Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 158/18

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 21. August 2018, Az. 406 HKO 99/18, wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird – im Wege der einstweiligen Verfügung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) – weiter – verboten,

für das Arzneimittel T.® (Wirkstoffe: U., V. und W.) geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland zu werben und/oder werben zu lassen

mit der Aussage

„WENIGER EINNEHMEN“

wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A.

Der Antragsgegnerin fallen die Kosten des gesamten Rechtsstreits zur Last.

Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Parteien sind Arzneimittelunternehmen. Sie vertreiben in Deutschland u. a. Arzneimittel zur bronchien-erweiternden Dauertherapie, die zur Linderung der Symptome der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) angewendet werden.

3

Die Antragstellerin vertreibt u. a. das Arzneimittel R.® (nachfolgend: R.®; Wirkstoffe: K. und L.), das mittels eines Inhalators („Respimat“) eingenommen wird, und zwar einmal täglich zwei Hübe (Anlage AS 1). Das Arzneimittel enthält eine Fixkombination von zwei bronchien-erweiternden Wirkstoffen, bestehend aus einem langwirksamen Muskarin-Antagonisten (sog. LAMA; Wirkstoff K.) und einem langwirksamen Beta-2-Agonisten (sog. LABA; Wirkstoff L.). Diese Kombination wird in Fachkreisen als „LAMA/LABA-Fixkombination“ bezeichnet. Neben dieser Fixkombination vertreibt die Antragstellerin unter dem Namen Sa.® 18 Mikrogramm sowie Sa.® Respimat® zwei Monopräparate mit dem langwirksamen Muskarin-Antagonisten K. (Anlagen AS 2 und AS 3).

4

Die Antragsgegnerin bietet das Medikament T.®, eine Fixkombination von drei Wirkstoffen, bestehend aus einem langwirksamen Muskarin-Antagonisten (Wirkstoff U.), einem langwirksamen Beta-2-Agonisten (Wirkstoff V.) und einem inhalativen Kortikosteroid (sog. ICS; Wirkstoff W.). Empfohlen wird eine Anwendung einmal täglich (Anlage AS 4).

5

Neben dem von der Antragsgegnerin vertriebenen Arzneimittel T.® gibt es in der Bundesrepublik Deutschland noch ein weiteres zur Therapie bei COPD zugelassenes Arzneimittel, B.®, das aus einer fixen Kombination von drei Wirkstoffen besteht. Die empfohlene Dosis für dieses Arzneimittel beträgt zwei Inhalationen zweimal täglich (Anlage AS 5). Daneben gibt es noch verschiedene weitere Arzneimittel zur Therapie der COPD. Dazu gehören Präparate mit einem Wirkstoff (Monopräparate) und auch Präparate mit zwei fest kombinierten Wirkstoffen (Fixkombinationen). Diese Arzneimittel können entweder allein oder in freier Kombination miteinander angewendet werden (Anlagen AS 6 bis AS 10).

6

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin, nachdem sie darauf aufmerksam geworden war, dass die Antragsgegnerin ihr Präparat T.® mit der hier streitgegenständlichen Anzeige (Anlage AS 11 = Verbindungsanlage A) beworben hatte, mit Schreiben vom 8. März 2018 wegen irreführender Angaben abgemahnt. Im Hinblick auf die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ hat sie ausgeführt, dass diese den falschen Eindruck erwecke, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® weniger Arzneimittel bzw. weniger Wirkstoff einnehmen müsse (Anlage AS 12). Die Antragsgegnerin ließ das Unterlassungsverlangen der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. März 2018 zurückweisen. Sie führte aus, dass mit der Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kein Bezug zu Arzneimittel- oder Wirkstoffmengen hergestellt werde. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des werblichen Umfelds der Angabe, denn dort gehe es nicht um Arzneimittel- oder Wirkstoffmengen. Die Angabe sei zutreffend, denn der Patient müsse das Arzneimittel im Vergleich zu allen anderen in Betracht kommenden alternativen Therapien seltener inhalieren und also weniger einnehmen (Anlage AS 13). Eine entsprechende Schutzschrift der Antragsgegnerin (Az. 393 AR 56/18) wurde am 14. März 2018 beim Landgericht Hamburg hinterlegt.

