 °C nur auf Höhe des Holzlagerplatzes feucht gewesen sei; bei dem Zeugen I sei dort trotz Sonne die Scheibenwischanlage des Fahrzeugs angegangen. Auch das von ihnen vorgelegte, anhand der Videoaufnahmen vom Oktober 2018 erstellte Gutachten des I vom 15. August 2022 (Anlage K 10, Band IV Blatt 852 ff. der Papierakten) bestätige die dortige Feuchtigkeit der Fahrbahn. Diese Feuchtigkeit beruhe darauf, dass sich von den zur Befeuchtung des Holzes auf dem Nasslagerplatz - nur einen Meter neben der Landesstraße … - angebrachten Sprinklern gebildeter, für Wind anfälliger Sprühnebel auf der direkt angrenzenden Fahrbahn absetze (vgl. die Filmaufnahmen von Fernsehsender1 vom Unfalltag, Anlage K 1 in Hülle Band I Blatt 8 der Papierakten). Im Lauf des Rechtsstreits haben die Klägerinnen hierzu weitergehend vorgetragen, von den Sprinklern ausgehende Feuchtigkeit setze sich auch im Bereich der Lichtung (in dem von der Zeugin A in der Anlage B 3, Band I Blatt 56 der Papierakten, markierten Bereich) auf der Fahrbahn der Landesstraße … ab. Dort sei es nachts und in den frühen Morgenstunden kälter als auf dem von Wald umgebenen Straßenabschnitt direkt neben dem Holzlagerplatz, was die Glättebildung im Bereich der Lichtung erkläre.

Ferner haben die Klägerinnen auf einen Zeitungsartikel der Zeitung1 vom XX.XX.2016 (Anlage K 13, Band V Blatt 1023 ff. der Papierakten) verwiesen, in dem Autofahrer vor einer Glatteisbildung im Bereich des Holznasslagerplatzes gewarnt würden; hieraus haben sie gefolgert, dem zuständigen Forstamt des Landes sei die von der Sprinkleranlage ausgehende Glättegefahr bekannt gewesen.

Auch aus dem Hergang des streitgegenständlichen Unfalls schließen die Klägerinnen, dass es sich bei dem Unfallort um eine besonders gefährliche Stelle handelt: An dem Unfalltag sei die Landesstraße … im gesamten Bereich des Holznasslagerplatzes unmittelbar neben dem Holzlager stellenweise eisglatt gewesen. Einzig mögliche Ursache dieser Glätte sei Sprühnebel aus den Sprinklern gewesen und die Glätte wiederum die Ursache dafür, dass der verstorbene Kläger auf Höhe des Holznasslagerplatzes die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Er habe dort, auch wenn er die Strecke gekannt habe, keinesfalls mit einer Glatteisfläche rechnen müssen, weil sich auf seiner gesamten restlichen Fahrtstrecke keine vereiste Fahrbahn befunden habe; allein deswegen, weil die Strecke teilweise durch bewaldetes Gebiet führe, habe der verstorbene Kläger bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen nicht mit Glatteisstellen rechnen müssen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023, d. h. nach Versterben des ursprünglichen Klägers, haben die Klägerinnen eine Planskizze vorgelegt mit der Einzeichnung eines "Unfallwegs" des verstorbenen Klägers, der bereits neben dem Holzlagerplatz beginnt (vgl. Band V Blatt 1015 der Papierakten).

Nach dem vorstehenden Klagevorbringen kommt eine Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes im Bereich der Unfallstelle in Betracht.

Allerdings ist die Auffassung des verstorbenen Klägers (und seiner nunmehr klagenden Erbinnen), er habe nicht mit Glatteisstellen rechnen müssen, weil sich auf seiner vorangegangenen Fahrtstrecke keine weitere Glättestelle befunden habe, nach der unter a. cc. dargestellten, vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979, VersR 1979, S. 1055 f. = BeckRS 1979, 30398103 Rn. 14) unzutreffend: Danach muss ein Kraftfahrer auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen an erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigenden Stellen rechnen, so auch an Straßenstücken, an denen - wie hier - Baumbestand und Verschattung, mithin Feuchtigkeit, Licht- und Windverhältnisse, wechseln. Er darf nicht aus dem glatteisfreien Zustand eines Teils der Straße darauf schließen, dass die folgenden Strecken den gleichen ungefährlichen Zustand aufweisen (vgl. ebenda).

Er muss aber nicht mit besonders gefährlichen Stellen im Sinne der oben dargestellten Grundsätze rechnen. Eine solche Stelle kommt hier nach dem Klagevortrag in Betracht.

(2) Das beklagte Land hält den von den Klägerinnen bemängelten Streckenabschnitt auf der Landesstraße … nicht für eine besonders gefährliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung. Den unter (1) wiedergegebenen Behauptungen der Klägerinnen ist es mit dem Vortrag entgegengetreten, das betreffende Straßenstück sei und bleibe ganz unabhängig von dem Holznasslagerplatz regelmäßig länger feucht, weil es in einem Talabschnitt in Ost-Westrichtung verlaufe, wo es in den frühen Morgenstunden an direkter Sonneneinstrahlung fehle. Auf der dem Holznasslagerplatz gegenüberliegenden Seite der Landesstraße … grenze ein bewaldeter Nordhang an die Fahrbahn, im Bereich der (in Fahrtrichtung des verstorbenen Klägers am Ende des Holznasslagerplatzes beginnenden) Lichtung befinde sich links (südlich) eine nach rechts (nordwärts) abfallende Wiese und - ebenfalls nördlich - ein 10 Meter hoher Staudamm. Hierdurch komme es dort zu einem Kaltluftstau und deshalb gerade im Herbst zu Bodennebel. Dieser führe an dem bis zur Straße hin bewaldeten Nordhang in verschatteten Bereichen typischerweise zur Bildung von Glätte. Dementsprechend führe das in seinem Auftrag von R am 21. Mai 2022 erstellte Gutachten (Anlage B 1, Band IV Blatt 796 ff. der Papierakten) die Glättebildung im Bereich der Lichtung am 2. November 2025 mit einer Wahrscheinlichkeit von 85 % auf eine klare Nacht mit Bodenfrost, Blitzfrost oder Raureif zurück. Mit einer solchen witterungsbedingten Glätte rechne ein sorgfältiger Kraftfahrer, zumal ein solcher, der - wie der verstorbene Kläger - Ortskenntnis habe.

Dagegen führe die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes nicht immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen zu Feuchtigkeits- und Glättebildung auf der Fahrbahn der Landesstraße …. Der Platz liege 5 Meter tiefer als die Fahrbahn und 14 Meter von dieser entfernt. Die Sprinkler seien zur Unfallzeit 15 bis 20 Meter entfernt von der Fahrbahn bodennah mit einer Wurfrichtung von der Straße weg (nordwärts) montiert gewesen, wie aus den Lichtbildern 15 bis 18 (Band III Blatt 466, 467 der Papierakten; siehe auch Band IV Blatt 905 ff. der Papierakten) ersichtlich. Es seien ausschließlich Schwinghebelregner (eindüsig) ZA 22 der Firma W mit 4,00 mm Düsengroße betrieben worden (Anlage B 2, Band IV Blatt 816 der Papierakten), so auf dem ersten Langholzpolter, aber auch auf den Kurzholzpoltern (dort als Kreisregner). Diese Regner erreichten im Rahmen des angegebenen Betriebsdrucks von 2,5 - 4,5 bar eine maximale Wurfweite von 12 bis 13,3 Metern und seien ausweislich des Datenblattes (Anlage B 3, Band IV Blatt 817 der Papierakten) spritzwasserarm, verursachten also kaum feine Tröpfchen oder Sprühnebel. Solcher Sprühnebel habe sich wegen der Entfernung, Lage und Wurfrichtung der Regner bei der dort vorherrschenden Westwind-Wetterlage nicht auf die (südlich von dem Platz gelegene) Landesstraße … niederschlagen können. Dementsprechend schließe das von R am 21. Mai 2022 erstellte Gutachten die Sprinkleranlage unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung und räumlichen Gegebenheiten (Topologie) als Ursache der Glättebildung an der Unfallstelle im Bereich der Lichtung am 2. November 2025 weitestgehend aus. Auch nach Auffassung des (Privat-) Sachverständigen S hätten die Windgeschwindigkeit, die Windrichtung aus Südost (315 Grad) und der Aufbau der Sprinkleranlage eine Benetzung der Landesstraße … im Unfallbereich durch von dem Holznasslagerplatz ausgehenden Sprühnebel nicht zugelassen (vgl. das schriftliche Gutachten vom 28. Juni 2021, Band III Blatt 528 ff., 553 der Papierakten). Dass die Sprinkleranlage nicht die Ursache der häufigeren Feuchtigkeit auf dem betreffenden Straßenabschnitt der Landesstraße … sei, zeige sich nicht zuletzt daran, dass es dort, obwohl die Sprinkleranlage seit dem 18. September 2022 nicht mehr in Betrieb sei, gleichwohl - selbst bei trockenem Wetter - im Bereich des Waldes regelmäßig nass oder feucht sei (Zeuge U). Dies sei nach den Ausführungen des Sachverständigen R in dessen weiterem Gutachten vom 18. Januar 2023 (Band IV Blatt 944 ff., 958 f. der Papierakten) meteorologisch bzw. physikalisch zu erklären. Schließlich belege auch der Umstand, dass es seit 1. Januar 2000 nur einen einzigen weiteren Verkehrsunfall in diesem Bereich gegeben habe, zu dem die Feuerwehr gerufen worden sei, und zwar zwischen zwei Fahrzeugen, dass dort kein Unfallschwerpunkt vorliege, der die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle rechtfertigen könnte. Auch der streitgegenständliche Unfall sei ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme allein auf einen Fahrfehler, nämlich eine für die Witterung zu hohe Geschwindigkeit, zurückzuführen (vgl. Anlage B 2, Band I Blatt 51 ff. der Papierakten). Der verstorbene Kläger sei nach den Feststellungen der unfallaufnehmenden Polizeibeamten bei km 0,8 mit seinem Personenkraftwagen auf winterglatter Fahrbahn und Nebel ins Schleudern geraten, dabei nach links von der Fahrbahn abgekommen und etwa 85 bis 90 Meter nach Beginn der Lichtung am linken Fahrbahnrand auf der Fahrerseite zum Liegen gekommen (vgl. Anlage B 4, Band I Blatt 57 der Papierakten und die in der Anlage B 3, Band I Blatt 56 der Papierakten eingezeichnete Messung). Ausweislich der langen Schleuderstrecke sei der verstorbene Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten A und C sei es im Bereich des Holznasslagerplatzes gar nicht glatt gewesen, sondern nur in dem in der Anlage B 3 (Band I Blatt 56 der Akten) markierten Bereich der Lichtung (südwestlich des Holzlagerplatzes).

Nach dem Beklagtenvorbringen handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Unfallort nicht um eine besonders gefährliche und deshalb nach den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen von dem beklagten Land zu sichernde Stelle.

(3) Aufgrund des substantiierten Bestreitens des beklagten Landes bedürfen die unter (1) wiedergegebenen Behauptungen der Klägerinnen des Beweises, § 288 Abs. 1 ZPO. Hierzu haben die Klägerinnen den bestreitenden Sachvortrag des beklagten Landes gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu widerlegen (zum Erfordernis einer solchen Widerlegung vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2017, NJW 2018, S. 146 ff. Rn. 45; Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009, NJW-RR 2009 S. 1142 ff. Rn. 21; Urteil vom 30. November 1994, XII ZR 226/93, juris Rn. 19).

(4) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen).

(5) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände nicht im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass in dem Bereich der Landesstraße …, in dem der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug ins Schleudern kam und verunfallte, immer wieder von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasser auf die Fahrbahn gelangte und zu Straßenglätte führte.

(a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist bereits unklar geblieben, wo sich die Stelle befindet, deren besondere Gefährlichkeit die Klägerinnen dem beklagten Land vorwerfen.

