Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 81/16

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Am 02. November 2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin, vormals firmierend als B., und die W., handelnd durch H. S., einen Rahmenvertrag über die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört.

3

Am 24. Januar 2012/ 06. Dezember 2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrags und Laufzeit vom 01. November 2011 bis zum 31. Oktober 2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei wurde folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt:

4

6.

KG-Buchführung

3.923,25 €

        

7.

KG-Jahresabschluss

2.500,00 €

        

8.

KG-Jahresabschluss Offenlegung

210,00 €

        

9.

Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs  

   900,00 €

        

Insgesamt eine Jahresvergütung von

7.533,25 €
(8.964,57 €

netto
brutto)

5

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrags – nicht mehr von der W., über deren Vermögen am 18. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

6

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von 13.149,52 € brutto (je 3.287,38 € brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit 12.971,00 € brutto (entsprechend quartalsweise 3.242,75 € brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.

7

Darüber hinaus berechnete die Klägerin der Beklagten am 29. August 2014 für den „Jahresabschluss 2012 ... gem. Auftrag vom 29. Januar 2014 erteilt durch Herrn Sch.“ zusätzlich 1.785,00 € Sch. ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.

8

Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt 14.756,00 €.

9

Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 7) wandte die P. die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gegen geltend gemachte Honorarrückstände ein. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 9) bot die Klägerin erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen an, nachdem die Übersendung der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen ausgeblieben war.

10

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich im Dezember 2013 mit dem die W. vertretenden H. auf eine Honoraranpassung auf 13.149,52 € brutto verständigt.

11

Am 24. April 2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn K., und die die Fondsgesellschaft nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. handelnden Herrn R. und Sch., übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. 320.000,00 € jährlich anzuheben, sodass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf 10.900,00 € netto (= 12.971,00 € brutto) belaufe, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30. April 2014 (Anlage K 4) ausgeführt habe. Ein in Beantwortung dessen am 15. Mai 2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt 296.236,00 € habe die Klägerin nicht angenommen.

12

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

13

Das weitere Honorar von 1.785,00 € sei geschuldet, weil die Klägerin zusätzliche von der P. Fondsdienstleistungs GmbH, dort Sch., beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

14

Das Vertragsverhältnis sei wirksam. Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor. Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübte Tätigkeit unterfalle jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG. Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Zahlung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.

15

Der Antrag auf zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich 3.242,75 € ab dem 01. Juli 2015 und 1.080,92 € zum 01. Oktober 2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und begründet.

16

Die Klägerin hat beantragt:

17

10. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.756,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

18

seit dem 02. Juli 2014 auf

3.242,75 €

seit dem 02. Oktober 2014 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. Januar 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. April 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 07. September 2015 auf weitere  

1.785,00 €

zu zahlen;

        

19

11. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

20

01. Juli 2015

3.242,75 €

01. Oktober 2015  

3.242,75 €

01. Januar 2016

3.242,75 €

01. April 2016

3.242,75 €

01. Juli 2016

3.242,75 €
und

01. Oktober 2016

1.080,92 €

21

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne über den seit dem Vertragsschluss geleisteten Betrag von 4.244,35 € (brutto) hinaus keine Zahlung verlangen. Die geschlossenen Verträge seien unwirksam. Dies ergebe sich zunächst aus einem Missbrauch der Vertretungsmacht gemäß § 138 BGB. Die Verträge seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zu Lasten der Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. entsprechend zu entlasten. Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

25

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG unwirksam, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten. Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Diesen Tätigkeiten lägen selbstständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Der Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch aus §§ 611, 613 BGB gegen die Beklagte zu. Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folge aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

28

Die Klägerin habe unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Die Fertigung von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die umsatzsteuerrechtliche Berechnung seien den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Die Klägerin habe die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und diese mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) finalisiert an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend mache, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindere die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/ 82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt der EDV habe nichts an der Würdigung geändert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung sei. Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/ 06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm „Erstellung“ der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme. Dabei komme die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet sei, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt werde.

