Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 U 96/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.6.2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Sparkonto des Klägers, welches bei der Beklagten zu der Kontonummer 2.....9 geführt wird, einen Betrag in Höhe von € 8.561,13 gutzuschreiben mit dem Wertstellungsdatum 1.7.2013.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 812,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 63% und die Beklagte 37%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.889,31 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung wegen von dieser vorgenommener Korrekturbuchungen auf seinen Sparkonten sowie auf seinem Girokonto in Anspruch.

2

Der Kläger ist Privatanleger. Die Beklagte ist eine Bank und Alleingesellschafterin der P...bank Filialvertrieb AG. Diese führt für die Beklagte das Schaltergeschäft aus und vermittelt neben den Produkten der Beklagten auch Produkte für die Unternehmen B.. und D.. sowie Kleinprodukte wie Briefmarken und Verpackungen für die D.. P.. AG. Die P...bank Filialvertrieb AG betreibt u.a. das „P...bank Finanzcenter L..“ als eine von ca. 850 Filialen in Deutschland. Dortiger Filialleiter und Angestellter der P...bank Filialvertrieb AG ist Herr K.-D. S... Dieser hatte ohne Wissen der Beklagten über mehrere Jahre diversen Kunden Sonderkonditionen wie zusätzliche Zinsen versprochen. Er ist nach Aufdeckung dieser Vorgänge mittlerweile suspendiert. Ein Strafverfahren gegen ihn läuft.

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Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Abbuchung des Betrages in Höhe von € 22.889,31 im Schuldverhältnis zum Kläger eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beklagte sei zu einer Storno- bzw. Berichtigungsbuchung nicht berechtigt gewesen; insbesondere habe ihr kein Kondiktionsanspruch gem. § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB gegen den Kläger zugestanden, denn sie habe nicht bewiesen, dass ihre Gutschriften rechtsgrundlos erfolgt seien. Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass Herr S.. ihm in persönlichen Gesprächen zunächst einen Zinssatz von 5,6% und später für das Sparkonto -1... von 6,25% zugesagt habe. Dadurch sei die Beklagte verpflichtet worden, denn jedenfalls seien die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht erfüllt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die Behauptung des Klägers, er sei hinsichtlich der Vertretungsmacht des Herrn S.. gutgläubig gewesen, zu widerlegen. Die genaueren Umstände der Gutschriften, wie die vermeintlich falsche Valutierung, die falsche Bezeichnung als „Einzahlung“ und der Umstand, dass zum Teil auf das Girokonto des Klägers gezahlt worden sei, müssten außer Betracht bleiben, da sie erst nach dem relevanten Beurteilungszeitpunkt eingetreten seien. Gleiches gelte für die Jahressteuerbescheinigungen.

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Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

6

Die Beklagte macht geltend, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB zu, da sie keine Pflichtverletzung begangen habe. Sie sei zu der Stornierungs- bzw. Berichtigungsbuchung berechtigt gewesen, weil ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger, jedenfalls aus § 812 Abs.1 S. 1.Alt. BGB zugestanden habe. Die Kammer habe die Beweislast im Rahmen des § 812 BGB falsch gesehen, denn der Kläger beanspruche die Wiedergutschrift des streitgegenständlichen Betrages. Die Darlegungs- und Beweislast für den diesbezüglichen primären Erfüllungsanspruch als Rechtsgrund liege daher bei ihm. Im Übrigen habe die Beklagte die Behauptungen des Klägers hinsichtlich der Verzinsung des streitgegenständlichen Girokontos auch widerlegt.

7

Der Mitarbeiter S.. habe offenkundig für die Filialvertriebs-AG gehandelt und nicht für die Beklagte und habe überdies keine Vollmacht gehabt, für die Beklagte zu handeln. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht darüber nicht Beweis erhoben.