Der verstorbene Kläger hat vorgetragen, er sei am Unfalltag auf der Landesstraße … mit seinem Fahrzeug auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem Holzlager ins Rutschen geraten; eine Planskizze mit einer Einzeichnung der Stelle, an der dies geschehen sein soll, hat er zunächst nicht eingereicht. Auch bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Verhandlungstermin vom 21. November 2019 (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band I Blatt 85 ff., 88 f. der Papierakten) hat der Kläger keine genaue Kennzeichnung der fraglichen Stelle auf einer Planskizze vorgenommen, sondern nur beschrieben, der Unfall habe sich in einer leichten Rechtskurve ereignet, wo die Straße leicht abschüssig sei; in dieser Kurve habe er leicht rechts fahren wollen, dann aber bemerkt, dass sich "da ... nichts (tue)". Diese Beschreibung ermöglicht keine genaue Bestimmung der Stelle, an welcher der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geriet, da die Landesstraße … in Fahrtrichtung des verstorbenen Klägers im gesamten Bereich des Holznasslagerplatzes und darüber hinaus im Bereich der daran anschließenden Lichtung eine sehr langgezogene leichte Rechtskurve vollzieht; dies ergibt sich aus dem als Anlage B 4 (Band I Blatt 57 der Papierakten) vorgelegten Luftbild, aus den dem Gutachten des Sachverständigen K vom 21. April 2021 (in der Aktenlasche von Band II der Papierakten) als Anlage B 2 beigefügten polizeilichen Fotografien und aus den von diesem Sachverständigen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022 herangezogenen Licht- und Luftbildkopien (Anlage zur Sitzungsniederschrift, Band IV Blatt 895 ff. der Papierakten). Der Sachverständige K hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass eine Rekonstruktion des streitgegenständlichen Unfalls, insbesondere auch der Stelle, wo der Kläger mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geriet und die Kontrolle darüber verlor, auf der Grundlage solcher nur beschreibender Ortsangaben nicht möglich ist (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2024, Band V Blatt 1209 ff., 1215 der Papierakten zu entsprechenden Beschreibungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen).

Hinzu kommt, dass sich der verstorbene Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 21. November 2019 an den Hergang des Unfalls vom 2. November 2015 nicht mehr vollständig erinnern konnte: So hat er angegeben, keine Erinnerung an das Überschlagen seines Wagens zu haben (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band I Blatt 85 ff., 87 der Papierakten). Ferner hat er berichtet, er sei an einem sonnigen Morgen losgefahren (vgl. ebenda, Band I Blatt 86 der Papierakten), während die unfallaufnehmenden Polizeibeamten A und C sowie der Rettungssanitäter N ausgesagt haben, es sei, als sie zur Unfallstelle gefahren seien, noch dämmrig bzw. dunkel gewesen; erst als der Unfallfahrer aus dem Auto geholt worden sei, habe die Sonne geschienen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 148 ff., 149, 153 und 156 der Papierakten). Dies deutet darauf hin, dass die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des verstorbenen Klägers hinsichtlich des Unfallgeschehens eingeschränkt war, und begründet Zweifel daran, dass er alle Einzelheiten des Unfallhergangs und dessen zeitliche Abfolge vollständig zutreffend erinnert hat.

Soweit die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023, d. h. nach Versterben des Klägers, eine Planskizze mit der Einzeichnung eines "Unfallwegs" vorgelegt haben, der bereits neben dem Holzlagerplatz beginnt (vgl. Anlage K 11, Band V Blatt 1015 der Papierakten) und die somit die nahelegt, der verstorbene Kläger sei mit seinem Fahrzeug dort ins Rutschen gekommen, wo der in der Planskizze eingezeichnete "Unfallweg" beginnt (und von wo an die Landesstraße … dann abschüssig sei), ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen:

Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger sei erst nach dem Holznasslagerplatz im Bereich der Lichtung ins Schleudern gekommen. Inwieweit es sich hiervon überzeugt hat und gegebenenfalls nach welchem Beweismaß, ist den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen. Der Senat versteht den weiteren Hinweis in dem Urteil, das Klägerfahrzeug sei jedenfalls nicht im Bereich der Polder ins Schleudern gekommen, im Gesamtzusammenhang so, dass das Landgericht im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO Zweifel daran behalten hat, dass der verstorbene Kläger - wie von den Klägerinnen anhand der Planskizze (Anlage K 11) behauptet - neben dem Holznasslagerplatz mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geriet und die Kontrolle darüber verlor.

An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte, die im Sinne der genannten Vorschriften Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten (zu diesem Maßstab vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2005, BGHZ 162, S. 313 ff. = NJW 2005, S. 1583, 1584; Urteil vom 24. Februar 2017, NJW-RR 2017, S. 725 ff. Rn. 20), sind weder dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

Der Hergang des streitgegenständlichen Unfalls ist nur von den Zeugen Vorname1 und Vorname2 G beobachtet worden, die mit ihrem Fahrzeug auf derselben Strecke wie der verstorbene Kläger unterwegs waren und diesem - der Zeuge Vorname1 G als Fahrzeugführer und die Zeugin Vorname2 G als dessen Beifahrerin - in einem gewissen Abstand - nach Angaben des Zeugen G mit einer Distanz von etwa 100 Metern - nachfolgten. Der Zeuge Vorname1 G hat bei seiner Vernehmung durch Kennzeichnung der betreffenden Stelle mit einem Kreuz in dem Luftbild Anlage B 4 (vgl. die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 2. November 2020, Band II Blatt 337 ff., 354 f., 358 der Papierakten) angegeben, wo der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug "von der Straße abgekommen" sei. Die von ihm mit einem Kreuz markierte Stelle liegt nicht neben oder "auf Höhe" des Holzlagerplatzes, sondern (aus damaliger Sicht des verstorbenen Klägers) hinter den Holzpoltern, wo der links unmittelbar an die Landesstraße … heranreichende Wald endet und sich die Lichtung öffnet. Die Zeugin Vorname1 G hat bekundet, das Klägerfahrzeug sei in einer leichten Kurve von der Fahrbahn nach links abgekommen und die Stelle, wo dies geschehen sei, auf dem Luftbild Anlage B 3 mit einer Markierung gekennzeichnet (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2020, Band II Blatt 337 ff., 351 f., 357 der Papierakten). Die Markierung der Zeugin befindet sich nicht an der Stelle, die der Zeuge Vorname1 G gekennzeichnet hat, sondern weit entfernt von dem Holznasslagerplatz in dem Bereich, in dem sich nach den bei der polizeilichen Unfallaufnahme gefertigten Lichtbildern die von dem Klägerfahrzeug gezeichneten Schleuderspuren befinden (vgl. Anlage B 2 des Gutachtens des Sachverständigen K vom 21. April 2021 in der Aktenlasche von Band II der Papierakten). Diese stark abweichenden Angaben der Zeugen Vorname1 und Vorname2 G sind dadurch erklärbar, dass der streitgegenständliche Unfall mehrere Phasen durchlaufen hat, und die Zeugen Vorname1 und Vorname2 G scheinbar unterschiedliche Phasen des Unfallhergangs beobachtet haben: Der Sachverständige K hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2024 erläutert, man könne sich den Unfallhergang nach der Beschreibung des verstorbenen Klägers so vorstellen, dass dieser in der Rechtskurve die Richtung habe korrigieren wollen, dann bemerkt habe, dass die Lenkung nicht reagiere, deswegen weiter nach rechts gelenkt habe und in der Folge - als die Reifen seines Fahrzeugs wieder Haftung auf der Fahrbahn bekommen hätten - zum rechten Fahrbahnrand hin geraten sei, er deswegen die Lenkung nach links herumgerissen habe und dann sofort ins Schleudern geraten sei (bis zu dem unstreitigen Überschlagen seines Fahrzeugs an dem - aus seiner Sicht - linken Rand der Gegenfahrbahn). Vor dem Herumreißen der Lenkung nach links müsse er zunächst (nach Rechtslenken auf einer von ihm beschriebenen Glatteisstelle) an den rechten Fahrbahnrand gelangt sein; berücksichtige man die Reaktionszeit und die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 70 km/h bis 100 km/h, so müsse seine Reaktion an einer mindestens 20 bis 30 Meter zurückliegenden Stelle erfolgt sein (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band V Blatt 1209 ff., 1210 f. der Papierakten; siehe auch die Überlegungen des Sachverständigen K auf Seiten 12 und 13 des schriftlichen Gutachtens vom 21. April 2021 in der Aktenlasche von Band II der Papierakten sowie die Beschreibung der Phasen des streitgegenständlichen Unfallhergangs im Gutachten des vom beklagten Land beauftragten Kfz-Sachverständigen S vom 28. Juni 2021, Band III Blatt 528 ff., 539 ff. der Papierakten). Dabei hat der Sachverständige K klargestellt, dass die vorstehende Hergangsbeschreibung auf rein hypothetischen Überlegungen beruhe, weil eine Rekonstruktion des streitgegenständlichen Unfalls mangels ausreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht möglich sei (vgl. Seiten 17 ff. des schriftlichen Gutachtens vom 21. April 2021 in der Aktenlasche von Band II der Papierakten, Seiten 7 f. der schriftlichen Stellungnahme vom 11. März 2022in der Aktenlasche von Band III der Papierakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2024, Band V Blatt 1214 f. der Papierakten: man kenne noch nicht einmal die Endlage des Klägerfahrzeugs; die Ortsangaben der Zeugen seien zu ungenau).Die Beschreibung des möglichen Unfallhergangs durch den Sachverständigen K kann aber aus den genannten Gründen erklären, weshalb die Zeugen Vorname1 und Vorname2 G ganz unterschiedliche Stellen beschrieben haben, an denen der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geriet und die Kontrolle darüber verlor bzw. von der Fahrbahn abkam. Nach den Aussagen der Zeugen Vorname1 und Vorname2 G befand sich diese Stelle (aus damaliger Sicht des verstorbenen Klägers) erst hinter dem Holznasslagerplatz.

Aus den vorstehenden Gründen behält auch der Senat Zweifel daran, dass der verstorbene Kläger - wie von ihm behauptet - auf einer neben dem Holznasslagerplatz befindlichen Glättestelle mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geriet und die Kontrolle darüber verlor.