29

Mit dem Verstoß trete Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lasse sich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten. Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden sei, schließe eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führe lediglich zu einer Umkehr der Vermutung des § 139 BGB. Die Klägerin habe die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeit sei es Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genüge ihr Vorbringen nicht, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liege mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstands, das Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandats auftreten würden, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen seien.

30

Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. April 2016 verwiesen.

31

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht verkenne den sachlichen Anwendungsbereich des § 5 StBerG. Die vorliegend gegebene Konstellation sei nicht von dem Verbot des § 5 StBerG erfasst. Daher sei das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht unwirksam.

32

Das Landgericht nehme pauschal und ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation an, auch die Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl (durch „Knopfdruck“) stelle die Anfertigung einer Steuererklärung und damit eine Buchhaltern nach § 5 StBerG untersagte Tätigkeit dar. Dies sei weder durch steuerrechtliche Wertungen begründbar noch entspreche es der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung.

33

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle. Denn der Bundesfinanzhof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine automatisierte – mechanische oder elektronische – Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor durchgeführten Buchführung nach § 5 StBerG zu bewerten sei. Er erläutere lediglich, dass die Anfertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich ein „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ unter „Berücksichtigung der Regelungen des UStG“ und „eigener rechtlicher Prüfung“ voraussetze. Eine Umsatzsteuervoranmeldung, die derart aufgrund eigener fachkundiger Wertung des Erstellers angefertigt werde, solle Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sein.

34

Der Bundesfinanzhof schließe in seinem Urteil nicht aus, dass eine Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne derartige eigene Wertung erfolgen könne, sodass dieser somit nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Dies sei der Fall, wenn – wie hier – zuvor verbuchte Buchhaltungsdaten von dem verwendeten Buchhaltungsprogramm automatisch (aufgrund von EDV-Verknüpfungen) in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung umgewandelt würden. Mit der rechtlichen Einordnung der Erstellung eines derartigen „mechanischen Rechenwerks“ habe sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht beschäftigt. Zwar äußere sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu der Frage, wie eine automatisierte – aufgrund von EDV-Verknüpfungen vorgenommene – Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor vorgenommenen Buchführung nach § 5 StBerG rechtlich zu bewerten sei, aufgrund der rechtlichen Argumentation in dem Urteil könne dies jedoch nur dahingehend beantwortet werden, dass eine derartige EDV-basierte, automatische Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung im Hinblick auf § 5 StBerG rechtlich neutral und eben nicht verboten sei. Denn sämtliche Argumente des Bundesfinanzhofs, weshalb die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten zu sein habe, würden von der Vorstellung einer aktiven, selbstständigen, von eigenen fachkundigen steuerrechtlichen Wertungen mit eigenem Gestaltungsspielraum Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung getragen. Dieses Leitbild entspreche nicht dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem der Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung ohne eigene Bewertungen der Klägerin und ohne eigenen Gestaltungs- oder Bewertungsspielraum alleine aus automatischen EDV-Verknüpfungen des elektronischen Buchhaltungssystems erstellt worden sei. Dies sei gerade keine Tätigkeit, die nach den Wertungen des Bundesfinanzhofs den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Der Bundesfinanzhof habe im Jahr 1983 angesichts der zwischenzeitlich rasanten Entwicklung der Möglichkeiten und Funktionen moderner Datenverarbeitungssysteme technologisch gar nicht die Möglichkeit gehabt, über einen Fall wie den vorliegenden zu befinden. Bereits deswegen sei das vom Landgericht zitierte Urteil nicht einschlägig.

35

Als Folge der unzutreffenden und rechtsirrigen Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs fehle der Entscheidung des Landgerichts auch eine eigene Wertung, weshalb der Normzweck der §§ 1, 5 StBerG es gebiete, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten ausschließlich von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden dürften.