8

Auch eine Anscheinsvollmacht habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Insoweit habe das Landgericht zum einen wiederum die Beweislast verkannt, denn der Kläger sei derjenige, der sich zur Begründung seines primären Erfüllungsanspruchs auf eine Anscheinsvollmacht berufe, also trage er auch die Beweislast. Zum anderen habe der Mitarbeiter S.. keinen Rechtsschein von einiger Dauer und Häufigkeit erzeugt. In diesem Zusammenhang hätte nur auf Umstände abgestellt werden dürfen, die dem Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen seien. Dazu, dass der Kläger von dem Wirken des Herrn S.. bereits vorher Kenntnis gehabt habe, fehle aber jeder Vortrag. Der Umstand, dass Herr S.. über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Absprachen mit verschiedenen Kunden getroffen habe, sei unstreitig erst im Frühjahr 2013 bekannt geworden und sei deshalb der Beklagten nicht zurechenbar. Ihr könne insoweit keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Vor dem Bekanntwerden der eigenmächtigen Zinszusagen des Herrn S.. habe es keine Anhaltspunkte zur Durchführung einer besonderen Innenrevision gegeben. Herr S.. habe mit hoher krimineller Energie die ihm offensichtlich sehr gut bekannten Kontroll- und Sicherungssysteme der Beklagten umgangen. Da S.. die Zinsgutschriften bewusst falsch als „Einzahlung“ deklariert und die notwendigen Mittel unautorisiert von den Sparkonten vermögender Kunden abgebucht habe, habe der Beklagten die Buchung von Sonderzinsen nicht auffallen können.

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Fälschlicherweise habe das Landgericht zudem angenommen, dass die Beklagte die Behauptung des Klägers, er sei hinsichtlich der Bevollmächtigung des Herrn S.. gutgläubig gewesen, nicht widerlegt habe. Der Kläger trage auch insoweit die Beweislast. Insbesondere sei das Landgericht in diesem Zusammenhang fehlerhaft davon ausgegangen, dass die angeblich getroffene Vereinbarung über einen Zinssatz von 6,25% auf ein herkömmliches Sparkonto nicht offensichtlich marktunüblich gewesen sei. Der Kläger habe im Übrigen schon nicht schlüssig dargelegt, welcher Betrag in welcher Höhe verzinst worden sei, um auf den eingeklagten Betrag von € 22.889,31 zu kommen. Es obliege ihm, im Rahmen seiner erweiterten Darlegungslast dazulegen, aus welchem Grund und in welcher Höhe er den gutgeschriebenen Betrag behalten dürfe.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Hamburg - 330 O 550/13 – vom 25.6.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Filialleiter S.. sei ihm gegenüber stets als umfassend bevollmächtigter Mitarbeiter aufgetreten und es habe ihm nicht ungewöhnlich vorkommen müssen, dass dieser die streitgegenständlichen Zinszusagen erteilt habe.

15

Der Senat hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und seine Ehefrau als Zeugin vernommen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2014 aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg Az. 318 O 5/14 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Klägers nach der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 Bezug genommen.

II.

16

Die Berufung der Beklagten hat größtenteils Erfolg. Dem Kläger steht zwar ein Anspruch auf Zahlung der „Sonderzinsen“ zu, die ihm Herr S.. in der ersten Abrede Anfang 2009 zugesagt hat. Insofern folgt der Senat weitgehend der Argumentation, wenn auch nicht in allen Details der rechtlichen Konstruktion des Landgerichts (1.). Ab 2011 hatte der Kläger aber nach Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte, an der Vertretungsmacht des Filialleiters S.. zu zweifeln und war von daher hinsichtlich der im Dezember 2011 getätigten Zinszusage über 6,25% ab dem 1.1.2012 nicht mehr gutgläubig (2.). Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf anteilige Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

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1.) Der Kläger kann gem. § 488 Abs.1 S.2 1.HS BGB von der Beklagten Zahlung von Zinsen auf die geleisteten Spareinlagen in der tenorierten Höhe verlangen. Mit der Eröffnung der Sparkontos ist ein Sparvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, der nach h.M. als Darlehensvertrag anzusehen ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 808, Rn. 6 m.w.N.). Aufgrund dieses Vertrages ist die Beklagte in Ansehung der jeweiligen Einlage als Darlehensnehmerin zur Zahlung von Zinsen gem. § 488 Abs.1 S.2 1.HS BGB verpflichtet.