7

Nachfolgend erwirkte die Antragstellerin die Beschlussverfügung vom 28. März 2018, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde

8

für das Arzneimittel T.® (Wirkstoffe: U., V. und W.) geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland zu werben und/oder werben zu lassen

9

mit den Aussagen

10

„WENIGER EINNEHMEN“

11

und/oder

12

„MEHR AUFNEHMEN“

13

und/oder

14

„Eröffnen Sie Ihren Patienten neue Perspektiven“,

15

wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A.

16

Im Hinblick auf das Verbot der Werbeaussage „Eröffnen Sie Ihren Patienten neue Perspektiven“ hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eine entsprechende Abschlusserklärung abgegeben (Anlage AG 7). Gegen das weitergehende gerichtliche Verbot hat sie sich mit ihrem Widerspruch vom 10. Juli 2018 gewendet.

17

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Werbung mit den Angaben „WENIGER EINNEHMEN“ bzw. „MEHR AUFNEHMEN“ nicht zu beanstanden sei. Beide Angaben seien zutreffend (Anlage AG 6). Mit der Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ werde allein zum Ausdruck gebracht, dass das beworbene Arzneimittel weniger häufig genommen werden müsse als andere; es gebe eben „weniger Einnahmen“.

18

Aus der weiteren in der Werbung verwendeten Angabe „Die einzige 1 x tägliche Triple-Therapie mit der innovativen Fixkombination aus ICS, LAMA und LABA“ ergebe sich, dass sich die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ darauf beziehe, dass T.® das einzige Arzneimittel sei, dass eine Triple-Therapie mit nur einer einzigen Inhalation pro Tag ermögliche. Zudem sei die streitgegenständliche Angabe mit der Fußnote* versehen, die mit der Fußnotenauflösung “* COPD Triple-Therapie mit nur einer Inhalation täglich“ verbunden sei. Daraus ergebe sich, dass sich die werbliche Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ nur auf die einmal tägliche Anwendung des Arzneimittels beziehe. Die beiden weiteren Angaben machten für die angesprochenen Fachkreise deutlich, dass es bei der Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ nicht um Wirkstoffmengen, sondern nur um die Häufigkeit der Einnahme gehe.

19

Es treffe auch zu, dass der Patient mit dem beworbenen Arzneimittel in diesem Sinne tatsächlich „weniger einnehmen“ müsse. Denn zum Zeitpunkt der Werbung habe es zur Behandlung von COPD nur eine einzige weitere Dreifach-Fixkombination, das Arzneimittel B.®, gegeben, welche mindestens zweimal täglich einzunehmen sei. Bei einer freien Kombinationen verschiedener COPD-Arzneimittel seien ebenfalls mindestens zwei Inhalationen pro Tag erforderlich.

20

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

21

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2018 (Az.: 312 O 108/18) aufzuheben, soweit der Antragsgegnerin verboten worden ist, mit den Aussagen zu werben

22

„WENIGER EINNEHMEN“

23

und/oder

24

„MEHR AUFNEHMEN“,

25

sowie die auf den Erlass dieser Verbote gerichteten Anträge kostenpflichtig zurückzuweisen.