36

Eine wertungsorientierte Betrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfiele. Der Schutzzweck der Regelungen gebiete es nicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nur von einem Angehörigen einer der in § 3 StBerG aufgeführten Berufsgruppen ausgeführt werde. Keine der klägerischen Tätigkeiten setze Steuerrechtskenntnisse voraus, solche habe die Klägerin auch bei keiner ihrer Tätigkeiten angewendet. Sämtliche klägerische Tätigkeiten würden allein kaufmännische (buchhalterische) Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Umgang mit EDV-Buchhaltungsprogrammen voraussetzen. Eine steuerliche oder steuerrechtliche Beratung habe nie stattgefunden, die Tätigkeit der Klägerin sei damit steuerlich irrelevant gewesen. Deshalb sei auch der Gesetzeszweck nicht verletzt und die §§ 1, 5 StBerG nicht einschlägig.

37

Das Kernargument des Landgerichts für seine Ansicht, eine Erstellung von Entwürfen einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Knopfdruck eines EDV-Programmbefehls auf Basis der vorher laufend geführten Buchhaltung sei nicht statthaft, sei die Behauptung, dass bereits die Eingabe der Buchungsbeträge eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

38

Die Aussage des Landgerichts, eine Umsatzsteuervoranmeldung sei kein „Abfallprodukt“ der erfassten Buchhaltung, biete keinen inhaltlichen Erklärungs- und Differenzierungsgehalt. Dies werde darin deutlich, dass es nach Auffassung des Landgerichts zulässig und nicht von § 5 StBerG untersagt wäre, wenn ein externer Buchhalter für ein Unternehmen fortlaufend dessen betriebliche Buchführung übernehme, die Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens aber vom Unternehmen selbst durch automatisierte EDV-Verarbeitung der zuvor verbuchten Daten und ohne weitere steuerrechtliche Prüfung erstellt würde. Auch hier wäre die Umsatzsteuervoranmeldung nur ein „Abfallprodukt“ der laufenden Buchhaltung, da zwischen der Buchhaltung und dem erstellten Entwurf der Umsatzsteuervoranmeldung nur eine EDV-Programmeingabe liege. Sofern ein externer Buchhalter „auf den Knopf drücke“, liege nach Auffassung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 5 StBerG vor. Dieser Wertungsunterschied sei nicht erklärbar und willkürlich.

39

Das Landgericht berücksichtige überdies nicht, dass die Klägerin keine abschließende Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe, sondern stets nur einen automatisch erstellten Entwurf auf der Basis vorher laufend getätigter Buchungen. Die Klägerin habe daher niemals eine (von ihr) steuerrechtlich überprüfte oder bewertete Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt, sondern lediglich eine Vorlage für die weitere Arbeit und steuerrechtlichen Entscheidungen der Beklagten und deren steuerlicher Berater vorgelegt. Die Einreichung der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldung habe dann stets erst nach Überprüfung und Freigabe durch die Beklagte und deren steuerlichen Berater stattgefunden. Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

40

Das Landgericht gehe von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages aus. Es stelle in Abrede, dass die zwischen den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel lediglich zu einer Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hinblick auf unerlaubte Bestandteile unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mangele es nicht an Vortrag dazu, dass ein Fortbestehen des Dienstleistungsvertrages auch in einem geringeren als dem gelebten Umfang vom Parteiwillen gedeckt gewesen sei.

41

Die Klägerin beantragt,

42

12. das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht sei zutreffend von der anfänglichen Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG ausgegangen. Insbesondere begründe es rechtsfehlerfrei, dass der Gesetzesverstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung liege. Die seitens der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Argumente würden im Ergebnis sämtlich nicht durchgreifen.

46

Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend. Das Landgericht habe die in dem Urteil zum Ausdruck gebrachte Wertung zur Einordnung der Tätigkeit bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und der hierfür erforderlichen Qualifikation zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogen und gerade nicht – wie die Klägerin behaupte – angenommen, dass sich der Bundesfinanzhof zum Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Knopfdruck abschließend geäußert habe. Die Klägerin ziehe aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes einen Schluss, der in diesem in keiner Weise angelegt sei und stütze hierauf ihre weiteren Ausführungen. Insofern behaupte die Klägerin, dass der Bundesfinanzhof gerade nicht ausschließe, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Tatsächlich führe der Bundesfinanzhof aus, dass die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur mechanisches Rechenwerk darstelle, wenn dies verantwortlich und unter Berücksichtigung des UStG geschehe. Der Bundesfinanzhof sage ganz deutlich, dass eine lege artis erstellte Umsatzsteuervoranmeldung kein mechanisches Rechenwerk darstelle, was daraus folge, dass die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung sicherlich nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine Umsatzsteuervoranmeldung genüge. Der Bundesfinanzhof habe sicher nicht ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich sei. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof durch den Nebensatz verdeutlichen wollen, dass für das Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung fortgeschrittene Gesetzeskenntnisse erforderlich seien. Das Landgericht habe aus den Wertungen des Bundesfinanzhofes zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied machen könne, auf welchem Weg die Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung überführt werde, denn dies allein sei nicht ausreichend für die verantwortliche Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