18

Aufgrund der Anhörung des Klägers, der von ihm vorgelegten Sparbucheinträge, Anlage K 3, und der tatsächlich zunächst erfolgten Gutschriften in den Sparbüchern und auf dem Girokonto steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Filialleiter S.. Zinszusagen in entsprechender Höhe gemacht hat. Der Kläger hat dies glaubhaft bekundet und hat nachvollziehbar die Umstände geschildert, wie es zu der Kontaktaufnahme zu Herrn S.. gekommen ist. Auch wenn die als Bareinzahlungen ausgewiesenen Gutschriften auf den Sparkonten des Klägers -mit Ausnahme der Gutschrift auf dem Girokonto- nicht als deklaratorische Schuldanerkenntnisse der Beklagten anzusehen sind, stellen sie aussagekräftige Beweisanzeichen dafür dar, dass die Angaben des Klägers zutreffen und es entsprechende Zusagen über zusätzliche Zinsen in der fraglichen Höhe tatsächlich gegeben hat.

19

Der Filialleiter S.. hat die Beklagte mit den vorgenannten Zinszusagen auch wirksam im Wege der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB verpflichtet. Zumindest aus den Umständen ergab sich vorliegend, dass Herr S.. im Namen der Beklagten handelte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unstreitig ist, dass Herr S.. nicht in eigenem Namen, sondern jedenfalls „unternehmensbezogen“ auftrat. Unklarheiten über die Identität des vertretenen Unternehmens (hier: P...bank AG oder P...bank Filialvertrieb AG) sind im Wege der Auslegung zu lösen (vgl. BGH NJW 2000, 3344, 3345; K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Auflage, § 4 Rn. 107 m.w.N.). Herr S.. sollte vorliegend in gewissem Umfang für die Beklagte nach außen tätig werden, u.a. Kunden beraten und Vertragsbeziehungen anbahnen. Selbst wenn die Absprachen zwischen Herrn S.. und dem Kläger in einer Filiale der P...bank Filialvertrieb AG geschlossen wurden, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verzinsungen auf dem Girokonto um Konditionen eines Bankgeschäfts, das insoweit nur von der Beklagten betrieben wurde und betrieben werden durfte. Damit wurde bereits hinreichend deutlich, dass die Beklagte Vertragspartnerin werden sollte, was für den Kläger auch erkennbar war (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 164 Rn. 2).

20

Herr S.. handelte auch mit Vertretungsmacht. Dass der Filialleiter S.. tatsächlich über eine Vollmacht verfügte, außerhalb der allgemein über die AGB´s oder der im Rahmen des „GewinnSparens“ geltenden Zinssätze der Beklagten Sonderzinsvereinbarungen zu treffen, hat der Kläger allerdings nicht bewiesen. Die Zeugen L.. und D.., die in dem Parallelverfahren 318 O 5/14 vor dem Landgericht zu dieser Frage vernommen worden sind und deren Aussagen mit Einverständnis der Parteien in diesem Verfahren im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden, haben übereinstimmend bekundet, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht die Vollmacht haben, die Bedingungen der Beklagten selbständig abzuändern. Sie hätten keinerlei Konditionenkompetenz, sondern böten lediglich vorgefertigte Produkte an. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, bestehen nicht.

21

Es ist jedoch von einer Anscheinsvollmacht auszugehen. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2014, V ZR 305/12, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.1998, III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855).

22

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Herrn S.. zur Zusage von Sonderzinskonditionen (dazu unter (aa)), der der Beklagten zuzurechnen ist (dazu unter (bb)). Der Rechtsschein war für das Handeln des Klägers auch kausal (dazu unter (cc)) und der Kläger war gutgläubig (dazu unter (dd)).