26

Die Antragstellerin hat beantragt,

27

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

28

Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass die untersagten Werbeaussagen dem angesprochenen Verkehr suggerierten, dass der Patient weniger Wirkstoff einnehme, aber mehr Wirkstoff in seine Lunge gelange. Die angesprochenen Fachkreise verstünden die Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ dahingehend, dass ein Patient, der T.® verwende, weniger Wirkstoff einnehme als bei Verwendung der für die Behandlung der COPD zugelassenen weiteren Präparate (Anlagen AS 8 bis AS 10). Dieser Eindruck werde durch die in der streitgegenständlichen Werbung unmittelbar nachfolgende Angabe „MEHR AUFNEHMEN“ noch verstärkt. Das Wort „WENIGER“ werde als Mengenangabe, nicht aber als Angabe zur Häufigkeit der Einnahme verstanden. Für die Angabe einer geringeren Häufigkeit werde regelmäßig die Angabe „SELTENER“ verwendet. Das falsche Verkehrsverständnis bzgl. der blickfangmäßig verwendeten Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ werde durch den nachfolgenden Claim („Die einzige 1 x tägliche Triple-Therapie mit der innovativen Fixkombination aus ICS, LAMA und LABA“) und den Fußnotenhinweis („* COPD Triple-Therapie mit nur einer Inhalation täglich“) nicht hinreichend aufgeklärt.

29

Der erweckte Eindruck sei falsch, denn der Patient nehme mindestens genauso viel Wirkstoff ein wie bei den zur Behandlung der COPD zugelassenen weiteren Arzneimitteln, insbesondere den Präparaten A., B. und C. (Anlagen AS 8 bis AS 10). Falsch sei die Angabe aber auch dann, wenn mit der Antragsgegnerin angenommen würde, dass damit lediglich beworben werde, dass das Präparat nur einmal täglich angewendet werde. Es gebe nämlich auch andere COPD-Medikamente, die nur einmal täglich anzuwenden seien, nämlich zum Beispiel Sa® und R.®.

30

Mit Urteil vom 21. August 2018 hat das Landgericht die Beschlussverfügung vom 28.März 2018 hinsichtlich des Verbots der Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ aufgehoben und den (diesbezüglichen) Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die einstweilige Verfügung bestätigt, soweit sie mit dem Widerspruch noch angefochten worden war.

31

Gegen die mit diesem Urteil erfolgte Aufhebung der Beschlussverfügung vom 28. März 2018 wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung vom 28. September 2018, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

32

Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei davon auszugehen, dass jedenfalls wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ nicht als Angabe zur Häufigkeit der Anwendung des Präparats, sondern als Angabe zur Wirkstoff- bzw. Arzneimittelmenge verstünden.

33

Sie führt ergänzend aus, dass mit dem Arzneimittel E.® zwischenzeitlich ein weiteres Fixkombinationspräparat mit drei Wirkstoffen zur Behandlung der COPD auf dem Markt sei, das ebenfalls nur einmal täglich anzuwenden sei (Anlage AS 15).

34

Die Antragstellerin beantragt,

35

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21. August 2018, Az. 406 HKO 99/18, eine einstweilige Verfügung im Umfang des Verfügungsantrags zu Ziffer I. 1. aus der Antragsschrift vom 21. März 2018 erneut zu erlassen.

36

Die Antragsgegnerin beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil bzgl. der Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

39

Sie führt ergänzend aus, dass zwischenzeitlich die Dringlichkeitsvermutung von § 12 Abs. 2 UWG dadurch wiederlegt worden sei, dass die Antragstellerin eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt und erhalten habe. Zudem sei die werbliche Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ auch dann zutreffend, wenn sie als Mengenangabe verstanden werde.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 25. April 2019 Bezug genommen.

B.

41

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

I.

42

Der Verfügungsgrund liegt vor. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 ZPO durch den Umstand, dass die Antragstellerin eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt und erhalten hat, nicht widerlegt worden. Insbesondere zeigt dieser Umstand – bei Berücksichtigung der weiteren Umstände des vorliegenden Falles – nicht, dass ihr die Verfolgung des vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht mehr dringlich gewesen wäre (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 27, Rn. 36 – HSA FREI).

II.

43

Auch der Verfügungsanspruch besteht. Der jetzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3a UWG i. V. m. § 3 HWG begründet, denn die streitgegenständliche werbliche Angabe ist irreführend i. S. v. §§ 5 UWG, 3 HWG.