47

Im Übrigen bleibe die Klägerin weiterhin jegliche Ausführungen dazu schuldig, wie ein solches mechanisches Rechenwerk ohne Berücksichtigung des UStG erstellt worden sein solle und die von der Klägerin mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) versandte Form erlangt habe. Außerdem bleibe die Frage offen, weshalb die Beklagte für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte.

48

Das Landgericht Hamburg habe sich auch mit dem Normzweck der §§ 1, 5 StBerG befasst und aus diesem die richtigen Schlüsse für die Beurteilung des vorliegenden Falls gezogen.

49

Der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch liege tatsächlich nicht vor. Das OLG Hamm - auf welches sich das Landgericht Hamburg zu Recht beziehe - habe zu Recht festgestellt, dass es für das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung der kritischen Überprüfung und gesetzesgerechten Auswertung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten bedürfe. Dass eine kritische Überprüfung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten durch die Klägerin stattgefunden habe, ergebe sich aus der Begleit-E-Mail zur Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage B 12), in welcher der Geschäftsführer der Klägerin ankündige, auch Korrekturen vorgenommen zu haben. Für die Frage der Unzulässigkeit der Tätigkeit nach §§ 1, 5 StBerG sei es irrelevant, ob die seitens der Klägerin unzweifelhaft erstellte Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund der mangelnden Schwierigkeit tatsächlich per Knopfdruck erstellt worden sei und anschließend keiner Änderungen mehr bedurft habe. Diese Frage könne mit Blick auf das Prinzip der Rechtssicherheit nicht vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

50

Die klägerische Behauptung, lediglich Entwürfe der Umsatzsteuervoranmeldung gefertigt zu haben, sei durch die Vorlage der Anlage B 12 widerlegt. Im Übrigen trage die Klägerin nicht vor, welche Arbeitsschritte nach dem Versand der E-Mail mit der unterschriftsreifen Umsatzsteuervoranmeldung seitens der Beklagten noch hätten getan werden sollen.

51

Die salvatorische Klausel ändere auch nichts an der grundsätzlichen Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, sondern führe lediglich dazu, dass die Vermutung des § 139 nicht greife.

II.

52

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 Alt.2 ZPO).

53

Den mit der Klage begehrten Zahlungsanspruch hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Brutto-Vergütung von 14.756,00 € und fortlaufend weiterer 3.242,75 € pro Monat ab dem 01. Juli 2015 bis zum 01. Juli 2016 sowie 1.080,92 € per 01. Oktober 2016 aus dem Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrag.

1.

54

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis nichtig ist.

a.

55

Die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB. Ob der Klägerin bei der Vertragsgestaltung überdies ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist, kann – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – offen bleiben.

aa.

56

Gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Der Begriff der Hilfeleistung ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und umfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in Bezug auf dessen steuerliche Pflichten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 1 Rn. 6). Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – zitiert nach Juris).

57

Die Angehörigen steuerberatender Berufe haben eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Der Beruf verlangt Respekt vor der Rechtsordnung sowie die Beachtung von Gesetzen und Recht (vgl. Seer in: Tipke/Lang Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 21 Rn. 163). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung in Steuersachen. Angehörige der steuerberatenden Berufe nehmen einerseits die Interessen ihrer Mandanten wahr und haben zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder Persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 1).