Im Lauf des Rechtsstreits haben die Klägerinnen weitergehend vorgetragen, von den Sprinklern ausgehende Feuchtigkeit setze sich auch im Bereich der Lichtung (an der von der Zeugin A in der Anlage B 3, Band I Blatt 56 der Papierakten, durch eine Schraffierung - nicht: wie in dem angegriffenen Urteil unzutreffend ausgeführt, mit einem Kreuz - gekennzeichneten - Stelle, vgl. das Sitzungsprotokoll vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 155 der Papierakten) auf der Landesstraße … ab und führe zu Glätte, weil es dort nachts und in den frühen Morgenstunden kälter sei als auf dem von Wald umgebenen Straßenabschnitt direkt neben dem Holzlagerplatz. Der Senat entnimmt diesem Vorbringen, dass die Klägerinnen auch den vorbeschriebenen Straßenabschnitt für eine gefährliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung halten und geltend machen, das beklagte Land habe auch dort eine Verkehrssicherungspflicht gehabt, diese verletzt und hierdurch den streitgegenständlichen Unfall (mit-) verursacht. Inwieweit eine Straßenglätte in dem beschriebenen Bereich der Lichtung Einfluss auf den Unfall gehabt hat, legen die Klägerinnen nicht dar. Eine solche Glätte könnte für die "Spätphase" des Unfallhergangs Bedeutung gehabt haben, als der Kläger nach links auf die Gegenfahrbahn schleuderte und sich mit seinem Fahrzeug überschlug. Insoweit wäre denkbar, dass ein solches Schleudern durch die von der Zeugin A beschriebene Glättestelle beeinflusst worden sein könnte. Der Sachverständige K hat insoweit erläutert, dass im Bereich der auf den polizeilichen Lichtbildern (Anlage B 2 des schriftlichen Gutachtens vom 21. April 2021 in der Aktenlasche von Band II der Papierakten) deutlich erkennbaren Schleuder- bzw. Driftspuren (nicht: Bremsspuren) ausweislich dieser Spurenzeichnung (Reifenabrieb) die Reifen des Klägerfahrzeugs Haftung auf der Fahrbahn hatten, dort also kein Glatteis gewesen sein kann, weil auf Glatteis eine solche Spurenzeichnung nicht hätte entstehen können (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26. Juni 2024, Band V Blatt 1209 ff., 1211, 1216 der Papierakten). Der Sachverständige K hat vielmehr eine Glatteisstelle vor dem Beginn der vorgenannten Schleuder- bzw. Driftspuren des Klägerfahrzeugs angenommen (siehe die Einzeichnung eines Punkts auf dem unteren Lichtbild, Band IV Blatt 978 der Papierakten). Diese Erläuterungen des Sachverständigen beruhen auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage; sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei und unterliegen auch sonst keinen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Insbesondere werden sie nicht durch die Aussagen der Zeugen A und C in Frage gestellt, wonach es (nur) im Bereich der Lichtung glatt gewesen sei (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 148 ff. 153 ff., 156 f. der Papierakten mit der Schraffierung auf der Anlage B 3, Band I Blatt 56 der Papierakten); denn die beiden vorgenannten Zeugen haben die Lage der glatten Stellen auf der Landesstraße … im Bereich der streitgegenständlichen Lichtung nur grob umschrieben. Ihre Aussagen lassen auch die Möglichkeit offen, dass in dem schraffierten Bereich, aber nicht gerade an der Stelle der Schleuderspuren Glättestellen waren. Nach den vorstehenden Erläuterungen des Sachverständigen K erscheint es möglich, dass eine Straßenglätte an der von ihm vermuteten Stelle oder in dem von den Zeugen A und C beschriebenen Bereich für den streitgegenständlichen Unfall und die hierbei eingetretene Gesundheitsverletzung des verstorbenen Klägers relevant war.

Allerdings ist eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfallhergangs und damit auch der Stelle, an welcher der verstorbene Kläger seinem Vortrag zufolge mit seinem Fahrzeug ins Rutschen kam, - wie bereits ausgeführt - nicht möglich, weil mit Ausnahme der auf den polizeilichen Lichtbildern (Anlage B 2 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K vom 21. April 2021, in der Aktenlasche von Band II der Papierakten) erkennbaren Schleuderspuren am Unfallort keine weiteren Spuren gesichert wurden (nachdem die unfallaufnehmenden Polizeibeamten aufgrund einer Inaugenscheinnahme des gesamten in Betracht kommenden Unfallbereichs auch wegen der großen Entfernung der vorerwähnten Schleuderspuren von dem Holznasslagerplatz davon ausgegangen waren, der verunglückte Fahrzeugführer habe den Unfall durch einen Verstoß gegen das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, seine Fahrgeschwindigkeit den Witterungsverhältnissen anzupassen, selbst verschuldet, vgl. die Unfallaufnahme zum Aktenzeichen …, Anlage B 2, Band I Blatt 51 ff. der Papierakten). Der Sachverständige K hat insoweit auch klargestellt, dass der streitgegenständliche Unfallablauf zu komplex ist, um ihn durch Berechnungen oder Simulation hinreichend genau zu rekonstruieren oder zu reproduzieren; selbst für Vergleichsversuche fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen (vgl. Seiten 11 ff. des schriftlichen Gutachtens vom 21. April 2021 und Seiten 7 f. der schriftlichen Stellungnahme vom 11. März 2022, in den Aktenlaschen von Band II und IV der Papierakten, sowie die Sitzungsniederschriften vom 6. Oktober 2022 und vom 24. Juni 2024, Band IV Blatt 892 und Band V Blatt 1214 f. der Papierakten; auch der vom Landgericht zunächst angefragte Sachverständige V hatte mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt, eine in dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2020, Band II Blatt 197 ff. der Papierakten, geforderte Rekonstruktion des Unfalls sei mangels ausreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht möglich). Letztlich bleibe daher unklar, an welcher Stelle genau sich der Unfall ereignet habe (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2023, Band V Blatt 1141 ff., 1150 der Papierakten).

Hiernach ist die Lage der Stelle oder der Stellen auf der Landesstraße …, an der oder denen der verstorbene Kläger (seinem Vortrag zufolge) mit seinem Fahrzeug auf glatter Fahrbahn ins Rutschen gekommen war und die nach Ansicht der Klägerinnen von dem beklagten Land zu sichern gewesen wäre oder wären, offen geblieben.

(b) Auch wenn man zugrunde legt, dass der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug entweder auf der Höhe des Holznasslagerplatzes oder im Bereich der (aus seiner damaligen Sicht) daran angrenzenden Lichtung auf der Landesstraße … ins Schleudern kam und verunfallte, steht nicht fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass es in einem dieser Bereiche auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder durch von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchte glatt war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der oben unter (2) wiedergegebene Beklagtenvortrag nicht zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt:

(aa) Das Landgericht hat insoweit keine gemäß § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindenden Feststellungen getroffen. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils heißt es hierzu, es sei nicht feststellbar, dass in dem auf Höhe der Lichtung gelegenen Unfallbereich auch sonst bei trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Wasser durch die Sprinkleranlage auf die Straße gelangt sei und dort zu Glättebildung geführt habe, mit der der Verkehr nach den örtlichen und klimatischen Verhältnissen nicht habe rechnen müssen, weil sich der Verkehr in diesem Bereich wegen des Übergangs des Waldes in eine Lichtung ohnehin auf Glättebildung habe einstellen müssen. Diesen Ausführungen ist eine - nach der Zivilprozessordnung gebotene - Unterscheidung zwischen Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Bewertung nicht zu entnehmen. Der Senat versteht sie im Gesamtzusammenhang so, dass das Landgericht die Klage nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen abgewiesen hat, zumal es immer wieder betont, dass sich Kraftfahrer in dem fraglichen Bereich ohnehin topografie- und witterungsbedingt auf Glätte einstellen mussten (siehe dazu bereits oben b.), und es deshalb für unerheblich gehalten hat, ob eine am Unfalltag im Bereich der Lichtung vorhandene Glättestelle durch die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes oder durch andere Ursachen entstanden war. Mangels bindender Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hatte der Senat die Ergebnisse der erstinstanzlich hierzu erhobenen Beweise selbst zu würdigen:

(bb) Insoweit erscheint bedeutsam, dass der Kläger den schriftsätzlichen Klagevortrag, es sei im Bereich der Unfallstelle wegen Sprühnebels aus der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen (im Winter) immer wieder glatt gewesen, bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht aufgrund seiner eigenen Erfahrung nicht bestätigt hat: Er hat angegeben, er sei vor dem Unfall etwa sieben Jahre lang fast täglich diese Strecke gefahren, wobei das Holznasslager dort eigentlich schon immer gewesen sei. Auf Befragen, ob er an dieser Stelle schon zuvor Glätte erlebt habe, hat er erklärt, nach seiner Erinnerung sei es zwar an zwei anderen Stellen auf seiner Fahrtroute zur Arbeitsstätte häufiger glatt gewesen, nicht aber an dieser Stelle (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21. November 2019, Band I Blatt 85 ff., 88 f. der Papierakten).

Dies deckt sich mit dem Vortrag der Beklagten, wonach sich in den fraglichen Bereichen in der Zeit von 1. Januar 2000 bis zum 29. Juli 2020 nur ein einziger weiterer Unfall - zwischen zwei Fahrzeugen - ereignet hat, und zwar zu einer Zeit, als die Sprinkleranlage außer Betrieb war (vgl. die entsprechende Angabe des örtlich zuständigen Försters U im Verhandlungstermin vom 2. November 2020, Band II Blatt 337 ff., 349 der Papierakten) und für diesen Bereich bei der zuständigen Polizeistation Stadt2 in der vierzigjährigen Nutzungszeit des Holznasslagerplatzes kein vorangegangener (Glätte-) Unfall dokumentiert ist. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte J hat dies dahingehend bestätigt, dass im Bereich des Holznasslagerplatzes an der Landesstraße … keine auffällige Unfallhäufigkeit bestehe (vgl. die Sitzungs-niederschrift vom 2. November 2020, Band II Blatt 337 ff., 345 der Akten). Auch der als Zeuge vernommene örtlich zuständige Förster L konnte neben dem streitgegenständlichen Unfall nur einen weiteren wegen überhöhter Geschwindigkeit und einen wegen tiefstehender Sonne erinnern (vgl. ebenda, Band II Blatt 348 der Papierakten; siehe auch die Aussage der Zeugin A, sie habe bei Gesprächen mit Feuerwehrleuten gehört, dass es an dieser Stelle "mehrere" Unfälle gegeben habe; dass es sich dabei um Glätteunfälle gehandelt haben solle, hat die Zeugin insoweit nicht berichtet). Solches war nach dem weiteren Sachvortrag des beklagten Landes auch nicht zu erwarten, weil im Bereich des Holznasslagerplatzes vorherrschender Westwind dortige Feuchtigkeit von der Landesstraße … weggeweht hätte. Dass in der Gegend vorherrschend eine Windrichtung zwischen Süd und West besteht, hat der Sachverständige K in seiner sachverständigen Stellungnahme vom 6. April 2023 (Band IV Blatt 973 ff., 975 f. der Papierakten) anhand von Messwerten des Deutschen Wetterdienstes am Messstandort Stadt5 bestätigt.

(cc) Die Klägerinnen wenden demgegenüber ein, sie hätten mit Schriftsätzen vom 18. Februar 2019, 30. September 2022 und 16. Mai 2023 unter Bezugnahme auf Lichtbilder und (im Oktober 2018 erstellte) Videoaufnahmen dargelegt, dass die Fahrbahn an verschiedenen Tagen auch mittags und bei trockener Witterung sowie bei Sonnenschein und Außentemperaturen von 12 °C bzw. etwa 25 °C nur auf Höhe des Holzlagerplatzes feucht gewesen und dort bei dem Zeugen I trotz Sonne die Scheibenwischanlage angegangen sei.

Dabei übersehen sie zunächst, dass sich im Lauf des Rechtsstreits herausgestellt hat, dass die von ihnen in Bezug genommenen Lichtbilder und Videoaufnahmen nicht den Zustand zeigen, in dem sich der Holznasslagerplatz und der ihn umgebende Bereich zurzeit des streitgegenständlichen Unfalls befanden. Der als Zeuge vernommene Förster U hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022 anhand von DIN A 3-Luftbildaufnahmen (vgl. Anlagenkonvolut Band IV Blatt 905 ff. der Papierakten) - sogenannten Orthoaufnahmen, die nach Aussage des Zeugen maßstabsgerecht sind und daher Messungen ermöglichen - im Einzelnen erläutert, dass der Holznasslagerplatz und die dort angebrachte Sprinkleranlage nach dem Unfall erheblich verändert wurden: Das im Sommer 2015 eingelagerte Holz sei im Herbst/Winter 2016 wieder ausgelagert und danach durch neues ersetzt worden, das anders auf dem Platz gelagert und beregnet worden sei (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band IV Blatt 885 ff., 887 ff. der Papierakten). Der gesamte Platz sei etwas mehr als 300 Meter lang. Das obere Bild auf Seite 2 des Konvoluts zeige im linken oberen Teil einen Polter Langholz von 20 Metern und auf den übrigen Flächen Kurzholz von 5,10 Metern. Die beiden Polter auf der linken und die Polter auf der rechten Seite seien im Wechsel jeweils 15 Minuten lang beregnet worden mit spritzwasserarmen Schwinghebelregnern der Firma W vom Typ ZA22. Auf Seite 5 des Konvoluts sei der Radius der blau eingezeichneten, 1,5 bis 1,8 Meter von den Poltern entfernt auf dem Boden stehenden und ausschließlich auf die gelagerten Stämme hin ausgerichteten Sprinkler (von etwas unter 180 Grad) erkennbar, auf Seite 6 der Abstand der Straße zu den Poltern (15,3 Meter bis 19,8 Meter, rot eingezeichnet) und zu den Sprinklern auf dem Boden (etwa 14 Meter, blau eingezeichnet). Erst seit 2018 werde ein Kreisregner mit Spritzrichtung auch zur Straße hin eingesetzt, wie auf dem mit der Klage vorgelegten Lichtbild Anlage K 5 (Band I Blatt 69, 70 der Papierakten) ersichtlich. Auch das Lichtbild Band IV Blatt 772 der Akten sei nicht repräsentativ, weil es nach einem Rückschnitt der Vegetation durch Hessen-Mobil gefertigt worden sei. Auch hätten sich Bäume und Sträucher zur Zeit des Unfalls noch im Laub befunden.

