Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 14/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 03.01.2014 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, im elektronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware, nämlich das Material des Gestells, den Stoffes und das Gewicht, zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie folgt geschieht:

Abbildung

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erlassverfahrens in voller Höhe nach einem Streitwert von € 15.000,- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 5.000,-.

Gründe

1

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Antragstellerin steht der mit dem Verfügungsantrag vom 28.11.2013 geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312g Abs. 2 BGB i.V.m. Art 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auch in Bezug auf den von dem Landgericht zurückgewiesenen Verfügungsantrag zu Ziff. 2. zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht.

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1. Der Antragsgegnerin obliegt als Anbieterin von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312g Abs. 2 BGB die Verpflichtung, dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Diese Verpflichtung bezieht sich nach der genannten Vorschrift des EGBGB unter anderem auf „die wesentlichen Merkmale der Ware“. Dem ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend gerecht geworden, wie sich aus dem in den Tenor eingeblendeten Screenshot des Bestellvorgangs ergibt.

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2. Das Landgericht geht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27.01.2014 - entgegen seinem zunächst in dem angefochtenen Beschluss eingenommenen Standpunkt - nunmehr zutreffend davon aus, dass dieser gesetzlichen Verpflichtung nur durch solche Angaben Genüge getan werden können, die im Verlauf des Bestellvorgangs selbst - unmittelbar vor Abgabe der Bestellung - (nochmals) eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht, gemachte Angabe sind insoweit ohne Bedeutung.

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3. Nicht zu folgen vermag der Senat indes der Auffassung des Landgerichts, die von der Antragsgegnerin bereits gemachten - aus dem eingeblendeten Screenshot ersichtlichen - Angaben seien ausreichend, um der aus § 312g Abs. 2 BGB fließenden gesetzlichen Verpflichtung gerecht zu werden.

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a. Welches die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht allgemein erfolgen, sondern hängt möglicherweise auch davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop anpreist. Für das Angebot von „Bekleidung“ wird insoweit die Angabe von „Material, Farbe, Schnitt, Größe und Waschbarkeit“ für erforderlich gehalten (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Art. 246 EGBGB § 1 Rdn. 5 m.w.N.).

6

b. Die Antragsgegnerin selbst hat im Rahmen ihrer Produktbeschreibung des angebotenen Sonnenschirms Angaben z.B. dazu gemacht, dass der Stoff zu 100% aus Polyester bestehe, wetterfest, verrottungsfest und lichtecht sowie von Natur aus stark wasserabstoßend sei. Sie hat neben den Abmessungen weiter ausgeführt, das Gestell bestehe aus einem sehr stabilen, pulverbeschichteten, anthrazitgrauen Aluminium. Weiterhin hat die Antragsgegnerin den exzellenten Lichtschutz sowie den Lichtschutzfaktor betont. Vor dem Hintergrund der eigenen Produktbeschreibung der Antragsgegnerin, die einen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, welche Merkmale der Ware zumindest sie selbst für wesentlich hält, genügen ihre Angaben im Rahmen des Bestellvorgangs entgegen der Auffassung des Landgerichts den gesetzlichen Vorgaben aus § 312g Abs.2 BGB nicht bzw nicht vollständig. Sie sind vielmehr im Vergleich zu den aussagekräftigen Angaben in der Produktinformation relativ farblos. Der Name des Produkts verkörpert keine wesentliche Eigenschaft. Der Preis und die Lieferzeit sind Angaben, die nicht unter Art. 246 § 1 Nr. 4 EGBGB, sondern unter andere Untergliederungen der genannten Vorschrift fallen. Die Maße, die Form und die Farbe des Sonnenschirms beschreiben seine „wesentlichen Merkmale“ hingegen nur unzureichend. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stellen daneben z.B. das Material des Bezugsstoffs und das Material des Gestells einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, da davon - neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts - einerseits z.B. die Regenbeständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängt.

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c. Welches die „wesentlichen Merkmale“ eines Sonnenschirms im Einzelnen sind, hat der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits indes nicht abschließend zu entscheiden. Denn dies hat die Antragstellerin in allgemeiner Weise selbst nicht im Einzelnen dargelegt. Die Antragstellerin hat ihrem Verfügungsantrag einen gesetzeswiederholenden Wortlaut gegeben, der in der gestellten Weise als Verbot unzulässig wäre, weil er für die Antragsgegnerin nicht erkennen lässt, welches Verhalten von ihr konkret erwartet wird. Indes hat die Antragstellerin ihm Rahmen ihrer Antragschrift jedenfalls drei Merkmale ausdrücklich genannt, die nach ihrer Auffassung von der Antragsgegnerin als „wesentliche Merkmale“ anzugeben gewesen wären: das Material des Gestells, den Stoff und das Gewicht. Jedenfalls diese Eigenschaften beschreiben auch nach Auffassung des Senats „wesentliche Merkmale“ des angebotenen Sonnenschirms. Weitergehende Angaben verlangt die Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Dementsprechend hat der Senat im Beschlusstenor die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf diese Angaben beschränkt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die „wesentlichen Merkmale“ eines Sonnenschirms notwendigerweise auf diese Angaben beschränken. Die Begrenzung erfolgt allein aus prozessualen Gründen deshalb, weil die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine weitergehende Verpflichtung der Antragsgegnerin konkret begründet und begehrt hat. Die Auffassung der Antragsgegnerin, im Rahmen des Bestellvorgangs seien die Merkmale nicht „bis ins kleinste Detail“ zu wiederholen, mag deshalb zutreffend sein. Dies verlangt indes schon der Gesetzeswortlaut nicht.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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