58

Allerdings ist es zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht gerechtfertigt, jede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3,4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1970 – VII ZR 21/69 –Rn. 14 ff., zitiert nach Juris Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – zitiert nach Juris). Sie dürfen nunmehr gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2).

59

Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris). Der erste und der dritte Bereich ist den hierzu nach § 3 StBerG befugten Personen vorbehalten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil sie besondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 – I-23 U 164/04, zitiert nach Juris). Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 Rn. 7, zitiert nach Juris).

bb.

60

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zu Recht von einem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 5 StBerG ausgegangen. Ob die von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzesverstoß in diesem Sinne zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da jedenfalls in der Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen lag, welche sie geschäftsmäßig ausgeübt hat.

61

aaa.

62

Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung die Fertigung einer vollwertigen Steuererklärung im Sinne der §§ 150, 167 und 168 AO darstellt (Rätke in: Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 150 Rn. 7). Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die §6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

63

aaaa.

64

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es seien nach dem Vertrag nur vorbereitende Tätigkeiten vereinbart gewesen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auch die tatsächlich vorgenommenen Arbeiten in finalisierter Form zu erbringen waren und dementsprechend auch erbracht worden sind. Jedenfalls hat das Landgericht hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt hat. Denn die Klägerin hat die finalisierte Fassung (nur noch die Unterschrift war zu leisten) mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich einen Entwurf erstellt zu haben und auch nur hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Hiergegen spricht, dass seitens der Klägerin in der E-Mail von 09. April 2014 (Anlage B 12) von der „aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung“ und nicht von einem Entwurf derselben gesprochen wird. Dementsprechend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass es ihr bei Vertragsschluss darauf angekommen sei, sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung der Jahresabschlüsse in eine Hand zu geben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten getreten.

65

bbbb.

66

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es für die Bewertung, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Klägerin dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt, unerheblich ist, ob die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hilfe eines EDV-Programms erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm vom Verbot des § 5 StBerG erfasst. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den „Entwurf“ einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl („durch Knopfdruck“) erstellt.

(1)

67

Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls dann kein mechanisches Rechenwerk darstellt, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Hiermit drückt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese dann lediglich ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt „sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt“ (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – Rn. 22, zitiert nach Juris). Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung „sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt“. Der Bundesfinanzhof hat mitnichten ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich ist.

68

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz an die Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Dies gilt grundsätzlich und damit unabhängig davon, auf welche Weise (manuell oder automatisch) die Umsatzsteuervoranmeldung geschieht. Eine unkritische Übernahme der Zahlen der Buchführung kann insofern weder bei einer manuellen noch bei einer automatisierten Erstellung durch ein EDV-Programm den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vielmehr bedarf es einer kritischen Überprüfung der Ergebnisse der Buchhaltung. Insofern hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch der Fortschritt der EDV nichts an der Würdigung geändert hat, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. Da eine Überprüfung der Buchführung Fachkenntnisse erfordert, wäre es insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 StBerG inadäquat, die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht dem Steuerberatervorbehalt unterfallen zu lassen (hierzu sogleich ausführlich).

69

Dass der Bundesfinanzhof sich nicht explizit mit der Bewertung einer automatisierten Erstellung befasst hat und eine solche möglicherweise auch nicht im Blick hatte, ist aufgrund der zum Ausdruck gebrachten generellen Bewertungen unerheblich. Lediglich auf diese generellen Bewertungen hat sich das Landgericht im Rahmen seines Urteils bezogen. Keinesfalls ergibt sich aus der Argumentation des Bundesfinanzhofes, dass die hier streitgegenständliche „automatisierte“ Handlung rechtlich neutral und nicht verboten sei (so aber die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung, Bl. 164 d.A.), denn den Ausführungen des Bundesfinanzhofes liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sich nicht in einer unkritischen Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung erschöpfen darf. Dies gilt generell und nicht lediglich in Bezug auf eine konkrete Form der Erstellung.