1.

44

Der Antragsgegnerin soll mit dem jetzt noch streitgegenständlichen Unterlassungsantrag zu I. 1. bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,

45

für das Arzneimittel T.® (Wirkstoffe: U., V. und Fluti-casonfuroat) geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland zu werben und/oder werben zu lassen
mit der Aussage „WENIGER EINNEHMEN“
wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A.

46

Die Angabe ist in der monierten Werbung blickfangmäßig und mit Fußnotenhinweis (*) erfolgt. Die Auflösung der Fußnote lautet “* COPD-Triple-Therapie mit nur einer Inhalation täglich“. Das beantragte Verbot ist auf die konkrete Verletzungsform gerichtet, mithin auf die im Antrag aufgeführte Angabe, und zwar so, wie sie in der Werbung gemäß der Verbindungsanlage A (= Anlage AS 11) verwendet worden ist. Da auf die konkrete Verletzungsform ausdrücklich Bezug genommen wird (Anlage A), geht es vorliegend um die Verwendung der streitgegenständlichen Angabe im Blickfang der Werbung und mit dem Fußnotenhinweis und der Fußnotenauflösung.

2.

47

Die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.

a)

48

Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs, hier: Ärzte, die mit der Behandlung der COPD vertraut sind, vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).

b)

49

Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis vorgetragen, dass der angesprochene Fachverkehr aufgrund der streitgegenständlichen Werbung davon ausgehe, dass die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ den falschen Eindruck erwecke, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® weniger Arzneimittel bzw. weniger Wirkstoff einnehme, als bei der Anwendung anderer zur Behandlung der COPD zugelassenen Präparate.

aa)

50

Der Senat teilt diese Annahmen zum Verkehrsverständnis. Schon die Wortwahl „WENIGER“ lässt auf eine Angabe zur Menge schließen. Das Wort „WENIGER“ wird – so wie es hier verwendet wird – nach seinem regelmäßigen Wortsinn als Mengenangabe, nicht aber als Angabe zur Häufigkeit (eines Ereignisses, hier: der Anwendung des Medikaments) verstanden.

51

Das gilt auch bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich vorgelegten Ausdrucke aus dem DUDEN (Anlagen 8 und AG 9), die lediglich zeigen, dass die Bedeutung der Wörter „wenig“ bzw. „weniger“ von dem jeweiligen Kontext abhängt, in dem sie benutzt werden. Die Antragstellerin hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass zur Angabe einer geringeren Häufigkeit üblicherweise die Angabe „seltener“ verwendet wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ dahin verstehen, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® eine geringere Menge Arzneimittel bzw. Wirkstoff einnehme, als bei Verwendung der weiteren für die Behandlung der COPD zugelassenen Präparate.

52

Dieses Verkehrsverständnis kann auch nicht durch den nachfolgenden Claim „Die einzige 1 x tägliche Triple-Therapie mit der innovativen Fixkombination aus ICS, LAMA und LABA“ und den Fußnotenhinweis „* COPD Triple-Therapie mit nur einer Inhalation täglich“ beeinflusst werden.

53

Wird auf der einen Seite im Rahmen der §§ 5 UWG, 3 HWG – wie es geboten ist – das Bild eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, zu Grunde gelegt, muss auf der anderen Seite auch gewährleistet sein, dass das Irreführungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfüllen imstande ist, nämlich den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern. Im Streitfall hat die Antragsgegnerin in der Werbeanzeige die Formulierung „WENIGER EINNEHMEN“ verwendet und damit unmittelbar den falschen Eindruck vermittelt, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® eine geringere Menge Arzneimittel bzw. Wirkstoff einnehme als bei Verwendung der COPD-Konkurrenzpräparate. Dieses Verständnis des Verkehrs von der Angabe ist eindeutig. Der Verkehr erwartet keine davon abweichende Bedeutung der Werbeaussage. An dem so werblich vermittelten Aussagegehalt muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. Wollte sie die geringe Zahl der Einnahmen bewerben, hätte es nahe gelegen, dies durch entsprechende klare Formulierungen zum Ausdruck zu bringen. Das Irreführungsverbot muss in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende „dreiste Lüge“ zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2002, 715, 716 – ScannerWerbung; BGH, GRUR 2012, 81, Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden).