Die vorstehenden Angaben des Zeugen U sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie anhand der Luftbilder im Einzelnen nachvollziehbar; sie bieten auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit. Zudem werden sie durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Försters L, die Sprinkler seien inzwischen anders angebracht als im Jahr 2015 (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2020, Band II Blatt 350 der Papierakten), bestätigt.

Der Zeuge U ist auch persönlich glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für das beklagte Land die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind weder von den Klägerinnen dargelegt worden noch sonst zutage getreten.

Nach der Aussage des Zeugen U zeigen die von den Klägerinnen vorgelegten Lichtbilder und die im Oktober 2018 erstellte Videoaufnahme nicht den Zustand des Unfallbereichs am 2. November 2015 und davor, sondern dessen Zustand zu einer Zeit, als die Sprinkler teilweise zur Landesstraße … hin ausgerichtet waren. Zu dieser Zeit waren im Bereich des Holznasslagerplatzes - unstreitig - Verkehrsschilder aufgestellt, die vor Eisglätte warnten und die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkten. Selbst nachdem die Sprinkler teilweise zur Landesstraße … hin ausgerichtet wurden, war es nach der eigenen Angabe der Klägerin zu 1 im Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2022 (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band IV Blatt 886 der Papierakten) schwierig, einen Zeitpunkt zu finden, an dem die Straße in diesem Bereich nass war.

(dd) Aus den vorstehenden Gründen sind - wie das beklagte Land in seiner Berufungserwiderung zu Recht ausführt - die meisten Zeugenaussagen nicht zum Beweis des Klagevortrags geeignet, die Landesstraße … sei zur Unfallzeit im Bereich des Holznasslagerplatzes (oder der daran anschließenden Lichtung) bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder feucht gewesen. Zwar haben die Zeugen N, E und D im Verhandlungstermin vom 18. Mai 2020 ausgesagt, es sei in dem vorgenannten Bereich "immer mal", "öfters" oder "schonmal" feucht gewesen (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band I Blatt 148 ff., 150, 162 f., 165 der Papierakten), ähnlich im Verhandlungstermin vom 2. November 2020 die Zeugen F ("immer mal"), E ("neulich", vgl. die Sitzungsniederschrift, Band II Blatt 337 ff., 339, 341 der Papierakten) und im Verhandlungstermin vom 13. November 2023 der Zeuge H ("schon mal", "immer eine nasse Ecke", vgl. die Sitzungsniederschrift, Band V Blatt 1146 der Papierakten). Diesen Aussagen ist aber nicht zu entnehmen, ob sie sich auf den Zeitraum vor oder nach der von dem Zeugen U geschilderten Veränderung von Holznasslagerplatz und Sprinkleranlage beziehen. Der Zeuge I, dessen Angaben zufolge bei einer bestimmten Windrichtung von der Sprinkleranlage "Wasser auf die Fahrbahn gedrückt wird", konnte auf Befragen ebenfalls nicht genau sagen, wann er dies beobachtet habe (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2023, Band V Blatt 1142 ff. der Papierakten), auch wenn er meinte, dies sei "vielleicht 3 oder 4 Monate" nach dem streitgegenständlichen Unfall gewesen. All dies kann aber letztlich dahinstehen, weil das betreffende Straßenstück auch nach dem Vortrag des beklagten Landes - aus natürlichen Gründen - regelmäßig und länger feucht ist.

(ee) Eine von Zeugen bei trockener Witterung und Außentemperaturen von 12 °C bzw. etwa 25 °C beobachtete Feuchte auf der Straße lässt für sich genommen noch nicht zwingend darauf schließen, dass es in dem betreffenden Bereich im Winter auch bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen immer wieder glatt war. Denn wie sich im Lauf des Rechtsstreits gezeigt hat, können in diesem Bereich im Herbst und Winter vegetationsbedingt andere Windverhältnisse herrschen als im Sommer. Zudem haben die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2020 selbst vorgetragen, auf dem an dem Holznasslagerplatz vorbeiführenden, von dem gegenüberliegenden Wald umgebenen Abschnitt der Landesstraße … sei es wegen der in den Bäumen gespeicherten Wärme nicht so kalt wie im Bereich der Lichtung (vgl. Band II Blatt 192 der Papierakten). Die Polizeibeamtin A, die am Unfalltag den gesamten in Betracht kommenden Unfallbereich zu Fuß abgegangen war, hat hierzu bekundet, es sei in dem gesamten Waldbereich, d. h. auf Höhe des Holznasslagerplatzes, wo der Wald auf der anderen Seite der Landesstraße … unmittelbar angrenzt, zwar feucht gewesen, "eben, weil es November war", aber nicht glatt (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 153 ff. der Papierakten; ebenso der Polizeibeamte C (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 156 ff. der Papierakten).

(ff) Dass es in dem fraglichen Bereich schon vor dem streitgegenständlichen Unfall bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen immer wieder winterglatt war, lässt sich auch den Aussagen der vorgenannten Zeugen nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Zeuge N hat zwar angegeben, ihm sei aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt, dass es dort immer mal glatt sein könne, aber nicht, ob sich dies auch auf die Zeit vor dem Unfall bzw. des Unfalls selbst bezieht (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 148 ff., 150 der Papierakten). Der Zeuge E hat angegeben, morgens habe es in dem von ihm beschriebenen feuchten Straßenbereich "auch schon mal geglitzert", und auf Befragen erklärt: "Ich denke, wenn ich auf die Bremse getippt hätte, wäre es auch schon mal glatt gewesen" (vgl. ebenda, Band I Blatt 148 ff., 165 der Papierakten). Dass es tatsächlich einmal bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen dort glatt war, hat dieser Zeuge nicht ausgesagt. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte F, der die fragliche Strecke nach eigenen Angaben täglich von Stadt2 aus in Richtung Stadt3 (d. h. morgens in Gegenrichtung) befährt, hat bekundet, es sei im Bereich des Nasslagerplatzes vermehrt glatt. Wenn er dort entlangfahre und es sei unter 3 °C, dann fahre er dort schon sehr vorsichtig, weil es immer mal feucht und eher mal glatt sein könne, es sei auch schon vorgekommen, dass es nur dort glatt gewesen sei (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2020, Band II Blatt 337 ff. der Papierakten). Ob sich dies auch auf die Zeit vor dem Unfall bezieht, geht aus den Bekundungen des Zeugen F nicht ganz klar hervor.

(gg) Soweit die Klägerinnen aus den von ihnen behaupteten Straßenverhältnissen am Unfalltag in dem vorbeschriebenen Abschnitt der Landesstraße … herleiten, dass es dort auch bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen immer wieder (winter-) glatt war, hat die Vernehmung der vorgenannten Zeugen auch ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit bestätigt.

Die Rettungssanitäter N und X, die von Stadt2 (d. h. aus der Gegenrichtung) zu der Einsatzstelle (in Höhe der Endlage des verunfallten Fahrzeugs am Ende der Lichtung, etwa 87 Meter vom Holznasslagerplatz entfernt, vgl. das Luftbild Anlage B 4, Band I Blatt 56 der Papierakten) gefahren waren, haben angegeben, es sei an der Einsatzstelle "glätter" bzw. "sehr glatt" gewesen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 149, 151 der Papierakten).

Diese Angaben beziehen sich nicht auf die hier in Rede stehenden Straßenbereiche. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Rettungssanitäter Y hatte keine Erinnerung an Glättestellen auf der Straße (vgl. ebenda, Band I Blatt 152 der Papierakten). Die Polizeibeamtin A, die zur Unglückstelle gerufen wurde, von Stadt2 (d. h. aus der Gegenrichtung) dort hinfuhr und vor Ort den Unfall aufnahm, hat ausgesagt, sie sei zusammen mit ihrem Kollegen, dem Zeugen C, den gesamten in Betracht kommenden Unfallbereich zu Fuß abgegangen und sodann weitläufiger abgefahren und habe dabei festgestellt, dass es in dem gesamten Waldbereich (d. h. im Bereich des Holznasslagerplatzes, dem gegenüber der Wald direkt an die Landesstraße … heranreicht) feucht gewesen sei, "eben, weil es November war", jedoch nicht glatt; nur im Bereich der Lichtung sei es spiegelglatt geworden. Auch auf dem Hinweg zur Unfallstelle sei es an einigen Stellen, dort, "wo der der Wind so drübergeht", glatt gewesen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 153 ff. der Papierakten und die Kennzeichnung des Glättebereichs durch die Zeugin mittels Schraffierung in der Anlage B 3, Band I Blatt 56 der Papierakten). Auch der Polizeibeamte C hat bekundet, es sei im Bereich des Holznasslagerplatzes nicht glatt gewesen ("Nein, da war nichts"); die einzige spiegelglatte Stelle habe sich im Bereich der Lichtung, unmittelbar an der Unfallstelle (d. h. der Endlage des verunfallten Fahrzeugs) befunden (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 156 ff. der Papierakten). Demgegenüber hat die Zeugin B, die einige Zeit nach dem verstorbenen Kläger dieselbe Strecke (in gleicher Fahrtrichtung wie der verstorbene Kläger, ihren Angaben zufolge in der Zeit zwischen 7:15 bis 7:30 Uhr) befuhr, als "schon alles weggeräumt" war, ausgesagt, die Straße sei sonst überall trocken gewesen, dann aber plötzlich, wo das Holz gelagert werde, spiegelglatt (vgl. ebenda, Band I Blatt 161 f. der Papierakten). Auch der Zeuge G, der dieselbe Strecke in Sichtdistanz zum Fahrzeug des verstorbenen Klägers befuhr, hat angegeben, es sei ein paar Meter vor und ein paar Meter nach dem Holznasslagerplatz stellenweise glatt gewesen, er meine, es sei "schon oben auf der Kuppe" glatt gewesen, "wo man dann runter ins Tal fährt" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2020, Band II Blatt 337 ff. der Papierakten).

Die Klägerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass sich die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Zeugen A und C einerseits und der Zeugen B und Vorname1 G andererseits insoweit widersprechen. Dies steht einer vollen Überzeugungsbildung des Senats im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass auf der Landesstraße … - wie von den Klägerinnen behauptet - am Unfalltag im Bereich des Holznasslagerplatzes Eisglätte bestand, entgegen. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass insoweit allein die Zeugen B und Vorname1 G die Wahrheit, die Zeugen A und C dagegen die Unwahrheit gesagt haben könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Damit haben die Klägerinnen nicht bewiesen, dass sich bei dem Unfall des verstorbenen Klägers im Bereich des Holznasslagerplatzes auf der Fahrbahn der Landesstraße … Eisglätte befand, aus der man möglicherweise darauf schließen könnte, dass es dort auch bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen immer wieder (winter-) glatt war. Ob eine solche Schlussfolgerung ("immer wieder") in einer Gesamtschau mit den anderen Ergebnissen der Beweisaufnahme und allen sonstigen Umständen des Falles möglich wäre, kann daher dahinstehen.