(2)

70

Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine „Erstellung“ der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris). Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris). Deshalb ist mit jedem Buchungsvorgang auch eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Gerade darin liegt eine steuergestaltende Tätigkeit im Sinne des § 5 StBerG, weil der Umfang des verbuchten Betrages liquiditätsbeeinflussende Wirkung für den Steuerpflichtigen hat. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

71

In den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm kommt ersichtlich die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung „nebenbei“ gefertigt wird. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zu Recht nimmt das Landgericht ferner an, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung der Buchführung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen andererseits zu differenzieren ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können.

72

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den seitens der Klägerin vorgebrachten Einwand des Wertungswiderspruchs des Landgerichts Hamburg sowie des Oberlandesgerichts Hamm, weil einerseits dargelegt werde, der Buchhalter dürfe die laufende Buchführung vornehmen und andererseits ausgeführt werde, bereits die Eingabe der Buchungsbeträge setze eine wertende Entscheidung voraus, nicht zu erkennen. Jeder Buchungsvorgang im Rahmen der Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung geht mit steuerrechtlich relevanten planerischen Auslegungsentscheidungen einher. Dem steht nicht entgegen, dass einem Kontierer die laufende Buchführung – auch ohne steuerrechtliche Wertung der jeweiligen Eingaben - möglich ist. Diese Ergebnisse der Buchführung sind zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sodann unter Anwendung der notwendigen Sachkunde kritisch zu überprüfen und nicht lediglich ohne Überprüfung zu übernehmen.

(3)

73

Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch eine wertungsorientierte Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt. Zwar legt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 zutreffend dar, dass der Zweck der Vorschrift im Schutz der Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen liegt und der Schutzzweck des StBerG im Erhalt einer funktionierenden Steuerrechtspflege. Auch die klägerische Definition der Hilfe in Steuersachen als jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten ist nicht falsch. Jedoch verkennt die Klägerin, dass die Herstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gerade eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne dieser Definition darstellt. Es kommt nämlich bei der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Umsatzsteuervoranmeldung per se und gänzlich unabhängig von der konkreten Art ihrer Herstellung gerade darauf an, die Ergebnisse der Buchführung kritisch zu überprüfen, mithin Steuerrechtskenntnisse anzuwenden, und die Ergebnisse nicht einfach zu übernehmen. Gerade die Anwendung steuerrechtlicher Fachkenntnisse ist Bestandteil einer lege artis erstellten Umsatzsteuervoranmeldung. Da § 5 StBerG vor sachunkundiger Hilfe in Steuersachen schützen soll, ist es gerade Zweck der Regelung, den Steuerpflichtigen vor einer Hilfeleistung zu schützen, die keine zuverlässige und sachkundige rechtliche Prüfung beinhaltet. Damit soll § 5 StBerG gerade vor einer unkritischen Hilfeleistung, die nicht mit den notwendigen Fachkenntnissen einhergeht schützen, weshalb auch die Tätigkeit der Klägerin, welche ihrem eigenen Vortrag nach nicht mit der Anwendung von Steuerrechtskenntnissen einher gegangen ist, eindeutig in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.

74

Ohnehin bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Klägerin die streitgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung tatsächlich rein automatisch erstellt hat, ohne wertenden Einfluss zu nehmen. Denn in ihrer E-Mail vom 9. April 2014 (Anlage B 12) hat sie auf vorgenommene Korrekturen hingewiesen, was den Schluss auf eigene Bewertungen nahe legt. Außerdem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Frage offen bliebe, weshalb sie für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte. Ob die Erstellung vorliegend tatsächlich vollständig automatisch erfolgte oder die Klägerin manuelle Änderungen vorgenommen hat, kann dahinstehen, da in beiden Formen der Erstellung ein Verstoß gegen § 5 StBerG liegt.

75

cccc.

76

Nach alledem hat das Landgericht in der Tätigkeit der Klägerin zutreffend eine Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, welche in den Anwendungsbereich des § 5 StBerG fällt. Die Tätigkeit wird auch nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 6 StBerG erfasst. Insbesondere unterfällt die Tätigkeit nicht den Ausnahmeregelungen des § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG.

77

bbb.

78

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine dem in den §§ 3, 3a oder 4 StBerG bestimmten Personenkreis zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat, sodass es sich um eine unbefugten Hilfeleistung im Sinne der Regelung handelt.