54

Wird – wie hier – eine „dreiste Lüge”, also eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, im Blickfang verwendet, kann dieser durch einen entsprechenden Fußnotenhinweis oder eine sonstige weitere werbliche Angabe keine von dem eindeutigen Inhalt der Werbeangabe abweichende Botschaft zugewiesen werden(BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).

55

Der kurzen und blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kommt bereits eine auf den ersten Blick klare Aussage zu, und zwar eine Angabe zur Menge, nicht zur Häufigkeit der Einnahme des beworbenen Arzneimittels. Diese klare Angabe kann schon im Hinblick darauf, dass werbliche Aussagen nicht durch nachfolgende Erläuterungen in ihr Gegenteil verkehrt bzw. konterkariert bzw. mit einem gänzlich anderen Sinn versehen werden dürfen, weder durch den weiteren werblichen Claim noch durch die Fußnotenangabe relativiert werden.

56

Selbst wenn jedoch der genannte weitere Claim und der Fußnotenhinweis berücksichtigt werden könnten – wie nicht – wären sie nicht geeignet, der Gefahr der Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs hinreichend entgegen zu wirken. Denn diese Angaben können – neben der werblichen Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ – auch als weitere Aussagen zu dem beworbenen Medikament verstanden werden. Daher werden maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs zu der Annahme gelangen, dass mit dem beworbenen Präparat weniger Wirkstoff bzw. Arzneimittel eingenommen wird und dass zudem das beworbene Präparat nur einmal täglich einzunehmen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs wenig naheliegend erscheint, dass in der Werbung gleich an drei Stellen auf denselben Umstand hingewiesen werden soll, nämlich dass das Medikament nur einmal täglich einzunehmen ist.

bb)

57

Der erzeugte Eindruck, dass bei Anwendung von T.® weniger Arzneimittel bzw. Wirkstoff eingenommen werde, ist falsch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Patient bei der Verwendung von T.® mehr oder mindestens genauso viel Wirkstoff einnimmt wie bei Anwendung der für die Behandlung der COPD zugelassenen Mono- oder Kombinationspräparate Incruse® Ellipta®, Anoro® Ellipta® und Relvar® Ellipta® (Anlagen AS 8 bis AS 10) oder bei einer freien Kombination dieser Präparate. Die Antragstellerin hat sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Wirkstoffmengen bei Anwendung der genannten COPD-Arzneimittel gehalten. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der Antragstellervortrag als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist.

58

Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Anlage AG 6 vorgetragen hat, dass der Patient bei der Verwendung von T.® weniger Wirkstoff einnehme als bei der Verwendung des weiteren für die Behandlung der COPD zugelassenen Dreifachkombinationspräparats Trimbow® (in der empfohlenen Dosis), räumt dies die Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs im Hinblick auf die vorgenannten weiteren COPD-Präparate nicht aus.

cc)

59

Mithin ist die streitgegenständliche Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ irreführend. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der durch die Angabe herbeigeführte falsche Eindruck durch die nachfolgende Angabe „MEHR AUFNEHMEN“ deutlich verstärkt wird, kommt es danach für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr.

60

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist gemäß §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3a UWG i. V. m. § 3 HWG begründet, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Antragstellerin abzuändern und das beantragte Verbot erneut zu erlassen ist.

III.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das vollständige Obsiegen der Antragstellerin ist die landgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern. Der Antragsgegnerin fallen sowohl die Kosten der ersten als auch der zweiten Instanz zur Last.

62

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.

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