Allerdings spricht viel dafür, dass es am Unfalltag im Bereich der vorbeschriebenen Lichtung eisglatt war. Ob ein solcher Zustand auch bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen immer wieder auftrat, lässt sich den oben wiedergegebenen Zeugenaussagen aber ebenfalls nicht mit erforderlicher Sicherheit entnehmen.

(c) Selbst wenn man aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Zeugenaussagen davon überzeugt wäre, dass es im Bereich des Holznasslagerplatzes an der Landesstraße … (oder der daran anschließenden Lichtung) schon vor dem streitgegenständlichen Unfall auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder glatt war, stünde nicht im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass eine solche wiederholte Glätte durch die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes verursacht worden wäre.

(aa) Das Landgericht hat ausgeführt, allein der Zeuge I sei sich sicher gewesen, dass die Nässe bzw. Glätte auf die Sprinkleranlage zurückzuführen gewesen sei, und dies auch nur deshalb, weil dort seine Scheibenwischer angegangen seien; die anderen Zeugen hätten (auch) andere Ursachen wie insbesondere die klimatischen Bedingungen im Bereich des Übergangs vom Wald zur Lichtung in Betracht gezogen.

(bb) Tatsächlich hat der Zeuge N angegeben, ihm sei aus seiner Tätigkeit bekannt, dass es durch die Befeuchtungsanlage an dieser Stelle immer mal glatt sein könne (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 148 ff., 150 der Papierakten). Der Zeuge X hat - nach der Ursache der Glätte an der Unfallstelle am Unfalltag befragt - erklärt, er könne das nur vermuten; seine Vermutung gehe dahin, dass die Sprinkleranlage der Grund gewesen sei, da sie gelaufen und die Straße in dem Bereich, in dem er gekommen sei (aus der Gegenrichtung), nicht glatt gewesen sei (vgl. ebenda, Band I Blatt 151 der Papierakten). Die Zeugin B hat angegeben: "Ich denke mal, dass das von dem Sprühnebel kam. Also von der Bewässerung des Nasslagerplatzes. Das deshalb, weil es eben nur im Bereich dieser Ecke war, beginnend mit diesem Nasslagerplatz" (vgl. ebenda, Band I Blatt 161 der Papierakten). Und der Zeuge I hat auf Befragen - ob die von ihm bekundete Feuchtigkeit der Straße von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes komme oder ob es auch Nässe aus der Luft sein könne - gesagt, er meine, dass das von der Sprinkleranlage kommen müsse, und dies damit erklärt, dass die Sensoren seiner Scheibenwischanlage "nicht so sensibel" seien (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2023, Band V Blatt 1143 der Papierakten).

Demgegenüber haben die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten A und C eine von ihnen nach dem Unfall im Bereich des Holznasslagerplatzes wahrgenommene Feuchtigkeit der Landesstraße … auf deren Verlauf im Waldbereich zurückgeführt und die Glätte der Straße im Bereich der Lichtung nicht mit der Sprinkleranlage in Verbindung gebracht, da diese - wie der Zeuge C erklärt hat - von der Glättestelle (auf der Lichtung) "ja etwa 200 Meter zurück" liege (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2020, Band I Blatt 154 und 157 der Papierakten).

(cc) Die Klägerinnen wenden gegen die unter (aa) wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts ein, dieses hätte angesichts der Zeugenaussagen, die eine Ursächlichkeit der Sprinkleranlage für die Straßenglätte bestätigt hätten, nicht maßgeblich auf die eine solche Ursächlichkeit verneinenden Angaben der Zeugen A und C abstellen dürfen. Eine besondere Fachkunde der zuletzt genannten Zeugen aufgrund ihrer Tätigkeit als Polizeibeamte sei weder per se anzunehmen noch vom Landgericht konkret begründet worden, die beiden Zeugen seien ja keine meteorologischen Sachverständigen.

(dd) Dieser Einwand ist berechtigt, betrifft allerdings alle Zeugen, die sich hierzu geäußert haben:

Gemäß § 396 Abs. 1 ZPO hat ein Zeuge dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, anzugeben. Gegenstand einer Beweiserhebung durch Zeugen sind also deren Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2013, NJW 2013, S. 3570 ff. Rn. 20; Weinland, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 373 Rn. 3; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 373 Rn. 3). Die tatsächlichen Vorgänge und Zustände, über die ein Zeuge berichten soll, stehen im Gegensatz zu Werturteilen, Rechtsbegriffen und Schlussfolgerungen (vgl. Weinland, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 373 Rn. 3), d. h. zu der Beurteilung der Tatsachen. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Fachkenntnisse in dem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2013, NJW 2013, S. 3570 ff. Rn. 20). Vielmehr hat dies nach der Zivilprozessordnung ein Sachverständiger zu leisten (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 373 Rn. 3; Thönnissen/Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. September 2025, § 373 Rn. 14).

Die unter (bb) wiedergegebenen Zeugenaussagen sind somit kein geeignetes und zulässiges Beweismittel zur Beantwortung der hier aufgeworfenen Kausalitätsfragen

(zu - hier nicht vorliegenden - Ausnahmen vgl. Weinland, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 373 Rn. 3). Vielmehr sind diese mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären.

(ee) Das Landgericht hat den Sachverständigen für Kraftfahrzeug-Unfallursachenermittlung K mit der Klärung der Ursache des streitgegenständlichen Unfalls und mit der Untersuchung beauftragt, ob sich - wie mit der Klage behauptet - durch das Besprenkeln des Holznasslagerplatzes Sprühnebel bilden und dieser sich, begünstigt durch Windeinwirkung, auf der nahegelegenen Straße absetzen konnte, und für den Fall, dass durch die Sprinkleranlage bedingte Glättebildung (mit-) ursächlich für den streitgegenständlichen Unfall war, ob es hierzu auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder kam (vgl. den Beweisbeschluss vom 18. Juni 2020, Band II Blatt 197 ff., 200 der Papierakten).

Der Sachverständige K hat hierzu eine amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes (DWD) eingeholt, wonach in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2015 in Lagen unter 600 m - also auch in dem auf etwa 320 m Höhe liegenden Unfallbereich - die Temperaturen auf bis zu - 2 °C zurückgingen (was leichten bis mäßigen Frost mit verbreitetem Bodenfrost bedeutete) und Nebel mit Sichtweiten unter 150 m zu erwarten war bei schwachem Wind aus Südost (entsprechend 4 bis 5 m/s), während nach Nebel- und Hochnebelauflösung tagsüber die Sonne schien bei Temperaturen bis zu 16 °C (vgl. Seite 6 des schriftlichen Gutachtens vom 21. April 2021 in der Aktenlasche von Band II der Papierakten). Auf der Grundlage dieser Auskunft hat der Sachverständige Berechnungen zur Sprühweite der Sprinkler und dazu angestellt, ob und gegebenenfalls wie weit durch die Sprinkler des Holznasslagerplatzes an der Landesstraße … erzeugter Sprühnebel bei Annahme einer bestimmten Austrittshöhe des Wassers, einer von der Größe der Sprühnebeltröpfchen abhängigen Sinkgeschwindigkeit und der vorgenannten Windstärke und -richtung (vgl. ebenda, Seiten 14 f.) getragen würde. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass Sprühnebel bei der vorherrschenden Windgeschwindigkeit über eine Distanz von 40 Metern auf die Fahrbahn gelangen konnte und deshalb bei Temperaturen von -2 °C von gefrierender Nässe auf der Fahrbahn auszugehen sei (vgl. ebenda, Seite 15). Dagegen sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich dort angekündigter Nebel ruhend als Feuchtigkeit auf der Fahrbahn hätte ablagern und zu Straßenglätte führen können, weil die Fahrtstrecke des verstorbenen Klägers überwiegend in nordwestlicher Richtung verlaufen und dies auch die vorherrschende Windrichtung gewesen sei; nur bei Westwind wäre Sprühnebel der Sprinkleranlage von der Fahrbahn weggeweht und daher keine Glätte zu erwarten gewesen (vgl. ebenda, Seiten 16 f.).

Ein daraufhin von dem beklagten Land eingeholtes Gutachten des Kfz-Sachverständigen S vom 28. Juni 2021 (Band III Blatt 528 ff., 539 ff. der Papierakten) bemängelte, dass die Ausführungen des Sachverständigen K nicht auf einer Ortsbesichtigung beruhten und insgesamt auf "haltlose" Tatsachenannahmen gestützt seien. Die Windgeschwindigkeit, die Windrichtung aus Südost (315 Grad) und der Aufbau der Sprinkleranlage hätten eine Benetzung des fraglichen Straßenbereichs durch von dem Holznasslagerplatz ausgehenden Sprühnebel nicht zugelassen. Nach dem Unfall im Unfallbereich erstellte Lichtbilder zeigten keinen Sprühnebel, sondern Raureif rechts und links der Fahrbahn sowie leichte Nebelfelder im Waldbereich (vgl. die Darstellung der am Unfalltag vorherrschenden Windrichtung auf dem Lichtbild 32, Band III Blatt 551 der Papierakten, und die Lichtbilder 25, 26 und 33, Band III Blatt 546 und 552 der Papierakten).

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11. März 2022 (in der Aktenlasche von Band IV der Papierakten, dort Seiten 2 f.) hat der Sachverständige K ergänzend ausgeführt, ein nicht in Betrieb genommener, quer zum Flusslauf des Baches1 - und damit quer zu der seinerzeit vorherrschenden Windrichtung - verlaufender Stauwall könnte die Windströmung beeinflusst haben, ob zur Straße hin oder davon weg, sei nicht rekonstruierbar. Da der Bachlauf vorher in Windrichtung eine lang gezogene Linkskurve beschreibe, sei es auch nicht ausgeschlossen, dass die Windströmung aufgrund der induzierten Richtungsänderung durch den Stauwall nach links zur Straße oder zu beiden Seiten abgeleitet worden sei. Anhand der aus der Anlage K 5 (Band I Blatt 69, 70 der Papierakten) ersichtlichen Gestaltung der Sprinkleranlage hat der Sachverständige K unter Annahme einer Spritzhöhe der Sprinkler von 8 Metern, einem nicht genau bekannten Abstand dieser Sprinkler zur Straße und einer Fallgeschwindigkeit der Tröpfchen - je nach deren Größe von 1 bis 6 m/s - bis zum Boden von 1,3 bis 8 Sekunden und unter Berücksichtigung der an der Messstelle des DWD in Stadt5 am Unfallmorgen zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr gemessenen Windgeschwindigkeiten (von eher um 1 m/s) eine neue Berechnung angestellt und es hiernach für "plausibel" gehalten, dass Sprühnebel von der Sprinkleranlage auf die Straße habe getragen werden können. Zugleich hat er klargestellt, dass neben dem Holznasslagerplatz wahrscheinlich die ansteigende Böschung und der Bewuchs ein Besprühen der Straße verhindert hätten (vgl. ebenda, Seite 6). Die auf dem aus dem Fernsehsender1-Video vom Unfalltag entnommenen Bild (vgl. ebenda, S. 3) ersichtlichen Driftspuren lägen erst nach dem Holznasslagerplatz (vgl. ebenda, Seite 6). Bei einer Windrichtung aus Südost, der kanalisierenden Wirkung der Tallage, der abschirmenden Wirkung von Vegetation und Böschung neben dem Holznasslagerplatz zur Straße hin und der Öffnung dieser Abschirmung am Übergang zur Lichtung (am westlichen Ende des Platzes) sei nicht auszuschließen, dass durch Wind ein Sprühnebel in ausreichender Menge auf die Straße geweht worden sei und dort zu einer Vereisung geführt habe (vgl. ebenda, Seite 9). Angesichts der vielen Unwägbarkeiten ließen sich aber problemlos Szenarien finden, bei denen sich kein Sprühnebel auf der Straße habe absetzen können, etwa wenn man einen (von dem beklagten Land angegebenen) Abstand des Lagerplatzes zur Straße von 60 Metern annehme (vgl. ebenda, Seite 7). Wegen des Raureifs, der auf den von der Polizei am Unfalltag um 8:43 Uhr und 9:16 Uhr erstellten Lichtbildern auf den Wiesen erkennbar sei (vgl. ebenda, Seite 9), liege die Schlussfolgerung nahe, dass sich solcher Reif auch auf der Fahrbahn abgesetzt und zu Reifglätte geführt habe. Allerdings sei auf den Lichtbildern auch erkennbar, dass die Straße neben der bereiften Wiese etwa eineinhalb Stunden nach dem Unfall trocken, der weiter zurückliegende Bereich (auf dem das Fahrzeug ins Schleudern geraten sei) dagegen noch deutlich feucht gewesen sei; das spreche gegen Reifglätte auf der Fahrbahn und für eine Glättebildung durch Sprühwasser vom Lagerplatz (vgl. ebenda, Seiten 9 f.).