23

(aa) Das Verhalten des Herrn S.. erzeugte einen Rechtsschein dahingehend, dass er von der insoweit nicht eingreifenden Beklagten zur Vereinbarung von Zinskonditionen bevollmächtigt sei (vgl. Schramm, in: MüKo-BGB, 6. Auflage, § 164 Rn. 57 f.). Herr S.. war Filialleiter der des P...bank Finanzcenters und genoss solcher aus der berechtigten Sicht des Klägers als Privatkunde eine herausragende Vertrauensstellung, die von der Beklagten deshalb herrührt, weil deren Firma und Logo in der Beschilderung dieser Einrichtung Verwendung gefunden haben und sich der Eindruck aufdrängt, es handele sich um eine Filiale der Beklagten. Die organisatorisch-funktionale Stellung des Herrn S.. lässt die Annahme des Kunden gerechtfertigt erscheinen, dass diesem durch die Beklagte auch in rechtlicher Hinsicht Befugnisse eingeräumt worden sind, die dieser Stellung als Repräsentant der Beklagten vor Ort entsprechen. Diese berechtigterweise zu erwartenden Befugnisse umfassen jedenfalls alle solche Rechtshandlungen, die für einen Beschäftigten mit dieser Stellung typisch sind. Hierzu gehörte nach der Verkehrsanschauung auch die individuelle Vereinbarung von Zinssätzen, denn es ist im Geschäftsverkehr zwischen Kunden und Banken nicht unüblich, dass Konditionen verschiedener Bankgeschäfte (Kreditzinsen, Guthabenzinsen bei höheren Anlagebeträgen, Ausgabeaufschläge im Anlagegeschäft etc.) verhandelt werden.

24

Dieser Rechtsschein war auch von einer gewissen Dauer und Häufigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsscheins (und der weiteren Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht) ist die Vornahme des Vertretergeschäfts (vgl. BGH NJW 2004, 2745, 2747; Schramm, a.a.O., Rn. 72). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr S.. über einen längeren Zeitraum diverse, dem vorliegenden Fall vergleichbare Absprachen mit einer Vielzahl von Kunden traf. Dass die zwischen Herrn S.. und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen die zeitlich ersten im Komplex vermeintlich unberechtigter Zinszusagen in L.. gewesen wären, trägt die Beklagte schon nicht vor.

25

(bb) Die Beklagte muss sich diesen Rechtsschein auch zurechnen lassen. Das gilt nach einer neueren Entscheidung des BGH bereits deshalb, weil die Umstände, die den Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung begründen, aus der Sphäre der Beklagten stammen (dazu unter i.). Aber auch nach der älteren Rechtsprechung des BGH, die eine Fahrlässigkeit erfordert, müsste hier eine Zurechnung erfolgen (dazu unter ii.).

26

i.) Nach einem neueren Urteil des BGH vom 09.05.2014, V ZR 305/12, juris, das die Frage betraf, ob sich eine Großhändlerin für Presseerzeugnisse das Handeln ihres (ehemaligen) Vertriebsleiters zurechnen lassen muss, der unrechtmäßig Remissionsware zu viel zu niedrigen Preisen veräußert hatte, muss sich der Geschäftsinhaber den Anschein einer Vollmacht seines Angestellten zurechnen lassen, den er selbst hervorgerufen hat, weil er aus der Sphäre seines Unternehmens stammt (BGH, a.a.O., Rn. 12-15, zitiert nach juris). Dabei soll von den Instanzgerichten nach Ansicht des BGH einem Vorbringen des Geschäftsinhabers, wonach der Vertreter geschickt die internen Kontrollen umgangen habe und allein deswegen die getätigten Geschäfte der Geschäftsführung unbekannt geblieben seien, nicht nachgegangen werden, weil der Geschäftsinhaber den Rechtsschein ordnungsgemäßer Vollmacht in jedem Fall nicht unverschuldet veranlasst hätte (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris). Diese Verteilung der Risiken beruhe darauf, dass der kaufmännische Verkehr Rechtssicherheit sowie einfache und klare Verhältnisse erfordere und dass es dem Geschäftspartner nicht zugemutet werden könne, über die Ermächtigung des für den Geschäftsinhaber Auftretenden genaue Ermittlungen anzustellen, solange er nach dem äußeren Anschein anzunehmen berechtigt sei, dass der Geschäftsinhaber das Verhalten des in seinem Namen handelnden Angestellten billigt (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

