Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 108/14
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 15. April 2014 wird verworfen.
Gründe
I.
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Der gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er genügt nicht der in § 172 Abs. 3 S. 1 StPO vorgeschriebenen Form.
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1. Nach dieser Vorschrift sind die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel anzugeben.
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a) Erforderlich ist eine Darstellung, die das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27a). Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darstellung des materiellen Sachverhalts, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit im Sinne hinreichenden Tatverdachts eine Anklageerhebung zu rechtfertigen vermag, ebenso wie eine Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens in groben Zügen (Schmitt, a.a.O., m.w.N.).
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Da die Erfolgsaussicht eines Klageerzwingungsantrages nicht allein davon abhängt, ob die einem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich nachgewiesen werden kann, sondern auch davon, ob die formellen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vorliegen, müssen des Weiteren Tatsachen angegeben werden, denen das Oberlandesgericht die Einhaltung der zu beachtenden Fristen, insbesondere der Frist zur Einlegung der Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO, entnehmen kann (vgl. Schmitt, a.a.O., Rn. 27b).
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Außerdem muss die Darstellung die wesentlichen Gründe des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft einschließen, wobei eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist; die ebenfalls erforderliche Darlegung, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen, ginge ins Leere, wenn die tragenden Gründe der Bescheide nicht mitgeteilt würden (vgl. Schmitt, a.a.O., Rn 27a).
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b) Die erforderliche Schilderung des materiellen und des prozessualen Sachverhaltes kann nicht durch eine Bezugnahme auf die Akten, frühere Eingaben sowie sonstige Schriftstücke ersetzt werden, auch wenn diese der Antragsschrift als Anlagen beigefügt werden. Jedenfalls ist eine Bezugnahme unstatthaft, wenn sie nicht der näheren Erläuterung des Antragsvorbringens dient, sondern erst durch die Kenntnisnahme von dem Schriftstück die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht würde (vgl. OLG Celle in NStZ 1997, 406; Schmitt, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Funktion der Antragsschrift ist, aus sich selbst heraus für die Schlüssigkeitsprüfung verständlich zu sein, ohne dass der angerufene Senat sich erst aus Anlagen oder in Bezug genommenen Schriftstücken zusammenstellen müsste, was der Antragsbegründung dienen könnte.
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2. Den aufgezeigten Anforderungen genügt die Antragsschrift hier nicht.
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a) Die Antragsschrift enthält schon keinen ausreichenden Vortrag der erheblichen Verfahrenstatsachen, so dass der Senat auf Grundlage der Antragsschrift nicht überprüfen kann, ob die in § 172 Abs. 1 S. 1 StPO bestimmte Frist von zwei Wochen zur Einlegung der so genannten Vorschaltbeschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gewahrt ist.
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In der Antragsschrift sind insoweit lediglich das Datum des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft mit dem 7. März 2014, das Datum der Beschwerdeschrift des Antragstellers mit dem 17. März 2014 („unter dem 17.03. 2014 Beschwerde eingelegt“) und das Datum der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft mit dem 15. April 2014 angegeben, nicht jedoch das Datum des Zugangs des Einstellungsbescheides bei dem Antragsteller, mit welchem die Zweiwochenfrist zu laufen begonnen hat (§ 172 Abs. 1 S. 2 StPO). Da die Datierung einer Beschwerdeschrift noch nicht besagt, dass diese alsbald zur Post aufgegeben und dem Empfänger zugegangen ist (vgl. Schmitt a.a.o. 27b zur Frist nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO) und die Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft erst rund einen Monat nach dem Datum der Beschwerdeschrift ergangen ist, versteht sich die Wahrung der Zweiwochenfrist auch nicht von selbst.
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b) Darüber hinaus fehlt es an einer Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens wenigstens in groben Zügen.
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Der Antragsschrift ist zu entnehmen, dass der Antragsteller unter dem 20. Februar 2014 eine Strafanzeige wegen unter anderem Verdachts der Untreue erstattet und die Staatsanwaltschaft mit Bescheid vom 7. März 2014 das Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Angaben zum Inhalt der Strafanzeige und zu etwaigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft enthält die Antragsschrift nicht. Insoweit ist der Antragsschrift lediglich die Strafanzeige als Anlage 1 beigefügt. Damit würde sich der Inhalt der Anzeige des Antragstellers hier erst aus der Kenntnisnahme der der Antragsschrift beigefügten Anlage und der übrige Gang des Ermittlungsverfahrens erst aus den Akten ergeben, so dass die Angaben zum Gang des Ermittlungsverfahrens den Anforderungen nicht genügen.
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c) Schließlich fehlt auch eine Angabe des Inhalts der Bescheide der Staatsanwaltschaften, die ebenfalls lediglich als Anlagen der Antragsschrift beigefügt sind, ohne deren Inhalt in der Antragsschrift zumindest zusammenfassend wiederzugeben. Auch insoweit würden sich deshalb die Inhalte der Bescheide erst aus den der Antragsschrift beigefügten Anlagen ergeben. Insoweit fehlt es außerdem an einer Mitteilung der Inhalte der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2014 in Bezug genommenen, in zwei weiteren Verfahren ergangenen Bescheide.
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d) Weitere Unzulässigkeitsgründe können danach dahin gestellt bleiben.
II.
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Da der Klageerzwingungsantrag, wie ausgeführt, bereits wegen Vortragsmangels unzulässig ist, kann dahinstehen, ob, wie vorliegend geschehen, im Klagerzwingungsverfahren überhaupt statt eine Anklageerhebung eine Wiederaufnahme der Ermittlungen begehrt werden kann (zum Meinungsstand Schmitt, a.a.O., § 172 Rn. 8, § 175 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 177 StPO).
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