Diesen Ausführungen ist das beklagte Land unter Vorlage eines von dem Leiter des Instituts für Risiko- und Extremwetteranalyse der Berner Fachhochschule und mehrjährigen Leiter des Projekts "Modellierung Straßenglätteprognosesystem für die Autobahnen der Schweiz" R unter dem 21. Mai 2022 erstellten Gutachtens entgegengetreten (vgl. den Schriftsatz vom 25. Mai 2022, Band IV Blatt 784 ff. und 796 ff. der Papierakten). Die ihnen zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere zu Entfernungen und Höhen, seien unzutreffend. Auch ergebe sich aus den zugrunde gelegten Lichtbildern (Anlage K 5) nicht die Gestaltung von Holznasslagerplatz und Sprinkleranlage zur Zeit des Unfalls, sondern ein später veränderter Zustand. R habe die topografischen Besonderheiten im Bereich der Unfallstelle berücksichtigt, die dreizehn möglichen Szenarien einer winterlichen Straßenglättebildung dargestellt (vgl. Band IV Blatt 798 ff. der Papierakten), die hiervon nach den Informationen des Deutschen Wetterdienstes in Betracht kommenden geprüft und festgestellt, dass "Raureif in Verbindung mit Nebel bzw. gefrierender Nebel" in dem Bereich, in dem (aus Fahrtrichtung des verstorbenen Klägers) die Lichtung beginne (und den der Zeuge Vorname1 G in einem Luftbild mit einem Kreuz als die Stelle markiert hat, an der das Klägerfahrzeug von der Straße abgekommen sei, vgl. Band II Blatt 358 der Papierakten) "nicht auszuschließen bis sehr wahrscheinlich" sei (vgl. das schriftliche Gutachten vom 21. Mai 2022, Band IV Blatt 808 ff. der Papierakten mit der Erläuterung dieser Begriffe, Band IV Blatt 799 der Papierakten) und "Frost - Klare Nacht mit Bodenfrost, Blitzfrost" sogar "wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich" (40 % bis 90 % wahrscheinlich, vgl. ebenda, Band IV Blatt 802 ff., 807 der Papierakten), beide Szenarien zusammen "sehr wahrscheinlich" (70 % bis 100 %, vgl. ebenda, Band IV Blatt 815 der Papierakten). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes die Straße auf der Lichtung besprüht und dies zu Glatteis geführt habe, sei von R nach eingehender Prüfung unter Berücksichtigung der Windrichtung, der von dem Sachverständigen S dargestellten Windeinwirkung vor Ort und die Vegetation im Bereich des Holznasslagerplatzes als klein ("nicht ganz ausgeschlossen") ermittelt worden (vgl. ebenda, Band IV Blatt 810 ff., 814 der Papierakten). Physikalisch unhaltbar sei die Annahme des Sachverständigen K, es spreche gegen Reifglätte auf der Fahrbahn und für eine Glättebildung durch Sprühwasser vom Lagerplatz, dass die Straße neben der bereiften Wiese etwa eineinhalb Stunden nach dem Unfall trocken gewesen sei, der weiter zurückliegende Bereich dagegen noch deutlich feucht. Denn nach dem Unfall habe die Lufttemperatur in der (näher liegenden) Messstation Stadt6 schon fast 10 °C betragen, was auf eine starke Globalstrahlung (Sonne) deute, durch die im Bereich der Lichtung Reif auf der Fahrbahn schnell habe verdunsten können, nicht aber in der Nähe der Bäume auf der Nordseite des Wandrandes. Am Unfallmorgen habe nach den Informationen des Deutschen Wetterdienstes eine hohe Wahrscheinlichkeit für große Luftfeuchtigkeit in Wäldern und an Waldrändern und entsprechend für Nässe am Boden bestanden, vor allem auf einer - wie hier - nördlich eines Waldrands gelegenen Straße.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 6. Oktober 2022 hat der Sachverständige K klargestellt, er habe in seinem Gutachten eine andere Spritzrichtung und einen anderen Abstand zwischen Sprinklern und Straße angenommen als von dem Zeugen U nunmehr bekundet und die Damm- und Kanalwirkung des Bach1-Tals nicht berücksichtigt (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band IV Blatt 885 ff., 892 f. und 895 ff. der Papierakten); ein abweichendes Ergebnis bei einer - im Termin nicht zu leistenden - Neuberechnung sei denkbar.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 (Band IV Blatt 940 ff. der Papierakten) hat das beklagte Land seinen Sachvortrag, wonach die (auf den von den Klägerinnen eingereichten Lichtbildern ersichtliche) Feuchtigkeit der Landesstraße … am Waldrand nicht auf die Sprinkleranlage des dortigen Holznasslagerplatzes zurückzuführen sei, unter Vorlage eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen R vom 18. Januar 2023 (Band IV Blatt 944 ff. der Papierakten) ergänzt: Die trockene Straße in der Lichtung und die feuchte Straße am Waldrand am Nachmittag bei klarem Himmel sei physikalisch aus der Wetterlage erklärbar, bei der die Straßentemperatur in der Lichtung unter direkter Sonneneinstrahlung stark über der Lufttemperatur und dem Taupunkt liege, die Straßentemperatur am Waldrand in Schattenlage dagegen unter der Lufttemperatur und nahe beim Taupunkt (vgl. Band IV Blatt 944 ff., 958 f. der Papierakten). Entsprechend sei die Fahrbahn im Bereich des Waldes nach wie vor - obwohl die Beregnungsanlage seit dem 18. September 2022 nicht mehr in Betrieb sei - selbst bei trockener Witterung regelmäßig nass oder feucht; auch am Unfalltag habe der hohe Taupunkt die Feuchtigkeit auf der Straße verursacht. Der Zeuge U hat bei seiner ergänzenden Vernehmung durch den Senat glaubhaft bestätigt, dass die Landesstraße … im Bereich des Waldes, d. h. auf Höhe des Holznasslagerplatzes, auch bei trockenem Wetter oft nass oder feucht gewesen ist, selbst nachdem die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes am 18. September 2022 außer Betrieb genommen wurde.

Am 22. Februar 2023 hat der Sachverständige K Windmessungen im Bereich des Holznasslagerplatzes durchgeführt bei (vom DWD für den Messstandort Stadt5 vorhergesagter) vergleichbarer Windrichtung aus Südost wie am Unfalltag. Die Ergebnisse hat er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. April 2023 (Band IV Blatt 973 ff. der Papierakten) mitgeteilt: Er habe eine Windgeschwindigkeit bis zu 4,0 m/s und eine mittlere Windgeschwindigkeit von bis 2,6 m/s gemessen. Die Windrichtung

habe er 1,5 Meter über dem Boden ermittelt: Sie habe zwischen Südsüdwest und Westsüdwest, also nicht im erwarteten Bereich aus Südost gelegen. Die Windrichtungen am Messtag und Unfalltag seien um etwa 90 Grad voneinander abgewichen (vgl. Band IV Blatt 975 ff., 976 der Papierakten nebst Luftbild mit eingezeichneten Windpfeilen). Zudem falle die durchschnittliche Windgeschwindigkeit am Unfallort doppelt so hoch aus wie die am Messort des DWD in Stadt5. Der Maximalwert sei am Unfallort zwar ähnlich hoch, jedoch zeigten sich deutliche Schwankungen, was eine Reproduzierbarkeit der Winddaten vom Unfallzeitraum nahezu unmöglich mache. Gegenüber der vom DWD als vorherrschend ausgewiesenen Windrichtung aus Südost am Unfalltag zeige sich tatsächlich in den Aufzeichnungen des DWD eine stark schwankende Windrichtung während der letzten 70 Minuten vor dem Unfall. Auch bei den von ihm durchgeführten Messungen hätten die Windrichtungen stark geschwankt, was mit den geringen Windgeschwindigkeiten zusammenhängen könne (vgl. Band IV Blatt 977 der Papierakten). Der Sachverständige K hat sodann eine Glatteisstelle vor dem Beginn der (aus den von der Polizei erstellten Lichtbildern ersichtlichen) Driftspuren des Klägerfahrzeugs angenommen (siehe die Einzeichnung eines Punkts auf dem unteren Lichtbild, Band IV Blatt 978 der Papierakten), anhand der Angaben des Zeugen U einen Abstand dieser Stelle von dem nächstliegenden Sprinkler von 30 bis 35 Metern angenommen und neue Berechnungen angestellt mit dem Ergebnis, dass insoweit eine Sinkgeschwindigkeit von 1 m/s mit Mittel ausreiche, um Sprühnebel und -tröpfchen von den Sprinklern bis auf die Fahrbahn zu tragen. Bei möglichen Sinkgeschwindigkeiten von 1 bis 6 m/s sei danach nicht auszuschließen, dass vor dem Unfall Sprühnebel oder -tröpfchen von der Sprinkleranlage auf die Fahrbahn gelangt seien. Wollte man Sprühnebel als Unfallursache absolut ausschließen, müsste man an den Berechnungsparametern die Sprühhöhe und Windgeschwindigkeit weiter reduzieren, die Abtriebstrecke verlängern und eine Sinkgeschwindigkeit von unter 2 m/s ausschließen, wofür keine Anhaltspunkte vorlägen. Er komme insgesamt zu dem Ergebnis, dass bei den für die Berechnung maßgeblichen - durch neue Informationen und eigene Windmessungen vor Ort eingegrenzten - Parametern immer noch erhebliche, nicht mehr auflösbare Unsicherheiten (Toleranzen) hinsichtlich der Windrichtung und -geschwindigkeit unmittelbar vor dem Unfall verblieben seien, weshalb er nach wie vor nicht ausschließen könne, dass am Unfalltag Sprühnebel oder -tröpfchen von der Sprinkleranlage auf die Fahrbahn gelangt seien und dort Fahrbahnglätte bewirkt oder hierzu beigetragen hätten (vgl. Band IV Blatt 981 f., 982 der Papierakten). Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen R, der eine Glättebildung durch Sprühnebel von der Sprinkleranlage ebenfalls für möglich halte.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 13. November 2023 hat der Sachverständige K anhand eines mitgebrachten Diagramms (vgl. Band V Blatt 1157 der Papierakten) mündlich erläutert, er schätze die Wahrscheinlichkeit, dass Sprühnebel aus der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes eine Straßenglätte auf der Landesstraße … allein oder zumindest mit verursacht habe, auf 50 % bis 80 %. Es sei aber auch denkbar, dass allein die klimatischen Bedingungen bzw. die Witterung für die Glättebildung auf der Straße verantwortlich gewesen sei (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band V Blatt 1148 der Papierakten). Im Übrigen sei unklar geblieben, an welcher Stelle sich der Unfall ereignet habe; er (der Sachverständige) habe die Glättebildung in einer Entfernung von etwa 30 bis 35 Metern vor der Driftspur angenommen, in diesem Bereich weise die Buschhöhe am Holznasslagerplatz einen Durchlass auf, so dass man sich vorstellen könnte, dass dort der Sprühregen durchgeweht sei (vgl. ebenda, Band V 1150 der Papierakten). Letztlich gebe es aber noch eine weitere mögliche Ursache für die Glättebildung, nämlich den Umstand, dass im Bereich des Unfallorts teilweise der Wind kreise (vgl. ebenda, Band I Blatt 1148 a. E. der Papierakten).