27

Diese Erwägungen des BGH führen auch im vorliegenden Fall dazu, dass sich die Beklagte das Vertreterhandeln des Herrn S.. zurechnen lassen muss. Die Beklagte hat den Anschein einer Bevollmächtigung des Herrn S.. selbst hervorgerufen, indem sie diesen als Filialleiter des Finanzcenters L.. hat auftreten lassen. Dies gilt unabhängig davon, dass Herr S.. Angestellter der P...bank Filialvertrieb AG war. Die Geschäfte, die er ausgeführt hat, waren von außen betrachtet als normale Bankgeschäfte anzusehen. Dazu gehört auch die Gewährung von Sonderkonditionen, denn es ist im Geschäftsverkehr zwischen Kunden und Banken durchaus üblich, dass Konditionen verschiedener Bankgeschäfte (Kreditzinsen, Guthabenzinsen bei höheren Anlagebeträgen, Ausgabeaufschläge im Anlagegeschäft etc.) verhandelt werden. Damit stammten die Umstände, die hier den Anschein der Bevollmächtigung hervorriefen, aus der Sphäre der Beklagten. Diese kann daher auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, sie hätte das kriminelle Handeln des Herrn S.. nicht erkennen können. Würde ihr dieser Einwand gestattet, wäre es doch wieder Sache des Geschäftspartners, genaue Ermittlungen über die Befugnis des für den Geschäftsinhaber Auftretenden anzustellen. Dies aber soll dem Geschäftspartner nach Ansicht des BGH gerade nicht zugemutet werden. Im hier vorliegenden Fall des Filialleiters einer Bank erscheint es auch unmittelbar einleuchtend, dass den Kunden nicht zugemutet werden kann, dessen Befugnis zum Abschluss von Bankgeschäften zu hinterfragen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang bereits die naheliegende Frage, bei wem sich die Kunden dann überhaupt erkundigen sollten. Da die dem Filialleiter nachgeordneten Mitarbeiter der Filiale hierfür ersichtlich nicht in Betracht kommen, könnten dies nur Mitarbeiter auf höheren Ebenen der Bank sein, zu denen die Kunden aber normalerweise keinen Kontakt haben. Es muss daher richtigerweise dabei bleiben, dass die Kunden auf das Wort des Leiters einer Bankfiliale vertrauen können müssen und dass der Beklagten das Risiko des kriminellen Handelns eines ihrer Mitarbeiter zuzurechnen ist, weil sie diesem Risiko nähersteht als der Kunde und – dessen Gutgläubigkeit vorausgesetzt – bessere Möglichkeiten als dieser hat, es zu verhindern.

28

ii.) Auch unter Zugrundelegung der herkömmlichen Zurechnungskriterien ist die Entstehung des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung des Herrn S.. der Beklagten zurechenbar. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte sie das Handeln des Herrn S.. voraussehen und verhindern können. Das kann zwar noch nicht daraus geschlossen werden, dass der Kläger tatsächlich Gutschriften auf seinen Konten erhielt. Denn diese dem Vertretergeschäft nachgelagerten Aspekte müssen bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht unberücksichtigt bleiben. Allerdings kann auch hinsichtlich der Frage der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zur Beklagten nicht außer Betracht bleiben, dass es eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen gab. Insofern hätte die Beklagte im Wege der Innenrevision Kenntnis erlangen können, dass in L.. von den „Standardkonditionen“ abweichende Zinszusagen getroffen und in das Buchungssystem eingegeben wurden.

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Selbst wenn diese Buchungen sämtlich als „Einzahlung“ bezeichnet gewesen wären, hätte der Beklagten auffallen können, dass diesen Buchungen keine tatsächlichen Einzahlungen gegenüberstanden. Selbst wenn – wie die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung vorträgt – Herr S.. Einzahlungen dadurch ermöglicht hat, dass er Gelder von den Sparkonten anderer Kunden nahm, deren Sparbücher er vorschriftswidrig in der Filiale verwahrte, hindert dies eine Zurechnung ebenfalls nicht. Denn die Kontrolle gebuchter Umsätze entspringt der Organisationssphäre der Beklagten und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte ihr auffallen müssen, dass es zu besonders hohen Geldanlagen in L.. auch von dort zahlreichen dort nicht ansässigen Personen gekommen ist. Herr S.. hat - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - im Jahr 2008 oder 2009 eine Ehrung von der Beklagten für seine überdurchschnittlichen Erfolge bei der Einwerbung von Kundengeldern erhalten. Das zeigt, dass dieser Aspekt grundsätzlich von der Beklagten überwacht wurde. Die Beklagte trägt außerdem schon nicht vor, dass für sie außerhalb der EDV keine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten hinsichtlich der Mitarbeiter der von ihr mit der Beratung und Geschäftsanbahnung betrauten Tochtergesellschaft bestanden hätten. Es muss davon ausgegangen werden, dass durch eine (z.B. jährliche) Prüfung der Filiale im Rahmen einer Innenrevision schon wesentlich früher hätte festgestellt werden können, dass Postsparbücher in der Filiale verwahrt wurden und dass hiervon durch Herrn S.. eigenmächtig Gelder abgebucht wurden. Zudem müssen die Buchungen über das Kassensystem der Beklagten erfolgt sein und hier hätte der Beklagten schon bei einer regulären Kassenprüfung der jeweils erheblich höhere Umfang von Buchungen zum Jahresanfang, als Herr S.. die Zinszusagen durch „Einzahlungen“ erfüllte, auffallen müssen.