79

ccc.

80

Dass die Klägerin die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig im Sinne des § 5 StBerG ausgeübt hat, hat das Landgericht ebenso zutreffend festgestellt.

b.

81

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mit dem Verstoß gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB Gesamtnichtigkeit eintritt.

aa.

82

Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (Ellenberger in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 134 Rn. 13). Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84 –, beides zitiert nach Juris). Aus § 139 BGB ergibt sich, dass eine Teilnichtigkeit den Ausnahmefall darstellt, der nur dann eintreten kann, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Voraussetzung einer Teilnichtigkeit ist ferner, dass das Rechtsverhältnis sich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten lässt (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 32). Nach dem Grundsatz des § 139 BGB ist die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermuten. Derjenige, der entgegen dieses Grundsatzes eine Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB geltend macht, ist hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 73).

83

Allerdings ist die Regelung des § 139 BGB dispositiv und kann von den Parteien durch salvatorische Klauseln abbedungen werden. Durch die Existenz einer salvatorischen Klausel verändert sich die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die dann denjenigen trifft, der entgegen der mit der salvatorischen Klausel getroffenen Vereinbarung den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24. September 2002 – KZR 10/01 zitiert nach Juris; Wendtland in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Eine Erhaltungsklausel steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 – zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

bb.

84

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend von einer Gesamtnichtigkeit des Dienstvertragsverhältnisses ausgegangen. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass es dem Parteiwillen entsprochen hat, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Replik vom 24. Juni 2015 (Bl.19 ff. d.A.). Auf S. 15 der Replik legt die Beklagte dar, dass es ihr gerade darauf ankam, das Rechnungswesen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses „in eine Hand“ zu geben. Hierdurch wollte sie „Mehrtätigkeiten und Reibungsverluste“ vermeiden. Sie wendet insofern ein, sie hätte den Dienstvertrag nicht abgeschlossen, wenn dieser die Abschlussarbeiten nicht beinhaltet hätte (vgl. Bl. 33 d.A.). Der nichtige Vertragsteil war für die Beklagte somit erkennbar von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann.

85

Dies zu widerlegen, ist der Klägerin nicht gelungen. Im Schriftsatz vom 24. August 2015 (Bl. 39 ff. d.A.) – auf welchen sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 verweist – legt die Klägerin lediglich dar, dass das Motiv der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin die erhebliche Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe und der hieraus resultierende Buchhaltungsrückstand gewesen sei. Zudem wird dargelegt, die Klägerin habe keineswegs Alleinverantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Buchhaltung und Abschlusserstellung anfallenden Arbeiten zuständig sein sollen. Beides vermag nicht zu widerlegen, dass die Beklagte einen Vertrag, der lediglich die laufende Buchhaltung zum Gegenstand gehabt hätte, nicht abgeschlossen hätte. Das klägerische Vorbringen, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden, hat bereits das Landgericht zutreffend als nicht hinreichend bewertet, um die plausiblen Darlegungen der Beklagten zu entkräften.

86

Auch daraus, dass die Beklagte angesichts der Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall einen isolierten Vertrag über reine Buchhaltungsleistungen (ohne Abschlussarbeiten) hätte abschließen müssen, um die anfallenden Buchhaltungsarbeiten erledigen zu können (vgl. Bl. 54 d.A.), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klägerin selbst zeigt nämlich auf, dass die Beklagte alternativ einen alle Leistungen umfassenden Vertragsschluss mit einer (nach Auffassung der Klägerin) deutlich teureren Steuerberatungsgesellschaft hätte in Betracht ziehen können (vgl. Bl.54 d.A.). Dies deckt sich mit dem plausiblen Vorbringen der Beklagten, sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ erhalten zu wollen.

87

Zu Recht geht das Landgericht deshalb davon aus, dass es auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstand liegt, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, welche nicht als vom Parteiwillen gedeckt anzusehen sind. Der Dienstvertrag ist deshalb trotz der salvatorischen Klausel insgesamt nichtig.

3.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

4.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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