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 24. Juni 2024 hat der Sachverständige K nochmals mündlich erläutert, dass seine Berechnungen - wie aus der Tabelle Band V Blatt 1160 der Papierakten ersichtlich - je nach den eingesetzten Parametern variieren (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band V Blatt 1209 ff., 1213 der Papierakten).

Auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen K behält der Senat bei einer alle Umstände des vorliegenden Falles einbeziehenden Gesamtwürdigung Zweifel daran, dass eine etwaige wiederholte Glättebildung an den oben erörterten Stellen bzw. Bereichen der Landesstraße … durch die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes verursacht worden wäre: Zum einen hat der Sachverständige K deutlich gemacht, dass die hierzu anzustellenden Berechnungen von mehreren Parametern - insbesondere der Windstärke und Windrichtung - abhängen, die anhand der Vorhersagen des Deutschen Wetterdienstes für den maßgeblichen Zeitraum vor dem streitgegenständlichen Unfall nicht verlässlich rekonstruiert werden können: So hat sich anstelle der vom DWD für den Unfalltag im Unfallbereich als vorherrschend ausgewiesenen Windrichtung aus Südost in den Aufzeichnungen des DWD dort tatsächlich eine stark schwankende Windrichtung während der letzten 70 Minuten vor dem Unfall gezeigt; auch die eigenen Windmessungen des Sachverständigen vor Ort hatten stark schwankende Windrichtungen ergeben, die insgesamt erheblich von der durch den Deutschen Wetterdienst als vorherrschend ermittelten Windrichtung abwichen, so dass bei den für die Berechnung maßgeblichen Parametern nicht auflösbare Unsicherheiten (Toleranzen) verblieben. Danach beruhen die von dem Sachverständigen K angestellten Berechnungen nicht auf einer sicheren Tatsachengrundlage, sondern auf einer Reihe von ihm als wahrscheinlich angenommenen Parametern, so in Bezug auf die Windstärke und Windrichtung, aber auch in Bezug auf den Abstand der Sprinkler-anlage zu einer für den streitgegenständlichen Unfall möglicherweise ursächlichen Glättestelle auf der Landesstraße …. Zum anderen hat der Sachverständige K ausgeführt, dass er nach den von ihm - auf unsicherer Tatsachengrundlage erstellten - Berechnungen eine Verursachung etwaiger Glätte auf der Landesstraße … neben dem Holzlagerplatz nicht annimmt, weil dort wahrscheinlich die ansteigende Böschung und der Bewuchs ein Besprühen der Straße verhindert hätten, während er im Bereich der Lichtung (etwa 30 bis 35 Meter von der Schleuder- bzw. Driftspur des Klägerfahrzeugs zurückversetzt, wo man sich ein Durchwehen von Sprühregen durch eine Lücke des Buschwerks neben dem Holznasslagerplatz vorstellen könne) mit einer geschätzten Wahrscheinlichkeit von 50 % bis 80 % für möglich hält. Zugleich hat der Sachverständige K betont, dass auch allein die klimatischen Bedingungen bzw. die Witterung für die Glättebildung auf der Straße verantwortlich gewesen sein kann oder - als weitere Ursache - ein im Bereich des Unfallorts teilweise kreisender Wind.

Hiernach erscheint es zwar möglich, dass eine Glättebildung an den oben erörterten Stellen oder Bereichen am Unfalltag durch die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes (mit) verursacht worden wäre. Solches steht aber nicht mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit fest, erst recht nicht, dass es zu dieser Zeit wegen der Sprinkleranlage auch bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen immer wieder zu Glättebildung in den genannten Bereichen gekommen war. Insbesondere ist der von dem beklagten Land durch Vorlage der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R vom 21. Mai 2022 und vom 18. Januar 2023 substantiierte Sachvortrag, die Fahrbahn der Landesstraße … sei im Bereich des Holznasslagerplatzes wegen des angrenzenden Waldes regelmäßig nass oder feucht, so auch (wegen eines hohen Taupunkts) am Unfalltag, und eine etwaige Glätte im Bereich der Lichtung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von 70 % bis 100 % auf die witterungsbedingten Szenarien "Raureif in Verbindung mit Nebel bzw. gefrierender Nebel" und "Frost - Klare Nacht mit Bodenfrost, Blitzfrost" zurückzuführen gewesen, durch die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen K nicht zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt (dazu, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr zu erachten, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, S. 781), zumal der Sachverständige K selbst erklärt hat, sein Ergebnis widerspreche dem des Sachverständigen R nicht.

Eine abweichende Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Klägerinnen -nicht deshalb geboten, weil in einem Zeitungsartikel Zeitung1 vom XX.XX.2016 (Anlage K 13, Band V Blatt 1023 ff., 1025 der Papierakten) vor einer Glatteisbildung im Bereich des Holznasslagerplatzes gewarnt wurde. Zwar heißt es dort, der Sprühnebel der dortigen Sprinkleranlage sorge oft für eine spiegelglatte Fahrbahn. Eine Erläuterung, worauf die Autorin Z diese Annahme stützt, ist dem Artikel allerdings nicht zu entnehmen, wohl aber, dass der Holznasslagerplatz "nicht nur am Waldrand im Schatten und zugleich an dem Bach1 und an nahen Teichen" liegt, "aus denen das Wasser stammt - er besitzt auch eine natürliche wasserführende Schicht im Erdreich ...". Inwieweit die - nach einer in dem Artikel erwähnten Mitteilung des Forstamts Stadt4 - in diesem Gebiet herrschende "große Blitzeisgefahr" die Folge dieser besonderen Lage an Waldrand und Teichen im Schatten ist, wird in dem Artikel nicht einmal in Erwägung gezogen. Dass die Autorin über die zur Beurteilung der Ursache etwaigen Blitzeises im Bereich des Holznasslagerplatzes erforderliche Fachkenntnis verfügt, ist weder von den Klägerinnen dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die in dem Artikel erwähnte Mitteilung des Forstamts Stadt4 bezieht sich nur darauf, dass viele Autofahrer eine dortige Blitzeisgefahr unterschätzten, nicht auf die Ursache dieser Blitzeisgefahr. Nach allem ist der vorgenannte Zeitungsartikel insoweit keine geeignete Grundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung.

ee. Selbst wenn man abweichend von den vorstehenden Ausführungen annähme, dass die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes an der Landesstraße … auf der daneben oder im Bereich der anschließenden Lichtung verlaufenden Fahrbahn schon vor dem streitgegenständlichen Unfall im Winter auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Glätte verursachte, wäre eine solche Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen.

(1) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 13. Juli 1989, NJW 1989, S. 2808 f.) hat der Verkehrssicherungspflichtige dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Ob eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Einzelfall nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda, juris Rn. 10, 11).

(2) Geht man davon aus, dass die Landesstraße … zwischen Ortsteil1 und Ortsteil2 eine regionale Verbindungstraße ist, die vor allem von den Anwohnern der kleineren Orte in der Umgebung genutzt wird, liegt die Annahme nahe, schon bei der Beurteilung, ob diese Straße in den hier maßgeblichen Abschnitten auch dann dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, wenn sich dort - bedingt durch den Holznasslagerplatz - im Winter Feuchte- und Glättestellen befinden, auf die Kenntnisse der regelmäßigen Benutzer dieser Straße abzustellen, denen der schon seit Jahrzehnten dort betriebene Holznasslagerplatz nebst Sprinkleranlage bekannt ist. So hat der Zeuge H, der im selben Ort wohnt wie der verstorbene Kläger, erklärt: "Dass das eine nasse Ecke ist, weiß auch jeder, der da wohnt" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2023, Band V Blatt 1146 der Papierakten). Auch der Polizeibeamte F, der die Strecke täglich zum Dienst befährt, hat darauf hingewiesen, dass für jemanden, der dort täglich entlangfährt, klar ist, dass von der Sprinkleranlage Feuchtigkeit ausgehen kann; denn "dann sieht man natürlich die Sprenkleranlage" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2022, Band II Blatt 340 der Papierakten). Danach könnten sich ortskundige regionale Nutzer der Landesstraße … auf - unterstellte - winterliche Glättestellen in dem fraglichen Bereich einstellen.

(3) Aber auch dann, wenn man das regelmäßige Verkehrsbedürfnis auf der Landesstraße … zwischen Ortsteil1 und Ortsteil2 nicht an dem regionalen Verkehr ausrichtet, sondern auf nicht ortskundige Verkehrsteilnehmer abstellt, sind der Holznasslagerplatz und die dort angebrachte Sprinkleranlage für durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar. Dies ergibt sich aus den am Unfalltag von dem Fernsehsender1 erstellten Filmaufnahmen (Anlage K 1 in Hülle Band I Blatt 8 der Papierakten; siehe auch das diesem Video entnommene Einzelbild auf Seite 3 der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen K vom 11. März 2022 in der Aktenlasche von Band IV der Papierakten). Diese Aufnahmen sind zwar aus der Gegenrichtung gefertigt worden. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Holznasslagerplatz und die dort angebrachten Sprinkler beim Befahren der Landesstraße … in umgekehrter Fahrtrichtung weniger deutlich zu sehen sind. Der Zeuge F hat hierzu angegeben, beim Vorbeifahren "sieht man natürlich die Sprenkleranlage" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2022, Band II Blatt 340 der Papierakten). Danach mussten auch nicht ortskundige Verkehrsteilnehmer wegen des sichtbar an der Landesstraße … gelegenen Holznasslagerplatzes mit Sprinkleranlage in diesem Bereich mit einer etwaigen erhöhten Luft- und Bodenfeuchte sowie - bei winterlichen Temperaturen - mit einer etwaigen hierdurch bedingten Fahrbahnglätte rechnen und sich hierauf einstellen. Eine solche Glätte wäre also nicht überraschend im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze gewesen, eine besonders gefährliche und deshalb zu sichernde Stelle mithin zu verneinen. Damit fehlte es an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land.

(4) Dadurch, dass einen Tag nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall Schilder am Unfallort aufgestellt wurden, die vor Eisglätte warnen, hat das beklagte Land - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - nicht eingeräumt, dass sich dort eine besonders gefährliche Stelle im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze befindet und das Land hiervon Kenntnis hatte. Vielmehr zeigt es das Bemühen des beklagten Landes, tragische Unfälle wie den vorliegenden mit allen - gegebenenfalls auch überobligatorischen - Mitteln zu vermeiden.

ff. Selbst dann, wenn man annähme, von der Sprinkleranlage ausgehende Feuchte hätte im Bereich des Unfallorts auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen in einer für Kraftfahrer überraschenden Weise immer wieder zu Straßenglätte geführt, wäre nicht erwiesen, dass die Verletzung einer hieraus folgenden Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes ursächlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und die damit verbundene Gesundheitsverletzung des inzwischen verstorbenen Klägers gewesen wäre, d. h. es fehlte am Nachweis einer haftungsbegründenden Kausalität.

(1) Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; dabei gilt das Regelbeweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO (siehe oben aa.).

(2) Insoweit kommt den Klägerinnen auch kein Beweis des ersten Anscheins zugute. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze über den prima-facie-Beweis liegen nicht vor. Für die Annahme eines "typischen Geschehensablaufs" genügt es nicht, dass von mehreren denkbaren Möglichkeiten (Ursachen) die eine wahrscheinlicher ist als die anderen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1988, NJW-RR 1988, S. 789 f.; Prütting, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 286 Rn. 52; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. September 2025, § 284 Rn. 97.3).