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(cc) Der Rechtsschein der Bevollmächtigung war für das Handeln des Klägers auch kausal. Erforderlich ist dazu in der Regel, dass der Rechtsschein zum Zeitpunkt des Vertretergeschäfts noch vorgelegen hat und der Vertragspartner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (vgl. BGH NJW 2007, 987, Rn. 25; Ellenberger a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Dabei muss der Vertragspartner nicht alle Umstände selbst kennen, sondern es genügt, wenn ihm von anderen Personen, die diese Tatsachen kennen, die allgemein bestehende Überzeugung des Vorliegens einer Bevollmächtigung mitgeteilt wird (BGH NJW-RR 1986, 1476, 1477; Schramm a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Die Beklagte hat vorliegend keine Umstände vorgetragen, wonach der Kläger Herrn S.. zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zinszusagen nicht als aufgrund seiner Stellung als Filialleiter vertretungsbefugt angesehen hätte.

31

(dd) Schließlich hat der Kläger hinsichtlich der im Jahr 2009 von Herrn S.. zugesagten und bis zum 31.12.2011 erfolgten Zinsgutschriften auch bewiesen, dass er in Bezug auf die Vertretungsmacht des Herrn S.. gutgläubig war.

32

Die subjektive Berechtigung des Vertrauens fehlt, wenn der Geschäftsgegner trotz Vorliegen des Rechtsscheintatbestandes das Fehlen der Bevollmächtigung bei der Vornahme des Rechtsscheins kennt oder kennen muss. Es gilt der auch in § 173 BGB ausgesprochene Grundsatz, dass derjenige, der Vertrauensschutz in Anspruch nehmen will, gutgläubig sein muss. Auch leichtfahrlässige Unkenntnis kann hier schaden. Keinesfalls wird der Leichtgläubige geschützt, der vor einem evidenten Mangel der Vollmacht die Augen verschlossen hat. Andererseits besteht keine allgemeine Prüfungsobliegenheit. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Misstrauen und erhöhter Vorsicht geben. Bestehen Zweifel, muss sich der Geschäftsgegner bei dem Vertretenen erkundigen. Es kommt darauf an, ob einem vernünftigen Menschen in der Lage des Geschäftsgegners der Mangel der Vollmacht nicht verborgen geblieben wäre oder ob ihm doch Zweifel an ihrem Bestehen oder ihrem Umfang gekommen wären (vgl. Münch.-Komm.-Schramm, 6. Aufl., § 167 BGB, Rdnr. 70 m.w.N.).

33

Unter Würdigung der relevanten Indizien und nach der Anhörung des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser zum Zeitpunkt der im Jahre 2009 getroffenen Verabredungen der Zinskonditionen für das Sparkonto einen etwaigen Mangel der Vertretungsmacht des Herrn S.. nicht kannte und auch nicht hätte erkennen müssen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Zinszusage von dem Filialleiter einer Filiale einer seriösen deutschen Großbank erteilt worden war, demgegenüber der Kläger grundsätzlich keinerlei Misstrauen entgegenbringen musste. Der Kläger hat vielmehr ausdrücklich betont, dass er immer mehr Vertrauen zu Herrn S.. gefasst habe und deshalb mit all seinen Sparkonten von der O..L...bank zur P...bank gewechselt sei.

34

Der Kläger hat bei seiner Befragung durch den Senat auch glaubhaft geschildert, dass er Herrn S.. über einen Bekannten auf einem Fest kennen gelernt habe. Dass er insoweit offensichtlich die Jahreszahlen nicht mehr in Erinnerung hatte und ein von seinen schriftsätzlichen Ausführungen abweichendes Jahr genannt hat, sprach nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Es wurde vielmehr deutlich, dass er insgesamt keine klaren Erinnerungen mehr an die Vorgänge hatte. Er hat dennoch plausibel dargelegt, dass die angebotenen Konditionen ihm gut erschienen seien, aber auch nicht ungewöhnlich hoch, weil er zu diesem Zeitpunkt auch Angebote anderer Banken in vergleichbarer Höhe gesehen habe. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, warb die Beklagte selbst noch 2008 für das sog. Quartals-Sparen mit einer Verzinsung von bis zu 5,25%.

35

Der Umstand, dass die Annahme der Kontoeröffnungsanträge von der Niederlassung der Beklagten in H.. ohne die schriftliche Erwähnung von Sonderkonditionen an den Kläger gesandt wurde, musste den Kläger nicht bösgläubig machen. Zwar verweist der Eröffnungsantrag auf die AGB der Beklagten, die hinsichtlich der Zinshöhe wiederum auf Preisaushänge etc. verweisen (vgl. Anlage B 6, B 7). Nach der gesetzlichen Regelung des § 305b BGB gehen etwaige Individualvereinbarungen AGB indes vor. Ferner geht Ziff. 12 der allgemeinen AGB der Beklagten (Anlage B 2) unter dem Regelungspunkt „Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft“ auf mögliche „abweichende Vereinbarungen“ ein. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger fahrlässig verkannt hätte, dass Individualvereinbarungen mit der Beklagten bezüglich der Zinshöhe nicht vorkommen könnten. Einen solchen zwingenden Schluss ermöglicht das ihm vermeintlich ausgehändigte Konvolut diverser Bedingungen gerade nicht.

36

Auch die Tatsache, dass die Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2009 (Anlage B 13), welche ausdrücklich für alle bei der Beklagten geführten Privatkonten und -depots gelten sollte, nicht die tatsächlich erzielten Zinserträge wiedergab, mussten bei dem Kläger noch keine durchgreifenden Zweifel an einer Vollmacht des Herrn S.. hervorrufen. Die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten (€ 7.241,46) und den bescheinigten Zinserträgen (€ 4.411,05) war zwar durchaus schon erheblich. Wegen der aus den Anlagen B 11 und B 16 ersichtlichen häufigen Kontobewegungen auf den beiden Sparkonten war aber die Berechnung der Zinsen nicht ganz einfach und die Differenz nicht so evident, dass sie dem Kläger in jedem Fall hätte auffallen müssen.

37

Dem Kläger stehen danach aufgrund der Anfang 2009 getätigten – und nach Bekundung des Klägers im Dezember 2009 für das Jahr 2010 verlängerten- Zinszusagen des Herrn S.. die von der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 von seinen streitgegenständlichen Sparkonten zurückgebuchten Zinsgutschriften in Höhe von € 965,41 (Gutschrift vom 5.1.2010), € 997,06 (Gutschrift vom 10.1.2011) und € 1.865,- (Gutschrift vom 5.1.2010) zu.

38

Hinsichtlich der zunächst auf dem Girokonto gutgeschriebenen und dann auf das Sparkonto Nr. 2.....9 zunächst um- und dann zurückgebuchten Sparzinsen in Höhe € 4.733,66 (Gutschrift vom 10.1.2011) steht dem Kläger zudem gem. § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, denn die von dem Girokonto des Klägers vorgenommene Abbuchung in dieser Höhe stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten aus diesem Schuldverhältnis dar. Die Beklagte war zu einer Storno- oder Berichtigungsbuchung (vgl. § 8 AGB-Banken) in dieser Höhe nicht berechtigt, denn ihr stand kein Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen den Kläger in derselben Höhe zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kondiktionsschuldner (hier: der Kläger) etwas durch Leistung des Kondiktionsgläubigers (hier: die Beklagte) ohne Rechtsgrund erlangt hat. Hier sind die Gutschriften mit Rechtsgrund erfolgt, denn der Filialleiter S.. handelte aus den genannten Gründen aufgrund der anzunehmenden Anscheinsvollmacht mit Vertretungsmacht. Der Kläger hatte aus den dargestellten Gründen keine Veranlassung, an der Vertretungsmacht des Filialleiters zu zweifeln.