Wie bereits unter cc. (1) und (5) ausgeführt, kommt nicht nur eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes, sondern auch ein Fahrfehler des verstorbenen Klägers als - alleinige - Ursache des streitgegenständlichen Unfalls in Betracht. Daher bleibt es dabei, dass die Klägerinnen eine Verursachung dieses Unfalls und der von dem verstorbenen Kläger dabei erlittenen Gesundheitsverletzungen darlegen und gemäß § 286 Abs. 1 ZPO beweisen, d. h. den bestreitenden Sachvortrag des beklagten Landes zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegen müssen.

(3) Hieran ändert es entgegen der Auffassung der Klägerinnen nichts, dass für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB eine Mitverursachung genügt (vgl. dazu etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2006, NJW-RR 2006, S. 672 f., Rn. 8; Urteil vom 19. April 2005, NJW-RR 2005, S. 897 ff., juris Rn. 10 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn auch eine Mitursächlichkeit der von den Klägerinnen angenommenen Verkehrssicherungspflichtverletzung für die von dem verstorbenen Kläger erlittenen Gesundheitsverletzungen müsste gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erwiesen sein, um eine Haftung des beklagten Landes nach § 823 Abs. 1 BGB begründen zu können.

(4) Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen K unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles - insbesondere auch wegen des durch die vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen R substantiierten Bestreitens des beklagten Landes - im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO Zweifel daran behalten, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes (wegen einer von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen für Kraftfahrer immer wieder überraschend ausgehenden Straßenglätte) für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und die damit verbundenen Gesundheitsverletzungen des inzwischen verstorbenen Klägers ursächlich gewesen wäre (zur beweisrechtlichen Berücksichtigung von Sachvortrag einer Partei vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, S. 781).

Insoweit kann auf die Ausführungen unter ff. (5) (c) (ee) verwiesen werden. Der Sachverständige K hat im Einzelnen erläutert, man könne nur eine Schätzung der Wahrscheinlichkeit einer solchen Kausalität vornehmen, und zwar anhand von Berechnungen, die ihrerseits nicht auf feststehenden Tatsachen, sondern auf der Annahme mehrerer nicht näher aufklärbarer Parameter erfolge. Auf der Grundlage solcher von ihm vorgenommener Berechnungen hat der Sachverständige K eine Verursachung etwaiger Glätte auf der Landesstraße … neben dem Holzlagerplatz, d. h. in dem Bereich, in dem der verstorbene Kläger nach dem Klagevortrag mit seinem Fahrzeug ins Rutschen kam und die Kontrolle darüber verlor, verneint, weil dort die ansteigende Böschung und der Bewuchs ein Besprühen der Straße wahrscheinlich verhindert hätten. Im Bereich der Lichtung hält der Sachverständige K - unter der Annahme einer etwa 30 bis 35 Meter von der Schleuder- bzw. Driftspur des Klägerfahrzeugs zurückversetzten Glättestelle, die aufgrund eines Durchwehens von Sprühregen von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes durch eine Lücke in der daneben stehenden Strauchreihe denkbar sei - eine Verursachung von Glätte auf der Landesstraße … durch von der Sprinkleranlage ausgehenden Sprühregen mit einer geschätzten Wahrscheinlichkeit von 50 % bis 80 % für möglich, jedoch auch eine alleinige Verursachung einer solchen Glätte durch die klimatischen Bedingungen bzw. die Witterung am Unfalltag oder durch einen im Bereich des Unfallorts teilweise kreisenden Wind.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen und Erläuterungen kann sich der Senat keine volle Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO von der haftungsbegründenden Kausalität einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes für den Unfall des verstorbenen Klägers und die von ihm dabei erlittenen Gesundheitsverletzungen bilden.

(5) Soweit die Klägerinnen mit ihrer Berufung rügen, das Landgericht habe es unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör versäumt, ein von ihnen beantragtes unfallanalytisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, wo der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug ins Rutschen und von der Fahrbahn abgekommen ist, und stattdessen ein unzulässiges Überraschungsurteil gefällt, ist dies für den Senat nach den Ausführungen unter dd. (5) (c) (ee) nicht nachvollziehbar. Denn das Landgericht hat die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens nicht versäumt, sondern den Sachverständigen für Kraftfahrzeug-Unfallursachenermittlung K mit der Klärung von Hergang und Ursache des streitgegenständlichen Unfalls beauftragt. Dieser Sachverständige hat - wie unter dd. (5) im Einzelnen dargestellt - mehrfach mit eingehender und überzeugender Begründung klargestellt, dass eine Aufklärung des streitgegenständlichen Unfallhergangs und eine genaue Bestimmung der Stelle, an dem sich der Unfall ereignet hat, mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist. Auch der vom Landgericht zunächst angefragte Sachverständige V hatte mit Schreiben vom 16. Dezember 2020, mitgeteilt, eine in dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2020 (Band II Blatt 197 ff. der Papierakten) geforderte Rekonstruktion des Unfalls sei mangels ausreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht möglich.

(6) Unbegründet ist auch weitere Einwand der Klägerinnen, der Sachverständige K habe ohne nähere Begründung eine von ihrem Vortrag abweichende Stelle zugrunde gelegt (an der der verstorbene Kläger mit seinem Fahrzeug ins Rutschen gekommen sei) und deshalb eine unzutreffende Entfernung von etwa 30 bis 35 Metern zu dem Holzlagerplatz angenommen. Der Sachverständige K hat - wie unter dd. (5) (c) (ee) im Einzelnen dargestellt - sehr wohl begründet, weshalb er seinen weiteren Überlegungen eine von der Schleuder- bzw. Driftspur des Klägerfahrzeugs um 30 bis 35 Meter zurückversetzte Stelle zugrunde gelegt hat. Unabhängig davon hat er klargestellt, dass eine durch die Sprinkleranlage bedingte Glätte neben dem Holznasslagerplatz - entgegen der Klagebehauptung - nicht als Unfallursache anzunehmen ist.

(7) Der neue Sachvortrag der Klägerinnen, eine von dem Sachverständigen K angeführte, die Landesstraße … vor etwaiger Feuchtigkeit der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes abschirmende hohe Böschungsvegetation habe es im November nicht mehr gegeben, wird durch die von dem Fernsehsender1 erstellten Filmaufnahmen (Anlage K 1 in Hülle Band I Blatt 8 der Papierakten) und die glaubhaften Bekundungen des Zeugen U widerlegt. Wollte man dies anders sehen und dem neuen Vortrag entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen, könnte dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Denn es ist weder von den Klägerinnen dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Vortrag im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben ist.

gg. Nach allem ist weder gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erwiesen, dass zur Zeit des streitgegenständlichen Unfalls die Fahrbahn der Landesstraße … neben dem von dem beklagten Land betriebenen Holznasslagerplatz eisglatt war, noch, dass es dort oder in einem für den streitgegenständlichen Unfall möglicherweise relevanten Bereich der Landesstraße … auf Höhe der angrenzenden Lichtung bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder zu Eisglätte gekommen war, dass eine etwaige wiederholte Eisglätte durch die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes verursacht worden wäre oder eine solche durch die Sprinkleranlage wiederholt auftretende Eisglätte für einen sorgfältigen Kraftfahrer nicht rechtzeitig erkennbar gewesen wäre; vor allem aber ist nicht erwiesen, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und die damit verbundenen Gesundheitsverletzungen des inzwischen verstorbenen Klägers ursächlich gewesen wäre.

hh. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerinnen, da sie - wie unter c. im Einzelnen ausgeführt - die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen tragen, vor allem für die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihnen geltend gemachten Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes.

ii. Schließlich wäre auch dann, wenn man annähme, der verstorbene Kläger sei am 2. November 2015 auf einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze mit seinem Fahrzeug ins Rutschen gekommen, d. h. eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes sei ursächlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und die von dem inzwischen verstorbenen Kläger dabei erlittenen Gesundheitsverletzungen gewesen, wäre ihm das beklagte Land deswegen nicht zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Denn er hätte die ihm durch diesen Unfall entstandenen Schäden wegen überwiegenden Mitverschuldens selbst zu tragen gehabt.

(1) Gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss sich jeder Kraftfahrer grundsätzlich selbst auf die mit dem Befahren einer Landstraße verbundenen Gefahren einstellen und im eigenen Interesse unfallverhütende Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört es auch, erkennbare besondere Gefahren nach Möglichkeit zu meiden.

(2) Der verstorbene Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht selbst angegeben, dass er die von ihm an dem Unfalltag befahrene Strecke zuvor schon etwa sieben Jahre lang fast täglich gefahren war und das Holznasslager dort schon immer gewesen sei. Als langjähriger Nutzer dieser Teilstrecke der Landesstraße … hätte sich der verstorbene Kläger, wenn die Landesstraße … im Bereich des Holznasslagerplatzes oder der angrenzenden Lichtung infolge der dort betriebenen Sprinkleranlage glatt gewesen sein sollte, hierauf im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt einstellen können und müssen. So hat der Zeuge H, der im selben Ort wohnt wie der verstorbene Kläger, erklärt: "Dass das eine nasse Ecke ist, weiß auch jeder, der da wohnt" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2023, Band V Blatt 1146 der Papierakten), und der Polizeibeamte F, der die Strecke täglich zum Dienst befährt, hat betont, dass - wenn man wie der verstorbene Kläger - dort täglich entlangfährt, "dann sieht man natürlich die Sprenkleranlage" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2022, Band II Blatt 340 der Papierakten). Dass diese Anlage bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar ist, ergibt sich auch aus den am Unfalltag von dem Fernsehsender1 erstellten Filmaufnahmen (Anlage K 1 in Hülle Band I Blatt 8 der Papierakten; vgl. auch das diesem Video entnommene Einzelbild auf Seite 3 der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen K vom 11. März 2022 in der Aktenlasche von Band IV der Papierakten). Danach hätte sich der verstorbene Kläger als ortskundiger Nutzer der Landesstraße … auf eine - unterstellte - etwaige Eisglätte in dem fraglichen Bereich infolge der Sprinkleranlage einstellen müssen.

(3) Insoweit hätte der verstorbene Kläger die ihm gebotene Eigensorgfalt nicht eingehalten: Es wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, angesichts der winterlichen Witterung mit Temperaturen um den Gefrierpunkt und der ausweislich der am Unfalltag gefertigten Videoaufnahmen und Lichtbilder unübersehbaren Raureif-bildung auf der Vegetation neben der Landesstraße … mit niedrigerer Geschwindigkeit zu fahren. Er hat jedoch eingeräumt, dass er mit einer Geschwindigkeit von bis zu 99 km/h, nämlich jedenfalls unter 100 km/h, unterwegs war. Der Zeuge Vorname1 G, der dieselbe Strecke in Sichtdistanz zum Fahrzeug des verstorbenen Klägers befuhr, hat überzeugend bekundet, er selbst sei zwischen 90 km/h und 100 km/h gefahren, das vor ihm fahrende Klägerfahrzeug müsse - da der Abstand gleichgeblieben sei - etwa genauso schnell gefahren; er (der Zeuge Vorname1 G) habe dann abgebremst, weil das vor ihm fahrende Klägerfahrzeug von der Straße abgekommen sei (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2020, Band II Blatt 337 ff., 354 der Papierakten). Danach fuhr der verstorbene Kläger für die winterlichen Witterungs-verhältnisse mit vom Deutschen Wetterdienst angekündigtem verbreitetem Bodenfrost angesichts eines Verlaufs seiner Fahrtstrecke durch hügeliges und bewaldetes Gebiet mit einem Holznasslagerplatz nebst Sprinkleranlage zu schnell und handelte insoweit auf eigenes Risiko. Demgegenüber würde eine etwaige Verkehrssicherungspflicht-verletzung des beklagten Landes bei einer alle Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigenden Gesamtwürdigung zurücktreten.

d. Aus den vorstehenden Gründen misst der Senat dem weiteren Berufungsvorbringen der Klägerinnen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Soweit sie das Beweisergebnis einer eigenen, ihnen günstigeren Beweiswürdigung unterziehen, teilt der Senat ihre Auffassung nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter c. dd. (5) verwiesen werden.

e. Nach allem musste die Berufung sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos bleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.


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