39

2.) Dass ihm für den Zeitraum ab 1.1.2011 ein Anspruch auf Zahlung von Sonderzinsen aus zulasten der Beklagten rechtswirksam abgegebener Zinszusagen des Filialleiters S.. zusteht, hat der Kläger hingegen nicht dargetan, so dass die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat. Ab Januar 2011 traten Unstimmigkeiten auf, aufgrund welcher dem Kläger Zweifel an der Seriosität der Anlage und damit an der Vertretungsmacht des Filialleiters S.. hätten kommen müssen, denen er sich trotz der regelmäßig fließenden Zinserträge und des Umstandes, dass er ansonsten Vertrauen zu dem Filialleiter gefasst hatte, nicht hätte verschließen dürfen und die er zum Anlass hätte nehmen müssen, bei der P...bank-Zentrale nachzufragen, so dass die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht nicht vorlagen.

40

Zunächst war schon ungewöhnlich, dass mit Gutschrift vom 10.1.2011 die Sonderzinsen unter dem Stichwort „Einzahlung“ auf seinem Girokonto gutgeschrieben wurden und nicht, wie die anderen Zinsen nebst Bonus und abzüglich der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlag im Sparbuch gebucht worden waren. Im März 2011 erhielt der Kläger zudem die Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2010, in welcher ihm Kapitalerträge in Höhe von € 4.581,01 bescheinigt wurden, obwohl er im Jahr 2010 insgesamt Zinserträge in Höhe von € 10.311,73 erzielt hatte. Diese Abweichung von über 100% war evident und hätte ihm bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt in jedem Fall auffallen müssen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, dass er die Bescheinigung der Beklagten ungelesen an seinen Steuerberater weitergegeben habe, denn mit der Unterschriftsleistung unter die abzugebende Steuererklärung bestätigte er die enthaltenen tatsächlichen Angaben als richtig. Hinzu kommt schließlich, dass auch die Höhe der von dem Filialleiter S.. zugesagten Zinsen von 5,6% und im Dezember 2011 vorgenommenen Erhöhung auf 6,25% sich eklatant entgegen dem allgemeinen Marktniveau entwickelte und - anders, als es noch 2009 gewesen war - deutlich außerhalb der marktüblichen Verzinsung lag.

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Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Kläger hätte vor den sich häufenden Auffälligkeiten nicht die Augen verschließen dürfen, sondern hätte sich an übergeordneter Stelle erkundigen müssen, ob das Handeln des Filialleiters S.. von seiner Vollmacht gedeckt ist. Er durfte daher bei Abschluss der Zinsvereinbarung im Dezember 2011 für das Jahr 2012 über einen Zinssatz von 6,25% nicht mehr auf das Vorliegen einer Vollmacht des Filialleiters S.. vertrauen.

42

Da der Kläger, wie oben dargelegt, auch das Vorliegen einer tatsächlichen Vollmacht des Filialleiter S.., außerhalb der allgemein über die AGB´s oder der im Rahmen des „GewinnSparens“ geltenden Zinssätze der Beklagten Sonderzinsvereinbarungen zu treffen, nicht bewiesen hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Sonderzinsen in Höhe der von der Beklagten vorgenommenen Rückbuchungen für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von € 14.328,18 zu.

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Mit Rücksicht auf diese konkreten, für den Kläger offensichtlichen Verdachtsmomente kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten nach den Grundsätzen des § 56 HGB nicht in Betracht. Denn zum einen lag damit im konkreten Fall kein „gewöhnlicher“ Geschäftsvorfall mehr vor, zum anderen war der Missbrauch der Vollmacht im Sinne des § 56 HGB für den Kläger evident.

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3.) Der Kläger hat gem. §§ 280, 286 BGB Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Rückbuchung in Höhe von € 4.733,66 stellte aus den dargelegten Gründen eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, da ihr in dieser Höhe kein Bereicherungsanspruch zustand. Der Kläger hat die Beklagte zudem durch sein Schreiben vom 8.7.2013 in Verzug gesetzt, indem er gegen die Rückbuchung protestiert hat und die Beklagte damit konkludent zur sofortigen Freigabe des Betrages aufgefordert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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